Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 172/09
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. September 2009 der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht München II entzog dem Antragsteller, einem deutschen Staatsangehörigen, mit sogleich rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2005 - 5 KLs 34 Js 23571/04 - die Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und ML und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von zwei Jahren. Die Maßnahme wurde in das Verkehrszentralregister eingetragen.
- 2
Beim Landrat des Landkreises N. beantragte der Antragsteller im März 2007 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Da es sich bei der gerichtlichen schon um die zweite Fahrerlaubnisentziehung nach einer solchen auf der Grundlage des Mehrfachtäter-Punktsystems handelte, forderte der Landrat ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Der Gutachter gab die Fahrerlaubnisakten ohne ein Gutachten zurück; der Antragsteller nahm seinen Neuerteilungsantrag nach seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung im Januar 2008 zurück.
- 3
Dem Antragsgegner, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller sich zwischenzeitlich angemeldet hatte, berichtete die Polizeiinspektion Waldsassen über die Überprüfung eines Vermittlers am 2. April 2008, bei dem Personaldokumente des Antragstellers und weiterer 28 Personen aufgefunden worden seien, die alle Führerscheinbewerber in Tschechien seien.
- 4
Der Polizei in S., die gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ermittelte, legte der Antragsteller einen vom Magistrat der tschechischen Stadt M. am 19. Januar 2009 ausgestellten, für zehn Jahre gültigen EU-Kartenführerschein der Fahrerlaubnisklassen A und B vor. Unter Nr. 8 (Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift) ist dort "M." eingetragen.
- 5
Der Antragsgegner erließ die angegriffene Verfügung vom 24. Juli 2009, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen feststellte, dass der Antragsteller aufgrund der in M. erteilten Fahrerlaubnis nicht berechtigt sei, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und zum anderen den Antragsteller zur Ablieferung des tschechischen Führerscheins zwecks Anbringung eines Aufklebe-Vermerks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV aufforderte, ferner ihm ein Zwangsgeld androhte und ihm gegenüber eine Gebühr festsetzte. An einer Berechtigung des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fehle es gemäß §28 Abs.4 [Satz1] Nr.3 FeV; die sofortige Vollziehung sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur Klarstellung der Rechtslage und wegen des neuen Verkehrsverstoßes zwingend notwendig.
- 6
Hiergegen legte der Antragsteller am 5. August 2009 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat dessen aufschiebende Wirkung mit dem Antragsgegner am 8. Oktober 2009 zugestelltem Beschluss vom 30. September 2009 wiederhergestellt. Der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass die gerichtlich verhängte Sperrfrist bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abgelaufen gewesen sei. §28 Abs.4 Satz 1 Nr.3 FeV sei aber im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Wahrung der unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit einschränkend auszulegen; mangels Äußerungen tschechischer Behörden zum Wohnsitz des Antragstellers bei Erteilung der Fahrerlaubnis reichten sonstige Anhaltspunkte für einen "Führerschein-Tourismus" für deren Nicht-Anerkennung nicht aus
II.
- 7
Die vom Antragsgegner im Sinne von § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgemäß erhobene und begründete und auch sonst zulässige Beschwerde vom 21. Oktober 2009 hat Erfolg.
- 8
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.
- 9
Das Beschwerdevorbringen zeigt auf, dass dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben worden ist. Wie nämlich in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt worden ist, ist den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2009 nicht zu folgen; dem Widerspruch fehlt es bei summarischer Prüfung vielmehr an hinreichenden Erfolgsaussichten, um dem Interesse des Antragstellers an seiner aufschiebenden Wirkung gegenüber den vom Antragsgegner ordnungsgemäß dargelegten (§80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) öffentlichen Interessen den Vorzug zu geben.
