Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 319/15
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 628,91 € festgesetzt.
Gründe
1.
- 1
Die Antragstellerin wehrt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Bescheid des Antragsgegners über Friedhofsgebühren in Höhe von 1.480 € sowie gegen weiter geltend gemachte Nebenkosten, insbesondere Säumniszuschläge.
- 2
Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid hatte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 18. März 2011 – 1 A 1196/10 – abgewiesen. Das Urteil ist nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 08. Juli 2014 – 1 L 164/11 –, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen worden war, rechtskräftig geworden.
- 3
Nachdem der Antragsgegner mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02. Februar 2015 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.316,80 € die Vollstreckung in ein Bankkonto der Antragstellerin bei der Sparkasse Mecklenburg Nordwest betrieb, hat die Antragstellerin am 12. Februar 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (4 A 573/15), zuletzt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
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Am 20. Februar 2015 hat die Antragstellerin zudem beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,
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im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage vom 10. Februar 2015 ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 08. Juni 2015 den Antrag abgelehnt.
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Nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juli 2015 hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und diese gleichermaßen begründet.
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Über die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hinaus beantragt sie,
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die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 zum Az. AE/2015/4429 aufzuheben.
- 10
Mit dieser Verfügung (Anlage BB1) pfändete der Antragsgegner gegenüber der Wohnungsgenossenschaft „Union“, A-Stadt, das gesamte Genossenschafts-Gesellschaftsguthaben und Genossenschaftsanteile der Antragstellerin sowie den darauf anfallenden Gewinn (Dividenden und Zinsen) wegen Forderungen in Höhe von 2.515,65 €.
2.
- 11
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
a.
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Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung in ihr Genossenschafts-Gesellschaftsguthaben und ihre Genossenschaftsanteile wehrt und die Aufhebung dieser konkreten Vollstreckungsmaßnahme begehrt, handelt es sich um neuen Vortrag, der auf dem erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen Pfändungsversuch des Antragsgegners mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 basiert. Insoweit ist die Beschwerde nicht statthaft und deshalb bereits unzulässig. Für diesen Vortrag steht der Antragstellerin ein anderes Rechtsschutzverfahren offen, nämlich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin bezogen auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 nicht gestellt. Es fehlt insoweit schon an einer beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheidung.
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Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt insoweit schon daraus, dass für die jeweils konkrete Vollstreckungsmaßnahme eine – wie von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erhobene – Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und ein zugehöriger Eilantrag nach § 769 ZPO nicht die statthafte Klage- bzw. Antragsart sind. Zwar bestimmt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt. Damit orientiert die Norm jedoch auf Vollstreckungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sowie aus den weiteren in § 168 VwGO genannten gerichtlichen Vollstreckungstiteln, so dass sich die Vollstreckung aus kommunalen Verwaltungsakten unmittelbar nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern richtet. Das gilt sowohl für den Grundverwaltungsakt (hier den Friedhofsgebührenbescheid) als auch den Vollstreckungsverwaltungsakt (hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Folgerichtig enthält die an die Wohnungsgenossenschaft adressierte und der Antragstellerin als Schuldnerin zur Kenntnis gegebene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung für den Vollstreckungsschuldner. Rechtsschutz kann somit über die Einlegung eines Widerspruchs sowie über einen Antrag nach § 80 Abs. 4 oder bei bereits angekündigter Vollstreckung wegen § 80 Abs. 6 VwGO unmittelbar nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Es besteht somit keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung des § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 – VII C 69.65, BVerwGE 27, 141; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 167 Rn. 6, Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 167, Rn. 14 ff.; siehe auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.04.2012 – 5 B 177/12, LKV 2012, 318, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 S 1317/11 –, NVwZ-RR 2012, 129, juris Rn. 4 u. 7: Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO bei Leistungsbescheid).
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Auch das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG oder Überlegungen zur Prozessökonomie vermögen diese systematische Einordnung nicht zu überspielen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es sowohl im Interesse des Vollstreckungsschuldners als auch in dem des Vollstreckungsgläubigers liegen dürfte, hinsichtlich der Vollstreckung einer Gebührenforderung zeitnah Klarheit zu haben. Es ist jedoch nicht prozessökonomisch das Beschwerdegericht (erstmals) mit neuem Vortrag zu belasten. Das widerspricht auch dem Beschleunigungsgedanken aus § 146 Abs. 4 VwGO.
