Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 280/02
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung der Klägerin.
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Die Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Mit ihrem Lebensgefährten, dem Lehrer D., bemühte sie sich über Jahre erfolglos, ein Kind zu bekommen. Daraufhin durchgeführte ärztliche Untersuchungen ergaben, dass zumindest bei dem Lebenspartner der Klägerin eine Vermehrungsfähigkeitsstörung (Oligoasthenoteratoszoospermie) vorliegt. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte entschlossen sich daraufhin zur Zeugung mittels künstlicher Befruchtung. Auf ihren Antrag stimmte die Ethikkommission der Ärztekammer Niedersachsen der künstlichen Befruchtung "im homologen System" zu, nachdem die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit notariellem Vertrag vom 1. April 1998 unter anderem erklärt hatten, dass sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, die Behandlung wollten und über Inhalt, Tragweite und Risiko der ärztlichen Behandlung belehrt worden seien.
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Bei der Klägerin wurde zunächst im August 1997 eine intrauterine Insemination – IUI – (Einbringen des Spermas in die Gebärmutterhöhle) durchgeführt, ohne dass es zu einer Schwangerschaft kam. Im Juni und im Juli 1998 folgten zwei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels In-vitro-Fertilisation-Embryotransfer (IVF). Zusätzlich wurden intracytoplasmatische Spermieninjektionen (ICSI) durchgeführt. Bei dem mit der IVF kombinierten ICSI-Verfahren werden bei der extrakorporalen Befruchtung einzelne, dafür vorbehandelte Samenzellen in das Zellplasma einer Eizelle injiziert.
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Für die im Juni und Juli 1998 erfolgten Behandlungen zur künstlichen Befruchtung begehrte die Klägerin mit Anträgen vom 26. Juni 1998 und vom 30. Juli 1998 Beihilfe zu ärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt 4.601,50 DM. Mit Bescheiden vom 1. Juli 1998 und vom 11. August 1998 lehnte der Beklagte eine Beihilfe mit der Begründung ab, dass eine künstliche Befruchtung nur bei verheirateten Paaren beihilfefähig sei. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte durch Bescheid vom 30. November – zugestellt am 3. Dezember 1998 – überwiegend zurückwies. Lediglich wegen eines Betrages in Höhe von 173,85 DM, der auf Aufwendungen beruhte, die nicht im Zusammenhang mit der Fertilisationstherapie standen, wurde dem Widerspruch stattgegeben. Der Beklagte begründete dies wiederum damit, dass eine künstliche Befruchtung nicht für Paare beihilfefähig sei, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben.
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Am 4. Januar 1999, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Auffassung des Beklagten, dass Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur bei miteinander verheirateten Paaren beihilfefähig seien, sei überholt. Mit ihrem Lebenspartner lebe sie ernsthaft und auf Dauer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, was auch durch den notariellen Vertrag vom 1. April 1998 belegt werde. Zudem stehe nach dem Grundgesetz auch die Familie unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, weshalb auch die Bildung von Familien förderungswürdig sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli 1998 und vom 11. August 1998 in der Fassung und in dem Umfang des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 30. November 1998 zu verpflichten, ihr eine Beihilfe entsprechend ihren Anträgen vom 26. Juni 1998 und vom 30. Juli 1998 in voller Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat an seiner Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30. November festgehalten und zudem vorgetragen, dass es sich bei der andrologischen Fertilisationsstörung um eine Erkrankung des Lebensgefährten der Klägerin handele. Die Aufwendungen eines Dritten seien nicht im Rahmen der Beihilfe erstattungsfähig.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Juni 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aufwendungen auf Grund einer ICSI-Behandlung seien nur dann beihilfefähig, wenn die Kinderlosigkeit auf einer bei der Klägerin gegebenen Krankheit beruhe. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass nicht nur bei ihrem Lebensgefährten, sondern auch bei ihr eine die Fruchtbarkeit beeinträchtigende Erkrankung vorliege, handele es sich um eine bloße Vermutung. Auch die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Frauenklinik der Medizinischen Hochschule Hannover vom 7. Juni 1999 bezeuge nur, dass eine kombinierte Störung von Spermien- und Eizellqualität vorliegen könne. Die Nichteinleitung der Schwangerschaft trotz zweimaliger Behandlung mit der ICSI-IVF-Methode weise entgegen der Darstellung der Frauenklinik nicht unbedingt darauf hin, dass eine solche kombinierte Störung vorliege. Es sei vielmehr mindestens genauso wahrscheinlich, dass die Fruchtbarkeitsstörung allein auf den Mann zurückzuführen sei. Die gesamten Kosten der Heilbehandlung seien aus diesem Grund dem Lebensgefährten der Klägerin als dem "Verursacher" der Kinderlosigkeit zuzuordnen und für die Klägerin nicht beihilfefähig. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Fortpflanzungsfähigkeit auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion darstelle.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 5 L 3430/99 – wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend führt sie aus, dass das Attest der Frauenklinik der Medizinischen Hochschule Hannover vom 7. Juni 1999 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätige, dass auch bei ihr eine fruchtbarkeitsbeeinträchtigende Erkrankung vorliege. Diese Auslegung werde zudem von einer weiteren ärztlichen Bescheinigung der Frauenklinik der Medizinischen Hochschule Hannover vom 1. Juli 1999 gestützt, worin es heißt, dass "im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muß, daß die Beschaffenheit der Eizellen eine wesentliche Ursache für die Sterilität des Paares darstellt." Darüber hinaus dürfe eine Beihilfefähigkeit nicht auf künstliche Befruchtungen innerhalb einer Ehe beschränkt sein. "Homologe Insemination" im Sinne des Hinweises zu § 6 BhV bezeichne nicht Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (nur) bei miteinander verheirateten Personen, sondern betreffe Inseminationsverfahren bei miteinander in Lebenspartnerschaft verbundenen und folglich miteinander bekannten Personen, nicht also anonyme Beteiligte. Durch den Notarvertrag vom 1. April 1998 habe sie ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten einen dauerhaften Charakter verliehen; zumindest deshalb sei in ihrem Fall eine Gleichbehandlung mit einer künstlichen Befruchtung bei Ehepaaren geboten.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält seine angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtens und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen. Zudem handele es sich bei der ICSI-Methode nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Schon aus diesem Grund sei die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
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Als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil in diesem Verfahren und vor Zulassung der Berufung durch den erkennenden Senat beantragte der Lebensgefährte der Klägerin am 23. August 1999 bei dem Beklagten eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Versuche der künstlichen Befruchtung in Höhe von insgesamt 16.827,04 DM. Er reichte zum Nachweis Rechnungen ein, die zwischen dem 25. Juni 1998 und dem 8. Dezember 1998 an die Klägerin gerichtet waren und die auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Aufwendungen umfassen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt und auch der dagegen gerichtete Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Lebensgefährte der Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht. Dieses wies die Klage durch Urteil vom 12. Februar 2002 – 7 A 457/99 – ab und führte zur Begründung aus, dass die geltend gemachten Positionen teilweise an der Jahresfrist des § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV scheiterten und im Übrigen keine Berücksichtigung finden könnten, weil die geltend gemachten Aufwendungen auf Grund des Umstandes, dass die Lebensgefährten nicht miteinander verheiratet seien, unangemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV seien. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wies der erkennende Senat durch Urteil vom 12. November 2002 – 5 LC 151/02 – im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ansprüchen gegen die gesetzliche Krankenkasse nach § 27 a Abs. 1 SGB V unabhängig von den Ursachen der Kinderlosigkeit grundsätzlich alle extrakorporalen Maßnahmen kostenmäßig der Kasse der Frau zuzuordnen seien, bei der die Schwangerschaft eintreten soll. Dieser Grundsatz sei wegen der schwierigen Ursächlichkeits-Feststellungen aus verwaltungspraktischen Gründen auch im Beihilferecht heranzuziehen. Die Frage, ob Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch bei nicht verheirateten Paaren beihilfefähig sind, wurde im Urteil vom 12. November 2002 ausdrücklich offen gelassen.
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Im November 2001 hat die Klägerin eine Tochter zur Welt gebracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Beihilfe zu den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der geltend gemachten Höhe zu.
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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Beihilfe sind § 87 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der bis zur Änderung durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21. September 1999 (Nds. GVBl. S. 10) geltenden Fassung und die danach für Landesbeamte für anwendbar erklärten für die Beamten des Bundes geltenden Beihilfevorschriften vom 10. Juli 1995 (GMBl, S. 470) - BhV -.
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig.
