Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MN 4128/01
Gründe
I.
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Die Antragstellerinnen erstreben einstweiligen Rechtsschutz gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 49 "B. L.", mit der (unter anderem) die zulässige Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben unter Aufhebung bestimmter Sortimenteinschränkungen von (maximal) insgesamt 2.000 m² auf 3.100 m² erhöht worden ist. Sie machen dagegen raumordnerische Bedenken geltend, sehen die Bebauungsplanänderung nicht aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde N. entwickelt und das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt.
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Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 49 liegt nördlich der Bundesautobahnauffahrt B. N. südöstlich des Ortszentrums der Antragsgegnerin. Auf seinen nördlichen Teilen steht unter anderem das jüngst erheblich erweiterte Möbelhaus H.. Die umfangreichen Flächen südlich davon sind bereits voll erschlossen, zu wesentlichen Teilen aber noch unbebaut. Ursprünglich setzte der Bebauungsplan Nr. 49 für die Bereiche südlich des Möbelhauses Gewerbegebiet mit Modifikationen fest. Mit der 1. Änderung erhielten sie zum Teil die Festsetzung eines Sondergebietes Nr. 3, in dem Einzelhandelsbetriebe von zusammen maximal 5.000 m² Verkaufsfläche mit detaillierten Einschränkungen zulässig sein sollten. Mit der angegriffenen 2. Änderung ließ die Antragsgegnerin in dem Sondergebiet 3 großflächige Einzelhandelsbetriebe folgender Nutzungen zu: Dienstleistungsbetriebe; Diskotheken, Tanzlokale, Bars; Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von zusammen höchstens 5.000 m², auf der ein Verbrauchermarkt einschließlich Getränkemarkt und Shopzone mit Dienstleistungen 3.100 m² Verkaufsfläche mit einem Non-Food-Flächenanteil von maximal 20 v.H., des Weiteren ein Zweiradmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 500 m² (innenstadtrelevante Randsortimente höchstens 50 m²), ein Heimtextilienmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 520 m² (mit einem innenstadtrelevanten Randsortiment von höchstens 150 m²) sowie ein Lebensmitteldiscountmarkt von höchstens 880 m² zulässig sein soll. Die letztgenannte Festsetzung soll einem Aldi-Markt die Umsiedlung ermöglichen, der bislang in einem Baugebiet nördlich des Ortszentrums (R./G.) untergebracht ist. Die planerischen Festsetzungen sind geleitet von dem im Dezember 1998 beschlossenen "Zielkonzept Einzelhandel". Danach sollen großflächige Verbrauchermärkte südöstlich des Ortszentrums im Bereich des Bebauungsplanes B. L. angesiedelt werden und in dem nördlich des Zentrums liegenden Bebauungsplan R./G. gewerbliche Nutzung untergebracht werden.
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Um die Nutzung des Bereiches beidseits der Autobahnauffahrt B. N. konkurrieren die Antragstellerin zu 2) und die Antragsgegnerin seit längerem. Die Antragstellerin zu 2) beabsichtigt seit längerem, in ihrem Ortsteil B. ähnliche Nutzungen anzusiedeln. Dieser liegt durch den Ortsteil W./H. getrennt etwa 5 km nordwestlich des Ortsteils B. und südöstlich der Autobahnauffahrt 2 "B. N.". Ursprünglich hatte die Antragstellerin zu 2) beabsichtigt, dort eine Shopping-Mall von 13.000 m² Verkaufsfläche zu verwirklichen. Dieses Vorhaben hatte die Bezirksregierung H. innerhalb kurzer Zeit als raumunverträglich beurteilt. Sodann beabsichtigte die Antragstellerin zu 2), dort etwa 7.500 m² Verkaufsfläche anzusiedeln, welche zwischen Bau- und Garten- sowie Lebensmittelgroßmärkten aufgeteilt werden sollte. Zur Koordinierung dieser miteinander konkurrierenden Planungsabsichten fand am 26. Januar 1999 beim Landkreis S. eine Besprechung statt, an der neben Vertretern der Hauptbeteiligten unter anderem Vertreter der Bezirksregierung H., des Kommunalverbandes Großraum H. und der Industrie- und Handelskammer H.-H. teilnahmen. Es wurde verabredet, dass in Abstimmung mit der Bezirksregierung H. sowie unter Einbeziehung der Industrie- und Handelskammer H.-H. die beiden unteren Planungsbehörden, das heißt der Kommunalverband Großraum H. und der Landkreis S. eine gemeinsame landesplanerische Stellungnahme erarbeiten sollten. Diese legten sie dann unter dem 24. März 1999 vor.
