Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 62/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt - 3. Kammer - vom 16. Dezember 2009 geändert.

Der Streitwert wird auf 159.337,75 Euro festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Erhöhung des durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 festgesetzten Streitwerts. Die Antragstellerin hatte sich mit Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sofortvollzugsanordnung in dem Widerrufsbescheid der Antragsgegnerinnen vom 18. Juni 2009 gewandt. Mit diesem Bescheid widerriefen die Antragsgegnerinnen einen an die Antragstellerin adressierten Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008, und zwar lediglich ab 01. Juli 2009.

2

Die Streitwertbeschwerde hat teilweise Erfolg. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung, die ausweislich der Beschlussbegründung auf der Grundlage eines geschätzten Hauptsachestreitwerts in Höhe von 200.000,- Euro erfolgt ist, ist entsprechend § 52 Abs. 3 GKG auf den festgesetzten Wert zu erhöhen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist der Streitwert, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe zu bestimmen. Ein solcher Verwaltungsakt war mit dem Widerrufsbescheid, der den Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008 ab 01. Juli 2009 aufhob, im Streit. Insofern ist es auch unerheblich, dass Grundlage des erstinstanzlichen Eilverfahrens lediglich die Sofortvollzugsanordnung bezogen auf einen Widerrufs-, nicht auch auf einen Rückforderungsbescheid war. Denn die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beträge erfolgt ohne weitere Einräumung von Ermessen gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG.

3

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, letztlich würden der Streitwertfestsetzung damit Beträge zugrunde gelegt, die nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von anderen Projektträgern zurückzuzahlen sein, verfängt nicht. Denn Gegenstand des Widerrufsbescheides war eine Zuwendung, die ausweislich des Bescheides vom 12. Februar 2008 an die Antragstellerin gerichtet war, sie also unmittelbar begünstigte. Ob die Antragstellerin die ihr gewährten Fördermittel selbst verwendet oder weitergereicht hat oder sogar ggf eine unmittelbare Zahlung an Dritte erfolgt ist, ist in dem hier maßgeblichen Wertermittlungsverfahren unerheblich.

4

Die Beschwerde hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerdebegründung auf einen Zuwendungsbescheid vom 10. Mai 2010 stützt. Denn der nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzende Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 173 VwGO i.V.m. § 4 ZPO) nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit der Sach- und Streitstand, wie er sich dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eröffnet (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Streitwertfestsetzung umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um präzise Bezifferungen des Wertes vornehmen zu können; ausreichend ist vielmehr eine Schätzung (vgl. Beschluss des Senats vom 07.02.2008 – 2 O 136/07 -; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 52 Rn. 14, § 63 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben lag zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich der Bescheid vom 01. April 2009 - nicht der vom 10. Mai 2010 - vor, ausweislich dessen für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 805.352,05 Euro in Rede stand. Von diesem Betrag entfiel auf den maßgeblichen Widerrufszeitraum ab Juli 2009 lediglich ein Betrag in Höhe von 402.676,03 Euro. Hinzuzurechnen ist der ebenfalls mit Bescheid vom 01. April 2009 zunächst angesetzte Jahresbetrag 2010 in Höhe von 234.675,00 Euro. Ein Viertel des sich aus dieser Summe (637.351,03 Euro) ergebenden Betrages macht den festgesetzten Streitwert aus (vgl. Nr. 1.6.1 Satz 1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen