Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 O 117/11
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. September 2011 wird geändert.
Der Streitwert wird auf 3.487,63 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Streitwertes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem Gegenstand der Anfechtungsklage ein Nichtigkeitsfeststellungsbescheid ist.
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Der Beklagte hatte am 25.05.2001 dem unter der Firma „Vermittlungsagentur F.“ handelnden Herrn F. eine Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4b des Investitionszulagengesetzes 1999 erteilt. Auf dieser Grundlage wurde Herrn F. mit Bescheid vom 12.02.2002 eine Investitionszulage in Höhe von 227.374 DM gewährt. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster forderte mit Schreiben vom 02.12.2005 den Beklagten auf, die Bescheinigung vom 25.05.2001 zu überprüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 16.12.2005 gegenüber dem Finanzamt die Nichtigkeit der ausgefertigten Bescheinigung fest. Daraufhin änderte das Finanzamt Steinfurt mit Bescheid vom 21.12.2005 den Bescheid vom 12.02.2002, setzte die Höhe der Zulage auf 0,00 € fest und errechnete einen Rückforderungsbetrag von 116.254,48 €. Am 30.01.2006 wurde diese Forderung in dem im November 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn F. zur Tabelle angemeldet. Mit Bescheid vom 23.02.2006 stellte der Beklagte die Nichtigkeit der Bescheinigung vom 25.05.2001 fest. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die rechtskräftig abgewiesene Klage des Insolvenzverwalters. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 369.349,23 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf die Insolvenzquote begehrt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
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Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
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Die Festsetzung des Streitwertes für das verbundene Verfahren ist bereits deshalb zu ändern, weil das Verwaltungsgericht versehentlich in diesem Verfahren den Streitwert in Höhe der Summe der ausgekehrten Investitionszulagen festgesetzt hat, deren Rückforderungen vom Kläger zu 3 durch die drei verschiedenen Anfechtungsklagen gegen die Nichtigkeitsfeststellungsbescheide bekämpft wird. In den einzelnen Verfahren kann der Streitwert aber nur anhand der jeweils wirtschaftlich betroffenen Investitionszulage festgesetzt werden. In hier zu entscheidenden Verfahren handelt es sich um eine Investitionszulage in Höhe von umgerechnet 116.254, 48 €. Von dieser Summe ist bei der Streitwertberechnung auszugehen.
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In dem hier vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Streitverfahren erfolgt die Streitwertfestsetzung nach §§ 185 S. 3, 182 InsO. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass in einem Verfahren auf Feststellung einer Forderung, die vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, sich der Streitwert nach dem Betrag zu richten hat, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser Betrag berechnet sich nach der zu erwartenden Quote. Die Regelung setzt voraus, dass es sich bei dem Streitverfahren um eine bestrittene Insolvenzforderung handelt. Über § 185 S. 3 InsO ist die entsprechende Anwendung in Verfahren, die vor einem anderen Gericht, d.h. in einem anderen Rechtsweg, zu betreiben sind, angeordnet. Die Regelung erfasst auch die Verfahren, in denen ein Verwaltungsakt, durch den eine Forderung entsteht, angefochten wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 23.02.2004 – 1 L 9/01, NVwZ-RR 2004, 798; so bereits OVG Münster Beschluss v. 36.08.1982 – 2 B 1495/81, NVwZ 1984, 188; OVG Magdeburg Beschluss v. 23.07.2007 – 4 O 199/07, juris; OVG Weimar Beschluss v. 26.01.2009 – 3 VO 52/07, juris).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Allerdings ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eine angemeldete Forderung, sondern ein Nichtigkeitsfeststellungsbescheid, der sich auf eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG bezieht. Der Wortlaut der §§ 185 S. 3, 182 InsO erfasst diese Situation nicht. Doch das hindert die Anwendung der Regelungen nicht, denn maßgebend ist der Regelungszweck der Vorschriften. Danach soll in Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Forderung, die durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht wird, und die im Insolvenzverfahren bestritten wird, der gesetzliche Streitwert gelten. Damit soll das wirtschaftliche Risiko einer solchen Klage verringert werden, weil andernfalls der Kläger wegen der ihn möglicherweise treffenden hohen Prozesskosten, die mit dem wirtschaftlichen wert des Streitgegenstandes nicht korrespondieren, von einer Klage abgehalten wird (vgl. Specovius in Braun, InsO 3. Aufl. 2007 § 182 Rn.1). Diesen in § 182 InsO deutlich werdenden Regelungszweck überträgt § 185 S.3 InsO auf Anfechtungsprozesse des Insolvenzverwalters gegen Verwaltungsakte, mit denen angemeldete Forderungen begründet werden. Das wirtschaftliche Risiko auch einer solchen Klage bestimmt sich anhand der voraussichtlichen Insolvenzquote.
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Es entspricht dem Regelungszweck der Norm, sie auch dann anzuwenden, wenn Gegenstand des vom Insolvenzverwalter eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der Grundlage der durch einen eigenständigen Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung ist. Denn andernfalls müsste der Insolvenzverwalter und damit die Insolvenzmasse in solchen Situationen, in denen aus rechtlichen Gründen zunächst der die Grundlage einer Rückforderung bildende Verwaltungsakt angegriffen werden muss, ein aus der Höhe der geltend gemachten Forderung resultierendes wirtschaftliches Risiko eingehen, wiewohl das gerichtliche Verfahren allein dazu dient, eine angemeldete titulierte Forderung abzuwehren, die nur in Höhe der Insolvenzquote wirtschaftlichen Wert hat. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn in einer solchen Stufensituation der Streitwert der Klage gegen einen solchen Grundlagenverwaltungsakt nicht nach §§ 185 S. 3, 182 InsO festgesetzt würde.
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Diese Stufensituation liegt hier vor: Der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid ist die notwendige Voraussetzung der Änderung des die Investitionszulage gewährenden Bescheides des Finanzamtes, die wiederum erst die Rückzahlungsforderung begründet, die zur Tabelle angemeldet worden ist. Würde der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid bestandskräftig werden, entfiele im konkreten Einzelfall die rechtliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Rückforderung der gewährten Investitionszulage, weil ihre Grundlage, die Bescheinigung nach § 3 Abs. 4b InvZulG, bestandskräftig bliebe.
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Der im Tenor festgesetzte Streitwert berechnet sich aus der Höhe der angemeldeten Forderung von 116.254,48 €, die auf die voraussichtliche Konkursquote von 3 % zu reduzieren ist. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 3% aus 116.254, 48 €, also 3.487,73 €.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- InsO § 185 Besondere Zuständigkeiten 5x
- InsO § 182 Streitwert 4x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4b InvZulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 9/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1495/81 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 199/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 VO 52/07 1x (nicht zugeordnet)