Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
Tenor
Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollstreckung einer Forderung zugunsten der Beigeladenen einzustellen.
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Mit Beschluss vom 29.01.2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht – 2. Kammer – den Antragsgegner vorläufig, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 01.12.2014 einzustellen. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da die dieser zugrundeliegenden Beitragsbescheide des Beigeladenen bisher nicht rechtswirksam geworden und damit nicht vollstreckbar seien. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG greife nicht ein. Wenn der Adressat – wie im vorliegenden Fall – den Zugang bestreite, habe nach der gesetzlichen Beweislastregel die Behörde den Zugang zu beweisen. Diesen Beweis habe die Behörde nicht geführt. Dafür reiche nicht aus, dass ein Postrückgang dieser Bescheide oder sonstiger Schreiben des Beigeladenen mit einem Vermerk „unzustellbar“ nicht erfolgt sei. Ein Verlust auf dem Versandweg nach der Aufgabe zur Post könne dadurch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Beigeladenen.
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Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Beigeladenen und der Antragsgegnerin haben Erfolg und führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig.
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Der Beigeladene ist durch den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2016 Beteiligter am Verfahren im Sinne des § 63 Nr. 3 VwGO geworden und kann als solcher gemäß §§ 66, 146 VwGO selbständig Beschwerde einlegen. Allein seine Stellung als Verfahrensbeteiligter reicht indes für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass ihn die angefochtene Entscheidung auch beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 – IV C 83.66 –, zitiert nach juris). Dabei ist zwar keine formelle Beschwer zu verlangen, weil ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 3 C 3/95 –, m.w.N., zitiert nach juris). Eine Beschwer liegt nur dann vor, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 10.05.1961 – V C 98.59 – zitiert nach juris). Eine solche Beschwer des Beigeladenen ist vorliegend gegeben.
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Inhalt des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Frage des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wobei die Antragstellerin unter anderem geltend macht, dass es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes fehle, da die betreffenden Bescheide des Beigeladenen ihr – nach ihrem Vortrag – nicht zugegangen seien. Diese zu klärende Frage betrifft maßgebliche rechtliche Interessen der Beigeladenen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt wirksame Rundfunkbeitragsbescheide erlassen worden sind, da auch im Verhältnis der Antragstellerin zum Beigeladenen dies maßgebliche Bedeutung hat.
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Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Gegen den ihr am 02.02.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin fristgerecht mit am 16.02.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 25.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 VwGO).
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Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
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Das öffentliche Interesse am Vollzug der hier betroffenen Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 durch die Antragsgegnerin überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin beabsichtigten Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Bescheiden.
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Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben.
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Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21.12.2010 (GVOBl. M-V 2011, 766) werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die hier streitgegenständliche Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 Abgabenordnung (AO).
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Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier durch Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Buchst. a), die Fälligkeit der Leistung (Buchst. b), der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Buchst. c).
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Bei den genannten Rundfunkbeitragsbescheiden des Beigeladenen handelt es sich um vollstreckbare Leistungsbescheide, durch die die Antragstellerin zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. § 111 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 VwVG). Die dagegen geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
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Soweit die Antragstellerin den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 für die Beitragszeiträume 1/2013 bis 3/2014, 4/2014 bis 6/2014 und 7/2014 bis 9/2014 bestreitet, vermag ihr diesbezügliches Vorbringen keine durchgreifenden Bedenken am Zugang dieser Bescheide zu wecken. Die Bescheide sind der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
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Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476), der vorliegend unmittelbar Anwendung findet (OEufach0000000005, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 M 31/16 – ), gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht zur Erschütterung des Anscheinbeweises nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).