- 15
Im Übrigen dürfte die Beschwerde insoweit auch unbegründet sein, da nicht ersichtlich ist, warum die Vollstreckung – wie die Antragstellerin meint – unverhältnismäßig sein oder eine besondere Härte darstellen sollte. Der bloße Hinweis der Antragstellerin darauf, dass nach dem Mietvertrag (dort II. (5) S. 2) die Genossenschaft berechtigt sei, das Nutzungsverhältnis mit der Antragstellerin aufgrund ihres Ausscheidens – infolge der Pfändung – zu kündigen, reicht auch unter Hinweis auf § 11 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft dafür nicht aus.
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Zudem dürfte die Pfändung nicht zwangsläufig zu einer Wohnungskündigung führen müssen. Denn die „miet“vertragliche Bestimmung setzt für die Kündigung des Nutzungsverhältnisses seitens der Genossenschaft das vorherige Ausscheiden des Mitgliedes aus der Genossenschaft voraus. Die Pfändung der Genossenschaftsanteile führt jedoch nicht automatisch zu einem solchen Ausscheiden. Vielmehr endet nach § 6 der Satzung die Mitgliedschaft u. a. durch Ausschließung des Mitgliedes, hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Es kann dahinstehen, ob der Verlust der Genossenschaftsanteile – jedenfalls der Pflichtanteile – eine solche Entscheidung nach sich zieht. Davon bleibt jedoch die Pfändung als solche unberührt. Denn die Pfändung ist geboten, weil nur dadurch der Pfändungsgläubiger die materiell-rechtliche Inhaberschaft über die Forderung erlangt und so einen Vollstreckungszugriff anderer Prätendenten verhindern kann (vgl. nur Geißler, Der Vollstreckungszugriff auf die bei einer Wohnungsbaugenossenschaft gehaltenen Geschäftsanteile, KKZ 2012, 121, 122). Auch stellt eine solche Pfändung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unzumutbare Härte i. S. v. § 765a ZPO dar, auch wenn sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2009 – VII ZB 41/08 –, NJW-RR 2010, 49, juris)
- 17
Auch nach der zum Schutz der Rechte des Pfändungsgläubigers durchgeführten Pfändung ist das Genossenschaftsmitglied als Schuldner noch hinreichend vor der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gläubiger über die Regelungen der § 66 u. § 67c Genossenschaftsgesetz (GenG) geschützt. Nach § 66 Abs. 1 GenG steht dem Gläubiger das (ordentliche) Kündigungsrecht (des Mitglieds) erst zu, wenn die vorherige Pfändung in das sonstige Vermögen des Schuldners sechs Monate lang erfolglos verlaufen war. Eine solche Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft ist nach § 67c GenG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall dürfte eine Kündigung wohl schon daran scheitern, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens 2.000 € beträgt. Der Antragsgegner beziffert die Geschäftsanteile der Antragstellerin selbst nur mit 1.480,00 €.
- 18
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der genossenschaftliche Geschäftsanteil als solcher nicht pfändungsfähig ist, da er nur eine rechnerische Größe ist (siehe Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1632; Geißler, KKZ 2012, 121, 122). Gepfändet werden kann vielmehr lediglich das Auseinandersetzungsguthaben des Genossen nach seinem Ausscheiden (§ 73 GenG) sowie ggf. eine jährliche Dividende auf die Geschäftsanteile.
b.
- 19
Auch mit ihrem Vortrag, es seien keine Säumniszuschläge entstanden, weil der Antragsgegner die Vollstreckung in Folge einer (Kosten)Niederschlagung aufgehoben habe, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Denn einen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann sie daraus nicht ableiten.
- 20
Säumniszuschläge auf die Forderung aus dem Gebührenbescheid für den Zeitraum vom 17. August 2010 – 12. Dezember 2014 in Höhe von 754,00 € forderte der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 ein, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben ihres Sohnes vom 22. Dezember 2014 Widerspruch einlegte, den wiederum der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015, ergänzt durch Schreiben vom 26. Januar 2015, zurückwies. Diese Säumniszuschläge sowie weitere für den Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis 02. Februar 2015 in Höhe von 29,00 € wurden vom Antragsgegner mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02. Februar 2015 im Rahmen der Pfändung des Bankkontos der Antragstellerin bei der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest geltend gemacht. Auch hierfür steht das oben ausgeführte Rechtschutzsystem zur Verfügung. Die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht unzulässig, da das Verwaltungsgericht sich erstinstanzlich mit diesem Vortrag auch materiell-rechtlich auseinandergesetzt hat und deshalb den Eilantrag der Antragstellerin wohl konkludent auch als einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls bezogen auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02. Februar 2015 betrachtet hat. Insoweit kann deshalb die Antragstellerin vom Senat nicht auf ein gesondertes Rechtsschutzverfahren verwiesen werden.
