Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 ME 52/07

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 8. Kammer – vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.899,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2005 sowie gegen deren Vollstreckung im Wege der Pfändung.

2

Mit angefochtenem Bescheid vom 21. Dezember 2004 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer Vergnügungsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 19.512,– Euro heran, indem sie die in den fünf Spielhallen des Antragstellers vorhandenen 10 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie 16 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Anwendung des in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorhandenen Stückzahlmaßstabs – für jedes aufgestellte Spielgerät ein fester Steuersatz – veranlagte. Nach Kenntnis eines den Antragsteller betreffenden Insolvenzantrages vollstreckte die Antragsgegnerin den festgesetzten Vergnügungssteuerbetrag, indem sie in den Spielhallen des Antragstellers Pfandsiegel an den Spielautomaten anbrachte.

3

Den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der von der Antragsgegnerin für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit satzungsgemäß zu Grunde gelegte Stückzahlmaßstab zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung führe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung den Stückzahlmaßstab nicht generell als unzulässig angesehen, sondern diesen Maßstab bezogen auf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit lediglich an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der Stückzahlmaßstab sei bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unzulässig, wenn die Einspielergebnisse dieser Spielautomaten mehr als 50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im Satzungsgebiet abwichen. Erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte an die Gemeinde herangetragen würden, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse Zweifel daran bestünden, ob der Stückzahlmaßstab rechtmäßig aufrechterhalten werden könne, sei die Gemeinde verpflichtet, dem durch Ermittlungen nachzugehen. Erkenntnisse über die Einspielergebnisse anderer Betreiber im Satzungsgebiet lägen weder der Antragstellerin noch dem Verwaltungsgericht vor. Von daher sei keine Sachlage gegeben, die die Unzulässigkeit des verwendeten Stückzahlmaßstabs hinreichend belege. Erforderliche Ermittlungen auf Grund von Zweifeln an der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs infolge stark schwankender Einspielergebnisse überstiegen den Rahmen eines Eilverfahrens und müssten gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

4

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG wegen der unterschiedlich hohen Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit innerhalb und außerhalb von Spielhallen sowie wegen der Nichterhebung dieser Steuer für in der örtlichen Spielbank aufgestellte Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sei bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.

5

Die erfolgte Pfändung stehe in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

6

Dagegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, dass die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin im Ergebnis nichtig sei. Bei einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuer sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse bei allen Automatenaufstellern im Satzungsgebiet zu ermitteln. Insoweit habe die Antragsgegnerin nicht die geeigneten Aufklärungsmaßnahmen ergriffen. Auch das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungs- und Sachverhaltsermittlungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass die allgemeine Beweislastregel zu Gunsten der Antragsgegnerin greife.

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Ferner habe das Verwaltungsgericht der Bedeutung und Reichweite von Art. 3 GG nicht hinreichend Rechnung getragen und sich mit dem von ihm behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auseinandergesetzt. Beim Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz innerhalb von staatlich konzessionierten öffentlichen Spielbanken einerseits und solchen Spielhallen andererseits handele es sich um vergleichbare Sachverhalte, die nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Ein Verweis auf die Spielbankabgabe dürfe nicht die Befreiung von der Vergnügungssteuer bei Spielbanken rechtfertigen. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht sei das sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb von Spielhallen dem innerhalb von Spielbanken gleichgestellt.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

Die Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass bei der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen ist, dass der in der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin festgelegte Stückzahlmaßstab hinsichtlich Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nichtig ist. Es hat zutreffend dargelegt, dass eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin derzeit nicht vorhanden ist. Der Antragsteller behauptet auch im Beschwerdeverfahren nicht das Gegenteil, sondern rügt zunächst die mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.4.2005 – 10 C 8.04 – KStZ 2005, 176) besteht jedoch eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung nicht. Aus dieser Rechtsprechung folgt lediglich die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der zulässigen Schwankungsbreite vorliegen. Dazu trägt der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor. Ein für das Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse lässt sich im Regelfall nicht bilden, wenn – wie hier – nur Einspielergebnisse der Geräte eines – hier des Antragstellers – von mehreren Aufstellern vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2005 – 13 ME 291/05 –). Aber selbst wenn entsprechende Ermittlungen erforderlich sein würden, ist diese Aufklärung nicht Sache eines Eilverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 ME 480/05 – zitiert nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 12.6.2006 – 4 M 236/06 – 26.10.2005 – 4 M 89/05 – und vom 28.9.2005 – 4 M 80/05 –; vgl. weiter Thüringer OVG, Beschluss vom 29.11.2004 – 4 EO 645/02 – zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn danach Spielautomaten in Spielhallen der Vergnügungssteuer unterfallen, aber Spielautomaten in öffentlich konzessionierten Spielbanken nicht mit einer Vergnügungssteuer belegt werden. Dazu hat das Schleswig-Holsteinisches OVG wie folgt (Urteil vom 18.10.2006 – 2 LB 11/04 – zitiert nach juris) ausgeführt:

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"Es liegen insoweit unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten (BFH, Beschluss v. 21.02.1990, – II B 98/89 –, a. a. O, m. w. N.). Für die Aufstellung der der Spielgerätesteuer unterworfenen Spielgeräte gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 33 c ff GewO). Danach unterliegt die technische Zulassung der Geräte bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr zu hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33 e GewO), um den Unterhaltungscharakter der Geräte zu wahren. Gemäß § 33 h Nr. 1 GewO finden diese gewerblichen Vorschriften auf in Spielbanken aufgestellte Spielgeräte keine Anwendung. Sie sind uneingeschränkt zum Glückspiel geeignet, aber nur aufgrund einer eigens erteilten staatlichen Konzession erlaubt. Sie sind auch von der allgemeinen Besteuerung (weitgehend) ausgenommen, unterliegen aber statt dessen einer eigenen Besteuerung in Form der Spielbankabgabe nach § 3 SpielBG, die nach § 4 Abs. 1 SpielBG 80 v. H. des Bruttospielertrages beträgt. Nach alledem sind die Gegebenheiten so unterschiedlich, dass die Freistellung der Spielbanken von der Spielgerätesteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt."

11

Dieser Auffassung schließt sich der Senat für das Eilverfahren an.

12

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter gegen die Pfändung der in die Spielautomaten eingeworfenen Geldbeträge wendet und die Aufhebung der Pfändungsmaßnahme begehrt, geht sein Vorbringen ins Leere. Nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Pfändungsmaßnahmen einvernehmlich beendet worden. Die Pfandsiegel an den Spielautomaten wurden entfernt. Von daher ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bezüglich der Pfändungsmaßnahme nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf ein Viertel des mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 festgesetzten Steuerbetrages beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des "Streitwertkatalogs 2004" (DVBl. 2004, 1525), wobei der Senat für das Eilverfahren davon ausgeht, dass die Klage im vollen Umfang erhoben worden ist.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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