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Am 9. September 1999 beschloss der Rat der Samtgemeinde N. einen neuen Flächennutzungsplan und dessen Erläuterungsbericht. Dieser stellt für den hier interessierenden Bereich Sondergebiet II (= großflächiger Einzelhandel und sonstige großflächige Handelsbetriebe) dar. Die Bezirksregierung H. genehmigte den Flächennutzungsplan durch Verfügung vom 13. Oktober 1999 mit zwei Auflagen, welche den Erläuterungsbericht hinsichtlich der Flächendarstellung für Gewerbe sowie die Planzeichenerklärung für die Erläuterung "Post" betrafen. Diesen Auflagen trat der Rat der Samtgemeinde N. am 16. Dezember 1999 bei. Am 5. Januar 2000 wurde die Genehmigung des Flächennutzungsplanes öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung H. vom 13. Oktober 1999 enthielt unter Nr. 1 den folgenden Hinweis: "Aufgrund der hohen Konfliktträchtigkeit von Einzelhandel an dem vorgesehenen Standort "B. L." kommt hier einer an den Erfordernissen der Raumordnung ausgerichteten Eingrenzung dieser Nutzung nach Art und Umfang durch Festsetzungen im Bebauungsplan entscheidende Bedeutung zu. Ein aus der Sondergebietsdarstellung des Flächennutzungsplanes entwickelter Bebauungsplan wird nur dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein, wenn er den Vorgaben der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme des Kommunalverbandes Großraum H. und des Landkreises S. vom 24. März 1999 genügt."
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Am 27. Juni 2001 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 45 "B. L." zum zweiten Mal zu ändern, dabei auf den Technikmarkt zu verzichten, den Branchenmix neu zu ordnen und es der Firma E. zu ermöglichen, auf dem Gelände einen Lebensmittelmarkt nach dem sogenannten Pyrmonter Modell (80 % Lebensmittel, 20 % Non-Food-Artikel gegenüber der sonst üblichen Mischung von 60 : 40) zu betreiben. Schon während der frühzeitigen Beteiligung machten die Antragstellerinnen, die Samtgemeinde R., der Landkreis S., die Region H. sowie die Industrie- und Handelskammer H.-H. unter anderem aus raumordnerischer Sicht Bedenken gegen die beabsichtigte Planänderung geltend und äußerten ihre Befürchtung, ein dort untergebrachter Lebensmittelmarkt werde wegen der günstigen Verkehrsverbindungen in nicht mehr tolerablem Umfang Kaufkraft sowohl vom Innenstadtbereich der Antragsgegnerin als auch von umliegenden Mittel- sowie Grundzentren abziehen. Das von der Antragsgegnerin eingeholte sogenannte G.-Gutachten (gutachterliche Stellungnahme, Markt- und Wirkungsanalyse Verbrauchermarkt, Gewerbegebiet B. L. in N. von der G. vom Juni 2001) sei wegen methodischer Mängel nicht geeignet, diese Befürchtungen zu zerstreuen. Zudem sei in der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme aus den Zielen des Landesraumordnungsprogramms II in zutreffender Weise abgeleitet worden, dass auf B. Seite Lebensmittel auf einer Verkaufsfläche von 2.070 m² und auf der Seite der Antragsgegnerin auf einer Verkaufsfläche von nur ca. 2.000 m² vertrieben werden sollten. Dem widersprächen diese Planungsabsichten.
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Am 24.1O.2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 "B. L." in der beabsichtigten Form als Satzung sowie seine Begründung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Regierungsbezirks H. Nr. 23 vom 7. November 2001 (Seite 667) öffentlich bekannt gemacht.
II.
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Die Anträge haben keinen Erfolg.
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Der Senat lässt dabei unentschieden, ob die Antragstellerin zu 1) – was namentlich die Beigeladene mit beachtlichen Gründen in Zweifel zieht – im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Hierfür ist die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte erforderlich. Es spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin zu 1) dies ohne die erforderliche Substanz schlicht behauptet und damit nicht normenkontrollantragsbefugt ist. Darauf kommt es für die Entscheidung indes nicht an, da deren Antrag ebenso wie der der Antragstellerin zu 2) jedenfalls aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben kann.
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Die beantragte einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Hierzu reicht das Interesse, die Herstellung vollendeter Tatsachen zu verhindern nicht aus. Da das Gewicht der anderen wichtigen Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen nur in Betracht zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich erscheint. Erst bei dieser Gewissheit hinsichtlich des Erfolges in der Sache ist es gerechtfertigt, unabhängig von einem drohenden Nachteil allein zur Erhaltung des Status Quo einen Bebauungsplan ganz oder teilweise außer Vollzug zu setzen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 – 1 B 6/87 -, BRS 48 Nr. 30; Beschl. v. 20.6.1991 – 1 M 144/91 -, BRS 52 Nr. 40). Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor.
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Die angegriffene Planänderung verletzt § 1 Abs. 4 BauGB voraussichtlich nicht. Hiernach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Als Ziele sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 30.8.1995 – 1 L 894/94 -, BRS 57 Nr. 273 = BauR 1996, 348 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 – 4 NB 20.91 -, DVBl. 1992, 1438) nur landesplanerische Letztentscheidungen anzusehen. Es muss sich um nicht mehr ergänzungsbedürftige und –fähige Aussagen handeln und nicht nur um eine Abwägungsdirektive für die Gemeinde. Solche Ziele, welche der angegriffenen Planänderung als durch Abwägungsentscheidung nicht überwindbare Letztentscheidungen vorgegeben wären, sind dem Landesraumordnungsrecht nicht zu entnehmen. Maßgeblich sind das Landesraumordnungsprogramm I (Gesetz vom 2. März 1994, GVBl. S. 130 – LROP I –) und das Landesraumordnungsprogramm Teil 2 (vom 18. Juli 1994, GVBl. S. 317 – LROP II -). Die nachfolgenden Landesraumordnungsprogramme (Teil 1: Gesetz vom 19. März 1998, GVBl. S. 269, sowie Teil 2: Verordnung vom 19. März 1998, GVBl. S. 270) haben an den hier maßgeblichen Vorschriften nichts geändert. Dem LROP II sind keine "Ziele" zu entnehmen, welche der 2. Änderung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 49 in einer durch Abwägung nicht zu überwindenden Weise als Letztentscheidung entgegenstünden. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 30. März 2000 (- 1 K 2491/98 -, NST-N 2000, 193 = ZfBR 2000, 573, 575 = UPR 2000, 396) das Folgende ausgeführt, was noch jetzt Geltung beansprucht:
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"... hierbei (sc. B 3 02 LROP I) handelt es sich um einen allgemeinen Programmsatz, dem ein bestimmtes Ziel, welches der Antragsgegnerin bei ihrer Bauleitplanung vorgegeben wäre, nicht zu entnehmen (ist).
