Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 336/02
Tatbestand
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Das Grundstück des Antragstellers, auf dem dieser zunächst eine Tischlerei betrieb, liegt auf der Nordseite der D. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 165/I. 1996 erhielt der Antragsteller die Baugenehmigung für die Errichtung einer Halle für einen Getränkemarkt und den Umbau der Tischlerei zu einem Aldi-Markt.
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Die Bebauungspläne Nrn. 165/I und II, 165/1 bis 4 liegen am südwestlichen Rande der Stadt Nordhorn zwischen der E. Straße (B 213) im Westen und dem F. im Osten. Die an die E. Straße unmittelbar angrenzenden Bebauungspläne Nr. 165/1 (nördlich der D.) und Nr. 165/II (südlich der D.) setzen Gemeinbedarfsfläche (Stadtreinigung und Fuhramt) bzw. Sondergebiet Möbel- und Einkaufszentrum fest. Daran schließen sich weiter nach Osten die Bereiche der Bebauungspläne Nrn. 165/1 und 165/2 bis 4 an, die im Wesentlichen Gewerbe- und Industriegebiete festsetzen. Die Bebauungspläne Nrn. 165/1 bis 4 sind 1975 aufgestellt worden. Der Bebauungsplan Nr. 165/I ist 1990/91 für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 164/2 aufgestellt worden.
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Am 1. April 1998 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 165/III "GIP-Ost", mit dem die Gewerbegebiete der Bebauungspläne Nr. 165 – mit Ausnahme der Pläne Nrn. 165/II und 165/1 – auf die BauNVO 1990 umgestellt und Einzelhandelsnutzungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden sollen. Am 25. August 1999 hob der Verwaltungsausschuss seinen Beschluss vom 1. April 1998 auf und beschloss, die Bebauungspläne Nrn. 165/I, 165/2, 165/3 und 165/4 durch textliche Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit dem Verkauf an Endverbraucher in Gewerbe- und Industriegebieten zu ergänzen und gleichzeitig auf die BauNVO 1990 umzustellen. Zahlreiche Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende aus dem Plangebiet, darunter auch der Antragsteller, wandten sich im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung mit Anregungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Nach der Auslegung des Entwurfs, zu dem keine Anregungen eingingen, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15. März 2001 die textliche Änderung der Bebauungspläne Nr. 165/I, 165/2, 165/3 und 165/4 als Satzung und die Begründung. Die Satzung trägt die Überschrift "Satzung der Stadt Nordhorn zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 165 "GIP-Ost" in den Teilplänen 165/I (1. Änderung), 165/2, 165/3, 165/4 (10. Änderung)". Nach § 3 der Satzung wird in den in den Bebauungsplänen festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandel mit dem nachfolgenden zentrumsrelevanten Sortiment (Warengruppen) ausgeschlossen:
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Lebensmittel aller Art (Nahrungs- und Genussmittel),
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Drogerie-, Parfumerie- und Reinigungsartikel,
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Schreib-, Bücher-, Spielwaren, Geschenkartikel,
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Schmuck, Optik/Foto, Ton und Bildwaren, (Elektronik)
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Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren
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Lampen/Elektro, Haushaltswaren,
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Stoffe, Haustextilien, Dekoartikel.
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§ 4 bestimmt, dass für die genannten Bebauungspläne die BauNVO 1990 gilt. In den Grafschafter Nachrichten vom 2. April 2001 machte die Antragsgegnerin die Änderungssatzung zu dem "Bebauungsplan Nr. 165 "GIP-Ost"; 1. bzw. 10. Änderung" bekannt.
