Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 16/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 14.11.2012 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 23.04.2009 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten der zweiten Instanz. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger und die Beklagte je zu 1/2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die in erster Linie auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage haben die Kläger in erster Instanz im Hinblick auf das Begehren, als Asylberechtigte anerkannt zu werden, zurückgenommen. Nachdem die Beklagte zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt hatte, haben die Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die danach nur noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.11.2012 abgewiesen.

2

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

3

Der Kläger beantragt sinngemäß,

4

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2009 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

5

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

8

Die Klage ist, soweit das Verfahren in zweiter Instanz noch anhängig ist, begründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1, § 3 AsylVfG, § 113 Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist – soweit entgegenstehend – aufzuheben.

9

Als syrischer Asylbewerber ist der Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt in Deutschland bedroht. Sein Verhalten wird vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, und er hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Der Senat schließt sich in dieser Frage der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München an (vgl. Urteil vom 03.02.2014 – M 22 K 12.3012 – Rn. 25 ff.) und verweist auf die darin verwerteten Quellen sowie die zitierte Rechtssprechung (vgl. außerdem: Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2014 – 3 A 917/13 Z.A -, AuAs 2014, S. 80 ff.). Zu ergänzenden Ausführungen besteht kein Anlass, da sich die Beteiligten auf den Hinweis des Gerichts vom 03.03.2014 nicht geäußert haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO.

11

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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