Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 195/17
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN –, mit dem die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden ist, wird aufgehoben.
Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich als Nachbar mit seinem erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) für die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „Hotel …“ im Bebauungsplan Nr. J auf dem Grundstück A-Stadt, C-Straße (Flurstücke D, E, F und G der Flur H Gemarkung I).
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Der Antragsteller hat seinen am 22. März 2017 gestellten Antrag umfangreich begründet und macht zentral geltend, der zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, die Baugenehmigung unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig und die zu errichtende Bebauung einschließlich deren Nutzung im Hinblick auf seine nachbarrechtlich geschützten Interessen rücksichtslos, insbesondere da die weiterhin zu erwartende Lärmeinwirkung wie schon der jetzige Betrieb das zulässige Maß überschreite. Mit seinem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mit den Baumaßnahmen begonnen habe und von einer raschen Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen sei. Er hat hierzu Lichtbilder vorgelegt, auf denen der Baufortschritt betreffend die Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes erkennbar ist.
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Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht auf den Baufortschritt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen voraussichtlich nicht vor Ostern erfolgen könne. Angesichts dieser Umstände erwäge die Kammer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die Vollziehung der Baugenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Dabei komme auch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung lediglich bezogen auf den Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes in Betracht. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden nach Zugang der Verfügung Letztere ist am 29. März 2017 per Telefax übermittelt worden. Die Beteiligten haben daraufhin am 29. bzw. 30. März 2017 schriftsätzlich Stellung genommen.
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Mit dem angefochtene Tenorbeschluss vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – hat das Verwaltungsgerichts Schwerin die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt.
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Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen seit dem heutigen Tage beim Verwaltungsgericht vor.
II.
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Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – gerichtete Beschwerde des Beigeladenen vom 31. März 2017 hat Erfolg; sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – so auch zutreffend die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – zulässig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich – insbesondere mit Blick auf die vorliegend dreipolige Rechtsbeziehung und die Rechtsposition des Beigeladenen, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist – materiell-rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2007 – OVG 3 S 33.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet.
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Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Hängebeschlusses den Umfang der Überprüfung. In diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob dem vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Verfahrensgegenstand ist vielmehr allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben sind.
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Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss bejaht.
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In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris).
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Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung für einen Hängebeschluss fehlt es vorliegend.
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Soweit der Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes angesprochen worden ist, folgt dies unmittelbar aus der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017 abgegebenen Prozesserklärung des Beigeladenen, ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung werde er von einer Vollziehung seiner Baugenehmigung bezogen auf diesen Neubau „bis zur Entscheidung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2017, keinen Gebrauch machen“. Dass der Beigeladene sich nicht an diese Erklärung halten werden wird, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat er sich mit seiner Beschwerde auf sie berufen und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weiter an sie gebunden sehen will. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Erklärung in seinem Tenorbeschluss nicht eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene nach dem Vorbringen des Antragstellers an der Erweiterung der Pension trotz des verwaltungsgerichtlichen Hängebeschlusses weitergearbeitet hat, folgt ebenfalls nicht ohne weiteres, dass er sich bezüglich des Neubaus nicht mehr an die abgegebene Erklärung halten wird.
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Im Übrigen ist vom Verwaltungsgericht nicht erläutert worden, warum die Fortsetzung der Baumaßnahmen insgesamt auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile herbeiführen bzw. begründen könnte, die aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenregelung erforderlich machten. Die fehlende Begründung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gesteuerte Ermessensentscheidung ist insoweit zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht mit seiner Hinweisverfügung angedeutet hat, dass selbst nach seinem eigenen Standpunkt auch eine andere als die letztendlich ergangene Entscheidung in Betracht zu ziehen gewesen sein soll; ob schon deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben.
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Auch nach dem derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohen. Derartiges ergibt sich weder aus seiner Stellungnahme auf die erstinstanzliche Hinweisverfügung noch aus seiner Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tage. Auch in letzterer wird im Wesentlichen lediglich die alsbaldige Fertigstellung zweier baulicher Anlagen angeführt, nicht jedoch dargetan, worin für den Antragsteller insoweit unmittelbar irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohten. Dass unmittelbar mit der Errichtung der als solchen ein Störpotential begründet würde oder solche schwerwiegenden Folgen zu befürchten wären, ist zunächst schon deshalb eher fernliegend, als die betreffenden Baulichkeiten sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers bzw. dessen Grenze befinden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass es ihm vorrangig um die Abwehr der mit der zukünftigen Nutzung der Baulichkeiten nach seiner Erwartung verbundenen und nach seiner Auffassung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmemissionen geht. Insoweit begründet aber die bloße Errichtung der Baulichkeiten offensichtlich keine irreversiblen Zustände bzw. schweren und unabwendbaren Nachteile (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 212 a Rn. 10
). Sollte in einem Hauptsacheverfahren letztendlich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt werden, können die befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls mit einer Nutzungsuntersagung unterbunden werden. Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner erstinstanzlichen Anregung, die Vollziehung der Baugenehmigung mit einem Hängebeschluss insgesamt auszusetzen, eine bauliche Verfestigung und eine daraus resultierende Gefahr rechtswidriger Nutzung geltend macht, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die von ihm befürchtete „Kontrolllast“ ist jedenfalls kein Belang im Sinne eines irreparablen oder schweren Nachteils.
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Im Übrigen ist bei alledem die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Rechtsbehelf eines Dritten nach Maßgabe von § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212 a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16 –, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 – 2 B 29/13 –, juris Rn. 19, 44). Über den Sachverhalt des „Bauens auf eigenes Risiko“ ist der Beigeladene sich ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. März 2017 auch durchaus im Klaren.
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Da es sich im Übrigen um eine dreipolige Rechtsbeziehung handelt, wären bei Erlass eines Hängebeschlusses auch die Interessen des Beigeladenen in den Blick zu nehmen gewesen, insbesondere die Frage, ob die gerichtliche Zwischenentscheidung (auch) auf seiner Seite irreparable oder ähnlich schwerwiegende Folgen auszulösen geeignet wäre. Solche Interessen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend. Auf sie kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aber nicht mehr an; der Umstand, dass der Beigeladene insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers die Bauarbeiten fortgesetzt hat, kann – wenn auch in höchstem Maße kritikwürdig – durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach §§ 80 a, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 80a 4x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- 1 BvR 2616/13 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 6x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 29/13 1x
- 8 B 1686/14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1214/17 3x (nicht zugeordnet)
- § 212 a Abs. 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)