Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 156/05
Tatbestand
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Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 63 d „Innenstadt IV“ der Stadt C.. Sie sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Grundstücke Alte Straße 69 sowie H.straße 14, bei denen es sich um einen zusammenhängenden Grundbesitz von insgesamt 2.516 m² zwischen der Alten Straße im Norden und der H.straße im Süden handelt. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Festsetzung von Stellplätzen und einer den Innenblockbereich durchquerenden Straße, durch die ihre Grundstücke durchschnitten werden.
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Seit dem Jahr 1985 ist die Antragsgegnerin bemüht, das bestehende Parkplatzproblem im Innenstadtbereich zu lösen. Zu dieser Zeit wurde in vorbereitenden Untersuchungen zur Erneuerung der Innenstadt ein Bedarf an ca. 900 Stellplätzen für diesen Bereich festgestellt. Vorgeschlagen wurde darin unter anderem die Anlage von Parkplätzen in Blockinnenbereichen entlang der Alten Straße.
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Am 21. Februar 1995 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63 d im Wesentlichen mit dem Zweck, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Parkplatz- und Stellplatzflächen zu schaffen. Unter dem 21. Juni 1995 wurde eine Bestandsaufnahme und Fotodokumentation des Plangebietes vorgelegt, die bei einer zusammenfassenden Bewertung der betroffenen Schutzgüter des Naturhaushaltes zu dem Ergebnis kommt, dass etliche naturnahe Gartenformen im Innenblockbereich als erhaltenswert einzustufen seien. Die Studie empfiehlt durch Erhalt und Entwicklung bzw. Sanierung der alten erhaltenswerten Bausubstanz entlang der Alten Straße und der landschaftstypischen dörflich strukturierten Gartengebiete durch „partiell öffnende Maßnahme“ verloren geglaubte Funktionen im Innenstadtbereich für die Allgemeinheit wieder erlebbar zu machen. Nachdem zunächst für den gesamten Bereich ein öffentlicher Parkplatz vorgesehen war, wurde ein schalltechnisches Prognosegutachten hinsichtlich der Errichtung von 190 Stellplätzen im Innenblockbereich in Auftrag gegeben, wovon ein Drittel als öffentlicher Parkplatz und zwei Drittel als Gemeinschaftsstellplätze anzulegen seien. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, zur Verminderung der Schallimmissionen als Schallschutzmaßnahme einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m² Parkplatzfläche festzusetzen und die Parkplatznutzung während der Nachtzeit an bestimmten Bereichen zu untersagen.
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Am 4. März 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, ein Umlegungsverfahren einzuleiten. Am 17. April 1997 fasste der Umlegungsausschuss den Umlegungsbeschluss. Am 21. Juli 1998 beschloss der Verwaltungsausschuss die Auslegung eines geänderten Planentwurfs, der nur noch 129 private Stellplätze und 36 öffentliche Stellplätze vorsah. Im April 1999 legte der TÜV ein schalltechnisches Ergänzungsgutachten für 148 private und 18 öffentliche Stellplätze sowie eine Erschließung des Stellplatzkomplexes über jeweils eine Ein- und Ausfahrt an der Ernst-Bode-Straße und der Bahnhofstraße vor. Auch dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung des Parkplatzes während der Nachtzeit bedenklich sei. Am 24. Juli 1999 wurde die Auslegung des überarbeiteten Entwurfs für den 3. August bis 2. September 1999 beschlossen. Am 12. Oktober 1999 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Am 14. Dezember 1999 nahm der Rat der Antragsgegnerin „das Beratungsergebnis über die Bedenken und Anregungen zustimmend zur Kenntnis“ und beschloss den Bebauungsplan Nr. 63 d als Satzung. Am 17. Dezember 1999 wurde der Beschluss bekannt gemacht.
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Auf den Antrag vom 24. Dezember 1999 des Antragstellers in dem später folgenden weiteren Normenkontrollverfahren 1 KN 188/05 hat der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2001 (1 K 4852/99) den Bebauungsplan Nr. 63 d für nicht wirksam erklärt, weil die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Festsetzung von privaten Stellplätzen als Nebenanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht hinreichend ermittelt habe. Bei der Festsetzung privatnütziger Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verlange das Bundesverwaltungsgericht eine „zweifache Prüfung der Erforderlichkeit“. Danach müsse deshalb für die privaten Stellplätze die Erforderlichkeit im Sinne der §§ 12 BauNVO bzw. 47 NBauO in der Art einer Bedarfsanalyse bezogen auf die betroffenen Grundstücke festgestellt werden. Daran fehle es, weil die Antragsgegnerin sich ausschließlich auf die Bedarfsanalyse für den verkehrsbedingten Parkplatzbedarf der gesamten Innenstadt gestützt habe. Ein Stellplatzbedarf der betroffenen Grundstücke sei dagegen nicht nachgewiesen. Zweifelhaft sei auch, ob Stellplätze, die während der Nachtzeit nicht benutzt werden dürften, als notwendige Stellplätze im Sinne des § 47 NBauO angesehen werden könnten. Darüber hinaus seien auch Fehler in der Abwägung erkennbar, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Anwohner am Erhalt einer jedenfalls in Teilen noch vorhandenen Ruhezone im
Blockinnenbereich nicht ausreichend berücksichtigt habe und zudem die naturschutzfachlichen Belange und die insoweit zu erwartenden Folgen einer Durchschneidung noch intakter Bereiche nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
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Am 9. März 2004 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB durchzuführen und den Plan entsprechend zu ändern. In der C. Zeitung vom 13. März 2004 wurde die Auslegung des Planentwurfs für die Zeit vom 23. März bis 22. April 2004 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die Antragstellerinnen sowie der Antragsteller des Parallelverfahrens 1 KN 188/05 und zahlreiche weitere Bewohner des Bereichs machten während der Auslegungszeit Bedenken gegen die Anlegung eines Stellplatzbereichs im Blockinnenbereich geltend. Am 15. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. In der C. Zeitung vom 27. April 2005 wurde der Plan bekannt gemacht.
