Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LC 134/03

Tatbestand

I.
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Der 1927 geborene Kläger, der bis zum Eintritt in den Ruhestand als Leitender Regierungsdirektor in der Bundesfinanzverwaltung tätig war, erhält Beihilfe für die seit April 1998 notwendig gewordene stationäre Pflege seiner Ehefrau in dem Seniorenpflegeheim E.. Für die mit der Unterkunft und Verpflegung seiner Ehefrau verbundenen Aufwendungen erhält der Kläger keine Beihilfe, weil diese den zu berücksichtigenden Eigenanteil nicht übersteigen. Die ihm von der Einrichtung für die Pflege der Ehefrau in Rechnung gestellten Aufwendungen sind höher als die ihm durch die Pflegeversicherung und die Beihilfe gewährten Leistungen. Deshalb begehrt er hierfür eine höhere als die ihm gewährte Beihilfe.

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Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit mehreren, jeweils den Zeitraum zwischen einem und drei Monaten erfassenden Bescheiden ausgehend von der für die Ehefrau des Klägers maßgeblichen Pflegestufe II für die mit der Pflege verbundenen Aufwendungen eine Beihilfe von monatlich 1.750,-- DM. So wurden dem Kläger beispielsweise für den Monat November 2000 von dem Seniorenpflegeheim E. für Pflege, Unterkunft und Verpflegung seiner Ehefrau 4.909,09 DM (Pflegekosten: 2.955,00 DM + Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 1.954,09 DM = 4.909,09 DM) in Rechnung gestellt. Durch Bescheid vom 8. Januar 2001 erhielt der Kläger aufgrund seines entsprechenden Beihilfeantrages (vom 26.12.2000) für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung keine Beihilfe, weil der nach § 9 Abs. 7 Satz 3 BhV zu berücksichtigende Eigenanteil von 3.317,67 DM die tatsächlichen Kosten von 1.954,09 DM überstieg, und für die Pflegekosten eine Beihilfe in Höhe von 1.750,-- DM. Dabei wird in dem Bescheid davon ausgegangen, dass für Pflegebedürftige der Pflegestufe II die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe von 2.500,-- DM angemessen sind und deshalb eine Beihilfe nach dem hier maßgeblichen Beihilfesatz von 70 vom Hundert in Höhe von 1.750,-- DM zu gewähren ist. Da die Pflegeversicherung 30 vom Hundert von 2.500,-- DM (750,-- DM) leistete, blieben für den Monat November 2000 455,-- DM der Pflegekosten ungedeckt (2.955,-- DM - 2.500,-- DM (1.750,-- DM + 750,-- DM = 2.500,-- DM) = 455,-- DM).

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Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 machte der Kläger geltend: Das Pflegeentgelt für seine Ehefrau habe für das gesamte Jahr 2000 35.460,-- DM betragen. Er habe je Monat 2.500,-- DM und für das ganze Jahr 30.000,-- DM erhalten. Für die Differenz von 5.460,-- DM beanspruche er Beihilfe.

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Durch Bescheid vom 9. Februar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den vorstehend bereits wiedergegebenen Bescheid vom 8. Januar 2001 mit, dass die dort enthaltene Berechnung zutreffend und eine höhere Beihilfe nicht möglich sei. Unter dem 14. Februar 2001 wurde dem Kläger von der Beklagten darüber hinaus mitgeteilt, dass auch eine Überprüfung dieses Bescheides vom 9. Februar 2001 kein anderes Ergebnis ergeben habe. Für die nicht abgedeckten Pflegekosten in Höhe von 455,-- DM monatlich könne eine weitere Beihilfe leider nicht gewährt werden, weil die insgesamt dafür gezahlten 2.500,-- DM bereits den Höchstbetrag darstellten (vgl. Hinweise des BMI zu § 9 Abs. 7 BhV).

