Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 218/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Mai 2015 – 4 A 786/14 – geändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt rückwirkend ab Klageerhebung bewilligt.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 6. August 2014. Mit diesen Bescheiden wurde dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zur Gewährung von Parkerleichterungen im Straßenverkehr für schwerbehinderte Menschen versagt. Mit der Klageerhebung hat der Kläger zugleich den Antrag gestellt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2015 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
II.
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 6. Mai 2015 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 20. Mai 2015 eingelegt.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger ist nach Maßgabe der von ihm mit der Klageerhebung vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Prozesskosten auch nur teilweise aufzubringen.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens auch eine hinreichende Erfolgsaussicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.03.2006 – 1 O 32/06 –, juris Rn. 10, m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig als offen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Parkerleichterungen im Straßenverkehr ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, Ausnahmen genehmigen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, deren Ermessensentscheidung das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO.
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Das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 11. November 2014 konkretisiert. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt danach voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also um eine Person handelt, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen kann (Randnummer 118, 129 zu § 46 StVO der VV-StVO). Zu diesem Personenkreis rechnet der Kläger unstreitig nicht, da in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ gemäß § 3 Abs. 1 SchwbAwV nicht eingetragen ist.
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Parkerleichterungen können daneben unter anderem gemäß Randnummer 136 zu § 46 StVO der VV-StVO schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gemäß Randnummer 137 zu § 46 StVO der VV-StVO schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane gewährt werden (sog. „aG-light“). Aus ähnlichen Gründen können gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 2009 (Amtsblatt M-V S. 869) Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
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Es sprechen einige Gründe dafür, dass das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde nicht nur hinsichtlich der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und der zu vergebenden Merkzeichen, sondern auch wegen der sonstigen gesundheitlichen Voraussetzungen durch einen Bescheid des Versorgungsamtes festzustellen sind und nicht der Prüfungskompetenz der Straßenverkehrsbehörde unterliegen.
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Die im Wege der Amtshilfe eingeholten versorgungsbehördlichen Stellungnahmen haben über die Feststellungen des Schwerbehindertenausweises hinaus keine Bindungswirkung. Die Feststellungswirkung des Schwerbehindertenausweises mit den Eintragungen wie im Falle des Klägers beschränkt sich auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung, den Gesamtgrad der Behinderung und die eingetragenen Merkzeichen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.08.2011 – 8 A 2247/10 –, juris Rn. 84 ff.). Aus diesem Umstand zieht eine beachtliche Auffassung den Schluss, dass gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX in ausschließlicher Zuständigkeit die erforderlichen Feststellungen zu gesundheitlichen Merkmalen treffen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen rechnen auch Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Gegen die Entscheidungen der Versorgungsämter ist nach dieser Rechtsmeinung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG („Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale“) eröffnet (vgl. Dau, in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage, § 69, Rn. 39 und § 126, Rn. 16 f.; Stähler-Bieritz-Harder, in: Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 3. Auflage, § 69, Rn. 17; Dau, jurisPR-SozR 4/2014 Anm. 4; Dahm, NZV 2012, 163; Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Soweit die Gegenauffassung die Passivbefugnis der Versorgungsämter verneint (LSG München, Urt. v. 18.11.2014 – L 3 SB 61/13 –, juris Rn. 36), ließe sich dagegen einwenden, dass die Zuständigkeit der Verkehrsbehörde für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht ausschließt, dass die Sozialbehörde in einem gestuften Verwaltungsverfahren Tatbestandsvoraussetzungen mit Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren feststellen kann, die über die Eintragungen im Schwerbehindertenausweis hinausgehen.
- 10
Nach alledem wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch zu klären sein, ob das Verfahren auszusetzen und der Kläger darauf zu verweisen sein wird, nach § 69 Abs. 4 SGB IX zunächst einen auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung gerichteten Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, um damit die rechtsverbindliche Klärung zu erreichen, ob die nach den Ziffern 1, 4 und 7 festgestellten Behinderungen (Bl. 40 d.A.) zusammengenommen und unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Entwicklung seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Parkerleichterung erfüllen. Da der Ausgang dieses Verfahrens offen erscheint, ist für das Klageverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen.
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Die Beiordnung von Rechtsanwalt B. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der vorliegend aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen erforderlich erscheint.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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