- 10
Rechtmäßig sprach die Verfügung unter Nr. 1 auf der Grundlage der Ermächtigung in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV feststellend aus, was nach §28 Abs.4 Satz 1 Nr.3 und Satz 3 FeV kraft normativer Regelung der Fall ist: Die im Sinne von §2 Abs.11 Satz1 StVG für die Inhaber ordentlicher Wohnsitze im Inland (§7 FeV) in § 28 Abs. 1 FeV allgemein ausgesprochene Anerkennung bestimmter ausländischer Fahrerlaubnisse findet auf den Antragsteller wegen ihrer Einschränkung durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 FeV keine Anwendung, weil ihm nämlich die Fahrerlaubnis im Inland von einer Verwaltungsbehörde bestandskräftig entzogen wurde. Die Einschränkung gilt gemäß § 28 Abs.4 Satz3 FeV für den Antragsteller, da die im Verkehrszentralregister eingetragene Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht nach § 29 StVG getilgt ist (vgl. dort Abs.1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7).
- 11
Zu Unrecht nehmen Antragsteller und Ausgangsentscheidung in Übereinstimmung mit Teilen von Literatur und Rechtsprechung an, die Einschränkung der Anerkennung durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 FeV sei unzulässig, weshalb die Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden sei. Die sich auf den Normenbestand an EU-Richtlinien und die bisherige Rechtsprechung des EuGH hierzu beziehenden Argumente überzeugen den Senat nicht.
- 12
Die Rechtslage zur Zeit des Erlasses (maßgeblich nach Urt. des BVerwG v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn.16, BVerwGE132, 315 [316 m.w.Nachw.; zu einer Aberkennungsverfügung wegen nachträglich erwiesener Nichteignung]) der Feststellungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2009 ist in gleicher Weise wie zur Zeit der gegenwärtigen verwaltungsbehördlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit innerstaatlich geprägt durch die mit der Dritten Verordnung zur Änderung der FeV vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) mit Wirkung ab dem 19. Januar 2009 eingeführte Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Feststellung in §28 Abs.4 Satz2 und 3 FeV, die u. a. auf die (seit 1998 unveränderte) Einschränkung der Anerkennung nach §28 Abs.4 [Satz1] Nr.3 i.V.m. Abs.1 FeV Bezug nimmt; die Vorschriften begegnen keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordneten innerstaatlichen Vorschriften.
- 13
An kodifiziertem sekundärem Gemeinschaftsrecht sind ebenfalls bei Erlass der angegriffenen Verfügung wie auch bei ihrer Überprüfung im Widerspruchsverfahren die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 v. 30.12.2006 S. 18) - 3. Führerschein-Richtlinie - und die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 v. 24.8.1991 S. 1), mittlerweile erneut geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 v. 26.8.2009 S. 26), - 2. Führerschein-Richtlinie - zu beachten.
- 14
Dem Antragsteller die Berechtigung vorzuenthalten, in Deutschland von der durch den Führerschein vom 19. Januar 2009 bescheinigten tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist jedenfalls mit der 3.Führerschein-Richtlinie vereinbar. Zwar werden nach deren Art.2 Abs.1 die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (und damit auch die hierdurch bescheinigten Fahrerlaubnisse) gegenseitig anerkannt. Indessen regelt §11 Abs.4 UAbs.2 derselben Richtlinie einschränkend, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Letzteres geschieht beim Antragsteller durch die Vorschrift über die Anerkennungs-Einschränkung gemäß §28 Abs.4 Satz1 Nr.3 FeV.
- 15
Art.11 Abs.4 UAbs.2 der gemäß ihrem Art.18 Abs.1 am 19. Januar 2007 in Kraft getretenen 3.Führerschein-Richtlinie gehört auch zu dem auf den streitigen Anerkennungsfall anwendbaren sekundären Gemeinschaftsrecht.
