Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 54/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners durch Bescheid vom 18.06.2014, das Gebäude auf dem Grundstück C-Straße in C-Stadt abzubrechen. In dieser Anordnung werden dem Antragsteller zur Sicherstellung der ausreichenden Standsicherheit des vorhandenen Giebels zum benachbarten Wohnhaus des Beigeladenen mehrere Vorgaben gemacht.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 14.01.2015 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen ergäben, dass die Gefahr des Einsturzes bzw. Teileinsturzes des Gebäudes bestehe. Es sei eine akute Gefährdung der Standsicherheit offensichtlich gegeben. Der Abbruch des Gebäudes könne ohne Gefährdung der Standsicherheit der Giebelwand des Nachbargebäudes nur unter Einhaltung des dem Antragsteller dargelegten Abrisskonzepts erfolgen. Dies folge ebenfalls aus den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen. Eine Sicherung des Gebäudes des Beigeladenen durch Einbauen von Giebelankern stelle kein milderes Mittel dar. Ein solches, zudem aufwändiges Nachrüsten könne dem Beigeladenen nicht angesonnen werden. Auch von einer möglichen Sanierung des Hauses des Antragstellers als milderes Mittel könne nicht ausgegangen werden. Seine diesbezüglichen Angaben seien bereits zu vage. Zudem müsse die Sanierung des Gebäudes kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit des Gebäudes wiederhergestellt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts der von dem Gebäude ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Dass bislang Außenstehende wie Passanten oder spielende Kinder auf Grund der bereits vorliegenden massiven Schäden am Gebäude nicht verletzt worden seien, möge Glück oder Zufall gewesen sein. Das Gleiche gelte für die Gefährdung des Wohnhauses des Beigeladenen.

3

Gegen diesen, ihm am 16.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30.01.2015 Beschwerde erhoben, die er am 13.02.2015 begründet hat.

II.

4

Die Beschwerde ist nach Maßgabe des allein zu prüfenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unbegründet.

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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1. Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anordnung zum Abbruch eines Gebäudes aus Gründen der fehlenden Standsicherheit ist von folgenden Grund-sätzen auszugehen:

7

Die zur Gefahrenabwehr bei baulichen Anlagen in § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO MV enthaltene Generalklausel ermächtigt dazu, aus Sicherheitsgründen den ganzen oder teilweisen Abbruch anzuordnen (vgl. VGH München, U. v. 29.09.1986 - 14 B 85 A.707. BayVBl 1987, 597).

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§ 12 Abs.1 LBauO MV schreibt vor, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss. Nach § 10 Bauvorlagenverordnung MV sind für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen; die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Danach geht das Gesetz zunächst für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage davon aus, dass eine Beweislastverteilung dahingehend besteht, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn bzw. dem Grundstückseigentümer beweisen muss, dass eine bauliche Anlage nicht mehr standsicher ist, sondern dass der jeweilige Bauherr bzw. Grund-stückseigentümer zu beweisen hat, dass seine bauliche Anlage standsicher ist. Dies gilt auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel hieran bestehen, nachzuweisen, dass sie noch dauerhaft standsicher ist (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.09.2011 - AN 18 S 11.01254, juris; siehe auch OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10, NordÖR 2010, 494). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG Münster, U. v. 03.02.1994 - 10 A 1149/91, BRS 56 Nr. 261).

9

Es liegen im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit der baulichen Anlage nicht mehr gewährleistet ist. Mit seinen bisherigen Bemühungen hat der Antragsteller seiner ihm obliegenden Beweislast für den Nachweis der dauerhaften Standsicherheit nicht genüge getan.

