Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 663/25 OVG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 6. zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden worden ist und seit Mitteilung einer Entscheidung mindestens zwei Wochen vergangen sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.973,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Kriminalhauptkommissar (BesG A 12) im Landesdienst, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der im Beschwerdeverfahren noch Beigeladenen auf Statusämter der Besoldungsgruppe A 13.

2

Sechs Beförderungsmöglichkeiten sollen im Polizeipräsidium Rostock für die Beförderung in das statusrechtliche Amt A 13 der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ausgeschöpft werden. Im Polizeipräsidium Rostock waren 19 Vollzugsbeamte im Statusamt A 12 auf einem mindestens nach A 13 bewerteten Dienstposten eingewiesen. Sechs Beamte wurden nicht in die Beförderungsauswahl einbezogen. Für die übrigen 13 Beamten, zu denen der Antragsteller und die Beigeladenen gehörten, wurden Anlassbeurteilungen erstellt (Beurteilungszeitraum: 01.10.2023 bis 31.07.2025). Die Erstellung von Anlassbeurteilungen erfolgte vor dem Hintergrund, dass ein vorausgegangenes Auswahlverfahren, bei dem (nur) drei A 13 Stellen mit den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. besetzt werde sollten, auf den Eilantrag des Beigeladenen zu 4. nicht abgeschlossen wurde (Az. 1 B 2003/25 SN).

3

Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 3. lauten auf die Gesamtnote 14,12 und 14,00 („sehr gut“), die der Beigeladenen zu 4. bis 6. auf die Gesamtnote 13,81, 13,81 und 13,75 („gut“). Der Antragsteller wurde mit der Gesamtnote 11,43 („gut“) bewertet und lag damit auf Listenplatz neun der beurteilten Beamten. Gegen seine Beurteilung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Mit Schreiben vom 29.10.2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Beigeladenen zur Beförderung ausgewählt worden seien. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 31.10.2025 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Beförderung ein, über den noch nicht entschieden ist.

5

Am 31.10.2025 ersuchte der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er hat beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenden zu befördern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 02.12.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 6. liege im Vergleich zur Regelbeurteilung aus dem Jahr 2023 ein wesentlicher und damit begründungsbedürftiger Notensprung vor. Der Antragsgegner habe diesen jedoch in nachvollziehbarer und plausibler Weise begründet. Nicht nachvollziehbar sei der weitere Einwand des Antragstellers, dass die neuen Bewertungskriterien offenbar ausschließlich für die Anhebung der Gesamtpunktzahl genutzt worden seien, ohne dass sie sich in den Einzelmerkmalen niedergeschlagen hätten. Die Gesamtpunktzahlen der Beigeladenen wie auch des Antragstellers seien durch Ermittlung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen gebildet worden. Dass diese Beurteilungen auf sachfremden Erwägungen beruhten, sei weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

6

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 02.12.2025 zugestellt worden. Am 15.12.2025 hat er – ausgenommen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 2. – Beschwerde eingelegt und diese am 29.12.2025 begründet.

7

Er beantragt,

8

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2025 teilweise abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die geplanten Beförderungen der Beigeladenen PHK´in ..., KHK …, KHK ..., PHK … und PHK …, die unter dem Aktenzeichen D3.1-202-21370 im Polizeipräsidium Rostock geplant sind, nicht durchzuführen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist und seit Mitteilung einer Entscheidung mindestens zwei Wochen vergangen sind.

9

Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die vorgenommene Auswahlentscheidung und hält die beantragte Freihaltung aller für die Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen rechtlich nicht für erforderlich.

12

Der Senat hat einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Beteiligten Gelegenheit hatten, ihren Rechtsstandpunkt unter Berücksichtigung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts zu erläutern.

13

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Die zulässige Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers ist im tenorierten Umfang rechtswidrig.

15

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Seite, weil die geplanten Beförderungen nicht rückgängig gemacht werden können und die Möglichkeit der nachträglichen Beförderung des Antragstellers auf eine dieser Stellen ausgeschlossen ist.

16

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er rügt zu Recht, dass die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen – mit Ausnahme der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. – in ihrer ursprünglichen Fassung nicht den Anforderungen an die Plausibilisierung einer erheblichen Leistungssteigerung genügen. Die Anlassbeurteilungen erweisen sich auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten Ergänzungen zu Ziffer 2.4 der Anlassbeurteilungen als fehlerhaft.

17

1. Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen genügen schon nicht den Anforderungen an die Begründung einer wesentlichen Abweichung im Gesamturteil.