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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 26. Februar 2001 Widerspruch ("Rechtsmittel") und machte in einem Schreiben gegenüber dem Bundesministerium des Innern vom gleichen Tage geltend: Die vom Pflegeheim erhobenen Pflegekosten würden in Vergütungsverhandlungen mit den zuständigen Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger festgesetzt. Sie seien also nicht überhöht, sondern angemessen. Die die Beihilfe begrenzenden Hinweise des Ministeriums bedürften folglich einer Fortschreibung auf neue Preisverhältnisse, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2000.

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Auch durch die Bescheide vom 3. April und 2. Mai 2001 setzte die Beklagte die Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen für die Monate März und April 2001 jeweils in Höhe von 1.750,-- DM fest.

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Auch hiergegen erhob der Kläger unter dem 17. April und 31. Mai 2001 Widerspruch.

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Durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2001 (abgesandt am 24.10.2001) wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 26. Februar, 17. April und 31. Mai 2001 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 5 Abs. 1 BhV seien die Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften (hier: § 9 BhV) beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 9 Abs. 7 BhV seien die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig nach Nr. 1 der Hinweise des Bundesministerium des Innern zu § 9 Abs. 7 BhV sei die Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege pflegestufenabhängig pauschal festgelegt und zwar für die hier maßgebliche Pflegestufe II auf monatlichen 2.500,-- DM. Die pflegestufenabhängigen Beträge würden unabhängig davon gezahlt, ob die pflegebedingten Leistungen die jeweiligen Beträge pro Monat erreichten oder überstiegen. Die diesen Betrag übersteigenden Pflegekosten, die beispielsweise hinsichtlich der Rechnung des Seniorenpflegeheimes E. vom 22. März 2001 (Beihilfeantrag vom 29.3.2001, Bescheid vom 3.4.2001) 507,32 DM betrügen, seien nicht beihilfefähig. Sie verblieben als Selbstbehalt. Gegen die Fürsorgepflicht verstoße diese Regelung nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BhV sei die Beihilfe eine ergänzende Hilfe. Deshalb sei es nicht geboten, für alle denkbaren Aufwendungen die Gewährung der Beihilfe in vollem Umfange zu gewährleisten.