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Der Plan erfasst den aus den Straßen Alte Straße im Norden, Bahnhofstraße im Osten, H.straße im Süden und Ernst-Bode-Straße im Westen gebildeten Block. Die Ausweisung der Gebietsarten (Kerngebiet an der Alten Straße mit geschlossener Bauweise sowie Mischgebiet für die H.straße und die jeweils südliche Hälfte der Ernst-Bode-Straße und der Bahnhofstraße) orientiert sich am vorhandenen Bestand. Das Gebiet ist bis auf wenige Grundstücke vollständig bebaut. Der Plan sieht nunmehr eine das Gebiet etwa in der Mitte durchquerende „Zufahrt für Parken und Anlieferung“ sowie nördlich und südlich dieser Zufahrt Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Im östlichen Bereich ist auf einer geringen Fläche ein öffentlicher Parkplatz festgesetzt. Die Stellplatzbereiche sind in mehrere Blöcke aufgeteilt, die jeweils durch Pflanzstreifen voneinander getrennt sind. Nach Süden zum Mischgebiet ist der Stellplatzbereich insgesamt durch einen Pflanzstreifen abgegrenzt. Nach einem als Anlage 8 zur Begründung des Bebauungsplans genommenen „Ausbauplan für Parkplatz- und Stellplatzanlage“ sind 134 private Stellplätze und 17 Stellplätze auf der öffentlichen Parkfläche vorgesehen. Danach liegen sich die Fahrgassen zwischen den Stellplätzen jeweils gegenüber getrennt durch die „Zufahrt“. In dem dem Mischgebiet zugewandten Bereich der Stellplätze sind drei Blocks mit jeweils 10 Stellplätzen sowie ein Block mit 8 Stellplätzen vorgesehen und der Ernst-Bode-Straße zugewandt nochmals 6 Stellplätze. Dem Kerngebiet zugewandt ist ein Bereich mit insgesamt vier Blocks mit je 22 Stellplätzen, wovon der östliche dieser Blocks aufgeteilt ist in 10 private Stellplätze und 12 öffentliche Stellplätze. Westlich befindet sich noch einmal ein Bereich mit insgesamt 14 Stellplätzen. Über die sich nach dem Ausbauplan ergebenden Fahrgassen im Bereich der Stellplätze auf der Seite des Kerngebiets können die Grundstücke Alte Straße 68, 69, 71, 72 und 73 erreicht werden. Für das Mischgebiet sind Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, der Bereich der Alten Straße solle für Kunden als Einkaufsziel attraktiver gestaltet werden. Dazu gehöre, dass für ein erheblich verbessertes Parkraumangebot gesorgt werde. Ziel der Stadt sei es nicht, die Parkmöglichkeiten durch Bereitstellung umfangreicher öffentlicher Parkplätze zu erhöhen, sondern die Anlegung der erforderlichen privaten Einstellplätze zu fördern und in städtebaulich geordnete Bahnen zu lenken. Das Konzept für die Entwicklung der Innenstadt sehe vor, dass insbesondere in den Blockinnenbereichen bzw. am Rande der Altstadt private Stellplätze angelegt würden, weil hier die einzige Möglichkeit bestehe, ohne Abriss umfangreicher Gebäudesubstanz zusammenhängenden Parkraum zu schaffen. Um eine ungeordnete Entwicklung im Blockinnenbereich zu vermeiden, habe sich die Stadt entschlossen, private Stellplätze innerhalb des Gebäudeblocks festzulegen. Dabei solle die im Bebauungsplan festgelegte Stellplatzfläche als Angebotsplanung verstanden werden, die je nach Bedarf umgesetzt werde. Neben dem Ziel, den Blockinnenbereich als Stellplatzfläche zu erschließen, solle auch die Anlieferung der Geschäfte an der Alten Straße über die rückwärtigen Grundstücksteile erfolgen. Dazu sei die Zufahrt geplant worden, die damit nicht nur eine rückwärtige Anbindung der Stellplatzfläche, sondern auch der Gebäude an der Alten Straße herstelle. Die Bedarfsschätzung für die Stellplätze, von denen 90 Plätze dem Kerngebiet zugeordnet seien und 44 dem Mischgebiet, ergebe sich aus den durch den Plan festgesetzten Bebauungsmöglichkeiten. Für das Kerngebiet, das in dem Bereich MK 1 mit geschlossener Bebauung und im Bereich MK 2 mit halb offener Bauweise festgesetzt sei, ergebe sich danach ein Bedarf von ca. 200 Stellplätzen, für das Mischgebiet je nach Ausnutzung ein Bedarf von 60 bis 80 Stellplätzen. Diese Anzahl lasse sich innerhalb des Plangebietes nicht unterbringen. Es zeige sich aber, dass die derzeit festgesetzten Stellplätze keinesfalls über den zu erwartenden Bedarf hinausgingen. Die Berechnung des sich aus dem vorhandenen Bestand ergebenden tatsächlichen Bedarfs, unabhängig davon, ob Bestandsschutz die Einrichtung zusätzlicher Stellplätze entbehrlich mache, liege ebenfalls weit über dem vorhandenen Bestand an Stellplätzen. Die Zuordnung der Stellplätze ergebe sich zum einen aus dem in der Planzeichnung ausgewiesenen Baugebietstyp, in dem sich die Stellplatzfläche befinde, zum anderen aus der textlichen Festsetzung Nr. 5, wonach die südwestlich der Zufahrt festgesetzten Stellplatzflächen den im Mischgebiet gelegenen Baugrundstücken und die nordöstlich der Zufahrt festgesetzten Stellplatzflächen den im Kerngebiet gelegenen Baugrundstücken zugeordnet seien. Um die Schallbelastung gleichmäßig zu verteilen, sei ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt. Damit sei sichergestellt, dass jeder Grundstückseigentümer, der einen Stellplatz erwerbe, auch nur den ihm zustehenden Immissionsanteil ausschöpfen könne. Erst wenn die Gesamtzahl der Stellplätze genutzt werde, sei dann der zulässige Richtwert voll ausgeschöpft. Durch den flächenbezogenen Schallleistungspegel von 48 dB(A)/m² in der Nachtzeit sei sichergestellt, dass auf den wohnungsnahen Stellplätzen keine Fahrzeugbewegungen stattfinden dürften. Diese Stellplätze seien deshalb in der Nachtzeit gegebenenfalls abzusperren. Die Einzelheiten seien im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, da zurzeit keine Aussagen über die Nutzung der Stellplätze gemacht werden