10

Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus den bereits vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss S. 3, 4 genannten Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Tragwerksplanung und Bauphysik Platen vom 01.02.2013 und 12.05.2014. Schon aus den beigefügten Fotos wird der desolate Zustand des Gebäudes ersichtlich. Die Ausführungen in der gutachtlichen Stellungnahme vom 01.02.2013 ziehen den Schluss, die vorgefundenen Schäden hätten beim weiteren Fortschreiten den Einsturz tragender Gebäudeteile zur Folge. Hierdurch werde im weiteren Verlauf die Standsicherheit der Giebelwand gefährdet und somit auch die Standsicherheit der Giebelwand des angrenzenden Wohnhauses des Beigeladenen einer Gefährdung ausgesetzt. Die zweite Stellungnahme vom 12.05.2014 enthält weitere Fotos über den Zustand des Gebäudes des Antragstellers. Hier wird eine Modifizierung der Vorgaben des Abbruches zum Schutze des benachbarten Gebäudes des Beigeladenen dargelegt. Die Stellungnahme vom 19.11.2014 schließlich legt im Einzelnen dar, dass eine Gefahr des Einsturzes bzw. Teileinsturzes des Gebäudes besteht, was aus den augenscheinlichen Schäden am Gebäude geschlussfolgert wird.

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Diesen Schlussfolgerungen tritt der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegen. Er setzt sich vielmehr von vornherein mit der Frage auseinander, ob das Abrisskonzept zu Gunsten des Beigeladenen durchgeführt werden kann und führt außerdem aus, es verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes, dass ihm eine Sanierung „verboten“ werde.

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Somit liegt nach den objektiven Gegebenheiten ein sicherheitsgefährdender Zustand vor, weil der Antragsteller den Nachweis für die dauerhafte Standsicherheit des Gebäudes nicht führen kann. Dieser sicherheitsgefährdende Zustand bringt eine erhebliche Gefahr mit sich. Ein nicht auszuschließender Schadenseintritt führt zu einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter.

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Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO MV bestehen.

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2. Es entsprach demnach pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinne von § 40 VwVfG MV, wenn der Antragsgegner die angefochtene Anordnung erlassen hat. Insoweit liegt wegen der besonderen Bedeutung der Sicherheit einer baulichen Anlage ein intendiertes Ermessen vor, d.h. grundsätzlich hat die zuständige Behörde einzuschreiten.

15

In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller in der Beschwerdeschrift geltend, ihm müsse die Möglichkeit der Sanierung des Gebäudes gegeben werden. Nach der sachverständigen Beurteilung der Ingenieure Platen insbesondere ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014 wird hierzu ausgeführt, eine Sanierung des Gebäudes wie vorgeschlagen sei prinzipiell möglich. Dies setze jedoch voraus, dass die Standsicherheit des Gebäudes kurzfristig wieder hergestellt werde. Dazu seien umfangreiche Abfangungen und Aussteifungen des Gebäudes notwendig, die sofort erfolgen müssten. Dass der Antragsteller derartige Maßnahmen kurzfristig durchführen wird und sie auch zu der geforderten Standfestigkeit des Gebäudes führen könnten, ist nicht ersichtlich. Es wäre Sache des Antragstellers durch entsprechende Planungen, die statisch durch den Antragsgegner überprüfbar sind, darzulegen, dass die Standsicherheit dadurch wieder hergestellt werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts in der Aufklärungsverfügung vom 29.05.2015 verwiesen.

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3. Für die Frage der Verantwortlichkeit gelten folgende Grundsätze:

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Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Gewährleistung der Standsicherheit trifft während der eigentlichen Bautätigkeit den Bauherrn und für die Zeit nach der Bauphase nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer (§ 70 SOG MV). Auch aus § 12 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V geht deutlich hervor, dass in erster Linie der Grundeigentümer für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich ist, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist (OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10, NordÖR 2010, 494; vgl. auch OVG A-Stadt, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris). Für den Abbruch eines Gebäudes gilt Entsprechendes, weil der Abbruch baulicher Anlagen nach § 12 Abs. 1 LBauO M-V zur Bauphase gehört. Damit fällt er in die Verantwortlichkeit des Bauherrn. Bauherr ist auch derjenige, der ein Gebäude abbricht bzw. abzubrechen hat. § 12 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V bestimmt darüber hinaus, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet werden darf. Daher ist der Bauherr auch beim Abbruch eines Gebäudes auf seinem Grundstück zugleich für die Einhaltung der Standsicherheitsregeln in Bezug auf das Gebäude des Nachbarn verantwortlich.

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4. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die zum Schutz des Nachbarn angeordneten Maßgaben des Abbruchs seien nicht ermessensgerecht.

