Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 R 183/25 OVG

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2024 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin getroffen wurde.

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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es dem Beklagten an der erforderlichen Beschwer fehlt. Das Erfordernis einer Beschwer besteht für jedes Rechtsmittel unabhängig von der jeweiligen Verfahrensart, wenn es nicht durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Es ist auch für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung erforderlich. Dahinter steht der Gedanke, dass das knappe Rechtsgut Rechtsschutz nicht durch Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden soll, in denen die angefochtene Entscheidung für die anfechtende Partei oder den anfechtenden Beteiligten keinerlei belastende Wirkung auslöst, das Rechtsmittel also die Rechtsstellung des Rechtsmittelführenden nicht verbessern kann. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Eine das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ohne Beschwer des Rechtsmittelführers zulassende Ausnahmevorschrift ist nicht erkennbar.

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Der Beklagte ist durch die Streitwertfestsetzung nicht beschwert, da er nicht Kostenschuldner ist. Seiner Ableitung der ihm zustehenden Beschwer aus der Überlegung, es entspreche allgemeiner Meinung, dass die Landes- bzw. Staatskasse durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert sei, weil dadurch ihre Einnahmen sinken, muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden, weil der Beklagte nicht mit der Landeskasse identisch ist. Es handelt sich bei ihm um eine Behörde des Landes mit eigener Zuständigkeit, zu der die Aufgaben der Landeskasse nicht gehören. Eine Beschwer des Beklagten könnte sich nur ergeben, wenn die Festsetzung eines höheren Streitwertes in den Haushalt des Beklagten fließen und ihm unmittelbar zur Verwendung zustehen würden. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des VGH München vom 30.04.2025 – 9 C 24.325, - juris – und den Beschluss des OVG Greifswald vom 15.01.2013 – 1 O 103/12 -, juris – geht fehl, weil in beiden Verfahren über eine Streitwertbeschwerde zu entscheiden war, in denen eine Honorarvereinbarung der im Hauptsacheverfahren obsiegenden und beschwerdeführenden Partei zugrunde lag. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Die mangelnde eigene Beschwer hat der Beklagte auch erkannt, der sich nunmehr als „Rechtswahrer der Staatskasse“ versteht. Die Rechtsfigur des Rechtswahrers ist im Verhältnis von Behörden zueinander allerdings grundsätzlich unanwendbar, weil sich ihre Zuständigkeiten aus dem Gesetz ergeben und eine darüber hinaus gehende rechtswahrende Funktion für eine andere Behörde dieser Zuständigkeitsabgrenzung widerspricht. Eine gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeit als Rechtswahrer für die Staatskasse und die damit verbundene Kompetenzzuweisung ist auch nicht ersichtlich.

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Die von dem Beklagten beantragte Beiladung des Landesamtes für Finanzen scheidet im hier anzuwendenden Verfahren nach Abschnitt 8 des Gerichtskostengesetzes aus, weil es auch dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Hinweis

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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