könnten und deshalb die zu erwartende Schallbelastung durch einzelne Stellplätze nicht im Rahmen des Bebauungsplans regelbar sei. Durch die Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sei eine starke Durchgrünung der Stellplatzflächen sichergestellt, so dass das Kleinklima innerhalb des Gebietes positiv beeinflusst werde. Maßnahmen im Übrigen seien nicht erforderlich, weil die Beeinträchtigungen nicht über das hinausgingen, was bereits in den früher geltenden Bebauungsplänen vorgesehen gewesen sei.
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Am 2. August 2005 haben die Antragstellerinnen diesen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Die Erforderlichkeit der festgesetzten Anzahl von Stellplätzen lasse sich weder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 noch auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB begründen. Die derzeitige Nutzung im Plangebiet verlange keine Stellplätze. Die von der Antragsgegnerin erhofften Verbesserungen in der Nutzung seien nicht abzusehen. Die festgesetzte Zufahrt sei nicht notwendig, weil eine Anlieferung der Geschäfte von der Alten Straße aus wesentlich einfacher sei. Fast alle Grundstücke seien auch von der Straße aus in ihrem hinteren Bereich erreichbar, so dass auch Stellplätze im hinteren Bereich angefahren werden könnten. Darüber hinaus sei die festgelegte Zufahrt so weit von den Gebäuden entfernt, dass bereits aus diesem Grund eine Anlieferung für den rückwärtigen Bereich nicht interessant sei. Darüber hinaus leide der Plan an Mängeln in der Abwägung. So sei nicht berücksichtigt, dass etliche der festgesetzten Stellplätze nachts nicht zu benutzen seien. Bei der Begutachtung der Lärmauswirkungen sei der Lärm durch Anlieferfahrzeuge nicht einberechnet. Dabei sei im Übrigen auch vernachlässigt worden, dass die Wohnnutzung im als MK 2 festgelegten Gebiet bis auf 7 m an die Stellplätze heranrücken könnte. Darüber hinaus seien wiederum entgegen der vorausgegangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 ausschließlich die Lärmwerte berücksichtigt worden, hingegen nicht die örtliche Situation und ihre Eigenheiten. Hinsichtlich der Eingriffe in den Naturhaushalt sei die Zerschneidung der intakten noch vorhandenen Grünzonen wiederum nicht hinreichend abgewogen worden.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
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den vom Rat der Antragsgegnerin am 15. März 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 63 d „Innenstadt IV“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin darauf, dass es sich um eine Angebotsplanung handele, mit deren Hilfe der derzeitige unbefriedigende Zustand verändert werden solle. Die Zufahrt sei für jedenfalls kleinere LKW ausreichend dimensioniert und damit geeignet, das Quartier insgesamt interessanter zu machen. Die Zufahrt sei deshalb vom Kerngebiet weiter entfernt, weil so die Zuordnung der Stellplätze zu diesem Gebiet deutlich gemacht werde. Der Bedarf folge aus der Nutzung der jeweiligen baulichen Hauptanlage. Ein Nutzungsverbot für die Nachtzeit sei für Stellplätze von Geschäften unerheblich und könne im Übrigen im Rahmen der Baugenehmigung geregelt werden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Situation vor Ort neben der Berücksichtigung der reinen Lärmrichtwerte umfassend gewürdigt und sei aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die genannten städtebaulichen Belange, die zu einer Aufwertung des Quartiers führen sollten, in diesem Fall überwögen. Hinsichtlich des Eingriffes in die Natur sei der Bestand umfänglich erfasst worden und auch mit aus diesem Grund die Zahl der Stellplätze insgesamt reduziert worden.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen von zwei im Plangebiet gelegenen Grundstücken, die durch die Festsetzungen des Plans unmittelbar betroffen sind. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche sowie von privaten Stellplätzen auf Grundstücksteilen stellt einen Eingriff in das Grundeigentum dar, der die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründet (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Der Eigentümer kann die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, denn eine mögliche Rechtswidrigkeit eines derartigen Eingriffs braucht er nicht hinzunehmen.