- 16
Denn nach Art.18 Abs.2 "gilt" (u.a.) Art.11 Abs.4 seit dem 19. Januar 2009; die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller an diesem Tag erteilt. Bei Art.18 Abs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie handelt es sich um einen Fall des "aufgeschobenen Wirksamwerdens" von Teilen einer Richtlinie, welches dem späteren Inkrafttreten der bezeichneten Vorschriften im Sinne von Art.297 Abs.2 UAbs.2 Satz2 AEUV entspricht (vgl. auch Abschnitte 20.1, 20.2, 20.11 und 20.12 des Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, hrsg. vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2003; hierzu und zum Folgenden auch VGH München, Beschl. v. 22.02.2007 - 11 CS 06.1644 -, NZV 2007, 539 [541]). Von dieser Regelungstechnik zu unterscheiden sind Fristvorgaben für die Vorbereitung der tatsächlichen Durchführung (Umsetzung) von einzelnen Vorschriften der Richtlinien und für deren Beginn (Abschnitte 20.16 und 20.17 des Gemeinsamen Leitfadens), wie sie Art. 16 der 3.Führerschein-Richtlinie enthält; Art. 11 gehört aber nicht zu den dort aufgeführten Richtlinienbestimmungen, die durch bis zum 19. Januar 2011 zu erlassende Vorschriften umzusetzen sind, welche zur Vermeidung von Umstellungsproblemen einheitlich erst ab dem 19. Januar 2013 anzuwenden sein dürfen und müssen (a.A. offenbar Hailbronner, NZV 2009, 361 [365f.], anders noch ders./Thoms, NJW2007, 1089 [1093]). Es ist daher nicht ersichtlich, dass Art.16 der 3.Führerschein-Richtlinie ein Hindernis darstellte, von der Geltung ihres Art.11 Abs.4 UAbs.2 bereits seit dem 19. Januar 2009 auszugehen (so aber wohl Will, NJ 2009, 448 [451]).
- 17
Gleiches gilt für Art. 17. Dass dessen Abs.1 die 2.Führerschein-Richtlinie, die durch die 3. Führerschein-Richtlinie als Neufassung ersetzt werden soll (s. die 1. Begründungserwägung), erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufhebt, ist ersichtlich mit zur Zeit des Inkrafttretens der 3. Führerschein-Richtlinie noch laufenden Umsetzungsfristen (s. Anhang VII Teil B) zu Regelungen der 2. Führerschein-Richtlinie sowie mit der Umsetzungsfrist für neu gefasste, v.a. technische Vorschriften aus der 3. Führerschein-Richtlinie gemäß deren Art.16 zu erklären. Er steht der Annahme nicht entgegen, dass schon seit dem 19.Januar 2009 Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie als für die Mitgliedstaaten zwingende Vorschrift kraft der Geltungsanordnung in Art.18 Abs.2 ältere Vorschriften desselben Regelungsthemas verdrängt (so zutreffend VGH München, Beschl. v. 10.11.2009 - 11 CS 09.2082 -, NZV2010, 48 [50]; Beschl. v. 21.12.2009 - 11 CS 09.1791 -, juris Rn. 26).
- 18
Auch Art.13 Abs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung steht, wie auch die Artikelüberschrift zeigt, im systematischen Zusammenhang allein mit der ab jenem Datum wirksamen, nach Maßgabe des Art.16 vorzubereitenden Umstellung der Fahrerlaubnisse auf eine befristete Geltung (Art. 7 Abs.2) sowie mit nicht in Art.6 geregelten Äquivalenzen zwischen Fahrerlaubnisklassen in Führerscheinen gemäß dem Muster nach Art. 1 und früheren Mustern. Dass Art.13 Abs.1 UAbs.2 in diesem Zusammenhang auch Art.11 Abs.4 der 3.Führerschein-Richtlinie aufführt, hat nur für die zuvor in UAbs. 1 geregelte Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, mit Zustimmung der Kommission Übergangsvorschriften zu schaffen, Bedeutung, da bei deren unterschiedlicher Gestaltung wohl Konfliktlagen zwischen der Ermächtigung in Art. 11 Abs.4 UAbs. 3 und der Besitzstandsklausel in Art.13 Abs.2 auftreten können. Letztere hat auf die Anwendbarkeit von Art.11 Abs.4 UAbs.2 keinen Einfluss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01. 2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn.9f.; mit gleichem Ergebnis argumentieren systematisch der VGH München, Beschl. v. 10.11. und 21.12.2009, a.a.O., S.49 bzw. Rn.19, und Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801 [802f.], ähnl. OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010 - 16 B 814/09 -, juris Rn. 3, und Thoms, DAR 2007, 287 [288]; a. A. Geiger, DAR 2007, 126 [128], zweifelnd VGH Kassel, Beschl. v. 04.12.2009 - 2 B 2138/09-).
