Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 64/04
Gründe
- § 67 Abs. 1 VwGO
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1. Die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe der von ihr am 30. Januar 2004 entrichteten Praxisgebühr in Höhe von 10,-- € und der ebenfalls am 30. Januar 2004 geleisteten Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 15,-- €, zusammen 25,-- €, sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin, die in der Techniker Krankenkasse versichert ist und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, hat weder einen Anordnungsanspruch, noch besteht ein Anordnungsgrund in Gestalt der besonderen Dringlichkeit des geltend gemachten Bedarfs.
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a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe nicht (mehr) aus den Vorschriften der §§ 37, 38 BSHG.
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Nach der alten Rechtslage bestand ein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe, wenn der Hilfesuchende Zuzahlungen im Rahmen einer Arztbehandlung zu leisten hatte.
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Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – gewährt, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Bis zum 31. Dezember 2003 regelte § 38 Abs. 2 BSHG in seiner damaligen Fassung, dass der Träger der Sozialhilfe in Krankheitsfällen den notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen musste, wenn finanzielle Eigenleistungen von Versicherten, insbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten oder eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen waren und nach den §§ 61, 62 SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgte. Für einen – wie hier – krankenversicherten Hilfeempfänger ergab sich daraus ein Anspruch auf Übernahme des von der Krankenversicherung nicht gedeckten Teils der Behandlungskosten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1993 – 5 C 49/91 -, BVerwGE 94, 211 ff.).
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§ 38 Abs. 2 BSHG a. F. ist allerdings mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Art. 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GMG – vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) aufgehoben worden, so dass die Grundlage für die Gewährung einmaliger Beihilfen für von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfassten Bedarf entfallen ist. An dessen Stelle bestimmt nunmehr § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der Fassung von Artikel 28 Nr. 3 GMG, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V, die nach §§ 264 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. §§ 61 und 62 SGB V Zuzahlungen der Versicherten bis zur Belastungsgrenze vorsehen, den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen.
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b. Auch die Bewilligung einer einmaligen Leistung auf der Grundlage der §§ 11, 21 BSHG zur Abdeckung des Bedarfs von Hilfeempfängern an Zuzahlungen scheidet aus.
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§ 38 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG, wonach die Hilfen den Leistungen über die der gesetzlichen Krankenkassen zu entsprechen hatten, "... soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist", ist ebenfalls durch Art. 28 Nr. 4 b GMG aufgehoben worden. Ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung über die Gewährung von (auch einmaligen) Leistungen in § 21 BSHG ist daher nicht mehr möglich. Zudem ist durch Art. 29 GMG § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung geändert und bestimmt worden, dass die Regelsätze nunmehr auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 dieses Gesetzes (gemeint: das Bundessozialhilfegesetz) übernommen werden, umfassen.
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Nach der neuen Rechtslage müssen die regelmäßigen Zuzahlungen im Rahmen einer Arztbehandlung, wie Praxisgebühr und Arzneimittelzuzahlungen, vom regelmäßigen Sozialhilfesatz bezahlt werden.
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Mit den dargestellten Änderungen des § 38 BSHG und der Regelsatzverordnung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Kosten der Krankenbehandlung, soweit sie nicht von § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. § 264 SGB V erfasst sind, d.h. insbesondere die neu eingeführte Praxisgebühr (§ 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V), die Zuzahlung für Arznei und Verbandmittelkosten (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V) sowie der vom Versicherten selbst zu tragende Fahrkostenanteil (§§ 60, 61 SGB V), bis zur Belastungsgrenze aus dem Regelsatz gedeckt werden müssen (ebenso VG Neustadt, Beschl. v. 17.2.2004 – 4 L 441/04.NW -, V.n.b.).
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Bei Erreichen der Belastungsgrenze der Zuzahlungen in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen werden die Zuzahlungen erlassen. Für chronisch Kranke gilt eine niedrigere Belastungsgrenze.
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Die sogenannte Belastungsgrenze, d.h. die maximale Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr, ist in § 62 Abs. 1 SGB V geregelt und beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wird während des Jahres die Belastungsgrenze erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres zu erteilen (§ 62 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz u. Abs. 3 SGB V). Für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis sieht § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V vor, dass als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) maßgeblich ist. Das bedeutet, dass Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt einen Eigenanteil in Höhe von 2 %, chronisch Kranke einen Eigenanteil von 1 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Zuzahlung aufbringen müssen. Bei dem derzeitigen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 296,-- € monatlich ist die Belastungsgrenze daher von einem Jahresbetrag von 3.552,-- € zu berechnen. Der Eigenanteil von 2 % beträgt 71,04 € jährlich, der Eigenanteil von 1 % 35,52 € jährlich. Bis zu diesen Beträgen muss daher auch ein Hilfeempfänger seine Krankheitskosten aus dem Regelsatz bestreiten.