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Der Normenkontrollantrag ist begründet.
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Zwar verstößt der angegriffene Plan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach müssen die von der Gemeinde aufzustellenden Bauleitpläne für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt „in ihrem planerischen Ermessen“. Dem Erforderlichkeitsmerkmal ist dabei auch genügt, wenn eine Regelung die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst in der Zukunft ergeben wird (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19; Beschl. v. 23.1.2003 - 4 B 79.02 - BRS 66 Nr. 2). Das Merkmal der Erforderlichkeit lässt deshalb eine vorausschauende Planung zu, die zusätzlich Stellplätze und eine Zufahrtsstraße schaffen soll, auch wenn sich aus dem derzeitigen vorhandenen baulichen Bestand und den Wünschen der Eigentümer kein konkreter Bedarf ergibt. Da künftige bauliche Veränderungen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind und sich dann die Frage nach Stellplätzen stellen kann, stehen der Planung jedenfalls nicht auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg.
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung für Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genügt aber nicht den Anforderungen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB betrifft Nebenanlagen wie Stellplätze und Garagen als private Einzelanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sind. Da die Vorschrift sich auf die Nutzung für Nebenanlagen bezieht, anders als etwa bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, folgt daraus, dass ein Zusammenhang mit einer Hauptanlage gegeben sein muss, aus deren Nutzung sich die Erforderlichkeit der Nebenanlage ergibt (Gierke/Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2005, § 9 Rdn. 121 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9, Stand: Januar 2005, Rdn. 51; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdn. 23; Bracher in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 257; Schrödter in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 9 Rdn. 40; Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: Dezember 2005, § 9 Rdn. 24). Dies bedeutet, dass ein Bezug zu den Grundstücken der Hauptanlage erkennbar sein muss. Zwar ist für diese Bindung nicht - mehr - erforderlich, dass die Nebenanlage auf dem Grundstück der Hauptanlage, der sie zugeordnet ist, gelegen sein muss, wie es noch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1970 (IV C 53.67 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6 = BRS 23 Nr. 6 = BauR 1970, 87 = BayVBl. 1970, 285) der Fall war. Der Wortlaut der heutigen Fassung der Vorschrift lässt vielmehr offen, ob die Festsetzung nach Nr. 4 auf dem Grundstück der Hauptanlage oder außerhalb davon getroffen werden kann und in welcher Weise der Bezug sich aus der Festsetzung ergeben muss. Insoweit besteht jedoch - soweit ersichtlich - Einigkeit in Kommentierung und Rechtsprechung dahin, dass eine Zuordnung zur Hauptanlage vorausgesetzt ist, wenn auch nun mit der Möglichkeit der Zulässigkeit einer Festsetzung auch auf anderen Grundstücken als dem der Hauptanlage (Löhr, a.a.O., Rdn. 25; Gierke, a.a.O., Rdn. 133; Söfker, a.a.O., Rdn. 54; Bracher, a.a.O.; Schrödter, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 28.1.1992 - 4 B 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 54). Aus dem Verzicht auf die Darstellung der Beziehung zwischen Haupt- und Nebenanlage durch die Festsetzung auf einem Baugrundstück folgt dagegen nicht ein Verzicht auf die Zuordnung von Haupt- und Nebenanlage schlechthin. Da die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht die Verpflichtung zur Errichtung der Nebenanlage begründet, sondern die Herstellungspflicht voraussetzt und sich diese wiederum nur aus der Nutzung einer Hauptanlage ergeben kann, müssen die Stellplätze einer bestimmten Hauptanlage zugeordnet werden können, wenn sie nicht auf deren Grundstück liegen und damit die Zuordnung unproblematisch ist. Darin unterscheidet sich die Festsetzung nach Nr. 4 von der nach Nr. 11, die keine Zuordnung zu einer Hauptanlage voraussetzt, da sie selbst eine Hauptanlage festsetzt und von der nach Nr. 22, die die undifferenzierte Zuordnung der Nebenanlage zu mehreren selbständigen Hauptanlagen ermöglicht (Bracher, a.a.O., Rdn. 257 und 258; Löhr, a.a.O., Rdn. 24; Söfker, a.a.O., Rdn. 178; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1989 - 4 B 15.89 - BRS 49 Nr. 12). Setzt die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nach wie vor voraus, dass eine Zuordnung der Stellplatzfläche zu der den Bedarf für die Stellplätze auslösenden Hauptanlage gegeben sein muss, muss auch eine entsprechende Sicherung im Bebauungsplan aufgenommen werden. Wie konkret die Zuordnung im Plan ausgestaltet sein muss, ist ebenso wie die daran anschließende Frage, ob und gegebenenfalls wie dies im Plan selbst detailliert festgesetzt sein muss oder einem Folgeverfahren überlassen bleiben kann, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und bleibt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde überlassen (Gaentzsch, a.a.O., Rdn. 24; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1989, a.a.O.). Zwar sind die Gemeinden einerseits nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten einer künftigen Bebauung festzulegen, jedoch muss andererseits durch ein Mindestmaß an Bindung durch den Plan gesichert sein, dass sich der planerische Wille der Gemeinde auch umsetzen lässt.
