Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 21/12

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 7. Kammer – vom 24. August 2011 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Streitwertfestbeschwerde ist zu verwerfen, weil sie bereits unzulässig ist.

2

Der mit der zugrundeliegenden Beschwerde geltend gemachte Beschwerdewert übersteigt 200,- Euro nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdegegenstand ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Gerichtskosten für die Instanz sowie der der eigenen und erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren der sich aus auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts (in Höhe von 3.768,48 Euro) und dem von der Klägerin für richtig erachteten Streitwert (in Höhe von 3.408,50 Euro) ergibt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 68 Rn. 10 m.w.N.). Soweit die Klägerin wohl der Ansicht ist, es komme insoweit auf den Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert an, geht sie fehl, weil § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (ebenso wie die Regelungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG und des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) auf die Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers, nicht auf die abstrakte Wertfestsetzung abstellt. Der Differenzbetrag bleibt mit 24,- Euro hinsichtlich der Gerichtskosten, zuzüglich 83,30 Euro bezüglich der erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite und dem Differenzbetrag hinsichtlich der eigenen Anwaltskosten hinter diesem Mindestbeschwerdewert zurück.

3

Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch unbegründet. Klagegegenstand waren mit dem Klagantrag zu 2. vorprozessual aufgewandte Rechtsanwaltskosten, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des hier zugrundeliegenden Rechtsstreits (im Falle des Obsiegens) hätten geltend gemacht werden können, sondern auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend gemacht wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, zit. nach juris Rn. 4 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2006 - 5 W 184/05 -, zit. nach juris). Es handelte sich daher nicht um bei der Werterhöhung unberücksichtigt bleibende Kosten als Nebenforderung i.S. des § 43 Abs. 1 GKG.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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