Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 12/26 OVG
Leitsatz
Beiordnung eines Notanwalts für Beschwerdeverfahren(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2025 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2025 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller, türkische Staatsangehörige, haben das Verwaltungsgericht am 25.11.2025 mit verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Anliegen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.12.2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ in der Bescheinigung ihrer Duldung angeordnet und die Anträge im Übrigen abgelehnt.
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Der Beschluss ist den Antragstellern am 20.12.2025 zugestellt worden. Am 04.01.2025 haben die Antragsteller per Fax persönlich Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 22.01.2026 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ihre Mandatierung mitgeteilt und erklärt, dass die Beschwerde ausdrücklich übernommen, bestätigt und vollumfänglich aufrechterhalten werde.
II.
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1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist abzulehnen, da die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über diesen Antrag (nunmehr) durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
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2. Die Beschwerde ist unzulässig. Innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist ist keine ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde erfolgt. Die am 04.01.2026 eingelegte Beschwerde wahrte die am Montag, den 05.01.2026, ablaufende Einlegungsfrist nicht, da sie von der Antragstellerin persönlich und nicht von einem Bevollmächtigten eingelegt wurde (vgl. § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die vom Bevollmächtigten mit Schreiben 22.01.2026 abgegebene Erklärung, die Beschwerde aufrechtzuerhalten, erfolgte nach Ablauf der Einlegungsfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) im Hinblick auf den gestellten Antrag über die Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu gewähren.
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Die Beiordnung eines Notanwalts wie auch eine darauf bezogene Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist setzen voraus, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, so dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens nicht entgegengehalten werden kann (VGH Mannheim, B. v. 29.10.2025 – A 9 S 1147/25 –, juris Rn. 13). Die Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind substantiiert aufzuzeigen (BVerfG, B.v. 07.02.2023 – 2 BvR 872/22 –, juris Rn. 4). Erforderlich ist hierfür, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen (BVerwG, B. v. 28.03.2017 – 2 B 4.17 –, juris Rn. 9). Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BVerwG, B. v. 07.12.2021 – 9 B 35.21 –, juris Rn. 7; B. v. 28.03.2017 – 2 B 4.17 –, juris Rn. 9).
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Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternommen haben. Sie äußern sich nicht explizit dazu, welche Rechtsanwälte sie zu welchem Zeitpunkt zu erreichen versucht haben. Offen bleiben kann, ob dieser notwendige Vortrag durch die mit dem Antrag eingereichten Screenshots der Whats-App-Kommunikation ersetzt werden kann. Aus diesen ergibt sich jedenfalls nicht, dass sie alles ihnen Zumutbare getan haben. Die ausgehenden Anrufversuche an „Dr. M.“ und „Prof. Dr. H. D.“ erfolgten am Donnerstag („Thursday“). Die Donnerstage im Lauf der Einlegungsfrist waren der 25.12.2025 und der 01.01.2025, also gesetzliche Feiertage, bei denen die Herstellung eines Kontaktes nicht zu erwarten war. Die weiteren Kontaktversuche zu drei Personen – am 22.12.2025 bei „RA D. K.“ und zu unklarem Datum an „Av. F. D. F. D.“ und an „A. C. V. D.“ erfolgten durch Textnachricht, ohne dass (wohl) eine Antwort erfolgte. Insoweit wäre geboten gewesen, telefonisch Kontakt zur Kanzlei aufzunehmen. Zudem hätten die Antragsteller den naheliegenden Versuch unternehmen müssen, Rechtsanwälte zu erreichen, die zu denen sie bereits Kontakt hatten. Dies betrifft Rechtsanwältin S. E. (vgl. BA-I S. 104), Rechtsanwalt C. (vgl. BA-I, S. 165) und Rechtsanwältin D. aus D-Stadt (vgl. BA-I, S. 242). Im Übrigen hätten sich die Antragsteller auch um eine Mandatierung eines Rechtsanwalts am Wohnort bemühen müssen. Sollte es den Antragstellern um die Mandatierung eines Rechtsanwalts gegangen sein, mit dem sie muttersprachlich kommunizieren können, wäre dies kein beachtlicher Grund für eine Beschränkung der Suche. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie über eine sprachvermittelnde Hilfe verfügen, wie die auf Muttersprachniveau verfassten Schriftsätze zeigen. Dies überspannt auch nicht Zahl der notwendigen Kontaktversuche, da die Antragsteller lediglich Textnachrichten und Anrufversuche unternommen hatten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- 2 B 3489/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 78b Notanwalt 1x
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 60 1x
- 9 S 1147/25 1x (nicht zugeordnet)
- Prozesskostenhilfebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 872/22 1x
- 2 B 4.17 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 35.21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)