Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LA 2/06
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil aus den vom Kläger dargelegten Gründen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den vom Beklagten beginnend ab dem August 2004 erhobenen Mitgliedsbetrag in Höhe von (zuletzt) monatlich 760, 50 EUR abgewiesen. Der Kläger sei auf Grund seiner zum 30. Juli 2004 erfolgten Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Niedersachsen Mitglied des Beklagten und damit seit dem 1. August 2004 auch beitragspflichtig geworden. Er habe nach der maßgeblichen Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVS) auch keinen Anspruch auf eine weitergehende als die ihm gewährte Beitragsbefreiung um ein Viertel des Regelbeitrags. Eine vollständige Beitragsbefreiung auf Grund der von dem Kläger geltend gemachten anderweitigen privaten Absicherung durch Abschluss von Lebensversicherungsverträgen sehe § 46 WPVS nämlich bewusst nur für den sog. Gründungs- oder Anfangsbestand des beklagten Versorgungswerkes vor. Hierzu gehöre der Kläger nicht, da er weder zum Zeitpunkt der Gründung des Versorgungswerks in Nordrhein-Westfalen im Juli 1993 noch im August 1998, als in Niedersachsen tätige Wirtschaftsprüfer auf Grund des zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen geschlossenen Staatsvertrages Mitglieder der beklagten Versorgungseinrichtung geworden sind, bereits als Wirtschaftsprüfer tätig gewesen sei. Ebenso wenig erfülle er die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 WPVS. Er sei nämlich nicht – wie erforderlich – Mitglied eines anderen öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungssystems. Die danach bestehende Beitragsverpflichtung des Klägers sei auch mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Es bestehe insbesondere keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Kläger deshalb von einer Beitragspflicht auch gegenüber dem beklagten Versorgungswerk freizustellen, weil er als sogenanntes Gründungsmitglied auf Grund des Abschlusses privater Lebensversicherungsverträge gemäß § 46 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Niedersachsen (StBVS) von der Mitgliedschaft in dem niedersächsischen Steuerberaterversorgungswerk befreit worden sei.
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Der Kläger hält dem zur Begründung seines Zulassungsantrages im Wesentlichen entgegen, dass eine private Alterssicherung durch Lebensversicherungsverträge, die zur Befreiung von der Mitgliedschaft im niedersächsischen Steuerberaterversorgungswerk geführt habe, auch eine Befreiung von der Mitgliedschaft in dem beklagten Versorgungswerk zur Folge haben müsse. Anderenfalls komme es für ihn zu einer unzumutbaren und verfassungswidrigen "Doppelversorgung". Soweit die WPVS keine so lautende Regelung enthalte, weise sie eine planwidrige Regelungslücke auf.
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Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Berufung nicht zu begründen.
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Sollten die Ausführungen des Klägers, es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, so verstehen sein, dass ihm in entsprechender Anwendung einer vom ihm nicht näher genannten Bestimmung der WPVS wegen des Abschlusses von Lebensversicherungsverträgen eine vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren sei, so trifft dies ersichtlich nicht zu. Der Satzungsgeber hat sich nämlich ausdrücklich der Frage zugewandt, unter welchen Voraussetzungen eine private Alterssicherung durch einen oder mehrere Lebensversicherungsverträge zum Wegfall der Beitragsverpflichtung gegenüber dem beklagten Versorgungswerk führt. Er hat diese Frage in § 46 Abs. 3 und 4 WPVS dahingehend beantwortet, dass eine solche private Alterssicherung nur bei dem sogenannten Gründungs- oder Altbestand des Versorgungswerkes zu einer vollständigen Beitragsbefreiung führen kann, nicht jedoch denjenigen zugute kommt, die – wie der Kläger – erst nachträglich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen. Hätte der Satzungsgeber Weitergehendes gewollt, so hätte er eine dahingehende Regelung nicht in die Übergangsbestimmung des § 46 WPVS, sondern in die allgemeine Regelung über Beitragsbefreiungen - § 31 WPVS - aufgenommen. Dies hat er jedoch bewusst unterlassen.
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§ 31 WPVS erweist sich auch nicht als lückenhaft in dem Sinne, dass darin eine private Alterssicherung auch dann nicht als Befreiungstatbestand vorgesehen ist, wenn diese private Alterssicherung zur Befreiung von der Mitgliedschaft in einem anderen öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungssystem geführt hat. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich mit der in weiten Teilen mit der WPVS wörtlich übereinstimmenden Satzung für das niedersächsische Steuerberaterversorgungswerk (StBVS). Abweichend von § 31 Abs. 1 WPVS bestimmt nämlich § 31 Abs. 1 Nr. 3 StBVS ausdrücklich, dass auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird, wer eine Befreiung von der Beitragspflicht oder von der Mitgliedschaft in einer anderen ... öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe erwirkt hat, wenn u. a. der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht. Da mehr als 90% der Wirtschaftsprüfer nicht nur diesen Beruf ausüben, sondern zugleich auch als Steuerberater zugelassen sind (vgl. www.wpk.de/beruf-wp-vbp/statistiken.asp) und damit – vorbehaltlich von Befreiungsregelungen – grundsätzlich die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft sowohl in dem Versorgungswerk der Steuerberater und als auch in dem für Wirtschaftsprüfer erfüllen, bedarf es der gegenseitigen Abstimmung der jeweiligen Satzungsregelungen. Dem Satzungsgeber kann dabei im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem Jahr 2004 schwerlich entgangen sein, dass § 31 Abs. 1 WPVS eine § 31 Abs. 1 Nr. 3 StBVS entsprechende Regelung nicht enthält. Nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2005 hat der Satzungsgeber diese Problematik auch nicht verkannt, sondern dadurch gelöst, dass den Betroffenen – wie dem Kläger - zwar keine vollständigen Beitragsbefreiung, dafür aber gemäß § 31 Abs. 2 WPVS eine einkommensunabhängige Beitragsermäßigung auf 75 Prozent des Regelpflichtbeitrags ermöglicht wird.