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Dasselbe gilt im Hinblick auf die Bestimmungen in B 6 01 bis 03 LROP I, wonach in allen Teilen des Landes die zentralen Einrichtungen entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung angeboten sein müssen und Grundzentren, zentrale Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Bedarf zu enthalten haben. Auch dies sind lediglich allgemeine Programmsätze, jedoch noch nicht konkret gefasste Ziele, welche im Sinne einer verbindlichen Letztentscheidung mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Bestimmtheit dem Planungswillen der Antragsgegnerin vorgegeben wären."
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Dasselbe gilt im Hinblick auf die Vorschriften in B 6 03 und 06 LROP I, welche folgenden Wortlaut haben:
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"Es sind bereitzustellen:
- ...
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- in Mittelzentren zentrale Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf,
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Zwischen benachbarten Zentralen Orten gleicher Stufe ist eine Aufgabenteilung möglich.
...
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06 Entsprechend ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft ist die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte zu sichern und zu verbessern, unter anderem durch
...
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- Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgungs- und Siedlungsstruktur, ... ."
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Diese Ausführungen sind nach der Überschrift zu Punkt B des LROP I zwar als "Ziele der Raumordnung zur allgemeinen Entwicklung des Landes" aufgenommen. Sie stellen indes keine planerische Letztentscheidung im Sinne der "Zielvorgabe" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB dar. Auch insoweit gilt, dass es diesen Ausführungen hierfür schon an der dazu erforderlichen Bestimmtheit gebricht (vgl. zu Letzterem OVG Brandenburg, Beschl. v. 26.3.2001 – 3 B 113/00.Z -, DVBl. 2001, 1298 f.). Um "als letztes Wort" des Landesplanungsgebers gelten zu können, müssen Bestimmungen der Landesraumordnungsprogramme "Ziele" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB mit der gebotenen Eindeutigkeit vorgeben. Schon die Art und Weise, in der in der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme des Landkreises S./Kommunalverbandes Großraum H. vom 24. März 1999 aus diesen "Vorgaben" Ableitungen für die raumordnungsrechtliche Un-/Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin betriebenen Planung abzuleiten versucht wurde, zeigt, dass es sich hierbei lediglich um allgemeine Programmsätze handelt, welche noch im Einzelfall ausgelegt und in Zusammenschau mit anderen solchen Programmsätzen auf den Einzelfall angewandt möglicherweise zur raumordnerischen Unzulässigkeit eines Vorhabens führen können. Als Letztentscheidungen, welche einer solchen Auslegung gar nicht mehr bedürfen, können sie nicht angesehen werden.
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Dasselbe gilt im Hinblick auf Punkt C 1.6 04 LROP II 1994. In Teilpunkt 01 sind alle drei Hauptbeteiligten dieses Verfahrens als Mittelzentren bestimmt worden. Teil-Nr. 04 besagt: "Umfang und Zweckbestimmung von Einzelhandelsgroßobjekten haben der jeweiligen Stufe der Zentralen Orte zu entsprechen. Durch solche Projekte dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt werden." Das Beteiligtenvorbringen gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen, auch diesen Ausführungen keine landesplanerische Letztentscheidung zum Vorteil oder Nachteil bestimmter Projekte zu entnehmen. Der Senat hat hierzu in seiner oben zitierten Entscheidung vom 30. März 2000 (a.a.O.) unter anderem ausgeführt:
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"Satz 1 enthält nach Auffassung des Senats ebenfalls noch kein hinreichend bestimmtes "Ziel", welches der Antragsgegnerin bei ihren bauplanerischen Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verbindlich als Letztentscheidung vorgegeben wäre. Dafür ist diese Vorschrift für sich allein betrachtet zu wenig bestimmt gefasst. Konkrete Folgerungen, mit welchem Ziel die Einzelhandelsgroßprojekte noch der "jeweiligen Stufe der Zentralen Orte zu entsprechen" haben, ergeben sich erst in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift. Dieser Zusammenhang erhellt, dass das Raumordnungsrecht der Verleihung einer bestimmten zentralörtlichen Funktion diesen Orten keinen "Konkurrenzschutz" absoluter Art dahin einräumt, von Ansiedlungen von Betrieben, welche auch auf ihrem Gebiet zulässig wären, verschont zu bleiben. Ein solcher "Cordon sanitair" wird durch die zitierte Bestimmung nicht begründet. Die Antragstellerin soll durch C 1.6 04 LROP II lediglich allenfalls davor geschützt werden, dass ihr durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsprojekte in niederrangigen Zentren die Erfüllung der oben beschriebenen Aufgabe ("Mindeststandard") erschwert wird, wenn/indem ausgeglichene Versorgungsstrukturen auf ihrem Gebiet wesentlich beeinträchtigt werden. Schon die Einführung des Wesentlichkeitsgebotes zeigt, dass ein Mittelzentrum damit nicht jedweden Einfluss abwehren kann, den ein in einem Unterzentrum zu errichtendes Einzelhandelsgroßprojekt haben kann."