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Eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne liegt bei der Klägerin vor. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1952 – III ZR 295/51 –, BGHZ 7, 30) und des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. v. 30.5.1967 – 3 RK 15/65 –, BSGE 26, 288) wird Krankheit auch im Beihilferecht definiert als ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der eine Heilbehandlung erfordert (vgl. Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Juli 2003, § 6 Erl. 2; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: April 2003, BhV § 6 Erl. 1 (1)). Eine eingeschränkte Qualität der Eizellen, die eine Befruchtung auf natürlichem Wege verhindert, stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar. Ein solcher liegt bei der Klägerin vor. Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Sterilität des Paares mit mindestens gleich hoher Wahrscheinlichkeit allein auf der Fruchtbarkeitsstörung des Mannes zurückzuführen sei. Schon die Bescheinigung der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) vom 7. Juni 1999 bezeugt schlüssig, dass aufgrund des Fehlschlages der ersten durchgeführten ICSI eine kombinierte Störung sowohl aufgrund der Spermien- als auch der Eizellqualität denkbar sei. Der Behauptung der Klägerin, dass insoweit eine eigene Krankheit vorliege, hätte das Verwaltungsgericht bei Zweifeln an der Ursächlichkeit der Eizellqualität durch eine Beweiserhebung nachgehen müssen. Jedenfalls der zweiten Bescheinigung der MHH vom 1. Juli 1999 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass davon auszugehen ist, dass die Qualität der Eizellen der Klägerin eine wesentliche Ursache für die Kinderlosigkeit des Paares darstellt. Dies wird darin schlüssig aus der üblicherweise hohen Befruchtungsrate der ICSI-Methode und der grundsätzlichen Abhängigkeit der Fertilisierungsrate von der Eizellqualität gefolgert. Dem Beklagten kann deshalb nicht darin gefolgt werden, dass diese Stellungnahme eine klare Aussage bezüglich eventueller Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht enthalte.
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Dieser regelwidrige Körperzustand erforderte auch eine Heilbehandlung. Heilbehandlung in diesem Sinne ist jede ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist und auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, § 6 Erl. 1 (1)). Linderung meint dabei, über die Besserung eines krankhaften Zustandes hinaus, auch die Beseitigung oder Abschwächung von Krankheitsfolgen, was bei einer künstlichen Befruchtung aufgrund einer Vermehrungsfähigkeitsstörung der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1977 – IV ZR 12/76 –, VersR 1978, 271, 272). Dass die ICSI-IVF-Behandlung zur Überwindung der Folgen der Vermehrungsfähigkeitsstörung der Klägerin erforderlich war, wird aus den beiden Bescheinigungen der MHH ersichtlich.
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Dem Befund, dass eine zur Kinderlosigkeit führende eingeschränkte Eizellqualität eine Krankheit darstellt, lässt sich auch der Hinweis Nr. 1.1 zu § 6 Abs. 1 BhV nicht entgegenhalten. Derartige in Rundschreiben enthaltene Hinweise können den Inhalt der als allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 200 BBG erlassenen Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern oder authentisch interpretieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1994 – 2 C 5.93 -, DÖD 1995, 111 = Buchholz 270, § 6 Nr. 8; Urt. v. 30.03.1995 – 2 C 9.94 -, ZBR 1995, 275 = Buchholz 270 § 8 Nr. 2). Sie haben somit lediglich norminterpretierenden Charakter, müssen sich am Wortlaut der interpretierten Norm messen lassen und sind gerichtlich voll überprüfbar.
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Die in dem Hinweis Nr. 1.1 zu § 6 Abs. 1 BhV vorgenommene Differenzierung dahin, dass lediglich eine homologe In-vitro-Fertilisation beihilfefähig sein soll, ist nicht mit § 6 Abs. 1 BhV vereinbar. Unter "homolog" im Sinne dieses Hinweises ist die Befruchtung einer verheirateten Frau mit dem Samen des Ehemannes zu verstehen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass, wie das Bundesministerium des Innern in seiner Stellungnahme vom 31. März 2003 (Bl. 127 der Gerichtsakten) ausgeführt hat, sich die Verwaltungsvorschrift am damaligen Leistungsniveau der Gesetzlichen Krankenversicherung orientierte, welches nach dem durch Artikel 2 des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 (BGBl. I S. 1214) eingefügten § 27a SGB V ausdrücklich nur die künstliche Befruchtung bei verheirateten Paaren erfasst. Infolgedessen sind die im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung vom Bundesministerium des Innern durch Rundschreiben vom 10. Dezember 1991 (GMBl. S. 1050, 1053) geänderten Hinweise zu § 6 Abs. 1 BhV so zu verstehen, dass nur solche Störungen der Vermehrungsfähigkeit eine Krankheit darstellen, die bei Personen vorliegen, die verheiratet sind. Diesen Standpunkt vertritt auch der VGH München in seinem Urteil vom 30. März 1993 (- 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279).