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Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Plan der Antragsgegnerin nicht. Der Plan, der eine Fläche für insgesamt 134 private Stellplätze festsetzt, lässt nicht nur die Verbindung von bedarfsauslösender Haupt- und ihr folgender Nebenanlage offen, sondern überlässt die Durchführung und damit insbesondere die Realisierung des Plans in einer Weise den Gegebenheiten des Marktes und den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer, die einerseits die Umsetzung der Planung in Frage stellt und andererseits die Last der Durchführung in vollem Umfang auf die Eigentümer abwälzt. Aus der textlichen Festsetzung Nr. 5 des Plans ergibt sich nur die abstrakte Zuordnung der nördlich der Zufahrt gelegenen Stellplatzfläche zu sämtlichen im Kerngebiet gelegenen Hauptnutzungen und die Zuordnung der südlichen Stellplatzfläche zu dem im südlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Mischgebiet, ohne dabei eine Differenzierung nach Grundstücken, wie es für eine Gemeinschaftsanlage in § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB vorgesehen ist, vorzunehmen. Zudem enthält der Plan Vorgaben für die Gestaltung der Stellplatzflächen durch Grünstreifen, die nur eine bestimmte Aufteilung zulassen, wie sie sich auch aus dem als Anlage 8 zur Planbegründung genommenen Aufteilungsplan ergibt. Damit ist das nachfolgende Umlegungsverfahren vorbestimmt, das bei Aufteilung der zuzuweisenden Flächen an den Bebauungsplan gebunden ist. Andererseits ergibt sich aus der Begründung, dass die Antragsgegnerin die - auch von ihr für notwendig gehaltene - endgültige Verteilung der Flächen und ihrer Zuordnung zu den Hauptanlagen dem Umlegungsverfahren vorbehalten wollte. Das Ergebnis des Umlegungsverfahrens ist aber weitgehend offen, wobei die Antragsgegnerin, worauf sie im Verlauf der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, von der Möglichkeit ausging und -geht, dass nur einige Grundeigentümer Stellplatzflächen erhalten, während andere in der Folge gehalten wären, sich auf dem freien Markt um den Erwerb von Anteilen an diesen Flächen zu bemühen. So ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit dem Ausbauplan, dass von der dem Kerngebiet zugeordneten Stellplatzfläche 3 Bereiche mit jeweils 22 möglichen Stellplätzen den jeweils nördlich angrenzenden Grundstücken zugeteilt sowie die jeweils östlich und westlich gelegenen „kleineren“ Flächenteile den an sie nördlich angrenzenden Grundstücken zugeordnet werden konnten. Da sich aufgrund der Teilung der Flächen durch Grünstreifen eine Anordnung von jeweils 11 Stellplätzen angrenzend an die seitlichen Grünstreifen mit einer Fahrgasse in der Mitte ergibt, setzt eine Verteilung einzelner Plätze an mehrere Grundstückseigentümer voraus, dass die Fahrgasse auch von mehreren Grundstückseigentümern benutzt werden kann. Vergleichbares gilt für die dem Mischgebiet zugeordneten Stellplatzflächen, bei der jeweils 10 Stellplätze einer Fahrgasse zugeordnet sind. Zu dem ungelösten und planerisch nicht gesicherten Problem der praktischen Aufteilung der einzelnen Stellplätze mit gemeinsamer Fahrgasse auf mehrere Eigentümer kommt hinzu, dass sich die Möglichkeit des Erwerbs erst nach Verteilung im Umlegungsverfahren und Entstehen eines Bedarfs im Rahmen der Nutzung der als Hauptanlage vorgesehenen Grundstücke ergibt. Die Organisation der Verteilung und die Realisierung der festgesetzten Stellplätze sind den Grundstückseigentümern überbürdet, denen Stellplatzflächen zugewiesen sind.