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Daran ist festzuhalten.
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Entgegen der Annahme der Antragstellerinnen formuliert auch die gemeinsame landesplanerische Stellungnahme des Landkreises Schaumburg und des Kommunalverbandes Großraum H. vom 24. März 1999 kein "Ziel" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Deren Ergebnisse stellen vielmehr lediglich sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 4 ROG (Bund) sowie von § 10 Abs. 2 NROG dar, welche von der Antragsgegnerin bei ihrem raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen lediglich zu berücksichtigen, ihr aber nicht als raumordnungsrechtliche Letztentscheidung vorgegeben ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.10.1999 – 1 ZE/CE 99.2148 -, NVwZ-RR 2000, 415 = DVBl. 2000, 207 = BRS 62 Nr. 228). Das Raumordnungsrecht ordnet selbst für Raumordnungsverfahren – ein solches sollte hier nicht einmal durchgeführt werden – keine Verzahnung dergestalt an, dass die Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 4 verbindliche Ziele vorzugeben vermögen. Selbst die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren sind von den in § 10 Abs. 1 NROG genannten Stellen – dazu zählen auch die Gemeinden – bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand treffen, nur nach Maßgabe der für diese Planungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 5 Satz 1 NROG). Darin ist indes eingeschlossen, dass diese "Berücksichtigung" im Rahmen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) auch dazu führt/führen kann, dass das in der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme gefundene Ergebnis von der Gemeinde nicht geteilt, sondern aufgrund anderer bei der Abwägung zu berücksichtigender Umstände "überwunden" wird. Der Umstand also, dass die gemeinsame landesplanerische Stellungnahme in einem mehr oder minder formalisierten Verfahren zustande gekommen ist, darf nicht zu der Annahme verleiten, ihre Ergebnisse seien damit den Gemeinden verbindlich vorgegeben, auf deren Gebiet sich diese Stellungnahme bezieht. Diese Fehlannahme mag die Antragstellerin zu 2) bewogen haben anzunehmen, auch die Antragsgegnerin werde sich an die Ergebnisse der landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 halten, wenn sie sich – wie für den Ortsteil B. offensichtlich geschehen – bei der Planung ihrerseits daran halte. Diese Erwartung ist indes durch das geltende Recht nicht geschützt. Namentlich kann die Antragstellerin zu 2) von der Antragsgegnerin nicht einfordern, sich in "gemeindefreundlichem Verhalten" nach Art eines Vertrages an das Ergebnis dieser landesplanerischen Stellungnahme gehalten zu fühlen. Dafür geben die Vorschriften des Landesraumordnungsrechts nichts her.
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung verstößt weder gegen § 2 Abs. 2 BauGB noch gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Das Abwägungsgebot fordert nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309), dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In die Abwägung muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet.
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In Anwendung dieser Grundsätze sprechen jedenfalls derzeit die überwiegenden Gründe für die Annahme, dass die angegriffene Planänderung das Abwägungsgebot nicht verletzt. In sie hat die Antragsgegnerin die Interessen der umliegenden Mittelzentren, namentlich beider Antragstellerinnen eingestellt, von der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem verkehrlich besonders günstig zu erreichenden Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 "B. L." verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin für die gleichwohl getroffene Planänderung ins Feld geführten Gesichtspunkte werden jedoch aller Voraussicht nach geeignet sein, die entgegenstehenden Interessen der umliegenden Gemeinden, namentlich der Antragstellerinnen, zu überwinden. Von allen drei Mittelzentren, welche die Hauptbeteiligten dieses Verfahrens darstellen, bindet die Antragsgegnerin mit Abstand in geringstem Umfang Kaufkraft auf ihrem Gebiet. Während es der Antragstellerin sogar gelingt, über 150 % "Einzelhandelszentralität" zu erreichen und damit ein besonders leistungsstarkes Mittelzentrum darzustellen (Seite 36 der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme), muss die Antragsgegnerin einen erheblichen Kaufkraftabfluss verzeichnen und erreicht eine für ein Mittelzentrum ausgesprochen geringe Einzelhandelszentralität. Diese beträgt nach der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 (Seite 32) beim kurzfristigen Bedarf nur rund 77 v.H., beim mittelfristigen rund 36 % und beim langfristigen Bedarf rund 42 %. Schon das lässt das Bestreben der Antragsgegnerin gerechtfertigt erscheinen, durch eine möglichst günstige Plazierung und von der Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche her attraktive Gestaltung des Einzelhandelsgroßbetriebes zu versuchen, das in der Vergangenheit verlorene Terrain wieder gutzumachen und in größerem Umfang, als dies bisher geschehen ist, auf dem Bereich des kurz- und mittelfristigen Bedarfs Kaufkraft derjenigen Personen zu binden, die im Bereich der Antragsgegnerin wohnen, jedoch in wesentlichen Teilen in der