Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 425/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Juni 2016 – 15 A 1381/14 As SN – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 15. Juni 2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. August 2013 stellte der Kläger einen Asylantrag. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in die Republik Türkei an. Am 23. Juli 2014 hat Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihm die Asylanerkennung zuzusprechen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz festzustellen, weiter hilfsweise die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich der Türkei zu gewähren, äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2016 – 15 A 1381/14 As SN – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 18. August 2016 zugestellt worden. Am 19. September 2016 (Montag) hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

4

Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Antrags auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dann hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die entscheidungserheblich ist und – zusätzlich – dargetan wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt beziehungsweise die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind. Die Zulassungsschrift muss sich daher etwa durch Benennung aktueller Erkenntnisquellen oder gerichtlicher Entscheidungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 –, juris Rn. 10).

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Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Antrag benennt als klärungsbedürftige Tatsachenfrage,

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ob ein türkischer Staatsangehöriger, der aus der Türkei ausgereist ist und im Ausland um Asyl ersucht hat, bei seiner Rückkehr in die Türkei der Verfolgung der Erdogan-Regierung wegen regierungskritischer Haltung ausgesetzt sein wird.

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Auf dem Umstand seiner Ausreise und Asylantragstellung hat der Kläger seine Verfolgungsfurcht weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren gestützt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage hat sich der Vorinstanz deshalb nicht gestellt, sie ist vom Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungstragend beantwortet worden. Es fehlt somit an einem Rechtsstandpunkt, mit dem sich das Zulassungsbegehren auseinandersetzen könnte. Bereits aus diesem Grund kann der Zulassungsantrag eine Klärungsbedürftigkeit der benannten Tatsachenfrage nicht mit Erfolg darlegen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 124, Rn. 151 zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Übrigen fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu dieser Frage der Vorzug zu geben wäre. Die Begründung des Zulassungsbegehrens erschöpft sich in der Sache darin, die Gründe darzulegen, aus denen der Kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Damit beruft sich der Kläger sinngemäß auf den nur im allgemeinen Berufungszulassungsrecht geltenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Asylprozess können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber aufgrund der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG von vornherein nicht geltend gemacht werden.

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Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besitzt die beabsichtige Rechtsverfolgung des Klägers nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

11

Hinweis:

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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