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Diese Differenzierung schränkt den beihilferechtlichen Krankheitsbegriff jedoch in unzulässiger Weise ein: Im Unterschied zum Recht der Gesetzlichen Krankenkassen wird im Beihilferecht die Differenzierung nach verheirateten und nicht verheirateten Paaren unabhängig vom Krankheitsbegriff nicht durch eine eigenständige Regelung der BhV vorgenommen, sondern nur in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 BhV. Das Vorliegen einer Krankheit nur bei solchen behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körperzuständen anzunehmen, die in einem bestimmten sozialen Kontext auftreten, widerspricht der medizinischen Natur des Krankheitsbegriffes. Dadurch wird dieser abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch und vom üblichen Verständnis sowohl im Beihilferecht als auch im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung nach sozial-ethischen Gesichtspunkten verkürzt. Dies ist jedenfalls durch eine lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift aus den vorstehend bereits genannten Gründen nicht möglich.
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Die Vornahme der künstlichen Befruchtung war auch dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV. Notwendig ist eine Maßnahme, wenn sie zur Erzielung eines bestimmten Heilerfolges medizinisch erforderlich ist. Diese Frage ist grundsätzlich der Beurteilung durch einen Arzt oder eine sonstige zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Person vorbehalten, weshalb in der Regel davon auszugehen ist, dass die von einer der genannten Personen selbst ausgeführten Maßnahmen medizinisch notwendig waren (vgl. Topka/Möhle, § 5 Erl. 2.2). Dass die Durchführung einer ICSI im vorliegenden Fall zur Überwindung der Kinderlosigkeit des Paares medizinisch indiziert war, ergibt sich schlüssig aus der Bescheinigung der MHH vom 7. Juni 1999. Will die Festsetzungsstelle eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, die nicht von einem Ausschluss nach § 6 Abs. 2 BhV erfasst ist, als nicht notwendig behandeln, so kann sie eine solche Beschränkung jedenfalls nur auf der Grundlage eines zuvor eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vornehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.1.1999 – 4 S 1086/96 -, NVwZ-RR 1999, 775 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
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Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung sind auch der Höhe nach angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV. Angemessen im Sinne des Beihilferechts ist eine Aufwendung dann, wenn sie dem mit ihr verfolgten Zweck nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wirtschaftlich äquivalent ist, deren Höhe also nicht in einem Missverhältnis zu der mit ihr abgegoltenen Dienstleistung steht (vgl. Topka/Möhle, § 5 Erl. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin für die vorgenommenen Maßnahmen zu hohe Kosten in Rechnung gestellt worden sind, sind nicht ersichtlich.
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist auch nicht geeignet, die Differenzierung nach verheirateten und unverheirateten Paaren dahingehend zu stützen, dass nur für erstere eine künstliche Befruchtung angemessen und damit beihilfefähig sein soll (so aber das OVG Münster, Urt. v. 13.1.1998 – 6 A 6006/96 –, DVBl. 1998, 1090 f., mit der Begründung, der allgemeine Lebenszuschnitt einer unverheirateten Beamtin umfasse nicht medizinische Maßnahmen zur Ermöglichung der Zeugung eines Kindes). Sowohl der Wortlaut ("der Höhe nach") als auch der systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV, wonach sich die Angemessenheit nach den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte bemisst, zeigt deutlich, dass durch dieses Tatbestandsmerkmal nicht die Frage, ob überhaupt oder im Hinblick auf den allgemeinen Lebenszuschnitt der Beamtin Aufwendungen für eine Heilbehandlung beihilfefähig sind, angesprochen wird. Es sollen vielmehr außergewöhnlich teure Behandlungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss nicht miteinander verheirateter Paare von der Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung setzt gerade nicht an der Höhe der Aufwendungen an, die sich zudem von der für verheiratete Paare im vergleichbaren Fall nicht unterscheidet.
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Der Beklagte kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass die ICSI nicht eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei. Für solche Methoden kann das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit zwar nach § 6 Abs. 2 BhV begrenzen oder ausschließen. Dies ist in den Hinweisen Nr. 1 bzw. 2 zu § 6 Abs. 2 BhV für die dort aufgeführten Behandlungsmethoden geschehen, wozu die ICSI-Methode jedoch nicht zählt. Hätten seitens des Beklagten im Laufe des Beihilfeverfahrens Zweifel daran bestanden, ob die ICSI wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, hätte dieser nach Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 2 BhV ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einholen und bei Bestätigung der Zweifel der obersten Dienstbehörde berichten müssen. Die bloße Behauptung, dass die ISCI wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, vermag die Beihilfefähigkeit dafür nicht auszuschließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nach § 193 Nr. 1 NBG zuzulassen, weil dieses Urteil von der Entscheidung des VGH München (Urt. v. 30.3.1993 – 3 B 92.2829 –, ZBR 1993, 279) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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