Landeshauptstadt Hannover ihrem Beruf nachgehen. Für die von der Antragsgegnerin gegen die Empfehlungen der landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 getroffene Plazierung des Einzelhandelsgroßbetriebes (dort wird – wie weiter unten noch auszuführen sein wird – das Gewerbegebiet R./G. favorisiert) spricht unter anderem der Umstand, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Zentrum der Antragsgegnerin kaum wird geplant werden können. Zum einen scheint dort ausreichender Platz für ein derartiges Vorhaben, welches mit entsprechendem Pkw-Abstellbedarf einhergeht, nicht vorhanden zu sein. Zugleich würden die dadurch in das Zentrum gelenkten Pkw-Ströme den Kurbetrieb in einem Umfang beeinträchtigen, den die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Interessen der mit ihr konkurrierenden Umlandgemeinden nicht hinnehmen muss. Der gewählte Standort ist des Weiteren nicht so weit vom Innenstadtbereich entfernt, wie beispielsweise B. vom Ortszentrum der Antragstellerin zu 2) entfernt ist. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 schließt sich mehr oder minder an den Zentrumsbereich der Antragsgegnerin an. Es sprechen auch nicht die für eine Eilantragsstattgabe allein ausreichenden offensichtlichen Gründe für die Annahme, die Antragsgegnerin hätte diesen Markt in dem Gewerbegebiet nördlich des Ortszentrums ansiedeln müssen. Dafür spricht das vom geltenden Baurecht nicht verbotene Bestreben, mit einem solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zugleich Kaufkraft von der Antragstellerin zu 1) zurückzugewinnen, in deren Bereich – anders ist die Kaufkraftbindung von über 150 v.H. nicht zu erklären – offenbar auch Bewohner aus dem Bereich der Antragsgegnerin einkaufen. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 ist sowohl infolge der Bundesautobahn 2 als auch der dort vorbeiführenden Bundesstraße 65/442 so gelegen, dass auch die Chance besteht, dass Personen, die zum Bereich der Antragstellerin zu 1) unterwegs sind, ihren Bedarf zum Teil in dem Vorhaben decken, das auf der Grundlage der hier angegriffenen Planänderung verwirklicht werden kann.
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Diese Entscheidung verstößt voraussichtlich nicht gegen das in § 2 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die formelle Seite dieses Gebotes ist ersichtlich eingehalten worden. Unter anderem die Antragstellerinnen, aber auch andere um das Gebiet der Antragsgegnerin angesiedelte Gemeinden hatten während des Planaufstellungs-/Änderungsverfahrens Gelegenheit, sich zu diesem Plan zu äußern.
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In materieller Hinsicht fordert das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB der Antragsgegnerin nur ab, ihre Planung mit denen der Antragstellerinnen in einer Weise abzustimmen, die auf sie Rücksicht nimmt und unzumutbare Einwirkungen auf sie vermeidet. Die Antragstellerinnen haben mit anderen Worten nur Anspruch darauf, vor unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verschont zu bleiben. Bei dieser Abstimmung ist insbesondere das Gebot sachgerechter Abwägung widerstreitender nachbarlicher Belange zu beachten (vgl. Senatsurt. v. 30.3.2000 – 1 K 2491/98 -, NST-N 2000, 193 = ZfBR 2000, 573, 574 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, 215 f. = BRS 50 Nr. 193; Beschl. v. 9.5.1994 – 4 NB 18.94 -, BauR 1994, 492 = NVwZ 1995, 266 = BRS 56 Nr. 36). Da das interkommunale Abstimmungsgebot lediglich einen speziellen Unter- und Anwendungsfall des allgemeinen Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) darstellt, musste die Antragsgegnerin den gegenläufigen Interessen anderer Gemeinden, namentlich der Antragstellerinnen, nicht unbedingten Vorrang einräumen. Je gewichtiger ihr mit der Planänderung verfolgtes Ziel war, desto eher musste das Interesse der Antragstellerinnen an der unveränderten Beibehaltung der derzeitigen Konkurrenzsituation zurücktreten. Diese haben keinen Anspruch darauf, vor jedweder Konkurrenz durch Planungen anderer Gemeinden verschont zu bleiben oder aber den hohen "Level" an Kaufkraftbindung aufrecht zu erhalten, wie es der Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit nach den Feststellungen der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 (Seite 36) gelungen ist.
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Als Maßstab dafür, ob und welchen Umfangs Auswirkungen zu erwarten sind, namentlich ob diese unmittelbarer und gewichtiger Art sind, stellt der Abfluss bislang absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen, wenngleich nicht alleinigen Indikator dar. Daneben sind Gesichtspunkte des Verkehrs (muss eine benachbarte Gemeinde daraufhin ihre Verkehrswege in bestimmter Weise herrichten?; vgl. dazu z.B. Thüringisches OVG, Beschl. v. 23.4.1997 – 1 EO 241/97 -, UPR 1997, 376 = DÖV 1997, 791; OVG Münster, Beschl. v. 31.1.2000 – 10 B 959/99 -, NWVBl. 2000, 314, 315) oder auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu beachten (Hat sich die Nachbargemeinde in berechtigtem Vertrauen auf ein bestimmtes planerisches Verhalten der anderen Gemeinde eingerichtet oder wird durch das angegriffene Vorhaben die letzte einer bislang eröffneten Planungsalternative zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar zunichte gemacht?).
