Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 OA 109/07
Gründe
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Die Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) erfolgt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Die Kostenlastentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und ist nicht im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG und den Absatz 1 der amtlichen Vorbemerkung 9 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] von vornherein entbehrlich. Denn das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde ist nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG generell gebührenfrei, wenn diese - wie vorliegend - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft ist (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Rdnr. 21 zu § 68 GKG; BVerwG, Beschl. v. 17. 11. 1994 - BVerwG 11 B 110.94 -, NVwZ-RR 1995, 361; BGH, Beschl. v. 22. 02.1989 - IVb ZB 2/89 -, Juris, Rdnr. 5 des Langtextes; OLG Koblenz, Beschl. v. 10. 02. 2004 - 5 W 108/04 -, Juris, Rdnr. 5 des Langtextes, m. w. N.). Auch die Erhebung von Auslagen ist dann grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle sind allerdings Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht angefallen, weil der Kläger seine Beschwerde nach einem Hinweis auf deren Unstatthaftigkeit mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 zurückgenommen hat, sodass sie nicht zu verwerfen gewesen ist (vgl. Kostenverzeichnis [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] Nr. 5502).
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Der Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beklagten folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG, welcher trotz der Unstatthaftigkeit der Streitwertbeschwerde Anwendung findet (a. A.: Hartmann, a. a. O.; nicht eindeutig: OLG Koblenz, Beschl. v. 10. 02. 2004 - 5 W 108/04 -, a. a. O.), weil dem Gesichtspunkt Vorrang einzuräumen ist, dass mit dem Ausschluss der Kostenerstattung vermieden werden soll, dass aus Verfahren, die nur Nebenfolgen des Rechtsstreits in der Hauptsache betreffen, weitere Streitigkeiten unter den Prozessparteien entstehen (vgl.: BGH, Beschl. v. 17. 06. 1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541 [2542]; OLG München, Beschl. v. 28. 12. 1976 - 11 W 1611/76 -, Juris, Rdnrn. 6 ff. des Langtextes:). Demgegenüber liegt der Grund, der es rechtfertigt, die Verfahren über unstatthafte Streitwertbeschwerden von der generellen Gebührenbefreiung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG auszunehmen, darin, dass mit einem erkennbar nicht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vermeidbarer zusätzlicher Aufwand der Gerichte verursacht wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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