- 19
Ist hiernach Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie seit dem 19. Januar 2009 in Kraft, so ist jedenfalls bei einer seit diesem Zeitpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis allein nach dieser Vorschrift die Nicht-Anerkennung aus dem Grunde zu beurteilen, dass zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die an jenem Tag dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis fällt unproblematisch in ihren Anwendungszeitraum, denn die Vorschrift gilt entsprechend der allgemeinen Festlegung in Art. 4 Abs.2 UAbs.1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 v. 8.6.1971 S. 1) seit Beginn (0 Uhr) des 19. Januar 2009. Ob und inwieweit auf "ältere" Fahrerlaubnisse noch Art.8 Abs.4 UAbs.2 i.V.m. Abs.2 der 2. Führerschein-Richtlinie als Prüfungsmaßstab für das Handeln des mit der Anerkennungsfrage konfrontierten Mitgliedstaats Anwendung findet, ist daher im Streitfall nicht zu prüfen; diese Vorschrift ist jedenfalls unter dem "neuen Rechtsregime" seit dem 19. Januar 2009 durch Art. 11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie ersetzt (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010, a.a.O., Rn.5; zu einer früher erteilten Fahrerlaubnis OVG Greifswald, Beschl. v. 28.07.2009 - 1 M 100/09 -, juris [m. Datum 29.07.2009] Rn.11). Denn die genannte Vorgänger-Vorschrift stellte bei gleicher Sachlage die Anerkennung dem Aufnahme-Mitgliedstaat noch anheim und kann neben dem nunmehr geltenden zwingenden Verbot der Anerkennung keinen Bestand haben; die Konkurrenz ist durch Anwendung der lex-posterior-Regel zugunsten der 3.Führerschein-Richtlinie aufzulösen (OVG Münster, a.a.O., Rn.8; VGH München, Beschl. v. 10.11. und 21.12.2009, a.a.O., S.50 bzw. Rn.26).
- 20
Dies entspricht auch der Intention der Richtliniengeber, die mit den neuen Anerkennungs-Vorgaben der 3.Führerschein-Richtlinie nachweislich eine effektivere Bekämpfung des sog. "Führerschein-Tourismus" ermöglichen wollten, d.h. des Ausweichens von Personen, denen die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in dem Mitgliedstaat, der sie entzog, aufgrund Eignungsbedenken nicht gelang, in andere EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Umgehung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung im erstgenannten Mitgliedstaat. Gleichfalls führt es dazu, dass die auf dem Verhältnis von Art.8 Abs.4 UAbs.2 i.V.m. Abs.2 zu Art.1 Abs.2 der 2. Führerschein-Richtlinie beruhende und die Möglichkeit, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis zu verweigern, stark beschränkende Rechtsprechung des EuGH nicht als Maßstab für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung von Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie herangezogen werden kann.