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Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2002 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die ihm durch den Ausschluss zentrumsrelevanter Sortimente des Einzelhandels drohenden Nachteile gar nicht in den Blick genommen. Sie sei zwar davon ausgegangen, dass die vorhandenen Bauwerke Bestandsschutz genießen, die Frage der zulässigen baulichen Änderungen und eines etwaigen Sortimentswechsels nach Ablauf der derzeitigen Mietverträge sei aber nicht gestellt worden. Von einem Bediensteten der Antragsgegnerin sei ihm bestätigt worden, dass es völlig egal sei, ob in seinen Gebäuden Getränke, Textilien, Schuhe oder andere Artikel verkauft würden. Er habe 1996 etwa 1,8 Mio. in den Umbau investiert, die sich noch längst nicht rentiert hätten. Die Verpachtung des Grundstücks stelle seine Alterssicherung dar. Die Ratsmitglieder seien ebenfalls davon ausgegangen, dass sein Grundstück auch bei Folgenutzungen vom Ausschluss zentrumsrelevanter Sortimente nicht betroffen sei. Da die Antragsgegnerin in weiteren Gesprächen von dieser Aussage abgerückt sei, sei der Normenkontrollantrag geboten.
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Der Antragsteller beantragt,
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die am 15. März 2001 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 165 GIP-Ost (1. bzw. 10. Änderung) für nichtig zu erklären, soweit er den Bebauungsplan Nr. 165/I betrifft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin erwidert, für den Bereich östlich der G. Straße habe sie zunächst einen Bebauungsplan aufgestellt, der wegen seiner Größe auf vier Planzeichnungen aufgeteilt sei (Nr. 165/1 bis 4). Ein Teilbereich des Teilplanes Nr. 165/2, der nördlich der D. liege, sei 1991 mit dem Bebauungsplan Nr. 165/I überplant worden. Für diesen Plan stelle die hier umstrittene Änderung die 1. Änderung dar. Die Teilpläne 1 bis 4 des Bebauungsplanes Nr. 165 seien bereits durch neun Änderungspläne geändert worden, so dass die hier umstrittene Änderung für diese Teilpläne die 10. Änderung darstelle. Der Ausschluss zentrumsrelevanter Änderungen sei nicht zu beanstanden. Die vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan ließen erkennen, dass der Rat sich nicht über die Reichweite des Bestandsschutzes geirrt habe, sondern davon unterrichtet gewesen sei, dass sich der Bestandsschutz nur auf die genehmigten Nutzungen beziehe. Selbst wenn sich einzelne Ratsmitglieder geirrt hätten, sei das ein Mangel im Abwägungsvorgang, der nicht offensichtlich und daher nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erheblich sei.
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Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er als Eigentümer eines Grundstücks im Planbereich des angefochtenen Änderungsplanes geltend machen kann, durch die Einschränkung des Einzelhandels in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BRS 60 Nr. 44). Der Antragsteller hat auch die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt.
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Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.
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Hat ein Bebauungsplan mehrere Änderungen erfahren, welche zum Teil nur einzelne Teilbereiche des Plans betreffen, gilt der Plan in der Fassung der letzten Änderung. Ein Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung verschiedener Änderungen ist nicht möglich.
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Durchgreifende formelle Bedenken bestehen gegen den angefochtenen Bebauungsplan nicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat die textliche Änderung der Bebauungspläne Nrn. 165/I, 165/2 bis 4 beschlossen. Die Satzungsüberschrift spricht von der Änderung des Bebauungsplanes im Singular und führt dann die erwähnten Nummern auf. In der Präambel und § 2 der Satzung wird der Geltungsbereich der Änderung auf Bebauungspläne im Plural bezogen, in § 3 ist von Teilbebauungsplänen, in § 4 von Bebauungsplänen im Plural die Rede. Die Bekanntmachung vom 2. April 2001 betrifft den "Bebauungsplan Nr. 165 "GIP-Ost"; 1. bzw. 10. Änderung" wiederum im Singular. Dass der Gebrauch des Singular in der Bekanntmachung ernst zu nehmen ist, legt die vorangehende Bekanntmachung in derselben Zeitung, die die Änderung der Bebauungspläne Nr. 155 "GIP-West"; 2., 4. bzw. 5. Änderung betrifft, nahe.