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Die Beschwerde ist jedoch insoweit in der Sache unbegründet. Denn gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Diese Vorschrift ist gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) auf kommunale Abgaben – wie hier Friedhofsgebühren – entsprechend anwendbar. Da die Antragstellerin auf den Gebührenbescheid bei Fälligkeit nicht gezahlt hat, sind Säumniszuschläge für die Folgezeit unmittelbar gesetzlich entstanden.
- 22
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Vollstreckung weder aufgehoben noch ausgesetzt worden; letzteres mit der Folge, dass lediglich Aussetzungszinsen i. S. v. § 237 AO (nach vorheriger Festsetzung) zu entrichten wären. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Widerspruchschreiben vom 19. Juli 2010 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (gemäß § 80 Abs. 4 VwGO) gestellt, den der Antragsgegner nach seiner Erklärung im Schreiben vom 04. November 2010 (Anlage K 10) versehentlich nicht bearbeitet hat. Aus dieser Erklärung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner diesem Antrag mit dem genannten Schreiben stattgegeben hat. Vielmehr hat er damit lediglich erklärt, dass keine Mahngebühren geltend gemacht werden. (Dass diese dennoch in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgeführt sind, hat die Antragstellerin nicht gerügt.) Auch die Mitteilung des Antragsgegners in diesem Schreiben, „dass die angekündigte Vollstreckung umgehend ausgesetzt wurde“, ist nicht dahingehend zu verstehen. Das folgt zum Einen schon daraus, dass es um die (konkrete) angekündigte Vollstreckung geht und nicht um die Vollziehung des Verwaltungsaktes und zum Anderen daraus, dass schon in dem zweiten Halbsatz dieses Satzes die „Aussetzung“ zeitlich eingeschränkt wird, da „bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag keine Vollzugsmaßnahmen eingeleitet werden“. Damit hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht etwa bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuwarten, sondern lediglich während des Eilverfahrens nicht vollstrecken will. Ein solches Zuwarten ist jedoch keine Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 237 Abs. 1 AO. Denn diese Vorschrift bezieht sich für die Aussetzungszinsen darauf, dass der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig keinen Erfolg haben, mithin in der Hauptsache entschieden worden ist und bis dahin die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kennt das Gesetz nicht. Vielmehr wird dem Anliegen des Schuldners, von Säumniszuschlägen befreit zu werden, bereits dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 237 Abs. 2 AO bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag der Zinslauf bereits am Tag des Eingangs des Rechtsbehelfs bei der Behörde bzw. der Rechtshängigkeit beim Gericht beginnt (siehe OVG M-V, Beschl. v. 20.05.2003 – 1 L 137/02 –, NordÖR 2003, 365).
- 23
Die Erklärung des Antragsgegners kann somit nur als (vorläufiger) Vollstreckungsaufschub i. S. v. § 258 AO angesehen werden. Bei einem solchen Aufschub fallen jedoch grundsätzlich weiter Säumniszuschläge an (vgl. nur Rüsken in: Klein, AO, § 240 Rn. 62). Diese können allenfalls nachträglich im Erlassverfahren wegen Unbilligkeit entfallen.
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Zu Recht weist das Verwaltungsgericht zu dieser Frage darauf hin, dass der Sachantrag des Antragsgegners und dessen Begründung im Schreiben vom 04. November 2010 im gerichtlichen Verfahren einer Auslegung als Aussetzung der Vollziehung entgegenstehen. Hätte der Antragsgegner dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin nach § 80 Abs. 4 VwGO entsprochen, würde dem Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann das Rechtschutzbedürfnis fehlen, weil sie ihr Rechtsschutzziel schon erreicht hätte. Das kann mit der Begründung des Antragsgegners im genannten Schreiben zur Sache nicht in Übereinstimmung gebracht werden.
