Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LZ 878/17

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Oktober 2017 – 5 A 3949/16 As SN – wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 23. Oktober 2017 – 5 A 3949/16 As SN – bleibt ohne Erfolg, weil die durch die Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 3 (Verfahrensmangel) AsylG nicht vorliegen.

2

Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrages ausschließlich darauf, dass die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden sei, da sie von einem Richter auf Zeit erlassen worden sei, der nur für zwei Jahre ernannt wurde. Ob dies zulässig sei, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

3

Diese aufgeworfene Frage ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 – (NJW 2018, 1935; zitiert nach juris) entschieden, dass das in den §§ 17 Nr. 2, 18 VwGO verwirklichte Konzept eines auf einen nur vorübergehenden Personalbedarf beschränkten Einsatzes von Beamten auf Lebenszeit als Richter auf Zeit grundsätzlich verfassungsgemäß sei. Die Regelungen zur Begrenzung der Amtsdauer seien im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richter auf Zeit seien während der Dauer ihrer Amtszeit den Richtern auf Lebenszeit vollständig gleichgestellt und würden wie diese die Garantien der persönlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs.2 Satz 1 GG genießen.

4

Insoweit ist die Mitwirkung eines Richters auf Zeit an der angegriffenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Rechtsstreits durch den ordnungsgemäß eingesetzten Einzelrichter nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen ist. Die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes von Richtern auf Zeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt sich angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht (mehr).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG.

6

Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

7

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.