18

Erhebliche Veränderungen im Gesamturteil im Vergleich zur Vorbeurteilung sind begründungsbedürftig. Im Regelbeurteilungssystem gilt: Eine konkrete Begründung ist bereits in der Regelbeurteilung selbst geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (BVerwG, U. v. 12.10.2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 34). Besondere Anforderungen sind zudem zu stellen, wenn statt einer Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung erstellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln. Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder Leistungsabfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (BVerwG, U. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 41).

19

Wann die Beurteilung von der Vorbeurteilung „wesentlich“ abweicht, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht in abstrakt-genereller Weise festlegen. Maßgeblich ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine „auffällige“ Leistungsentwicklung vorliegt. Nach den Umständen des Einzelfalls weisen die Anlassbeurteilungen hier solche auffälligen und damit begründungsbedürftigen wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur vorausgehenden Regelbeurteilung 2023 auf. An die Begründung wesentlicher Veränderungen sind vorliegend strengere Anforderungen zu stellen, da die Anlassbeurteilungen im Regelbeurteilungssystem erstellt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 41). Der nächste Regelbeurteilungszeitpunkt (30.09.2026) stand nicht unmittelbar bevor, sondern war noch 14 Monate entfernt zum Stichtag der Anlassbeurteilung (31.07.2025). Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 4. bis 6. weisen einen deutlichen Entwicklungssprung von einem bereits hohen Niveau aus. Besonders deutlich ist dies bei der Beigeladenen zu 1., die sich von 11,50 Punkte auf 14,12 Punkte (Höchstpunktzahl: 15 Punkte) verbesserte, also um 2,62 Punkte. Die Beigeladenen zu 4. und 5. verbesserten sich um 2,38 Punkte von 11,43 Punkten auf 13,81 Punkte und der Beigeladene zu 6. ebenfalls um 2,38 Punkte von 11,37 Punkten auf 13,75 Punkte.

20

Die Anlassbeurteilungen genügen nicht den Begründungsanforderungen für eine wesentliche Änderung im Gesamturteil gegenüber der vorausgegangenen Regelbeurteilung. Eine hierauf bezogene Begründung ist in den Anlassbeurteilungen nicht erfolgt. Die textlichen Ausführungen unter Ziffer 2.4 der Anlassbeurteilungen dienten nicht der Begründung einer wesentlichen Änderung gegenüber der (Regel-)Vorbeurteilung, sondern sollten die Begründungpflicht für die Vergabe der Bewertung mit 14 und 15 Punkten erfüllen. Nach der Nr. VI der Beurteilungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern (BRL-Pol-MV) ist: „Die Bewertung eines Einzelmerkmales mit ‚sehr gut‘ (14 oder 15 Punkte) oder ‚mangelhaft‘ (0 bis 1 Punkt) (…) auf dem Beurteilungsbogen unter 2.4 zu begründen.“ Teilweise wiederholen diese „Begründungen“ in den Beurteilungen lediglich die im Ankreuzformular in den Spalten der Einzelmerkmale voreingetragene Beschreibung für die Note; sie lassen den notwendigen Einzelfallbezug deswegen nicht erkennen. Sie stellen zudem keinen Bezug zu der vorhergehenden Regelbeurteilung her. Aus den Anlassbeurteilungen ergibt sich zu dem nicht, dass sie aus den Regelbeurteilungen entwickelt wurden.

21

2. Die im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner zu Ziffer 2.4 der Anlassbeurteilungen vorgelegten Ergänzungen beseitigen die dargestellten Mängel der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 4. bis 6. nicht.

22

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, U. v. 01.02.2024 – 2 A 1.23 –, juris Rn. 15 m.w.N.).

23

Der Senat geht davon aus, dass die Anlassbeurteilungen unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Maßstabes erstellt wurden. Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 30; B. v. 02.07.2020 – 2 A 6.19 –, juris Rn. 11). Einen „kürzeren Zeitraum“ hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht bei einem Zeitraum von 20 Monaten statt drei Jahren (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 30). Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen – sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall – ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 30; U. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 41; B. v. 02.07.2020 – 2 A 6.19 –, juris Rn. 11; B. v. 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, juris Rn. 40).

24

Dass die Anlassbeurteilung hier am Maßstab des Fortentwicklungsgebots aus den Regelbeurteilungen entwickelt wurde, ist für den Senat nicht zu erkennen. Dieser Maßstab muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 30 sowie 35; siehe auch OVG Saarlouis, B. v. 05.09.2025 – 1 B 91/25 –, juris Rn. 31). Belastbare Anhaltspunkte hierfür enthalten weder die Anlassbeurteilungen noch der vorgelegte Verwaltungsvorgang. Auch der auffällig hohe Anteil an Beurteilungen mit signifikanten Leistungssteigerungen ist Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 35).