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Vor diesem Hintergrund reicht auch die von dem Sohn der Antragstellerin abgegebene Versicherung an Eides statt vom 04. Juni 2015 nicht aus, um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Insbesondere kann damit die Tatsache einer „Niederschlagung“ nicht glaubhaft gemacht werden, schon weil eine solche nicht behauptet wird. Vielmehr erklärt der Sohn der Antragstellerin lediglich, dass die Aufhebung auf einer Niederschlagung beruhen „könne“. Auch Angaben zu einem „Aufhebung“bescheid hat der Sohn der Antragstellerin nicht gemacht. Darauf, welche telefonischen Angaben Mitarbeiterinnen des Antragsgegners gegenüber dem Sohn der Antragstellerin gemacht haben, kommt es danach nicht an. Selbst ein Vermerk in der Vollstreckungsdatei mit dem Inhalt, dass die Vollstreckung „aufgehoben“ sei, könnte eine Aufhebungsentscheidung als solche nicht ersetzen.
c.
- 26
Letztlich kann die Antragstellerin auch keinen Erfolg haben, soweit sie – unter Vorlage der nunmehr (neu) gefundenen, alten Friedhofsordnungen geltend macht, dass sie Eigentümerin und nicht gebührenpflichtige Nutzerin der Grabstelle sei. Für diesen Vortrag bezieht sie sich ausdrücklich zur Begründung auf die aus der Vollstreckungsabwehrklage (in der Hauptsache, § 767 ZPO) geltend gemachten Gründe und beantragt eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. v. m. 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch nach Übernahme der Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B. hält sie daran fest, dass sie im Hauptsacheverfahren keine Restitutionsklage begehrt, sondern die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels gemäß § 767 ZPO.
- 27
Mit diesem Vortrag kann die Antragstellerin jedoch im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft; auch für solche Entscheidungen gilt (in entsprechender Anwendung) der Rechtsmittelausschluss des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (VGH Mannheim, Beschl. v. 26.02.2014 – 5 S 2583/13 –, DöV 2014, 500 m. w. Nachw.; BayVGH, Beschl. v. 28.08.2014 – 8 C 12.2559 –, BayVBl. 2015, 65). Gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung eines Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den in § 707 Abs. 1 ZPO genannten Fällen nicht statt. Dieser Ausschluss der zivilprozessualen sofortigen Beschwerde gilt analog auch für die einstweiligen Anordnungen gemäß § 769 ZPO (vgl. nur Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 769 Rn. 13). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer Übertragung dieses zivilprozessualen Rechtsschutzsystems über § 167 Abs. 1 VwGO in den Verwaltungsprozess die Beschwerdemöglichkeiten erweitert werden sollen.
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Im Übrigen wäre dieses Beschwerdevorbringen der Antragstellerin auch im Ergebnis unbegründet (§ 146 Abs. 4 VwGO).
- 29
Mit ihrem Vortrag, an der Grabstelle stünde ihr ein Eigentumsrecht und nicht ein bloßes – und deshalb entgeltpflichtiges – Nutzungsrecht zu, wendet sich die Antragstellerin gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes. Damit ist sie im Rahmen des hier streitigen Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass sie hierzu vorträgt, ihr Sohn habe im damaligen gerichtlichen Verfahren über den Gebührenbescheid erst in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2011 erstmals die Grabschrift (Anlage K 04) vorgelegt, diese sei vom damaligen Vorsitzenden lediglich zur Kenntnis genommen worden und erst nach der Zustellung des Urteils habe sie erfahren, dass die Auslegung der Grabschrift durch das Verwaltungsgericht nicht den alten Friedhofsordnungen entsprochen habe. Denn damit greift die Antragstellerin im Kern die damalige rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an und beruft sich nicht auf eine nach der mündlichen Verhandlung i. S. v. § 167 VwGO i. V. m. § 767 Abs. 2 ZPO (neu) entstandene Tatsache. Die Überprüfung der rechtlichen Würdigung erfolgt jedoch nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage sondern im Instanzenzug auf die Berufung. Dass die Berufung der Antragstellerin als unzulässig verworfen wurde, liegt in ihrer Sphäre und eröffnet ihr nicht die Möglichkeit, diese Überprüfung durch Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage nachzuholen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 31
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren erhöht, da von der Forderung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 auszugehen war.
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Hinweis:
- 33
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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