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Zur Begründung seiner hiergegen am 23. November 2001 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Er habe Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen. Die diesen Anspruch begrenzende Regelung der Hinweise des Bundesinnenministeriums widerspräche dem Vorbehalt des Gesetzes. Nach dem Vorbehalt des Gesetzes dürfe die öffentliche Hand nur aufgrund gültiger Rechtsnormen tätig werden; staatliches Handeln müsse stets auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Ermächtigung zurückgeführt werden können. Bei den Hinweisen zu den Beihilfevorschriften (BhV) handele es sich um belastende Maßnahmen, die einer Regelung in den Beihilfevorschriften bedürften. Die Berechnung eines Eigenanteils sei nach § 9 Abs. 7 BhV nur hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, nicht aber für die pflegebedingten Aufwendungen vorgesehen. Daraus ergebe sich, dass die pflegebedingten Aufwendungen uneingeschränkt beihilfefähig seien. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass bei Überschreitung des Eigenanteils weitere Beihilfe für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten aber nicht für die nichtabgedeckten Pflegekosten gewährt würde, dieses widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung. Er sei mit erheblichen Aufwendungen belastet, und deshalb sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachkomme. Darüber hinaus liege ein mittelbarer Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte amtsangemessene Alimentation vor. Der Besoldungsgesetzgeber setzte neben der eigentlichen Alimentation eine aus der Versorgungspflicht folgende ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraus. Dieser müsse im Rahmen der Beihilfe sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe. Es sei zu gewährleisten, dass der Dienstherr Leistungen, die er als Alimentation von Verfassungs wegen schulde, nicht im Rahmen der Beihilfe wieder anrechne. Dies widerspreche dem ergänzenden Charakter der Beihilfe und beinhalte einen mittelbaren Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschuldete amtsangemessene Alimentation. Die nicht vollständige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen widerspreche außerdem der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht gebiete es, dass der Dienstherr sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine Beamten an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung orientiere und ein entsprechender Betrag zur Verfügung gestellt werde. Im Jahre 2000 habe er 29.499,72 DM im Jahre 2001 32.767,-- DM aus seinen Bezügen für die Pflege seiner Frau aufwenden müssen. Außerdem sei der Verweis auf die Regelung des SGB XI systemfremd, da hier keine hinreichende Berücksichtigung der Grundsätze des Berufsbeamtentums erfolge.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 3. April, 2. Mai, 9. und 14. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 zu verpflichten, dem Kläger für die stationäre Pflege seiner Ehefrau weitere Beihilfen in Höhe von 3.361,56 € (6.574,64 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie die in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid gegebenen Gründe wiederholt und auf den ergänzenden Charakter der Beihilfevorschriften hingewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 11. Februar 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV seien pflegebedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach den Hinweisen des Bundesministers des Innern zu § 9 Abs. 7 BhV seien in dem streitbefangenen Zeitraum die pflegebedingten Aufwendungen pauschal für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 2.500,-- DM monatlich angemessen. Die damit erfolgte Konkretisierung der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sei nicht zu beanstanden. Der Bundesminister des Innern habe sich in rechtsfehlerfreier Weise an den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert und die dortigen Werte als Maßstab für die beihilferechtliche Angemessenheit der Kosten übernommen. Einer ausdrücklichen Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen in den Beihilfevorschriften selbst habe es nicht bedurft, da insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhV durch die Vorschrift des § 9 Abs. 7 BhV überlagert werde. Aus dem Umstand, dass der Beihilfevorschriftengeber es unterlassen habe, in § 9 Abs. 7 BhV unmittelbar die Angemessenheit der Aufwendungen zu konkretisieren, könne nicht geschlossen werden, dass die pflegebedingten Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne unbegrenzt als angemessen angesehen werden sollten. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip. Sie halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens. Es würden in zulässiger Weise die Aufwendungen begrenzt, deretwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch die Beihilfen bedürfe, und somit von den Kosten abgegrenzt, die der Beamte aus seinem Gehalt zu bestreiten habe. Der Dienstherr genüge gegenüber dem Beamten und dessen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht dann, wenn er ihnen außer den Dienst- und Versorgungsbezügen einen den Beamtenstand angemessene und den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Beihilfe gewähre. Dass das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf Besoldung und Versorgung - also auf die Alimentation im engeren Sinne - beschränke, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfe in der Weise zu beachten sei, dass für deren Konkretisierung Richtschnur der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist, habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen Ruhestandsbeamten handele, der Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 erhalte und die Summe der nicht abgedeckten Pflegeaufwendungen unter 500,-- DM pro Monat sowie der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (2.270,82 DM) den nach § 9 Abs. 7 BhV vorgesehenen Eigenanteil des Klägers (3.317,67 DM) nicht überschreite, könne nicht davon gesprochen werden, dass der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt nicht mehr gewährleistet sei, auch wenn damit eine gewisse Einschränkung der Lebensführung verbunden sei. Da andere öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden müssten, liege auch kein besonderer Härtefall vor, der die Gewährung einer weiteren Beihilfe erforderlich machen könnte.

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Gegen dieses ihm am 27. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (ohne Begründung) zugelassene Berufung am 25. März 2003 eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Die in dem Hinweis Nr. 1 des Bundesministeriums des Innern zu § 9 Abs. 7 BhV vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen sei rechtswidrig, da nach ständiger Rechtsprechung Einschränkungen in den Beihilfevorschriften selbst geregelt werden müssten und nicht durch Hinweise herbeigeführt werden könnten. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung verstoße die Beschränkung der Beihilfe auch gegen das Alimentationsprinzip. Im Jahre 2002 habe er nach Anstieg in der Pflegestufe einen Betrag in Höhe von 36.015,48 € aufgewandt. Beihilfe habe er in Höhe von 17.184,-- € erhalten, so dass 18.831,48 € von ihm selbst zu tragen gewesen seien. Wegen der hohen Belastung sei er im Jahre 2002 aus seiner Vierzimmer-Mietwohnung nunmehr in eine Einzimmer-Mietwohnung umgezogen, um Kosten zu sparen. Es handele sich daher nicht - wie das Verwaltungsgericht argumentiert habe - um eine gewisse Einschränkung der Lebensführung, sondern um eine nicht mehr dem Amt angemessene Alimentation. Außerdem ergebe sich hieraus ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