25

Auch die vorgelegten Ergänzungen zu Ziffer 2.4 zeigen nicht auf, dass dieser Maßstab bereits ursprünglich zugrunde gelegt wurde, sondern betreffen nach Gestaltung und Umfang die Nachholung nach einem veränderten Maßstab. Diese sind keine Plausibilisierungen erstellter Beurteilungen, sondern (partielle) Neubeurteilungen.

26

Da die Anlassbeurteilungen nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen hätten erstellt werden dürfen, sondern aus diesen hätten entwickelt werden müssen, sind die dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft. Dies bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage getroffenen Auswahlentscheidung zwischen den Beförderungsbewerbern.

27

3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen dafür vorgelegenen haben, für sämtliche Beigeladenen Anlassbeurteilungen zu erstellen. Nr. III.2 BRL-Pol-MV bestimmt, wann besondere Anlässe für eine Beurteilung vorliegen. Nach Buchstabe c liegt ein besonderer Anlass vor „auf Anforderung der für Personalentscheidungen zuständigen Stelle bei Nichtvorliegen hinreichend aktueller Beurteilungen“. Das Verwaltungsgericht hat im vorausgegangenem Auswahlverfahren, das auf der Grundlage der Regelbeurteilungen 2023 durchgeführt wurde, lediglich die hinreichende Aktualität der Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 3. (Herr E.) moniert (Beschluss vom 24.07.2025 –1 B 2003/25 SN –, BA S. 9 f.). Ob ein Aktualisierungsbedarf vorliegt, ist im Ausgangspunkt für jeden Bewerber gesondert zu betrachten (BVerwG, U. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 61). Muss für einen Bewerber eines Auswahlverfahrens nach diesen Grundsätzen wegen einer veränderten Tätigkeit während eines erheblichen Zeitraums eine Anlassbeurteilung erstellt werden, so hat dies nicht zur Folge, dass für Mitbewerber, bei denen keine relevante Veränderung eingetreten ist, ebenfalls Anlassbeurteilungen zu erstellen sind (BVerwG, B. v. 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, juris Rn. 44; B. v. 02.07.2020 – 2 A 6.19 –, Rn. 12, juris). Zwar kann ein „Nachziehen“ auch der Beurteilungen der anderen Bewerber nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, U. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 58), ob hierfür jedoch ohne weitere Anforderungen Raum ist, wenn die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie hierzu nicht ermächtigt, erscheint fragwürdig.

28

4. Zur Sicherung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist die begehrte einstweilige Anordnung weit überwiegend zu erlassen.

29

Zunächst ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des (nur) erstinstanzlich Beigeladenen zu 2. rechtskräftig geworden, weil sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die zu seinen Gunsten geplante Beförderung richtet.

30

Ausgenommen ist weiter der Beigeladene zu 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Sicherung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich, wenn eine Auswahl des Antragstellers auch bei unterstellter Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht ernstlich in Betracht kommt / nicht ernstlich möglich erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2025 – 2 VR 7.25 –, juris Rn. 18 und 36; B. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 66; siehe auch BVerfG, B. v. 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 86: hinreichende Wahrscheinlichkeit). Zum einen ist der Beigeladene zu 3. mit der Bestnote beurteilt worden und würde sich gegen die Beigeladenen zu 4. – 6., die nur mit „gut“ beurteilt worden sind, durchsetzen (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2025 – 2 VR 19.25 – juris Rn. 42). Zum anderen erscheint es dem Senat angesichts des deutlichen Abstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 3. bei der letzten Regelbeurteilung und der unauffälligen Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3. nicht ernstlich möglich, dass sich der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen zu 3. durchsetzen könnte. Soweit der Antragsteller Einwände gegen die Regelbeurteilung 2023 des Beigeladenen zu 3. erhebt, sind diese zu unsubstantiiert, um dessen Regelbeurteilung 2023 zu erschüttern. Daher ist auch dann, wenn sich die Beurteilung des Antragstellers, gegen die er noch mit einem Widerspruch vorgeht, als rechtsfehlerhaft erweisen sollte, nicht hinreichend wahrscheinlich, dass zur Wahrung seiner Rechtsposition die Beförderung des Beigeladenen zu 3. auszusetzen ist. Die schriftsätzliche Einlassung des Antragstellers, in der PI G-Stadt würden maximal 12 Punkte vergeben, während in der KPI A-Stadt offenbar höhere Punktwerte üblich waren, ist nicht substantiiert genug, um eine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

31

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), können sie billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 39).

32

Die Streitwertentscheidung folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Dass das Beschwerdeverfahren sich nur noch gegen fünf der sechs Beigeladenen verändert den Streitwert des Beschwerdefahren nicht, da sich die Anzahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend auswirkt (BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 40).

33

Hinweis:

34

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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