- 21
Wie nämlich jüngst der VGH München (Beschl. v. 21.12.2009, a.a.O., Rn.23), das OVG Münster (a.a.O., Rn.9ff.) und der VGH Mannheim (a.a.O., Rn.17ff.) zutreffend anhand der Materialien dargestellt und belegt haben, stimmte das Europäische Parlament dem Kommissionsentwurf der 3.Führerschein-Richtlinie vom 21. Oktober 2003 - KOM(2003) 621 endg., 2003/0252/COD - auf Vorschlag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (s. den Bericht vom 3. Februar 2005 - A6-0016/2005 -, S.8 zu Änderungsantrag 7 und S.31f. zu Änderungsantrag 57) bei der Ersten Lesung mit am 23. Februar 2005 verabschiedeter legislativer Entschließung mit der Maßgabe zu, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten soweit wie möglich verpflichtet werden sollten, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über u. a. den Entzug einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat (Entwurf einer Erwägung 13); deshalb sollte der "Führerschein-Tourismus" u. a. dadurch unterbunden werden, dass Mitgliedstaaten die Erteilung von Führerscheinen an Personen, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ablehnten (statt ablehnen könnten) und ferner der Mitgliedstaat, der u. a. eine Fahrerlaubnis entzogen habe, die Gültigkeit des der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins ablehne (statt ablehnen könne). Aus der Begründung geht hervor, dass eine abweichende Verfahrensweise (im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf) nicht gestattet sei (vgl. die Änderungen zum Art.12 des Kommissionsentwurfs, Beschlussprotokoll P6_TA(2005) 0041). Die (dem widersprechende) gleichzeitige Einfügung einer Ermächtigung zur fakultativen Nichtausstellung des Führerscheins nach (u. a.) Entziehung in einem anderen Mitgliedstaat (Art.8 Abs.5 Buchst.b Satz2 des Entwurfs gemäß dem Änderungsantrag 54) wurde im Laufe der der Erarbeitung eines Gemeinsamen Standpunktes vorangehenden Verhandlungen aus dem Entwurf eliminiert (s. die vom Parlament in Zweiter Lesung am 14. Dezember 2006 beschlossene, Beschlussprotokoll P6_TA(2006)0587, und nachfolgend vom Rat angenommene Fassung von Art.7 Abs.5 Buchst.b gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt vom 18. September 2006 - 9010/1/06 -); alleinige sedes materiae blieb hierauf Art.11 Abs.4 der 3. Führerschein-Richtlinie. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die eingehenden, wichtige Passagen der Dokumente auch im Wortlaut zitierenden Darstellungen der genannten Obergerichte Bezug.
- 22
Aus diesem Werdegang der untersuchten Vorschrift geht hervor, dass vom Europäischen Parlament und vom Rat der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse gegenüber dem früheren sekundären Gemeinschaftsrecht bewusst und gewollt zugunsten der Verkehrssicherheit abgeschwächt wurde. Dies geschah hier durch Änderung der Rechtsfolge, die der dem Antrag auf Neuerteilung vorangegangene Entzug der Fahrerlaubnis (ebenso wie die übrigen in der Vorschrift genannten beschränkenden oder aufhebenden Maßnahmen) zeitigt, nämlich in ein Verbot der Neuerteilung für den angegangenen Mitgliedstaat und ein Verbot der Anerkennung der gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis für den Mitgliedstaat, der zuvor die Maßnahme anwandte. Daher ist der bloße Hinweis auf den gegenüber Art.8 Abs.4 UAbs.1 und 2 der 2.Führerschein-Richtlinie in der Sache nicht geänderten Tatbestand zur Stützung der Behauptung, die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage habe sich nicht wesentlich geändert (etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 09.12.2009 - 10 B 11127/09 -, ergangen zu VG Koblenz, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 L 970/09 -, juris Rn.14; VGH Kassel, a.a.O.; Hailbronner, NZV2009, 361 [366]; ders./Thoms, NJW2007, 1089 [1093f.]; Will, NJ2009, 448 [451]), nicht überzeugend. Denn entscheidend ist, dass sowohl dem Aussteller-Mitgliedstaat als auch dem Maßnahme-Mitgliedstaat in Bezug auf die Verweigerung einer bzw. Nicht-Anerkennung der fehlerhaft doch erteilten neuen Fahrerlaubnis keine Entscheidungsfreiheit mehr zusteht. Die im Interesse der Verkehrssicherheit kraft nationaler Souveränität ergriffene Maßnahme unterliegt hiernach einem doppelten automatischen Schutz, nämlich außerhalb des Maßnahme-Mitgliedstaats durch das an die übrigen EU-Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, durch Erteilung einer Fahrerlaubnis die Maßnahme zu unterlaufen, insbesondere jedoch auch innerhalb durch das Verbot, eine Zuwiderhandlung gegen das erstgenannte Verbot