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Die oben dargelegte Verantwortlichkeit beinhaltet, dass der Antragsteller grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinem Gebäude keine Gefahren für ein Nachbargebäude ausgehen. Sofern – wie die summarische Überprüfung ergibt - der Antragsteller verpflichtet ist, sein Gebäude zu beseitigen, ist somit selbstverständlich die Pflicht verbunden, dies so durchzuführen, dass das Nachbargebäude nicht zu Schaden kommt.

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Der Beschwerdeführer trägt vor, eine konstruktive Abhängigkeit der beiden Gebäude liege gar nicht vor; es handele sich vielmehr nach der Baugeschichte um zwei selbständige Gebäude, so dass ein Abbruch die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht gefährde. Dies folge daraus, dass das Nachbargebäude 1913 vollständig neu errichtet worden sei, während sein Gebäude erst zwei Jahre später nach einem Brand neu gebaut worden sei. Der Beigeladene hat darauf erwidert, dass auch das Nachbargebäude von dem Brand betroffen gewesen sei, und ein Schreiben der Versicherung vom 08.10.1915 vorgelegt (GA 336); im Übrigen laute das Datum der Baugenehmigung für das Nachbargebäude (GA 338) „23. August 1915“ und nicht „23. August 1913“. Letzteres erscheint plausibel, weil die „3“ in der „23“ anders geschrieben ist; zusätzlich spricht die Bezeichnung des genehmigten Vorhabens als „Wiederaufbau“ für den Vortrag des Beigeladenen. Im Übrigen hat der Antragsteller auf diesen Vortrag des Beigeladenen nicht konkret entgegnet. Der Senat geht daher davon aus, dass die fehlende konstruktive Abhängigkeit der Gebäude mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dargelegt ist.

21

Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Haus des Beigeladenen sei mangels Giebelankern ‎fehlerhaft errichtet worden, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, den Abbruch so durchzuführen, dass das Gebäude des Beigeladenen nicht zu Schaden kommt. Dies würde allenfalls dessen Zustandshaftung begründen, wenn das Gebäude allein dadurch nicht standsicher wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. Erst durch den angeordneten Abbruch des Gebäudes des Antragstellers kommt es ohne die begleitend angeordneten Maßnahmen nach Einschätzung der sachverständigen Stellungnahmen zu einer Einsturzgefahr des Gebäudes des Beigeladenen. Die somit diagnostizierte Gefahr für das Nachbargebäude steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem Abbruch des Gebäudes des Antragstellers und ist daher von ihm als dessen Veranlasser zu beseitigen. Damit ist der ‎Antragsteller hinsichtlich der Gefährdung der Giebelwand des Nachbargebäudes durch den Abbruch in jedem Fall als ‎Handlungsstörer anzusehen. ‎

22

Im Rahmen der Interessenabwägung, die der Senat nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellen hat, ist weiter zu berücksichtigen, dass die abschließende Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen eine derartige Zeit in Anspruch nehmen würde, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung an seinem Gebäude zunächst aufgeschoben werden müssten. Dies erscheint nicht vertretbar. Ohne die zu Gunsten des Beigeladenen angeordneten Maßnahmen würde, wie sich aus den sachverständigen Stellungnahmen ergibt, bei dem Abbruch eine Gefahr für das Gebäude des Beigeladenen entstehen (vgl. zu diesen Zusammenhängen VG Aachen, B. v. 06.06.2005 – 3 L 306/05, juris). Ob die Maßnahmen auf Dauer angeordnet werden können, oder ob es nicht Sache des Beigeladenen ist, etwaige konstruktive Mängel auf Dauer an seinem Gebäude selbst zu beseitigen, um den vollständigen Abbruch des Gebäudes des Antragstellers zu ermöglichen (vgl. hierzu VG Koblenz, U. v. 01.07.2010 – 7 K 352/10.KO, juris), kann dahinstehen. Die dringliche Beseitigung der Gefahrenlage, in der sich das Gebäude des Antragstellers befindet, erfordert zunächst den Abbruch mit den angeordneten Maßnahmen zu Gunsten des Beigeladenen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 III VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG; sie legt die Kosten der aufgegebenen Maßnahmen zu Grunde und setzt hiervon ein Viertel an.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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