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Auf den vorliegenden Fall angewandt sprechen keine Anhaltspunkte eines Gewichts für die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes, welches allein eine Eilantragsstattgabe nach § 47 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen vermöchte.
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Hinsichtlich des Kaufkraftabflusses ist Folgendes auszuführen: Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2000 (- 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277) unentschieden gelassen, welche Größenordnung die Kaufkraftabschlüsse erreichen müssen, um als wesentliche Auswirkungen auf die Gemeinden gewichtiger Art angesehen werden zu können. Die Bandbreite der in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Margen" reicht dabei von mindestens 10 v.H. (so wohl OVG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.1998 – 3 B 116/98 -, NVwZ 1999, 434 = BauR 1999, 154 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 5.9.1997 – 7 A 2902/93 -, NVwZ 1998, 717 = BauR 1998, 309) über 10 bis 20 v.H. (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 8.1.1999 – 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435), 10 bis 30 % bis hin zu etwa 30 v.H. (so wohl Thüringisches OVG, Beschl. v. 23.4.1997 – 1 EO 248/97 -, DÖV 1997, 791 = UPR 1997, 376). Auch hier bedarf es keiner abschließenden Klärung, welche Einbuße an Kaufkraftzuflüssen Nachbargemeinden im Hinblick auf den durch § 2 Abs. 2 BauGB ja nicht ausgeschlossenen Konkurrenzkampf zwischen benachbarten Mittelzentren und sonstigen Gemeinden zugemutet werden kann. Denn nach Lage der Dinge und dem Vortrag der Beteiligten in diesem Verfahren werden selbst die unteren Werte nicht erreicht. Für die Antragstellerin zu 1) liegt dies in einem Umfang auf der Hand, wie dies die Beigeladene in ihren Äußerungen offen gelegt hat und welche sogar die Annahme nahe legen könnte, dass die Antragstellerin zu 1) nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO normenkontrollantragsbefugt ist.
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Aber auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) liegen keine eine Eilantragsstattgabe rechtfertigenden Zahlen vor, welche eine ihr günstige Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte. Der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 (Seite 37 unten) ist die Einschätzung der Industrie- und Handelskammer H.-H. zu entnehmen, dass im Bereich der Antragsgegnerin eine noch deutlich geringere Kaufkraftbindung vorhanden ist als im Bereich der Antragstellerin zu 2). Die Beigeladene hat auf Seite 11 ihrer Äußerung vom 25. Januar 2002 die Verkaufsflächen aufgelistet, welche im Bereich der Antragstellerin zu 2) schon vorhanden sind. Dort zeigt sich, dass die Antragstellerin zu 2) ohne das hier angegriffene Vorhaben etwa über doppelt so viel Quadratmeter Verkaufsfläche im Bereich Lebensmittel/VG verfügt. Obwohl die Beigeladene in dieser Äußerung (Seite 11) für den Bereich der Antragstellerin zu 2) in Ermangelung von Veröffentlichungen keine Umsatzzahlen nennen konnte, hat sich die Antragstellerin zu 2) im weiteren Verlaufe des Eilverfahrens nicht dazu verstehen können, konkrete Umsatzzahlen zu nennen. Das muss in diesem Zusammenhang zu ihrem Nachteil ausgehen. Dabei ist entgegen der Annahme der Antragstellerin zu 2) auch zu berücksichtigen, dass sie für ihren Ortsteil B., welcher B. mit seinem Angebot sehr wohl "zu gefährden" vermag, Planungsvorstellungen gehegt hat, welche in ihren Auswirkungen deutlich über das hinausgehen, was die Antragsgegnerin mit der hier angegriffenen Planänderung verfolgt. Danach hatte sich die Antragstellerin zu 2) erst durch die Bezirksregierung H. davon überzeugen lassen müssen, dass die Errichtung einer Shopping-Mall von etwa 13.000 m² Verkaufsfläche im Bereich B. raumordnerisch nicht mehr zu vertreten sei. Selbst die Errichtung von etwa 7.500 m² Verkaufsfläche für Bau- und Garten- sowie Lebensmittel- und Getränkemärkte hat sie für diesen vergleichsweise kleinen Ortsteil verfolgt, ohne darin unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für ihren Hauptortsteil B. zu sehen. Der landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 zufolge (vgl. hier Seite 9 f., Seite 10/11 und 12) hatte sie die Ansiedlung eines Marktes erstrebt, welcher nach dem Gutachten der B.-H. im Bereich des Verbrauchermarktes eine Umsatzerwartung von 14,4 Millionen DM gerechtfertigt haben würde. Selbst wenn das Gutachten der G. vom Juni 2001 methodischen Bedenken begegnen sollte, wird durch dieses doch immerhin in der Größenordnung dargelegt, dass die hier angegriffene Planung im periodischen Bereich nur in etwa dem gleichen Umfang Kaufkraft zu binden vermag (Seite 41 dieses Gutachtens redet nur von einer Kaufkraftneubindung von rund 11 Millionen DM). Angesichts dieser Zahlen verbietet es sich anzunehmen, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) unter diesem Gesichtspunkt offensichtlich Erfolg haben wird.
