Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LZ 329/18 OVG

Tenor

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Februar 2018 – 3 A 1892/17 HGW – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf

454 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Erhebung von Abfallgebühren für die Kalenderjahre 2016 und 2017 für das Objekt A-Straße in A-Stadt. Eigentümer des Grundstücks sind – ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges – HW### zu 1/2 sowie JW### zu 1/2. Ein Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen.

2

Auf dem genannten Grundstück betrieb der Mieter M### bis zum 30. Juni 2016 ein Tattoo-Studio; auf seinen Antrag hin hatte der Beklagte eine Abfalltonne zur Verfügung gestellt. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Mieter die Abfalltonne beim Beklagten abgemeldet hat, findet sich nicht bei den Akten des Beklagten.

3

Durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 7. April 2017 veranlagte der Beklagte Herrn und Frau W### zu Abfallgebühren für die Jahre 2016 und 2017 unter anderem für das Tattoo-Studio.

4

Unter dem Briefkopf „W### GbR“ erhob Frau W### gegen die genannten Bescheide Widerspruch.

5

Durch Widerspruchsbescheide vom 11. August 2017, beide gerichtet an Frau W###, wies der Beklagte diese im Wesentlichen zurück und hielt eine Gebührenfestsetzung für das Tattoo-Studio für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 275,40 € und für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 179,34 € aufrecht.

6

Am 13. September 2017 hat die W### GbR Klage erhoben.

7

Durch Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Klägerin klargestellt, dass die Klage durchgeführt werde und die W### GbR als Klägerin nicht auftrete.

8

Durch Urteil vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die GbR sei nicht klagebefugt, sodass die anhängig gebliebene Klage unzulässig sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die “W### GbR“ ergangen. Adressat der Bescheide seien jeweils Herr HW### und Frau JW### als Grundstückseigentümer gewesen. Die Bescheide enthielten keinen Hinweis auf die W### GbR. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei daher ausgeschlossen.

9

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2017, wonach die Klage nunmehr von geführt werde und die W### GbR nicht als Klägerin auftrete. Eine solche Klarstellung komme vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Klageschrift bestehe an der Klägereigenschaft der W### GbR kein Zweifel. Eine Auslegung sei daher nicht möglich. Eine subjektive Klageänderung sei aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2017 nicht sachdienlich, weil eine so verstandene Klage gleichfalls unzulässig wäre; sie sei verfristet gemäß § 74 Abs. 1 VwGO. Denn bei einer subjektiven Klageänderung wäre Bestandskraft der streitigen Bescheide eingetreten.

10

Das Urteil ist der Klägerin am 26. Februar 2018 zugestellt worden.

11

Am 19. März 2018 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 26. April 2018 begründet. Danach sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. VwGO zuzulassen. Eine Klageänderung hätte vom Verwaltungsgericht als sachdienlich bewertet werden müssen. Vorliegend sei jedoch von keinem Klägerwechsel auszugehen, sondern es handele sich um einen bloßen Funktionswechsel. Im Übrigen sei unerträglich, dass die Beklagte Gebühren für eine nicht erbrachte Leistung erhebe.

II.

12

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuweisen, weil er bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsmittelführer spätestens in seiner Zulassungsbegründung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

13

Die Begründung des Zulassungsantrages benennt keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie sich konkludent auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen will, so ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

14

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 25. Februar 2016 – 1 L 244/12 –, juris Rn. 11). Solche Gesichtspunkte ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.

15

Zunächst geht jetzt die Rechtsmittelführerin selbst zutreffend davon aus, dass eine Klageerhebung der GbR nicht zulässig gewesen sei. Zwar ist auch in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass in abgabenrechtlichen Streitigkeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin selbst abgabenpflichtig sein kann. Dies setzt voraus, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einem ähnlichen Zusatz im Grundbuch eingetragen sind (grundlegend OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2009 – 1 L110/06 –, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 2 Erläuterung 12.3.4 [Seite 108,109]). Im vorliegenden Verfahren ist die GbR aber nicht Eigentümerin des Grundstücks, da im Grundbuch nur ihre Mitglieder als Eigentümer eingetragen sind. Deshalb hat der Beklagte zu Recht die hier streitigen Abfallgebührenbescheide nicht an die GbR als solche, sondern an die sie bildenden Gesellschafter gerichtet.

16

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Änderung des Rubrums, die als subjektive Klageänderung anzusehen gewesen wäre, mangelt Sachdienlichkeit nicht in Betracht kommt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Eine GbR, die nach außen auftritt und auch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, erlangt in einem solchen Fall Teilrechtsfähigkeit und ist in abgabenrechtlichen Streitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln. Das hat rechtliche Konsequenzen aber auch für den umgekehrten Fall, nämlich wenn sich eine GbR in einer abgabenrechtlichen Streitigkeit durch Klageerhebung ihrer Außenrechtsfähigkeit berühmt und die Klage dann aber von den Gesellschaftern fortgeführt werden soll. Von einem bloßen Funktionswechsel kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden.

17

Das verwaltungsgerichtliche Urteil wird zusätzlich von dem rechtlichen Gesichtspunkt getragen, dass eine subjektive Klageänderung im Dezember 2017 die Klagefrist nicht gewahrt hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, 74 Rn. 7). Da, wie oben ausgeführt, eine nach außen auftretende GbR in abgabenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln ist, ist die Klage von einer rechtlich nicht betroffenen Person, nämlich der GbR, erhoben worden; die GbR ist im vorliegenden Fall gerade nicht Adressatin der streitigen Gebührenbescheide. Die von der GbR im eigenen Namen erhobene Klage hat daher die Klagefrist nicht zugunsten der Gesellschafter wahren können. Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe für den Senat ersichtlich.

18

Auf die im Zulassungsverfahren vorgetragene Unerträglichkeit, dass der Beklagte Gebühren für nicht erbrachte Leistungen erhebe, kommt es nicht an, weil sich diese Frage erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht die Klage bereits als unzulässig angesehen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

20

Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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