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Für die von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachte vollständige Beitragsbefreiung – etwa in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 3 und 4 WPVS - fehlt es somit an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass die demnach aus der WPVS folgende Beitragsverpflichtung des Klägers mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht in Einklang steht.
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Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten als Folge der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (BVerfG, Beschl. v. 28.11.1997 – 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; BVerwG, Beschl. v. 29.1.1991 – 1 C 11/89 – BVerwGE 87, 324 ff.; Senatsurteil v. 26.3.1990 – 8 A 33/88 -, jeweils m. w. N.).
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Ebenso wenig kommt eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschl. v. 29.12.2004 – 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR 2005, 297 f., m. w. N.), der der Senat folgt (vgl. das o.a. Urteil v. 26.3.1990), ist durch die Einführung der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk und der damit verbundenen Beitragspflicht der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG schon nicht tangiert. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragszahlungen zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind danach vielmehr der allgemeinen Freiheitsgarantie des Artikel 2 Abs. 1 GG zu entnehmen. Soweit demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2000 (– 1 C 11/00 -, DVBl. 2001, 741 ff.) davon ausgeht, dass Regelungen über die Beitragshöhe in einem berufsständischen Versorgungswerk auch die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung berühren können, ergibt sich – wie aus den folgenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich wird – vorliegend im Ergebnis keine andere Beurteilung; auch danach ist die Beitragspflicht des Klägers nicht zu beanstanden.
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Die Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ist – was auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt wird – mit Rücksicht auf die legitime öffentliche Aufgabe dieser Versorgungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt. Die Grenzen der Beitragspflicht für die Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes ergeben sich allerdings aus den auch nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Satzung eines Versorgungswerkes hat deshalb auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen, und zwar dergestalt, dass bei bereits zuvor anderweitig versorgten Mitgliedern eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden ist (BVerwG, Beschl. vom 29.1.1991, a.a.O., vom 30.8.1996 – 1 B 29/96 -, NJW-RR 1997, 312 f., und vom 23.3.2000 – 1 B 15/00 -, NJW-RR 2001, 785 f., jeweils m. w. N.). Vermögensdispositionen, die erst nach Erkennbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk getroffen werden, begründen jedoch keinen Vertrauenstatbestand, der die mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Beitragslast als unzumutbar erscheinen lässt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1995 – 1 B 99/95 -, m. w. N.). Darüber hinaus greift das an den Satzungsgeber gerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden, ersichtlich nur ein, wenn die Überversorgung nicht durch einfache und zumutbare Erklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 5.6.1996 – 1 B 199/95 -). Besteht die Möglichkeit, private Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen umzuwandeln, ist die Gefahr einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung oder einer zwangsweisen Überversorgung daher nicht gegeben (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992 – 1 B 57/92 -, Buchholz 403.4 Nr. 23).
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Nach diesen Grundsätzen liegt in der Beitragspflicht bei dem beklagten Versorgungswerk für den Kläger kein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG. Nach den von dem Kläger in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 vorgelegten Unterlagen hat er – abgesehen von den mit einem Gesamtsmonatsbeitrag in Höhe von 140,- EUR für eine alternative gleichwertige Altersversorgung ersichtlich nicht auskömmlichen Verträgen bei der "Hannoverschen Leben" – private Lebensversicherungsverträge erst im Jahr 2000 abgeschlossen, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten für in Niedersachsen tätige Wirtschaftsprüfer bereits seit längerem bestand. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Vermögensdispositionen, nämlich den Abschluss der weiteren umfangreicheren Lebensversicherungsverträge, besteht daher von vorneherein kein Vertrauenstatbestand, der die mit der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten verbundene Beitragslast als unzumutbar erscheinen ließe. Unabhängig hiervon ist auch für die älteren Lebensversicherungsverträge keine unzumutbare Überversorgung gegeben, weil es dem Kläger jedenfalls zuzumuten ist, diese Verträge beitragsfrei fortzuführen oder zu kündigen. Etwaige damit verbundene finanzielle Nachteile hat er hinzunehmen. Dass er auf diese Weise einen Vermögensschaden in Höhe von 50.000,- EUR erleiden soll, wie er im Zulassungsantrag pauschal geltend macht, ist auf der Grundlage der von ihm als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 eingereichten Aufstellung über den Vermögensstand seiner Lebensversicherungsverträge nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dem Kläger die aus seiner Sicht jeweils optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Laufe seines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versorgungspflichttatbestände auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 – 1 BvR 1776/97 -, SozR 4 – 2600 § 6 Nr. 1).