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Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 165 "GIP-Ost" 1. bzw. 10. Änderung ist in sich widersprüchlich. Ein Bebauungsplan kann nicht in unterschiedlichen Fassungen gelten: Eine Änderung kann daher für einen Bebauungsplan nur entweder die 1. oder die 10. Änderung darstellen. Es ist zwar möglich, dass einzelne Änderungen nur örtliche Teilbereiche betreffen. Aber auch dann gilt der Plan – ebenso wie ein mehrfach geändertes Gesetz – in der Fassung der letzten Änderung. Auch wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan wegen seiner Größe auf mehrere Kartenblätter verteilt hat und einzelne Änderungen nur einzelne Kartenblätter betreffen, gilt der Plan nicht in der Fassung verschiedener Änderungen. Anders kann es dagegen sein, wenn es sich um mehrere Bebauungspläne handelt. Bei den Teilplänen Nr. 165/1 bis 5 handelte es sich um einen Bebauungsplan und nicht um fünf Bebauungspläne. Anders liegt es aber mit dem Bebauungsplan Nr. 165/I, der 1990 als eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt worden ist und nicht mit den 1975 aufgestellten Plänen Nr. 165/1 bis 5 in einen Topf geworfen werden darf. Trotz der Widersprüchlichkeit, die darin begründet ist, dass von einer 1. und 10. Änderung ein und desselben Bebauungsplans die Rede ist, schlägt dieser Fehler nicht durch, weil mit der Bekanntmachung eine zutreffende Planskizze abgedruckt ist und der Inhalt der Änderung in der Bekanntmachung nicht dargelegt zu werden braucht.
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In der Sache ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden.
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Im Bebauungsplan können bestimmte Arten von Nutzungen ganz ausgeschlossen oder nur teilweise zugelassen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO können bestimmte Arten von Nutzungen, die im Baugebiet ansonsten zulässig sind, ausgeschlossen werden, wenn besondere städtebaulichen Gründe dies erfordern. Der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrumsrelevantem Sortiment kann auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden.
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Die Einschränkung der Art der Nutzung des Gewerbegebietes ist zwar nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO, wie die Antragsgegnerin meint, sondern nach § 1 Abs. 9 BNVO zulässig. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach dem §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Bestimmte Arten von Nutzungen sind die in den Absätzen 2 der Baugebietsvorschriften aufgezählten einzelnen Nutzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 – 4 N 4/86 -, BVErwGE 77, 308/314 = BRS 47 Nr. 54). Das ist in diesem Zusammenhang die Einzelhandelsnutzung. Da aber nicht der gesamte Einzelhandel, sondern nur der Einzelhandel mit zentrumsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wird, kann der Ausschluss nicht auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden, wohl aber auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten bildet eine typische Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1998 – 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29). Die unzutreffende Angabe der einschlägigen Vorschrift der BauNVO begründet keinen Fehler. Die Voraussetzung der Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO liegen vor. Die besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO müssen nicht von größerem Gewicht sein als die städtebaulichen Gründe der Absätze 5 und 6, vielmehr müssen (nur) spezielle Gründe für eine gegenüber den Absätzen 5 und 6 weitere Differenzierung vorliegen (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 – 4 C 77.84 -, BVErwGE 77, 317/320 = BRS 47 Nr. 58). Für den Ausschluss von Einzelhandel mit zentrumsrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet streiten "besondere städtebauliche Gründe", weil gerade der Einzelhandel mit zentrumsrelevanten Sortimenten die Kunden aus der Innenstadt abzieht und damit zur Verödung der Innenstadt beiträgt. Der in der Regel großflächige Einzelhandel in den Randlagen der Städte ist mit dem Auto bequem zu erreichen, die Bodenpreise und dementsprechend die Mieten sind in diesen Randlagen günstiger als in der Innenstadt, so dass die Marktmechanismen dazu führen würden, dass die Innenstädte als Einkaufsbereiche an Attraktivität verlieren würden. Die Aufzählung der zentrumsrelevanten Sortimente in § 3 der Änderungssatzung schließt Zweifel an der Bestimmbarkeit in dieser Hinsicht aus. Der Ausschluss von "...Ton und Bildwaren, (Elektronik) ..." ist zwar wenig gelungen, lässt aber noch erkennen, dass "... Ton- und Bildwaren (Elektronik)", d.h. unter anderem DVDs, Videos etc. gemeint sind.