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Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung die Berufung zurückgenommen hat, soweit mit ihr eine über den Betrag von 2.317,30 € hinausgehende Beihilfe begehrt wird, beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 3. April, 2. Mai, 9. und 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 zu verpflichten, ihm für die stationäre Pflege seiner Ehefrau weitere Beihilfe in Höhe von 2.317,30 € (4.532,25 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Zur Begründung verteidigt sie das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe der angefochtenen Bescheide.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

24

Zwar hat das Verwaltungsgericht keinen der Zulassungsgründe, die die Zulassung der Berufung allein rechtfertigen können (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 und 4 VwGO), benannt und sich auch nicht mit den Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe auseinandergesetzt, jedoch wird dadurch die Zulässigkeit der Berufung nicht in Frage gestellt. Denn das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung durch das Verwaltungsgerichts gebunden (§ 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

25

Gegenstand des mit der Berufung weiterverfolgten Begehrens sind die beihilferechtlichen Ansprüche des Klägers für die im Zusammenhang mit der stationären Pflege seiner Ehefrau entstandenen pflegebedingten Aufwendungen während des von den angefochtenen Bescheiden vom 9. und 14. Februar, 3. April und 2. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2001 erfassten Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und 1. März bis zum 30. April 2001. Während dieses Zeitraums sind dem Kläger von dem Seniorenheim E., in dem seine Ehefrau stationär gepflegt wird, Aufwendungen in Höhe von insgesamt 41.474,64 DM in Rechnung gestellt und davon durch Beihilfe und Pflegeversicherung 35.000.—DM ausgeglichen worden. Der Kläger hatte also von den entstandenen Aufwendungen 6.474,64 DM selbst zu zahlen (41.474,64 DM – 35.000,-- DM = 6.474,64 DM). Auf diesen Betrag begehrt der Kläger eine Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BhV), also 4.532,25 DM (2.317,30 €). Hinsichtlich seines ursprünglich darüber hinausgehenden Verpflichtungsbegehrens hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

26

Die Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

27

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des mit der Berufung weiterverfolgten Beihilfeanspruchs sind § 79 BBG (i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.3.1999 – BGBl I, S. 675, geändert durch Gesetz vom 19.4.2001, BGBl I, S. 618) und die §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 7 Satz 1 BhV in der während des hier maßgeblichen Zeitraumes (1.1. bis 31.12.2000 und 1.3. bis 30.4.2001), während dessen die geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1997 (GMBl. S. 429, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.2.2001, GMBl. S. 186). § 5 BhV bestimmt, dass beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV sind bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig.

28

Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Ehefrau des Klägers in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift stationär gepflegt wird und die geltend gemachten Aufwendungen in diesem Zusammenhang entstanden sind. Vorausgesetzt ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift aber außerdem, dass es sich bei den entstandenen Aufwendungen um nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstandene pflegebedingte Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) handelt. Diese Voraussetzung wird hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht erfüllt.