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Aus der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme vom 24. März 1999 kann namentlich die Antragstellerin zu 2) ebenfalls keine für sie günstigen Rechtsfolgen im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Aufgabe dieser landesplanerischen Stellungnahme war es zwar zu ermitteln, ob aus den Gesichtspunkten des Raumordnungsrechts heraus gegen eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsverbrauchermarktes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 "B. L." Bedenken bestehen. Der Landkreis S. und der Kommunalverband Großraum H. haben indes – bei Lichte besehen – aus dieser raumordnerischen Aufgabenstellung gemeint herleiten zu können, der Antragsgegnerin mehr oder minder verbindlich "vorzuschlagen", einen solchen Markt nicht südöstlich ihres Ortszentrums, sondern nördlich davon im Gewerbegebiet R./G. anzusiedeln. Für den hier interessierenden Bereich fehlt es "eigentlich" an einer raumordnerischen Stellungnahme und damit an einer Äußerung dazu, ob ein dort verwirklichter Einzelhandelsgroßbetrieb negative Auswirkungen auf die Einzelhandelssituation im Kernbereich der Antragstellerin zu 2) haben würde. Der Antragsgegnerin werden in dieser Stellungnahme (Seite 44) zwar ca. 2.000 m² Verkaufsfläche aus raumordnerischem Gesichtspunkt "zugestanden". Das geschieht indes in dem Bestreben, der Antragsgegnerin "einen Weg aufzuzeigen, wie durch Neuordnung vorhandener Baurechte innerhalb der Bereiche II (derzeitige Sondergebiete im Bebauungsplan "B. L.") und III eine klare Beurteilungsgrundlage von zulässigen Flächengrößen des Einzelhandels erreicht werden kann. Hierbei erscheint eine rechnerische Einbeziehung des landesplanerisch für den Standort "R./G." positiv beurteilten Verbraucher- beziehungsweise alternativ Lebensmittelmarktes in der Größenordnung von 2.000 m² VKF vertretbar. Es wäre, sofern weder ein Verbraucher- noch ein Lebensmittelmarkt am Standort "R./G." realisiert wird, auf der Basis eines herzustellenden aussagefähigen Gutachtens zu prüfen, ob "B. L." tatsächlich ein raumordnerisch verträglicher alternativer Standort für ein solches Projekt ist" (gemeinsame landesplanerische Stellungnahme, Seite 42 unten). Das heißt "bei Lichte besehen" aber nichts anderes, als dass die gemeinsame landesplanerische Stellungnahme vom 24. März 1999 eine abschließende Äußerung zu dem hier interessierenden Standort gar nicht enthält.
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Sonstige außerhalb der Umleitung von Kaufkraftströmen liegende Gesichtspunkte, welche unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung namentlich der Antragstellerin zu 2) begründen könnten, sind nicht zutage getreten. Maßnahmen zur verkehrlichen Steuerung werden der Antragstellerin zu 2), erst recht nicht der Antragstellerin zu 1), durch das angegriffene Vorhaben abverlangt. Die Antragstellerin zu 2) mag zwar für ihren Ortsteil B. eine Planung betrieben haben, welche angesichts der hier angegriffenen Planung keine Aussicht auf Verwirklichung mehr hat (auch dies ist bislang eher behauptet denn im Einzelnen dargetan worden). Selbst wenn dies so ist, stellt die daraus resultierende "Planungsbrache" nicht aus sich heraus schon eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB dar. Denn diese Vorschrift bewahrt eine Gemeinde nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats nicht vor einer Konkurrenz durch Planungen benachbarter Gemeinden. Dass diese angegriffene Planung über die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages für das Plangelände B. hinaus unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Antragstellerin zu 2) gehabt haben sollte, ist von dieser nicht (ausreichend) dargetan worden.
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Entgegen der Annahme der Antragstellerinnen steht die angegriffene Planung aller Voraussicht nach auch mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Einklang. Hiernach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde N. aus dem Jahre 1999/2000 stehen nicht im Widerspruch zu der angegriffenen Planung der Antragsgegnerin. Die textliche Darstellung "Sondergebiet II" gestattet eine solche Planung. Das ist evident und bedarf näherer Darlegung nicht. Entgegen der Annahme der Antragstellerinnen ist es auch nicht möglich, den Inhalt dieser textlichen Darstellung unter Rückgriff auf den Erläuterungsbericht oder den im Tatbestand genannten Hinweis der Bezirksregierung H. vom 13. Oktober 1999 so einzuschränken, dass die angegriffene Planänderung als nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen wäre. Richtig ist zwar, dass auf Seite 95 f. des Erläuterungsberichtes zu dem Leitziel 6 "Nachhaltige Entwicklung und Sicherung einer mittelzentralen Versorgungsstruktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung" unter den Nrn. 4, 5 und 8 das Folgende ausgeführt wird:
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"4. Am Standort B. N. sind die zentralen privaten Einrichtungen und Angebote (Einzelhandel, Dienstleistungen) arbeitsteilig entsprechend ihren Standortanforderungen auf den zentralen Bereich, das Gewerbegebiet-Nord und die B. L. zu verteilen. Im zentralen Bereich ergänzen die Versorgungseinrichtungen das Dienstleistungsangebot für den Fremdenverkehr. Das Gewerbegebiet-Nord ergänzt den zentralen Bereich mit Angeboten und Einrichtungen, die nicht zentrumsrelevant sind. An der B. L. sind die Einrichtungen für eine Pkw-orientierte Versorgung zu konzentrieren.