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Bei der Aufstellung eines Bauleitplanes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. In den Abwägungsvorgang werden die Belange eingestellt, die erkennen lassen, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange umfänglich gewichtet und gegeneinander abgewogen wurden.
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Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 165/I wird dem Abwägungsgebot noch gerecht. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bauleitplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend. Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen verlangt es für den Vorgang des Abwägens wie für das Ergebnis der Abwägung, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Gemeinde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = BauR 1970, 31).
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Mit dem Ausschluss zentrumsrelevanter Sortimente im Gewerbegebiet soll nach der Begründung des Bebauungsplanes die Attraktivität der Innenstadt von Nordhorn gestützt werden, die mit erheblichem privaten und öffentlichen Aufwand saniert worden ist. Wie sich aus dem in der Begründung des Bebauungsplans erwähnten Gutachten "Einzelhandel in Gewerbegebieten der Stadt Nordhorn" (2000) ergibt, haben sich in den Gewerbegebieten bereits eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben angesiedelt. Eine Ausweitung der Einzelhandelsagglomerationen an den bestehenden Standorten würde deren Attraktivität weiter steigern und zusätzliche Kaufkraftströme anziehen, die dem Einzelhandel im Innenstadtbereich verloren gehen. Noch liegt die Innenstadt als Einkaufsort bei einer Reihe von Sortimenten gut im Rennen (Gutachten S. 16 ff.), jedoch verfügen großflächige Einzelhandelsstandorte im Gebiet der Bebauungspläne Nr. 165 aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage über eine erhebliche Anziehungskraft.
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Die Sortimentsbeschränkung schränkt den Eigentümer des Grundstücks in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seines Grundstückes stark ein. Geht die beanstandete Nutzungsmöglichkeit über die aktuelle Nutzung hinaus, ist diese grundsätzlich nicht geschützt, sondern kann planungsrechtlich eingeschränkt werden.
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Der Antragsteller wendet sich auch nicht allgemein gegen die Einschränkung der zulässigen Sortimente, sondern beklagt, dass der Bestandsschutz ihn wirtschaftlich nicht ausreichend schütze. Wenn die Mietverträge für den Getränke- und den Aldi-Markt ausliefen, müsse er die Möglichkeit haben, auf andere Warengruppen umzusteigen, auch wenn es sich um zentrumsrelevante Sortimente im Sinne des § 3 der Satzung handele. Die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 1996 bezeichnet die zulässigen Nutzungen mit "Getränke -" und "Aldi-Markt" sehr genau und lässt daher keine Variationsbreite zu. Die Baugenehmigung für den Getränkemarkt schließt beispielsweise eine Nutzung als Drogeriemarkt aus. Es ist nicht zu verkennen, dass die Sortimentsbeschränkung den Antragsteller in der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks deutlich einschränkt. Nach dem Vortrag des Antragstellers im Normenkontrollverfahren läuft der Mietvertrag für den Getränkemarkt 2006 aus. Die Verwertungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt, wenn der Antragsteller die Räumlichkeiten nur als Getränkemarkt vermieten kann. Gleichwohl ist diese Einschränkung auf den Bestandsschutz zumutbar, weil dem Antragsteller neben der ausgeübten Nutzung noch die ganze Palette gewerblicher Nutzung bleibt, die in einem Gewerbegebiet zulässig sind. Die Bauleitplanung muss dem Grundstückseigentümer nicht die lukrativste Nutzung gestatten, sondern darf die lukrativste Nutzung ausschießen. Auch wenn die Abwägung der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes ausgesprochen "schlank" ist, ist sie im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil Nutzungsmöglichkeiten, die über die ausgeübte Nutzung hinausgehen, grundsätzlich nicht geschützt sind, sondern planungsrechtlich eingeschränkt werden können.
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Das Vertrauen des Grundstückseigentümers auf den konkreten Bebauungsplan ist schutzwürdig. Eine Änderung des Bebauungsplans ist unter diesem Gesichtspunkt nur möglich, wenn die für die Änderung sprechenden Belange entsprechend gewichtig sind.
