Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 11/12

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit ihrer Eingabe vom 10.07.2012 (bzw. 24.02.2012) begehrt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Entschädigungsklage nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Dieser durch die Eingangsverfügung des Vorsitzenden des Senats vom 12.07.2012 erfolgten rechtlichen Bewertung der Eingabe vom 10.07.2012 ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Ob der Prozesskostenhilfeantrag – wie im Schreiben der Klägerin vom 15.07.2012 anklingt – schon einige Monate früher eingereicht worden ist, bedarf keiner weiteren Klärung. Das insoweit wohl in Betracht kommende Schreiben der Klägerin vom 24.02.2012 (soweit in der Eingabe vom 10.07.2012 das Datum „24.03.2012“ genannt ist, könnte es sich um einen Schreibfehler handeln), spielt rechtlich keine entscheidende Rolle. Auch dieses Schreiben ist dem Senat im Übrigen erst zugleich mit der Eingabe vom 10.07.2012 zugegangen.

2

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin den Prozesskostenhilfeantrag nun schon im Februar oder erst im Juli 2012 gestellt hat, ist dieser nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zu beachten, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Gewährung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsgebot nach Artikel 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Klage keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, was grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. Beschl. des Senats vom 20.12.2011 - 2 O 84/11 -). Dementsprechend ist jedenfalls von einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht zu erwarten, dass er sich in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags mit schwierigen Rechts- bzw. Tatsachenfragen auseinander setzt. Erforderlich ist aber ein Mindestmaß von Angaben, die es dem Gericht ermöglichen, zu erkennen, weshalb der Kläger um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Dazu gehört bei der Entschädigungsklage etwa die Angabe, in welchem gerichtlichen Verfahren und in welchem Zeitrahmen es zu einer seiner Auffassung nach die angestrebte Entschädigung rechtfertigenden Verzögerung gekommen sein soll.

4

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Weder den bereits genannten Eingaben noch den weiteren zu dem vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftstücken ist zu entnehmen, in welchem verwaltungsgerichtlichen Verfahren es zu überlangen Verzögerungen gekommen sein soll, die eine Entschädigung rechtfertigen könnten. Die Klägerin gibt zwar eine Reihe (auch) verwaltungsgerichtlicher Aktenzeichen an und übt auch Kritik an gerichtlichen Vorgehensweisen (so wird zum Beispiel der Vorwurf von „Rechtsbeugungen“ und „unterschlagenen PKH-Raten“) erhoben (siehe Seite 2 und 6 der Eingabe vom 24.02.2012). Dass es in einem konkreten Verfahren zu einer überlangen Verzögerung gekommen wäre, ist dem Vortrag der Klägerin aber nicht zu entnehmen. Am ehesten könnte insoweit noch die Bemerkung der Klägerin im Schreiben vom 10.07.2012 in Betracht zu ziehen sein, dass auf einen Befangenheitsantrag vom 24.02.2012 „bis heute“ (also bis zum 10.07.2012) keine „richterliche Stellungnahme“ erfolgt sei. Auch in diesem Punkt ist die beabsichtigte Klage aber offensichtlich aussichtslos, da die Klägerin auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 12.07.2012 weder angegeben hat, um welches verwaltungsgerichtliche Verfahren es geht, noch dass sie die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht gerügt hätte (vgl. § 198 Abs. 3 GVG).

5

Ob die Prozesskostenhilfe auch abzulehnen ist, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht durch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung im Sinne von §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ff. ZPO nachgewiesen hat (vgl. gerichtlichen Hinweis vom 12.07.2012), kann danach auf sich beruhen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 173 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

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