Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 51/12

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 9. und 10. November 2009, mit denen ihr gegenüber erlassene Wohngeldbescheide vom 1. April 2009 auf den Widerspruch eines Haushaltsmitglieds zurückgenommen worden sind.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. April 2012 abgelehnt.

3

Die dagegen fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

5

Diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Haushaltsmitglied als Drittbetroffenem der hier ursprünglich zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide schon wegen der Wirkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 WoGG eine eigenständige Widerspruchsbefugnis zu. Denn mit der Bestimmung der Wohngeldberechtigung zu Gunsten eines Haushaltsmitglieds i.S. des § 5 WoGG verliert das weitere Haushaltsmitglied seine eigene Wohngeldberechtigung. Darüber hinaus treffen das Haushaltsmitglied eigenständige Mitwirkungspflichten gegenüber der Wohngeldbehörde (§ 23 Abs. 1 WoGG), die seine Rechtsposition in dem Verfahren der Bewilligung von Wohngeld in derartigen Verfahren erstarken lassen. Hinzu kommt, dass auch das Haushaltsmitglied nach § 29 WoGG von der Wohngeldbehörde gesamtschuldnerischen Haftungsansprüchen im Falle einer Rückforderung ausgesetzt sein kann.

6

Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf Vertrauensschutzgesichtspunkte beruft, die die Aufhebbarkeit von begünstigenden Verwaltungsakten nach § 45 SGB X einschränken, wird übersehen, dass § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X in Drittanfechtungsfällen nach § 49 SGB X keine Anwendung findet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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