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Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei genannten Rundfunkbeitragsbescheide an die Antragstellerin versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Zwar bestreitet die Antragstellerin ebenfalls den Erhalt von Mahnungen des Beklagten, doch macht sie nicht ausdrücklich geltend, andere Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen) nicht erhalten zu haben. Soweit sie darauf verweist, dass einer der drei genannten Bescheide das Datum des 01.06.2014, einen Sonntag, aufweist, vermag dies den Aussagegehalt der History-Aufstellung nicht in Frage zu stellen. Diese bescheinigt als Postauslieferungsdatum den 04.06.2014, einen Mittwoch. Dass der Bescheid selbst einen Sonntag als Fertigungszeitpunkt nennt, dürfte dem Umstand der automatischen Erstellung der Bescheide geschuldet sein. Maßgeblicher Ausgangspunkt für den Zugang ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, der hier ausreichend und zeitlich nachvollziehbar dargestellt ist.
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Gründe dafür, dass kein Zugang bewirkt worden ist, finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fraglichen Sendungen den Adressaten erreicht haben. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass die Antragstellerin den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide und der dazu ergangenen Mahnungen bestreitet, obwohl keines dieser Schriftstücke an den Beigeladenen zurückgelangt ist. Dass es unter ihrer damaligen Adresse zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Postzugangs gekommen ist, hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 06.03.2016 erstmals behauptet. Sie ist jedoch einen konkret benannten Zeugenbeweis oder aber entsprechende Auskünfte des Kundenservice der Post AG zur Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Etwas anderen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 07.12.2015, in der sie angegeben hat, dass sie vom Norddeutschen Rundfunk keine Beitragsbescheide erhalten habe. Diese Angabe ist im Hinblick auf eine substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs nicht ausreichend, da es an der Benennung jeglicher Tatsachen im Hinblick auf einen unregelmäßigen Postzugang in dem fraglichen Zeitraum fehlt.
- 18
Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide und entsprechende Mahnungen an die korrekte Anschrift der Antragstellerin versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und eine Glaubhaftmachung einer unzuverlässigen Postzustellung bzw. eines nicht erfolgten Zugangs anderer Schreiben und eine entsprechende Beanstandung in dem fraglichen Zeitraum nicht vorliegt, hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Beitragsbescheide mit den dazu ergangenen Mahnungen (und nur diese) die Antragstellerin nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der streitgegenständlichen Bescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.
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Soweit die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht bestreitet und damit die Rechtswidrigkeit der genannten Beitragsbescheide rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Als Vollstreckungsbehörde ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu überprüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (vgl. § 111 Abs. 1 VwVfG M-V, § 5 VwVG i.V.m. § 256 AO). Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für ihren Vortrag, dass sie weder Mieterin einer Wohnung noch Eigennutzerin eines in ihrem Eigentum stehenden Hauses, sondern lediglich Untermieterin eines Raumes innerhalb des Wohnobjektes Berndshof 12 in A-Stadt gewesen sei. Auch dieser Vortrag betrifft lediglich das Grundverhältnis zum Beigeladenen, nicht dagegen das Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde, d.h. der Antragsgegnerin. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz unter dieser Adresse angemeldet hatte, und auf ihrem Schreiben vom 17.05.2015, mit dem sie sich gegen die angekündigte Zwangsvollstreckung wendete, die genannte Adresse angegeben hatte.
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Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin als ersuchte Vollstreckungsbehörde vom 10.11.2015 ist hinreichend bestimmt. Die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar, die nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung führt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.
- 21
Die zu vollstreckende Forderung ist zudem in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2015 entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach § 260 AO ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Dies ist vorliegend geschehen, da sowohl in dem Vollstreckungsersuchen als auch in der Anlage zur vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsverfügung angegeben ist, dass sich die Forderung aufgrund bestehender Rundfunkgebühren für den Zeitraum von „01.13 - 09.14“ entstanden sind. Dies ist ausreichend und ermöglicht es dem Schuldner, die Zeiträume und den Schuldgrund für die zu vollstreckende Forderung hinreichend bestimmt aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung entnehmen zu können.
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Das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 02.03.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Beigeladenen als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus. Zudem sind in dem Vollstreckungsersuchen die Zeiträume, für die die Rundfunkgebühren/-beiträge erhoben wurden, ausdrücklich durch Angabe der betreffenden Monate und des Jahres hinreichend dargelegt.
- 23
Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9).
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Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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Hinweis:
- 28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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