29

Mit dem Erfordernis, dass die pflegebedingten Aufwendungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstanden sein müssen und der Bezugnahme auf die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI –, insbesondere auf den § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, nach dem die leistungsgerechten Pflegesätze nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen sind, wird die Beihilfefähigkeit davon abhängig gemacht, dass es sich um Aufwendungen handelt, die im Rahmen der durch das SGB XI festgesetzten Pflegeklassen erstattet werden. Für die Pflegeklasse II (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bestimmt § 43 Abs. 5 SGB XI in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 5. Juni 1998 (BGBl I S. 1229 und des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2648), dass in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001, also auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum (1.1. bis 31.12.2000 und 1.3. bis 30.4.2001) abweichend von der allgemeinen Regelung, nach der pflegebedingte Aufwendungen bis zu 2.800,-- DM monatlich erstattungsfähig sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), die Erstattungsfähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen begrenzt ist auf 2.500,-- DM monatlich. Durch die direkte Bezugnahme des die Beihilfefähigkeit regelnden § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV auf diese Vorschriften des SGB XI und die in ihnen enthaltene Grenze der Erstattungsfähigkeit ergibt sich unmittelbar aus den Beihilfevorschriften auch die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen auf 2.500,-- DM monatlich.

30

Dieser Auslegung der wegen ihrer besonderen rechtlichen Form und ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegenden Beihilfevorschriften (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 28.4.1988 – 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249) kann entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung nicht entgegengehalten werden, es sei systemwidrig, im Rahmen der Beihilfevorschriften auf die Vorschriften über die Pflegeversicherung im SGB XI Bezug zu nehmen. Sinn und Zweck der die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) konkretisierenden Beihilfevorschriften ist es nicht, gesundheits- und pflegebedingte Aufwendungen auszugleichen, sondern lediglich ergänzend einzugreifen, um sicher zu stellen, dass die grundsätzlich auch hinsichtlich der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall durch Besoldung oder Versorgung gewährleistete amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1987 – 2 C 57.85 -, BVerwG 77, 331, 334 m. w. Nachw.). Deshalb wird die Beihilfe nur nach bestimmten Bemessungssätzen gewährt (§ 14 BhV) und nur für Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV). Für die Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen verweisen die Beihilfevorschriften hinsichtlich der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV). In ähnlicher Weise kann hinsichtlich der hier umstrittenen pflegebedingten Aufwendungen auf das SGB XI Bezug genommen werden. So wie sich aus den Gebührenordnungen ein angemessener Rahmen für die Höhe der Aufwendungen ergibt, ist dieser Rahmen hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen den nach den Bestimmungen über die Pflegeversicherung im SGB XI vorgesehenen Versicherungsleistungen zu entnehmen. Denn auch diese sehen – ähnlich wie das Gebührenrecht – einen angemessenen Ausgleich für die erbrachten Leistungen vor.

31

Eine andere Auslegung der §§ 9 Abs. 7 Satz 1 BhV i.Vm. §§ 84 Abs. 2 Satz 2 und 43 Abs. 5 SGB XI ist entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt, aus der Regelung des § 9 Abs. 7 Sätze 3, 4 und 5 BhV, nach der ein Eigenanteil für die Kosten der Verpflegung und Unterkunft vorgesehen sei, ergebe sich im Umkehrschluss (argumentum e contrario), dass ein solcher Eigenanteil im Rahmen der durch § 9 Abs. 7 Satz 1 und 2 BhV getroffenen Regelung zu den pflegebedingten Aufwendungen nicht vorgesehen sei. Denn ein solcher Umkehrschluss ist nicht gerechtfertigt. Beide Regelungen, die die pflegebedingten Aufwendungen betreffende Regelung des § 9 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BhV und die die Kosten der Unterkunft und Verpflegung betreffende Regelung des § 9 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 BhV, stellen selbständige Regelungen dar, die die Beihilfefähigkeit für die jeweiligen Aufwendungen gesondert bestimmen. Während nach § 9 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 BhV für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung ein bestimmter Eigenanteil vorgesehen ist und dadurch die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen begrenzt wird, trifft § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BhV hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen eine selbständige Regelung, die – wie vorstehend im Einzelnen dargestellt – eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die nach dem Pflegeversicherungsrecht erstattungsfähigen Leistungen vorsieht.

