Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 L 2906/99
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Nebenkosten zu einer Therapie, die er anlässlich der stationären Drogenentwöhnungstherapie des Hilfesuchenden E. S. in den Jahren 1997 und 1998 gewährt hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf die Gründe des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Hannover -- 15. Kammer Hannover -- vom 15. Oktober 1998 Bezug.
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Durch den genannten Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.674,59 DM verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs seien § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 a Nds.AG-BSHG für die Zeit bis zum 30. November 1997 und § 102 Abs. 1 SGB X für die Zeit ab 1. Dezember 1997. Denn während des erstgenannten Zeitraums habe der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe die Hilfe gemäß § 8 Abs. 1 Nds.AG-BSHG für den als überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständigen Beklagten erbracht, während des letztgenannten Zeitraums habe er sie gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig geleistet, weil zwischen ihm als (örtlichem) Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe und dem Beklagten als (überörtlichem) Träger der Sozialhilfe streitig gewesen sei, wer von ihnen zu der Hilfe verpflichtet war. In beiden Zeiträumen sei in Wahrheit der Beklagte für die Übernahme der Therapienebenkosten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig gewesen. Denn die Notlage des Hilfesuchenden habe (stets) ihren Schwerpunkt in seiner Behinderung, der Drogensucht, und nicht in einem erzieherischen Defizit gehabt. Die ihm gewährten Therapienebenkosten seien daher (stets) als Eingliederungshilfen nach §§ 39, 40 BSHG anzusehen und deshalb der Sozialhilfe zuzuordnen. Für diese sei gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, weil die Hilfe in einer Einrichtung gewährt worden sei.
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Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Senat durch Beschluss vom 15. Juli 1999 (4 L 5224/98) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen und dazu ausgeführt: Die Begründung des Verwaltungsgerichts, das seine Wertung der gewährten Hilfe als Eingliederungshilfe nach dem BSHG und nicht als Jugendhilfe nach dem SGB VIII auf seine Untersuchung gestützt habe, in welchem Sachgebiet der Schwerpunkt der Notlage zu finden sei, berücksichtige nicht genügend die Änderungen in den §§ 35 a und 41 des SGB VIII durch das Änderungsgesetz vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239). Als Folge dieser Erweiterung und Erstarkung der Ansprüche junger Volljähriger auf Jugendhilfe sei die nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats übliche Abgrenzung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht und der Leistungen nach dem Jugendhilferecht nicht länger sachgerecht.
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Mit seiner am 11. August 1999 begründeten Berufung macht der Beklagte geltend: Die dem Hilfeempfänger in der für den vorliegenden Fall entscheidenden Zeit gewährte Hilfe sei als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII und deshalb als Jugendhilfe zu werten. Unstreitig sei der Hilfebedürftige bei Antragstellung dem Personenkreis der seelisch wesentlich Behinderten im Sinne des § 39 BSHG zuzuordnen und habe wegen seiner Behinderung der Eingliederungshilfe in Form der Drogenentwöhnungstherapie bedurft. Deren Hauptkosten seien zwar nicht von dem Kläger, sondern von der Landesversicherungsanstalt, also einem Rentenversicherungsträger, getragen worden. Wie diese Leistungen hätten jedoch auch die außerdem erforderlichen Therapienebenkosten (Bekleidung und Bargeld) der Eingliederung des behinderten Hilfebedürftigen gedient; sie seien als Eingliederungshilfe gemäß §§ 41 i.V.m. 35 a SGB VIII für den seelisch behinderten Herrn E. S., der damals 19 Jahre alt, also volljährig gewesen sei, zu beurteilen. Für diese Leistungen sei -- seit der Änderung des SGB VIII durch das Änderungsgesetz vom 16.2.1993 (BGBl. I S. 239), seit dem 1. April 1993 -- der (örtliche) Träger der Jugendhilfe zuständig, also der Kläger selbst. Diese der Jugendhilfe zuzurechnende Leistung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 41 i.V.m. 35 a SGB VIII gehe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG vor. Das folge aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen nur dann vorrangig als Sozialhilfeleistungen gewährt werden, wenn die jungen Menschen körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Daraus folge, dass seelisch behinderte junge Menschen vorrangig Leistungen der Jugendhilfe beanspruchen könnten.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er meint: Nebenleistungen zu einer Hilfemaßnahme seien nur dann als Jugendhilfe (vom Träger der Jugendhilfe) zu gewähren, wenn sie als "Annex" zu der Hauptleistung zusammen mit derselben erbracht würden. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil die Hauptkosten der Drogenentwöhnungstherapie von dem Rentenversicherungsträger getragen worden und deshalb nicht als Eingliederungshilfe zu werten seien. Das schließe die Wertung der Nebenleistungen als Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41 i.V.m. 35 a SGB VIII und damit seine Zuständigkeit als Träger der Jugendhilfe aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kostenerstattungsanspruch des Klägers unbegründet ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juli 1999 (4 L 5224/98) dargelegt hat. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und wiederholt sie deshalb nicht. Zu dem Berufungsvorbringen der Beteiligten ist das Folgende zu ergänzen:
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Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 a Nds.AG-BSHG ist -- entgegen der Ansicht des Beklagten -- nicht dadurch ausgeschlossen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe seine Zuständigkeit zu der in Rede stehenden Hilfe verneint, insbesondere die Erteilung eines Grundanerkenntnisses abgelehnt hat. Denn Uneinigkeit des örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe darüber, wer von ihnen zur Hilfe verpflichtet ist, ist gemäß § 8 Abs. 1 Nds.AG-BSHG gerade Voraussetzung für eine vorläufige Hilfeleistung des örtlichen Trägers und damit Anlass für dessen nachfolgenden Anspruch auf Kostenerstattung. Diese Uneinigkeit wird nicht dadurch beendet, dass der überörtliche Träger seine Verpflichtung verneint oder der örtliche Träger seine gegenteilige Auffassung aufrecht erhält. Sie kann nicht durch bloße Meinungsäußerung des einen oder des anderen beendet werden, sondern ist im Erstattungsstreit, nötigenfalls gerichtlich, zu klären (Beschl. d. Sen. V. 23.11.1998 -- 4 L 1145/98 --).
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist aber -- entgegen der Ansicht des Klägers -- auch nicht allein deshalb begründet, weil der Kläger -- nach dem eben Gesagten möglicherweise berechtigt -- vorgeleistet hat. Vielmehr ist die Uneinigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds.AG-BSHG, wer von den beiden Trägern zur Hilfe verpflichtet war, -- als solche -- nur Voraussetzung einer (berechtigten) Vorausleistung des örtlichen Sozialhilfeträgers. Im Kostenerstattungsstreit kann sie aber auf sich beruhen. Entscheidend ist dann nur noch, wer von den beiden zu der von dem Hilfesuchenden beanspruchten Leistung endgültig verpflichtet ist (Schroeder-Printzen, SGB X, 2. Aufl. 1990, § 102 Anm. 1). Dabei ist also auch darüber zu entscheiden, nach welcher Anspruchsnorm beansprucht bzw. geleistet wurde und ob deren Voraussetzungen erfüllt waren.
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Der Anspruch eines seelisch behinderten jungen Volljährigen -- hier des Herrn E. S. -- auf Nebenleistungen zu einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII -- hier der Drogenentwöhnungstherapie -- ist -- entgegen der Ansicht des Klägers -- nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer Kostenträger -- hier die Landesversicherungsanstalt -- die Hauptkosten trägt und auch Art und Inhalt der Maßnahme bestimmt. Dadurch verliert eine Maßnahme der Eingliederung nicht ihren Charakter, insbesondere bleiben Aufgabe und Ziel der Hilfe, für die gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII die Bestimmungen in §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG gelten, unberührt. Im vorliegenden Fall sollte die Drogenentwöhnungstherapie die bestehende seelische Behinderung des Hilfesuchenden beseitigen oder mildern (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG) und ihm dadurch helfen, seine Persönlichkeit zu entwickeln und ein eigenverantwortliches Leben zu führen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dabei setzt die Pflicht zur Gewährung von Nebenleistungen der Eingliederungshilfe ("Annexleistungen"; vgl. § 39 Abs. 1 SGB VIII, § 27 Abs. 3 BSHG) nicht voraus, dass der Verpflichtete auch zur Übernahme der Kosten der Hauptmaßnahme verpflichtet ist. Wenn aber die Hauptmaßnahme als Eingliederungshilfe zu werten ist, sind auch die Nebenleistungen als Eingliederungshilfe zu gewähren. Dabei werden Geldleistungen nur als Annex zur Persönlichkeitshilfe, also nicht isoliert, gewährt (Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: August 1999, K § 41 Rdnr. 11).
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, diejenigen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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