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5. Großflächige Einzelhandelsbetriebe müssen nach Umfang und Zweckbestimmung der Funktion des Mittelzentrums B. N. entsprechen. Durch sie dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Zielvorgabe wird für den Standort B. L. durch die "gemeinsame landesplanerische Stellungnahme des Kommunalverbandes Großraum H. und des Landkreises S.: Einzelhandelsgroßprojekte im Bereich B.-B. und B. N.-W." vom 24. März 1999 (dort insbesondere Abschnitt 5.3) konkretisiert.
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8. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Standortanforderungen der Betriebe des Einzelhandels ist der funktionalen Eingliederung in städtebauliche Strukturen grundsätzlich der Vorrang gegenüber einer Ausgliederung in monofunktionale Randbereiche zu geben. Das Spannungsverhältnis zwischen dem zentralen Bereich B. N. und den beiden Einzelhandelsbereichen Gewerbegebiet-Nord und B. L. ist im Sinne einer funktionsfähigen Arbeitsteilung auszugleichen."
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All das konkretisiert die textliche Darstellung Sondergebiet II indes nicht in einer Weise, welche die angegriffene Planänderung als unvereinbar mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde N. anzusehen sein ließe. Sowohl aus den zitierten Ausführungen wie auch aus denen auf Seite 122 des Erläuterungsberichts (zu Nr. 3 B. N.: B. L.) und der Art und Weise, in welcher die Samtgemeinde N. nach den Einzelblättern laufende Nrn. 1, 4, 5 und 17 (Anhang zum Erläuterungsbericht) die Anregungen und Bedenken der Industrie- und Handelskammer H.-H. vom 22. März 1999 sowie der Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Samtgemeinde R. behandelt hat, ergibt sich ein anderer Eindruck. Danach hat sich die Samtgemeinde N. mit den Darstellungen ihres Flächennutzungsplanes aus der raumordnungsrechtlichen Kontroverse, ob im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 "B. L." ein derartig großflächiger Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden kann, vielmehr "herausgehalten". Die Samtgemeinde N. hat es diesen Ausführungen zufolge gerade abgelehnt, die Darstellung ihres Flächennutzungsplanes unter dem Eindruck der raumordnerischen Kontroverse weiter zu konkretisieren und damit in diesen "Streit" einzugreifen. Vielmehr wird zu den Anregungen und Bedenken ausgeführt, die Samtgemeinde N. habe die Zielvorstellungen ihrer Mitgliedsgemeinde, der Antragsgegnerin, in den Flächennutzungsplan übernommen. Nicht durch die Darstellung ihres Flächennutzungsplanes, sondern (unter anderem und insbesondere) durch die gemeinsame landesplanerische Stellungnahme des Landkreises S./Kommunalverbandes Großraum H. vom 24. März 1999 sei zu entscheiden, ob in diesem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen könne. Der Flächennutzungsplan enthält sich damit ausdrücklich einer Aussage, bis zu welcher Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet II zulässig sein soll. Das sei allein eine Frage des Raumordnungsrechts, zu welchem sich ihr Flächennutzungsplan nicht verhalte. Dementsprechend hatte die Samtgemeinde im Planaufstellungsverfahren durch Schreiben vom 5. Oktober 2001 ausgeführt, vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB her betrachtet bestünden gegen die 2. Planänderung keine Bedenken. Eine andere, jedoch nicht von ihr zu beantwortende Frage sei, ob die Planänderung den Zielen der Raumordnung entspreche.
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Diese Haltung hat die Bezirksregierung H. in ihrer Genehmigungsverfügung vom 13. Oktober 1999 "akzeptiert". Das ergibt sich schon daraus, dass sie die aus der Raumordnung sich möglicherweise ergebenden Bedenken nicht zum Inhalt einer Auflage und damit einer inhaltlichen Modifikation der Darstellung des Flächennutzungsplanes und/oder des Erläuterungsberichtes gemacht hat, sondern dies lediglich als Hinweis Nr. 1 in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 1999 aufgenommen hat. Außerdem ist dem im Tatbestand zitierten Satz ("Ein aus der Sondergebietsdarstellung des Flächennutzungsplanes entwickelter Bebauungsplan wird nur dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein, wenn er den Vorgaben der gemeinsamen landesplanerischen Stellungnahme des Kommunalverbandes Großraum H. und des Landkreises S. vom 24. März 1999 genügt.") grammatikalisch nur zu entnehmen, dass jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb in diesem Bereich als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde N. entwickelt anzusehen ist und sich lediglich auf der Ebene des Raumordnungsrechts entscheidet, ob er soll zulässig sein dürfen.
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Der Umstand allein, dass – wie die Antragstellerinnen nunmehr geltend machen – die für den fraglichen Bereich erteilte Baugenehmigung das in der angegriffenen 2. Planänderung festgesetzte Maß sogar noch überschreitet, vermag dem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn für diesen ist allein der Inhalt der 2. Planänderung maßgeblich.
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