32

Da sich danach die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen auf 2.500,-- DM monatlich unmittelbar aus den Beihilfevorschriften (§ 9 Abs. 7 Satz 1 BhV i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 5 SGB XI) ergibt, kann diese Begrenzung entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung auch nicht mit der Begründung als rechtswidrig angesehen werden, sie beruhe auf den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 9 Abs. 7 BhV (zusammengefasst in der Anlage zum BMI Rundschreiben vom 12.12.2001, GMBl. 2002, 147, 178; vgl. auch: Topka/Möhle, 5. Aufl., S. 9/9 zu § 9 BhV), also auf einem ministeriellen Rundschreiben, durch das – wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe – der Inhalt der als allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 200 BBG erlassenen BhV weder eingeschränkt noch geändert noch authentisch interpretiert werden könne (vgl.: BVerwG, Urt. v. 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 270 § 6 BhV Nr. 8 m. w. Nachw.). Dieser ministerielle Hinweis, nach dem die pflegebedingten Aufwendungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 2.500,-- DM monatlich angemessen sind, stellt lediglich eine norminterpretierende, für die Gerichte unverbindliche Verwaltungsvorschrift dar, auf deren Wirksamkeit es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht ankommt, weil – wie bereits ausgeführt – sich diese Begrenzung unmittelbar aus den Beihilfevorschriften in Verbindung mit den Vorschriften über die Pflegeversicherung (§§ 9 Abs. 7 Satz 1 BhV, 84 Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 5 SGB XI) ergibt.

33

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) herleiten. Soweit – wie hier – die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats auf die allgemeine Vorschrift über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 28.4.1988 – 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249, 253; Urt. v. 10.6.1999 – 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2000 – 5 L 1411/00 -). Eine solche Wesenskernverletzung kann zwar angenommen werden, wenn der Dienstherr für unvermeidliche, unmittelbar zur krankheitsgemäßen Unterbringung und Behandlung anfallende Aufwendungen weder unmittelbar noch mittelbar ärztliche Beihilfeleistungen vorsieht (vgl. BVerwGE 79, 249, 253), jedoch ist diese Annahme in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Beihilfevorschriften eine Beihilfefähigkeit der pflege- bedingten Aufwendungen in Höhe von 2.500,-- DM monatlich vorsehen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, durch die von dem Kläger während der hier maßgeblichen Zeit für die pflegebedingten Aufwendungen zu leistenden Zahlungen in Höhe von etwa 500,-- DM monatlich würde eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 – 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 220; BVerwG, Urt. v. 24.08.1990 - 2 C 7.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 270 § 9 BhV, Nr. 3). Das ergibt sich schon daraus, dass – hierauf wird von dem Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen – der Kläger, der nach der Besoldungsgruppe A 16 Versorgungsbezüge erhält, für die Verpflegung und Unterkunft seiner Ehefrau monatlich lediglich einen Betrag von 2.072,82 DM (März 2001) aufzubringen hatte, während nach den maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 7 Satz 3, 4 und 5 BhV) ein Eigenanteil in Höhe von 3.317,67 DM (40 v. H. des Einkommens des Klägers) für angemessen gehalten wird. Auf Grund dieser Eigenanteilsregelung des § 9 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 BhV, die der Kläger nicht angreift, hätte er bei höheren Unterkunfts- und Verpflegungskosten noch einen Eigenanteil in Höhe von 1.244,85 DM zu leisten (3.317,67 DM minus 2.072,82 DM = 1.244,85 DM), einen Betrag also, der 500,-- DM erheblich übersteigt. Auch unabhängig hiervon kann eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung nicht angenommen werden, wenn ein Beamter, der wie der Kläger Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 (Grundgehalt: 9.584,87 DM – März 2001) erhält und insgesamt monatlich für die mit der Unterbringung seiner Ehefrau in einem Pflegeheim verbundenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege in Höhe von 2.580,14 DM (März 2001) aufzubringen hat.

34

Die Kosten des danach erfolglosen Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen. Soweit er die Berufung zurückgenommen hat ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, aus § 155 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

 


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