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Ebenso wenig liegt in der Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten und der damit verbundenen Beitragsverpflichtung ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Ist - was auch von dem Kläger anerkannt wird - seine Einbeziehung in ein berufsständisches Versorgungswerk grundsätzlich zulässig, so steht dem Normgeber bei der Regelung der von dem Kläger geltend gemachten Befreiungstatbestände ein besonders weiter Spielraum zu, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind (BVerwG, Urt. v. 23.1.2002 – 6 C 9/01 -, NJW 2002, 2193 ff.; Senatsbeschl. v. 7.2.2006 – 8 LA 118/05 – und sowie Senatsurteile v. 26.2.1997 – 8 L 4716/95 – und v. 26.3.1990, a. a. O, jeweils m. w. N.). Dieser Spielraum ist vorliegend nicht dadurch überschritten worden, dass der Kläger im Hinblick auf seine private Alterssicherung durch Lebensversicherungsverträge, die zur Befreiung von der Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk der niedersächsischen Steuerberater geführt hat, nicht auch von der Pflichtmitgliedschaft oder der Beitragspflicht bei dem beklagten Altersversorgungswerk vollständig befreit worden ist.
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§ 31 Abs. 1 WPVS sieht eine solche Befreiungsmöglichkeit nur bei der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk oder bei einem Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus einem "öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnis" vor. Der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer privaten Lebensversicherung muss von dem Satzungsgeber schon deshalb nicht den genannten Alterssicherungsformen gleichgestellt werden, weil bereits der Abschluss einer solchen Lebensversicherung und die Beitragsberechnung, aber auch der Umfang der Leistungen sich grundlegend von den entsprechenden Regelungen für die vorgenannten öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssysteme unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.1989 – 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653).
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Die in der Übergangsbestimmung des § 46 WPVS enthaltene Beitragsbefreiung zu Gunsten der Wirtschaftsprüfer, die im Zeitpunkt der Errichtung des beklagten Altersversorgungswerks oder des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Beitritt von Niedersachsen zu dieser Versorgungseinrichtung bereits als Wirtschaftsprüfer niedergelassen waren, rechtfertigt sich aus dem besonderen Vertrauensschutz für Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Mitgliedsverpflichtung anderweitige Altersvorsorgemaßnahmen getroffen haben und danach gleichsam ohne ihr Zutun mit der Pflichtmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht "überzogen" würden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.1.1970 – 1 B 11.69 -, Buchholz 418.01 Nr. 10, vom 23.12.1992 – 1 B 57.92 -, Buchholz 430.4 Nr. 23, und vom 12.5.1993 – 1 B 95.92 -, Buchholz 430.4 Nr. 24). Ein solcher besonderer Vertrauensschutztatbestand ist bei dem Kläger nicht gegeben. Denn ihm war von vornherein bekannt – oder zumindest musste ihm dies bekannt sein -, dass auch in Niedersachsen ab dem August 1998 die berufsständische Pflichtversorgung für Wirtschaftsprüfer eingeführt worden ist und er daher bei Aufnahme einer solchen Berufstätigkeit in Niedersachsen im Jahr 2004 Mitglied des beklagten Altersversorgungswerks werden würde. Ebenso stand jedenfalls im Jahr 2000, als der Kläger mit dem Aufbau einer privaten Alterssicherung in nennenswerten Umfang begonnen hat, fest, dass eine solche private Alterssicherung zwar zur Befreiung im Altersversorgungswerk der Steuerberater, nicht aber bei dem beklagten Versorgungswerk führt. Liegt also bei dem Kläger kein im gleichen Maße schutzwürdiges Vertrauen darauf vor, seine Alterssicherung ausschließlich privat betreiben zu können, wie bei den von der Beitragsbefreiung nach § 46 WPVS begünstigten "Altwirtschaftsprüfern", so ist auch die Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die danach maßgebliche Bedeutung der Sache bemisst sich bei dem Streit um die Beitragspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk nach den dreifachen Jahresbetrag des streitigen Betrages (vgl. Ziffer 14.2 des sog. Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, 1525 ff., OVG Münster, Beschl. vom 20.2.1988 – 4 A 3973/97 -, NVwZ - RR 1998, 527; VGH Mannheim, Beschl. vom 28.4.1987 – 9 S 898/87 -). Abzustellen ist dabei gemäß §§ 40, 47 Abs. 2 GKG auf die Beitragshöhe, wie sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand und im Berufungszulassungsverfahren noch streitig ist. Vorliegend ist also der für das Jahr 2005, in dem die Klage erhoben worden ist, im Berufungszulassungsverfahren noch streitige Monatsbetrag in Höhe von 760,50 EUR maßgeblich. Der dreifache Jahresbetrag hiervon ergibt den festgesetzten Streitwert von 27.378, -- EUR.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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