durch einen anderen Mitgliedstaat zu dulden und sich damit zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch zu setzen. Wenn es sich auch bei diesem Zusammenspiel der nunmehr vom europäischen Richtliniengeber in gleicher Weise "in die Pflicht genommenen" Mitgliedstaaten nach wie vor um einen Ausnahme-Aspekt der sonst vom Grundsatz gegenseitiger Anerkennung erteilter Fahrerlaubnisse geprägten Beziehungen handelt, so ist doch festzuhalten, dass zum einen diesem Grundsatz das Gebot der unionsweiten Wirksamkeit und damit gegenseitigen Anerkennung im Interesse der Verkehrssicherheit getroffener Maßnahmen der "Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung" von Fahrerlaubnissen zur Seite gestellt wurde und dass zum anderen die jeweilige Entscheidungskompetenz des Mitgliedstaats in dieser Angelegenheit als Ansatzpunkt für eine einschränkende Auslegung seiner Handlungsbefugnisse entfallen ist. Damit geht auch der Senat davon aus, dass die 3.Führerschein-Richtlinie der äußerst restriktiven Handhabung der Befugnis eines EU-Mitgliedstaats zur Nicht-Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen durch den EuGH jedenfalls bezogen auf seit dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse die Grundlage entzogen hat. Diese knüpfte nämlich an die nur vor dem Hintergrund von Art.8 Abs.4 UAbs.2 der 2.Führerschein-Richtlinie statthafte Fragestellung an, ob ein Mitgliedstaat sich unter bestimmten Aspekten zur Nicht-Anerkennung entscheiden dürfe (grundlegend Rechtssache Kapper, Urt.v. 29.04.2004 - C-476/01 -, insbes. Rn.46ff., 76f.). Gegen eine Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung (vgl. zur Fortführung und Modifikation durch enge Ausnahmen etwa die systematisierende Aufzählung bei Janker, DAR 2009, 181ff.; nachfolgend noch Rechtssache Wierer, Beschl. v. 09.07.2009 - C-445/08 -) auch unter Geltung von Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie spricht daher schon der absehbare Konflikt richterrechtlich begründeter Ausnahmen vom dort absolut ausgesprochenen Anerkennungs-Verbot mit den Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Auslegung (VGH München, Beschl. v. 10.11. und 21.12.2009, a.a.O., S.50 bzw. Rn.21; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 24 m.w. Nachw.). Weiter kommt es auf die vom EuGH bemängelten Vergewisserungen des mit der Anerkennungsfrage befassten Mitgliedstaats außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs und auf die hiermit verbundene auswärtige Kontrolle, ob sich der Aussteller-Mitgliedstaat u. a. nach seinem eigenen Recht rechtmäßig verhalten habe, nicht mehr an, insbesondere bezüglich der beim sog. "Führerschein-Tourismus" zumeist zentralen Frage der Begründung eines "ordentlichen Wohnsitzes". Konnte man insoweit den Bedenken des EuGH, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Rechtssache Kapper (Rn. 47, 73) dazu als negatives Beispiel zitierten früheren Überprüfungspraxis der Niederlande (s. Urt. v. 10.07.2003 - C-246/00 -, dort insbes. Rn. 73ff.), noch folgen, die den Gerichtshof veranlassten, seinen Entscheidungen eine Stoßrichtung gegen hierdurch faktisch bewirkte Freizügigkeits-Hemmnisse zu verleihen und auch zum Schutz der Souveränität des Aussteller-Mitgliedstaats in inneren Angelegenheit einen "Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens" (so Hailbronner, NZV2009, 361 [364]) in den Vordergrund zu stellen, so ist bei der neueren Rechtslage von einer recht klaren Begrenzung und Entflechtung (Mosbacher/Gräfe, NJW2009, 801 [802]) der staatlichen Prüfungszuständigkeiten auszugehen. Die Notwendigkeit korrigierend-beschränkender Eingriffe durch den EuGH wäre hierbei nicht mehr einsichtig: Wesentlich geht es nämlich einzig um die Frage, ob bei der Beantragung der neuen Fahrerlaubnis ein anderer Mitgliedstaat eine Maßnahme im Sinne von Art.11 Abs.4 UAbs.1 der 3. Führerschein-Richtlinie angewandt hatte; dieser Staat hat ein Interesse daran, der Maßnahme auch durch entsprechende Mitteilungen (Art.15 der Richtlinie) unionsweit Wirkung zu verleihen, und ist befugt (und verpflichtet), diese Wirkung auf seinem Staatsgebiet durch Nicht-Anerkennung fehlerhaft erteilter Fahrerlaubnisse durchzusetzen. Hierzu benötigt er keine Informationen über die interne Verfahrensweise des Aussteller-Mitgliedstaats. Seine Souveränität ist dadurch gestärkt, dass der Fehler des Aussteller-Mitgliedstaats, der seiner Verantwortung für die Wirksamkeit der Maßnahme nicht gerecht geworden ist, für ihn kraft zwingenden Rechts keine Auswirkungen hat.