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Da auch Arbeitnehmern mit geringem Einkommen die Zuzahlungen zugemutet werden, sind Sozialhilfeempfänger durch die neuen Regelungen nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
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Zwar ist zutreffend, dass die Regelsätze zum 1. Januar 2004 nicht erhöht worden sind (VG Braunschweig, Beschl. v. 14.1.2004 – 4 B 64/04 -). Mit der normativen Festlegung eines bestimmten Bedarfs als Regelbedarf scheidet jedoch die Möglichkeit aus, für diesen Bedarf (zusätzlich) einmalige Beihilfen zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 13.12.1990 – 5 C 17/88 -, BVerwGE 87, 212 ff.). Das gilt auch dann, wenn die Regelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte (BVerwG, a.a.O.). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch den Beziehern kleinerer Einkommen knapp über dem Sozialhilfebedarf die Tragung der Zuzahlungen zugemutet wird, ohne dass sich deren Einkommen entsprechend erhöht hätten. Empfänger von Sozialhilfe sind gegenüber derartigen Beziehern kleinerer Einkommen durch die Neuregelung nicht benachteiligt (VG Hannover, Beschl. v. 10.2.2004 – 7 B 573/04 -). Sie müssen nur eine Zuzahlung in Höhe von 2 % des Regelsatzes, chronisch Erkrankte von 1 % des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes leisten. Leistungen des Sozialhilfeträgers, die bei Hilfeempfängern außerhalb des Regelsatzes gesondert übernommen werden, wie etwa Unterkunftskosten, Bekleidung oder andere einmalige Leistungen, bleiben für die Ermittlung der Belastungsgrenze demgegenüber unberücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Belastungsgrenze bei Beziehern kleinerer Einkommen ist hingegen das Bruttoeinkommen i. S. v. § 62 SGB V, aus dem sie ihren Lebensunterhalt vollständig bestreiten müssen (VG Hannover, a.a.O.).
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c. Ob die Antragstellerin im Hinblick darauf, dass sie einen Betrag von 25,-- € bereits im Januar hat aufbringen müssen, möglicherweise einen Anspruch nach § 15 a BSHG gegen den Antragsgegner auf Übernahme eines Teils der Zuzahlungen als Darlehen hat, weil sie von dem nach § 62 Abs. 2 SGB V für das gesamte Kalenderjahr zu berechnenden Eigenanteil einen großen Teil bereits innerhalb des ersten Monats des Jahres hat aufbringen müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (offenlassend auch 4. Senat, Beschl. v. 2.2.2004 – 4 ME 54/04 -; vgl. eine Darlehensgewährung erwägend BT-Drs. 15/1525, S. 167).
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Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Quittungen hat die Antragstellerin sowohl die Praxisgebühr wie auch die entsprechenden Zuzahlungen am Freitag, den 30. Januar 2004, entrichtet. Sie hat mithin zu Ende des Monats noch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die ärztliche Behandlung bzw. Untersuchung durchführen zu lassen und die erforderlichen Medikamente in der Apotheke zu erwerben. Da ihr die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Folgemonat schon zu Anfang Februar ausgezahlt wird, befindet sie sich ersichtlich nicht in einer unmittelbaren Notsituation, in der ihr die für die Praxisgebühr und die Arzneimittelzuzahlungen verbrauchten Mittel für die Bestreitung des unabwendbar notwendigen Lebensunterhalts fehlen würden. Der Antragstellerin ist daher zuzumuten, die Klärung der Frage, ob sie die Zuzahlungen bei Krankheit bis zur Belastungsgrenze oder nur monatlich bis zu 2,96 € (Belastungsgrenze für chronisch kranke Hilfeempfänger von 35,52 € dividiert durch 12 Monate) aus ihrem Regelsatz aufbringen muss oder bei höheren Kosten einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Vorleistung des 2,96 € übersteigenden Betrages hat, im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund für den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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2. Im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann der Antragstellerin auch die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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