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Allerdings ist das Vertrauen des Antragstellers auf den Bebauungsplan Nr. 165/I von 1991 – entgegen einer Andeutung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung – grundsätzlich schutzwürdig. Das bedeutet freilich nicht, dass Bebauungspläne nicht geändert werden dürfen, soweit Planbetroffene auf sie vertraut haben. Vielmehr ist eine Änderung eines Bebauungsplanes trotz des betätigten Vertrauens eines Planunterworfenen zulässig, wenn die für die Änderung streitenden Belange entsprechend gewichtig sind. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auf dem Grundstück des Antragstellers war nach dem Protokoll des Stadtentwicklungsausschusses vom 18. März 1998 Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes. Der bereits erwähnte Schutz der Attraktivität der Innenstadt ist – jedenfalls im Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) – ein städtebaulich gewichtiger Belang, der es rechtfertigt, das Vertrauen des Antragstellers auf den ursprünglichen Bebauungsplan zurücktreten zu lassen.
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Ob dies auch dann gelten würde, wenn der Antragsteller schon im Bauleitplanverfahren vorgetragen hätte, dass er für den Umbau 1,8 Mio. DM investiert habe, die er noch lange nicht erwirtschaftet habe, kann offen bleiben. Der Antragsteller hat sich nur im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geäußert und pauschal darauf hingewiesen, dass die Pachteinnahmen aus dem Grundstück seine Altersversorgung darstellten und die wirtschaftliche Versorgung seiner Kinder in der Zukunft sicherten. Zur Höhe der Investitionen, die er im Vertrauen auf den Bebauungsplan Nr. 165/I getätigt hat, zur Art der Finanzierung und zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren nicht geäußert. Da er insoweit seine Situation nicht offen gelegt hat, kann er aber auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung seine besondere Situation berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 – 4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87 = BRS 35 Nr. 24).
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Auch soweit der Antragsteller auf die in der Nachbarschaft nach 1998 eingerichteten Einzelhandelsbetriebe verweist, lässt dies keinen Abwägungsfehler erkennen. Der Lidl-Markt im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 155 "GIP-West" ist vor der hier einschlägigen Änderung des Bebauungsplanes genehmigt worden. Die Vergrößerung des Möbel- und Einkaufszentrums im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 165/II betrifft ein nicht vergleichbares Vorhaben, für das besondere flächenmäßige Begrenzungen für bestimmte Sortimente im Bebauungsplan festgeschrieben sind. Die anderen vom Antragsteller angeführten Einzelhandelsbetriebe sind nach ihrer stadträumlichen und planerischen Lage nicht mit dem Grundstück des Antragstellers im Gewerbegebiet GIP-Ost vergleichbar, so dass aus der Genehmigung dieser Einzelhandelsbetriebe nichts hergeleitet werden kann.
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Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erhebliche, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben.
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Der Einwand des Antragstellers, der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, weil die Ratsmitglieder zum Teil davon ausgegangen seien, dass der Bestandsschutz auch einen Wechsel von einem zentrumsrelevanten Sortiment zum anderen umfasse, greift nicht durch. Die Begründung der Änderung des Bebauungsplanes und die Protokolle der Ausschuss- und Ratssitzungen über die Beratungen der Änderung geben keinen Anhaltspunkt für ein Missverständnis über die Reichweite des Bestandsschutzes. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mit der Offensichtlichkeit von Fehlern im Abwägungsvorgang wollte der Gesetzgeber die Beachtlichkeit fehlerhafter Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung über einen Bebauungsplan beteiligten Ratsmitglieder gerade ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 – 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38 Nr. 37). Aus unzutreffenden Ansichten einzelner Ratsherrn kann daher nichts hergeleitet werden, was den Bebauungsplan in Frage stellen könnte.
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Anzumerken ist lediglich, dass die mit § 4 beabsichtigte Umstellung der Bebauungspläne auf die Benutzungsverordnung 1990 insoweit ins Leere geht, als der Teilplan 165/I vom 2. August 1991 durch die Baunutzungsverordnung 1990 ergänzt wird. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 165/I waren daher schon bisher großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie der übergemeindlichen Versorgung dienen (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968).
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