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Zur Schwierigkeit der Organisation der Verteilung von Stellplatzflächen und Fahrgasse kommt hinzu, dass die Festsetzungen des Plans nicht nur die Nutzung der Stellplatzflächen als Stellplatz im Sinne einer Nebenanlage für eine Hauptnutzung vorsehen, sondern insbesondere auch die rückwärtige Anlieferung der an der Alten Straße gelegenen Grundstücke über diese Stellplatzflächen ein Hauptanliegen des Plans ist. Die Zufahrt, mit der der Innenbereich erschlossen werden soll, dient nach dem Planungswillen der Gemeinde nicht nur der Zufahrt zu den Stellplätzen, sondern in gleicher Weise auch der rückwärtigen Belieferung der Grundstücke. Abgesehen davon, dass mehrere Grundstücke nicht an die Stellplatzfläche, die dem Kerngebiet zugeordnet ist, angrenzen, ergibt sich auch für die Grundstücke, die an die Stellplatzflächen anschließen, die Schwierigkeit, dass im Falle einer Verteilung der Fläche auf verschiedene Eigentümer diese die Nutzung der Zufahrt auch für die Anlieferung des angrenzenden Grundstücks der Hauptnutzung hinnehmen müssten. Auch die insoweit notwendige Organisation zur Umsetzung der Planung ist dem Belieben der Grundstückseigentümer überlassen. Die mit der Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB verbundene Möglichkeit, den durch sie Begünstigten die gemeinschaftliche Benutzung zu ermöglichen, ohne dass Einzelzuordnungen erforderlich sind, so dass es ausreicht, wenn die Grundstücke, deren Bedarfsdeckung die Anlage dienen soll, als Gesamtheit festgelegt sind, ist hier - wohl bewusst - gerade nicht gewählt worden. Die Verteilung und Zuordnung der Stellplätze zu einem Grundstück mit der dementsprechenden Bedarf auslösenden Hauptanlage ist vielmehr den Eigentümern der Stellplatzfläche überlassen, während andererseits der Eigentümer des Grundstücks mit der den Bedarf auslösenden Hauptanlage gegebenenfalls keinen Einfluss darauf hat, dass der auf seinem Grundstück bestehende Bedarf auf der ausgewiesenen Stellplatzfläche befriedigt werden kann. Es kommt hinzu, dass derzeit ein akuter Bedarf aufgrund konkret geplanter Umnutzungsabsichten auf den als Kerngebiet ausgewiesenen Grundstücken nicht besteht und folglich kein Interesse der betroffenen Eigentümer erkennbar ist, aus eigener Initiative die vom Plangeber vorausgesetzten Folgeverfahren einzuleiten und durchzuführen. Wie sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung (Ziff. 4.2.5 S. 21 ff. der Planbegründung) und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, soll im Gegenteil der Bebauungsplan Anregung und Auslöser für mögliche Planungsabsichten sein. Das bedeutet, dass die gebotene Zuordnung von Haupt- und Nebenanlage auf nachfolgende Verfahren verlagert ist und das insoweit erforderliche Minimum an Konkretisierung von deren Ergebnis abhängt. Damit ist sowohl der Ausgang des Umlegungsverfahrens offen als auch die ins Belieben der Grundstückseigentümer und des freien Spiel des Marktes gestellten nachfolgenden Verfahren der konkreten Zuordnung einzelner Stellplätze zu den „bedarfsauslösenden“ Hauptanlagen. Für die ebenfalls undifferenziert dem Mischgebiet zugeordneten Stellplätze südlich der „Zufahrt für Parken und Anlieferung“ gilt neben der Schwierigkeit der Zuordnung zu bestimmten Grundstücken des Mischgebiets, dass für diese zusätzlich die Möglichkeit besteht, den Bedarf an Stellplätzen auf den überbaubaren Grundstücksflächen zu decken und so einen „erforderlichen“ Bedarf für Nebenanlagen auf anderen Grundstücken nicht - mehr - auszulösen.
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Fehlt es damit an der notwendigen, sich aus dem Plan ergebenden Verbindung bzw. Zuordnung zwischen bedarfsauslösender Hauptanlage und den Bedarf befriedigender Nebenanlage, gestaltet sich die Feststellung der Erforderlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB schwierig, die sich an den Bedarf der Hauptanlage, wie er sich aus „anderen Vorschriften“ ergibt, orientieren muss. Zwar kann der sich etwa aus § 47 NBauO ergebende Bedarf auch auf anderen Baugrundstücken befriedigt werden, wenn der Zusammenhang durch Baulast gesichert wird (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 47 Rdn. 40). Bleibt diese Verbindung jedoch einem sich erst anschließenden Verfahren bzw. dem freien Marktgeschehen überlassen, dessen Realisierung weithin unsicher ist, lässt sich für die erforderliche Konkretisierung des Bedarfs kein sicheres Ergebnis bezogen auf eine den Bedarf auslösende Hauptanlage und eine diesen Bedarf befriedigende Nebenanlage feststellen.