- 23
Nicht in der 3. Fahrerlaubnis-Richtlinie geregelt ist allerdings die Frage der Dauer der zwingenden grenzübergreifenden Auswirkungen einer Maßnahme im Sinne von Art.11 Abs.4 UAbs.1 und 2. Der EuGH betonte (seit der Entscheidung Kapper, Rn.77) wiederholt, es wäre "die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst", der den Schlussstein des mit der 2.Führerschein-Richtlinie eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern; auf ein Antragsverfahren auf Anerkennung im Sinne von §28 Abs.5 FeV könne man den Führerscheininhaber nicht verweisen (dies betonen Hailbronner/Thoms, NJW2007, 1089 [1094] und Hailbronner, NZV2009, 361 [367], s. a. Morgenstern, NZV 2008, 425 [429]; a.A. Mosbacher/Gräfe, NJW2009, 801 [803]). Auf diesen Einwand der EuGH-Rechtsprechung ging die Dritte Verordnung zur Änderung der FeV durch die Beschränkung der deutschen Nicht-Anerkennung auf Zeiten der Eintragung der Maßnahme im Verkehrszentralregister mit dem neuen §28 Abs.4 Satz3 FeV ein (vgl. die amtliche Begründung, BR-Drs. 851/08, S.11f.). Es mögen allerdings jedenfalls in einer Übergangszeit der europaweiten Angleichung derartiger Fristen Zweifel daran veranlasst sein, ob die Befristung der Nicht-Anerkennung auf die Zeit der Eintragung im deutschen Verkehrszentralregister angesichts ihrer recht langen Dauer den Bedenken des EuGH hinreichend Rechnung trägt (s. Janker, DAR2009, 181 [185]). Dieser hat sich zur 3. Fahrerlaubnis-Richtlinie bisher nicht geäußert. Es wäre möglich, dass er aufgrund einer Auslegung des Begriffs der "Entziehung des Führerscheins" und der anderen in Art.11 Abs.4 genannten Maßnahmen, die deren zeitliche Dauer einschließlich Sperrfristen und Beschränkungen der Wiedererlangung einbezieht (in diesem Sinne Hailbronner/Thoms, a.a.O., allerdings mit der Folge eines Ausschlusses ausgerechnet der Fahrerlaubnis-Entziehung aus den zulässigen Gründen für eine Nicht-Anerkennung), oder aber bei Vorgaben zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung einer (unionsweit geltenden) Fahrerlaubnis (s. etwa die "Regelfall"-Vorschrift in §4 Abs.10 Satz2 StVG) zu vermittelnden Lösungen gelangt. Die weitere Beschränkung der Möglichkeit, Wiedererteilung und Anerkennung ohne spätere eignungsrelevante Erkenntnisse zu verweigern, auf die Mindestdauer des innerstaatlichen Verbots, die Sperrfrist (so bisher der EuGH seit der Rechtssache Kapper, Rn. 76), griffe nunmehr jedenfalls angesichts der bei der Erarbeitung der entsprechenden Verbote in der 3. Fahrerlaubnis-Richtlinie hinreichend deutlich betonten wesentlichen Problematiken der Verkehrssicherheit und des "Führerschein-Tourismus" nämlich erst recht zu kurz (krit. bereits zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010 - 16 B 814/09 -, juris Rn. 6ff.). Dies wird bei der Überprüfung zu berücksichtigen sein, ob eine Fortführung der bisherigen restriktiven Rechtsprechung dem Grundsatz der maßgeblich von den Motiven des Richtliniengebers geprägten praktischen Wirksamkeit mitgliedstaatlicher Richtlinien-Umsetzung ("effet utile") nicht zuwider liefe. Der Senat sieht jedenfalls bei einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende der Sperrfrist nach einer Fahrerlaubnisentziehung und der Neuerteilung in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Probleme, das Verbot der Anerkennung der trotz Entziehung wiedererteilten Fahrerlaubnis umzusetzen (zweifelnd hingegen - die Sperrfrist gehöre zum unverändert gebliebenen Tatbestand der Vorschrift über Nicht-Wiedererteilung bzw. Nicht-Anerkennung - OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR2009, 163 [165f.]).