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Im Rahmen der Frage nach der Erforderlichkeit der Nebenanlage nach „anderen Vorschriften“ erweist sich auch als problematisch, dass die Antragsgegnerin die Stellplatzfläche nördlich der „Zufahrt für Parken und Anlieferung“ insgesamt undifferenziert festgesetzt hat, obwohl sich aus dem eingeholten Lärmgutachten bereits ergibt, dass die unmittelbar an der Grenze zum ausgewiesenen Kerngebiet gelegenen Stellplätze nachts nicht nutzbar sind, sofern die Bebauung auf den Grundstücken bis an die festgesetzte Baugrenze heranreicht. Stellplätze, die nachts wegen ihrer Lärmauswirkungen nicht genutzt werden können, sind nicht geeignet, die bauordnungsrechtlich begründete Stellplatzpflicht voll zu erfüllen. Erforderlich nach dem Bauordnungsrecht sind Stellplätze, die „zur Verfügung“ stehen, das heißt nach „Lage und Beschaffenheit geeignet sind, den von der baulichen Anlage verursachten ruhenden Verkehr aufzunehmen“ (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 47 Rdn. 18). Dürfen sie für eine bestimmte Zeit nicht benutzt werden, sind sie „nicht geeignet“ und damit keine notwendigen Stellplätze im Sinne des Bauordnungsrechts. Ob insoweit eine Differenzierung möglich wäre zwischen Einstellplätzen, die Bewohnern dienen und Einstellplätzen, die beispielsweise Geschäften dienen, deren Besucher nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwartet werden, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist eine spezielle Zuweisung dieser Flächen im Bebauungsplan nicht vorgenommen worden, so dass schon aus diesem Grund eine planerische Sicherung für eine bestimmte Nutzung nicht feststellbar ist. Die praktische Verteilung ist aus den oben dargestellten Gründen nicht absehbar. Damit ist eine Differenzierung nicht möglich, so dass diese Stellplätze nicht von vornherein als einer bestimmten Nutzung zugeordnet angesehen werden können. Im Hinblick auf eine undifferenzierte Nutzung können diese Stellplätze dementsprechend nicht als notwendige Stellplätze bezeichnet werden und damit als erforderlich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
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Auch für die Festsetzung „Zufahrt für Parken und Anlieferung“ gilt, dass ihre Realisierung, soweit sie den Zweck der „Anlieferung“ betrifft, ins Belieben der jeweiligen Eigentümer von Stellplatzflächen gestellt ist. Das Umlegungsverfahren, auf das die Antragsgegnerin insoweit verweist, bietet keine gesicherte Aussicht auf eine den Vorstellungen der Gemeinde entsprechende Lösung. Wie die Antragsgegnerin selbst einräumt, ist nicht eindeutig abzusehen, dass alle Eigentümer eines der als Kerngebiet ausgewiesenen Grundstücke sowohl Teile der Stellplatzfläche als auch gleichzeitig Flächen, die einen Zugang zu ihren Grundstücken sichern, durch das Umlegungsverfahren erhalten werden. Vielmehr hängt die Möglichkeit eines Zugangs zu der „Zufahrt für Parken und Anlieferung“ vom Zugang sowohl zur Stellplatzfläche als auch von dieser zum Grundstück der Hauptanlage ab. Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahme ist den Eigentümern von Stellplatzflächen aufgebürdet. Neben den für die Verteilung der Stellplatzflächen selbst entstehenden Schwierigkeiten muss zusätzlich für eine Anlieferung der Zugang zum Grundstück der Hauptanlage geregelt werden, wenn eine unmittelbare räumliche Verbindung zum Grundstück der Hauptanlage nicht besteht. Während für die bloße Stellplatzfläche die unmittelbare Verbindung zur Hauptanlage nicht Voraussetzung für die Nutzbarkeit ist, gestaltet sich die Umsetzung des planerischen Anliegens in diesem Punkt doppelt schwierig und für die betroffenen Eigentümer belastend.
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Aus den obigen Ausführungen folgen zugleich Mängel in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998/§ 1 Abs. 7 BauGB 2004). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin nicht. Im Rahmen der Abwägung einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist die Prüfung der Erforderlichkeit im weiteren Sinne vorzunehmen, bei der u. a. insbesondere die Gesichtspunkte des Bestandsschutzes und der Geeignetheit der Fläche zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.1.1992, a.a.O.). Bei den insoweit anzustellenden Erwägungen ist ein Kernpunkt, ob die zur rückwärtigen Erschließung der Grundstücke des Kerngebiets festgesetzte Zufahrt sowie die Stellplatzfläche geeignet sind. Die Antragsgegnerin hat in ihren Erwägungen, soweit sie sich in der Begründung des Bebauungsplans niederschlagen, nicht ausdrücklich berücksichtigt, dass die Grundstücke Alte Straße 74, 75 und 76 nur bedingt an die festgesetzten Stellplatzflächen und damit an die Zufahrten angrenzen und damit eine Erschließung den Unwägbarkeiten der dem Umlegungsverfahren zwangsläufig folgenden weiteren Grundstücksverteilungen auf dem freien Markt unterliegen. Zusätzlich ergibt sich für das Grundstück Alte Straße 70 nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, dass es nicht an eine „Fahrgasse“ angrenzt und damit eine Anlieferung allenfalls über die als Stellplatz selbst festgelegten Flächen möglich wäre. Da das Umlegungsverfahren an die Festsetzungen des Plans gebunden ist, ergeben sich insoweit gewisse Ungereimtheiten, die jedenfalls in einer Abwägung nicht außen vor gelassen werden durften. Zudem ist in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass nach dem Ausbauplan in Anlage 8 die Fahrbahn der Zufahrt durch Pflanzstreifen und Errichtung eines Fußwegs auf 4,75 m anstelle der festgesetzten 6,50 m verringert werden soll und damit eine Durchfahrt für LKW größeren Ausmaßes von vornherein klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Die Möglichkeit einer Anlieferung, unterstellt die Zugänglichkeit der Grundstücke des Kerngebiets würde sich ergeben, ist damit zumindest erheblich eingeschränkt und möglicherweise den Bedürfnissen einer sich fortentwickelnden Struktur der Nutzung an der Alten Straße nicht vollständig angepasst. Da dies aber einen zentralen Punkt des Anliegens der Antragsgegnerin darstellte, die insbesondere die Verlagerung der Anlieferung von der Alten Straße in den rückwärtigen Bereich des Quartiers anstrebt, bedeutet diese sich praktisch ergebende Einschränkung einen zu berücksichtigenden Belang. Ebenso zu berücksichtigen, aber im Rahmen der sich in der Begründung niederschlagenden Abwägung nicht angesprochen, ist die Schwierigkeit, die eine Anlieferung über die Stellplatzfläche an die „dahinter“ liegenden Grundstücke hervorruft. Abgesehen von der ebenfalls wichtigen und zu berücksichtigenden Frage, in welcher Weise sich Eigentums- bzw. Benutzungsrecht und in welchem Zeitraum auf dem freien Markt ergeben können, ist zusätzlich die Frage der praktischen Durchführbarkeit einer Anlieferung über die Fahrgasse einer im Übrigen als Stellplatz für den ruhenden Verkehr ausgewiesenen Fläche von erheblicher Bedeutung. Eine Anlieferung, die sich langfristig praktisch nicht durchführen lässt, ist nicht geeignet, die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke sowohl für die Zufahrt als auch für die Stellplatzfläche in Anspruch genommen werden müssen, aufzuwiegen.