- 24
Dabei besteht keine Notwendigkeit, dieses Verbot auf Fälle einzuschränken, in denen zusätzlich ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über die durch den ordentlichen Wohnsitz begründete Zuständigkeit des Aussteller-Mitgliedstaats festgestellt werden darf (in diesem Sinne aber Morgenstern, a.a.O.). Diese spezielle Form des meist durch sog. "Führerschein-Tourismus" begründeten Verstoßes gegen die Erteilungsvoraussetzungen erfuhr in der 3. Führerschein-Richtlinie erneut keine gesonderte Erwähnung, da der "Führerschein-Tourismus" schon durch zwingende Anknüpfung an die im Interesse der Verkehrssicherheit ausgesprochene "Negativ-Maßnahme" bekämpft werden sollte. Deswegen war es konsequent, die auf den "Wohnsitzverstoß" Bezug nehmende Ermächtigung zur Nicht-Anerkennung, wie sie Art. 12 Abs.4 des Entwurfs i. d. F. der Ersten Lesung des Europäischen Parlaments enthielt, im weiteren Richtliniengebungsverfahren zu tilgen und durch die allgemeine Verpflichtung des Ausstellungs-Mitgliedstaats zur "Rückabwicklung" seines Fehlers in Art. 7 Abs. 5 UAbs. 2 (i.V.m. Abs.1 Buchst.2) der Richtlinie zu ersetzen. Die Frage von Wohnsitz und Zuständigkeit dürfte damit in der Tat ebenso wie die hierum kreisende "Missbrauchs-Rechtsprechung" ein Großteil ihrer Bedeutung bei der Bekämpfung des "Führerschein-Tourismus" eingebüßt haben (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn.29ff.).
- 25
Die unter Nr. 2 der Verfügung des Antragsgegners getroffene Regelung zur Ablieferungspflicht des Antragstellers ist auf § 3 Abs. 2 StVG sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 FeV in entsprechender Anwendung i. V. m. §16 SOG M-V zu stützen (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.11.2009, a.a.O., S.50 m.w.Nachw.).
- 26
Die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sind wegen der Beschränkung der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Antragstellung auf die Regelungen zu
- 27
Nr. 1 und 2 der Verfügung nicht Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens.
- 28
Für das nach Ablehnung des in der ersten Instanz erfolgreichen Hauptantrags gemäß §80 Abs.5 Satz1 VwGO in der Beschwerdeinstanz anfallende Hilfsantragsbegehren auf einstweilige gerichtliche Feststellung "in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung des Antragsgegners", dass der Antragsteller einstweilen berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, mag sich allenfalls in § 123 Abs.1 VwGO eine Rechtsgrundlage finden; dessen Anwendung ist aber nach §123 Abs.5 VwGO nicht statthaft, da angesichts der streitgegenständlichen Feststellungsverfügung ein Fall des §80 VwGO vorliegt.
- 29
Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.
- 30
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.1 und 46.3 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.
- 31
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs.4 Satz3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 146 2x
- 2 B 2138/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 970/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- 10 B 11127/09 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 29 Tilgung der Eintragungen 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 100/09 1x
- 1 B 438/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 34 Js 23571/04 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2391/09 1x
- § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 814/09 2x (nicht zugeordnet)