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Ebenfalls in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt ist die Frage der Lärmauswirkungen. Die Festsetzung des als MK 2 ausgewiesenen Kerngebietes sieht eine Baugrenze vor, die bis auf 7 m an die festgesetzte Stellplatzfläche heranrückt. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten zu den Lärmauswirkungen der Stellplatzfläche kommt zu dem Ergebnis, dass Stellplätze in diesem Bereich während der Nachtzeit nicht benutzt werden dürfen (S. 10 des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan Nr. 63 d, Anlage 9 der Begründung). Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten sowohl hinsichtlich der Feststellung, ob es sich um „erforderliche Stellplätze“ im Sinne der zugrunde liegenden Vorschrift handelt als auch inwieweit diese und ihre Nutzbarkeit undifferenziert der Gesamtstellplatzfläche zugeschlagen werden können, sind nicht gelöst worden.
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Erwägungen dazu, wie die Aufteilung der Stellplatzfläche auf die einzelnen Grundstücke der Hauptnutzung durchgeführt werden kann und zu welchem Ergebnis sie letztlich praktisch führen kann, hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf das durchzuführende Umlegungsverfahren ausdrücklich zurückgestellt (S. 31 der Begründung), ohne das dieses dem „Grundsatz der planerischen Zurückhaltung“ entspricht. Probleme, die während der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gelöst werden, können dann einem weiteren Verfahren im Verlauf des Vollzugs des Bebauungsplans überantwortet werden, wenn die Lösung hinreichend sicher und zeitnah erscheint (vgl. m.w.N. zur Rechtsprechung BVerwG, Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6; Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 15.94 - BRS 56 Nr. 22). An beidem fehlt es hier.
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Gänzlich unberücksichtigt geblieben ist im Rahmen der Abwägung die Frage, welche Lärmauswirkungen von der Benutzung der „Zufahrt für Parken und Anlieferung“ sowie der Stellplatzflächen durch LKWs im Rahmen einer Anlieferung an die einzelnen Grundstücke des Kerngebiets ausgehen. Da diese Nutzung neben der Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf den Stellplatzflächen aber zweites Hauptanliegen für die Aufstellung des Bebauungsplans war, stellt sie ein zentrales Problem dar, das einen entsprechenden Raum in der Abwägung insbesondere auch im Hinblick auf die Belastung des südlich angrenzenden Mischgebiets einnehmen musste. Die Bewältigung der durch LKW-Nutzung entstehenden Lärmprobleme hat die Antragsgegnerin nicht im Einzelnen angesprochen, sondern dies den nachfolgenden (Baugenehmigungs-)verfahren überlassen wollen. Wie sich aus der im Laufe des Verfahrens von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord Umweltschutz vom 28. Dezember 2005 ergibt, sind in dem als Anlage zur Begründung des Bebauungsplans genommenen Gutachten Einzelheiten dazu nicht berücksichtigt. Nach der ergänzenden Stellungnahme ist im Gegenteil nicht auszuschließen, dass sich im Hinblick auf den festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel im Einzelfall Begrenzungen für mögliche Be- und Entladevorgänge ergeben könnten. Ob, gegebenenfalls wann und in welcher Weise sich im Rahmen einzelner nachfolgender Baugenehmigungsverfahren Regelungen treffen lassen, die sich nach dem Konzept des Bebauungsplans auf die Gesamtheit der festgesetzten Stellplatzfläche auswirken können, lässt sich derzeit nicht feststellen und ist in dieser Beziehung von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch nicht berücksichtigt worden. Vielmehr war Grundlage der Abwägung ausschließlich die Beurteilung der Nutzung der Stellplätze durch PKW, wie sie auch in dem zugrunde gelegten Gutachten zu den Lärmauswirkungen ausschließlich behandelt worden ist.
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