Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LC 59/06

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Höhe des Straßenausbaubeitrags, den die Beklagte für den 2000/2001 erfolgten Ausbau der Straße „Im H.“ im Abschnitt zwischen „D.Straße“ und „G.Straße“ festgesetzt hat. In den Jahren 1989/1990 (und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügte) war die Straße „Im H.“ in deren südlicherem Teil zwischen „H.-B.-Kirchweg“ und „D.Straße“ ausgebaut worden, und zwar hinsichtlich aller Teileinrichtungen in etwa bis zu einer Linie, die vom nördlichen Rand der „D.Straße“ senkrecht zur Mittellinie der Straße „Im H.“ verläuft; zusätzlich fanden bezüglich einzelner Teileinrichtungen unterschiedliche Angleichungsmaßnahmen an die nördliche Fortsetzung der Straße Im H.“ statt. Der Ausbau in den Jahren 2000/2001 schloss sich unmittelbar an das durch die senkrechte Linie in Höhe des nördlichen Rands der „D.Straße“ gebildete frühere Ausbauende an. Der Beschluss der Beklagten über die abschnittsweise Abrechnung des 2000/2001 ausgebauten Teils der Straße „Im H.“ vom 3. Juli 2003 stellt nicht auf diese den Ausbauanfang wiedergebende Linie ab, sondern bezeichnet die geradlinige Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze des (nordöstlich der Einmündung der „D.Straße“ gelegenen) Privatweges auf dem Flurstück 28/1 als maßgebliche Abschnittsgrenze. Damit verläuft diese - von dem nördlichen Rand der „D.Straße“ aus gesehen - in einem zur Ausbaugrenze spitzen Winkel auf die südliche Begrenzung des schräg gegenüberliegenden Privatweges zu. Dies hat zur Folge, dass ein kleinerer dreieckförmiger Teil der 2000/2001 ausgebauten Straßenfläche nicht in den abgerechneten Abschnitt einbezogen ist und dadurch mehrere Grundstücke, die nicht zum gebildeten Abschnitt, wohl aber zur östlichen Dreiecksgrenze einen Zugang haben, von einer Beitragserhebung ausgeschlossen sind.

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Der Kläger ist Eigentümer des an den abgerechneten Abschnitt angrenzenden Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 6/1 (Im H. ...). In den abgerechneten Abschnitt der Straße münden 3 Privatwege ein, die zwischen 50 und 70 m lang sind und jeweils mehrere Wohngrundstücke allein erschließen.

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Mit Bescheid vom 4. November 2003 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.789,90 € heran. Bei der Berechnung der dem Beitragssatz zugrunde gelegten Verteilungsfläche sind die ausschließlich an die 3 Privatwege angrenzenden Grundstücke nicht berücksichtigt.

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Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Der Abschnitt sei im Bereich der Einmündung „D.Straße“ willkürlich gebildet worden und deshalb rechtswidrig. Die Abschnittsbildung nicht genau am Ausbaubeginn führe dazu, dass mehrere dort gelegene Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigt werden könnten, obwohl auch von ihnen Zugang zur ausgebauten Teilstrecke genommen werden könne. Auch alle ausschließlich an die 3 Privatwege angrenzenden Grundstücke hätten in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, weil es sich bei den Privatwegen nicht um selbstständige Anlagen, sondern um bloße Zufahrten zur Straße „Im H.“ handele.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2004 insoweit aufzuheben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 9.326,13 € festgesetzt wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat den Standpunkt vertreten, die Abschnittsbildung sei auch im Bereich der „D.Straße“ rechtmäßig erfolgt. Die nur an den Privatwegen gelegenen Grundstücke seien bei der Aufwandserteilung zu Recht nicht berücksichtigt worden, weil die Privatwege eine andere Verkehrsbedeutung hätten als die abgerechnete Durchgangsstraße und deshalb - wie im Übrigen auch vom Erscheinungsbild her - als selbstständige Anlagen einzustufen seien.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide - unter Abweisung der Klage im Übrigen - aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.476,64 € herangezogen wird. Es hat die Abschnittsbildung im Bereich der „D.Straße“ nicht als willkürlich angesehen, weil sie an äußerlich erkennbare Merkmale anknüpfe und der Abschnitt nicht entsprechend dem tatsächlich erfolgten Ausbau habe gebildet werden müssen. Die Beklagte hätte allerdings die allein an die 3 Privatwege angrenzenden Grundstücke bei der Festlegung der Verteilungsfläche berücksichtigen müssen. Denn die Privatwege seien nach dem - maßgeblichen - Gesamteindruck, den die jeweiligen örtlichen Verhältnisse vermittelten, unselbstständige Sackgassen, die sich nicht wesentlich von anderen Grundstückszufahrten im Bereich der abgerechneten Anlage unterschieden. Den Privatwegen könne eine Selbstständigkeit auch nicht im Blick darauf zugesprochen werden, dass ihnen eine andere Verkehrsbedeutung zukomme als der Durchgangsstraße, von der sie abzweigten. Die insoweit für öffentliche Sackgassen geltende Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30.1.1998 - 9 M 2815/96 - NVwZ-RR 1999, 196) sei auf Privatwege nicht übertragbar, weil Ausbaumaßnahmen an Privatwegen nicht abgerechnet werden könnten.

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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Beteiligten jeweils die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz zum Senatsbeschluss vom 30. Januar 1998 uneingeschränkt zugelassene Berufung eingelegt.

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Der Kläger macht im Berufungsverfahren weiterhin geltend, dass der Abschnitt im Bereich der „D.Straße“ rechtswidrig gebildet worden sei und er bei einer rechtmäßigen Abschnittsbildung nur 9.326,13 € schulde. Ein Ermessen habe der Beklagten bei der Festlegung der südlichen Abschnittsgrenze nicht zugestanden, weil nur für den Ausbau nördlich der Einmündung der „D.Straße“, nicht aber auch für den 1989/1990 ausgebauten südlicheren Teil der Straße „Im H.“ Beiträge erhoben werden könnten und der für die Beitragserhebung maßgebliche Abschnitt daher an der südlichsten abrechenbaren Stelle beginnen müsse. Die Ausgrenzung der Dreiecksfläche führe unter Verstoß gegen das Gemeindehaushaltsrecht und die Pflicht zur satzungsgemäßen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dazu, dass die insoweit entstandenen Ausbaukosten nicht abgerechnet werden könnten. Außerdem ziehe sie die unzulässige Entstehung völlig unterschiedlicher Beitragslasten trotz gleicher Vorteilssituation dadurch nach sich, dass die ausschließlich an die ausgesparte Dreiecksfläche angrenzenden Anlieger beitragsfrei blieben.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten - nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers - die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

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Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Einbeziehung der an den 3 Privatwegen gelegenen Hinterliegergrundstücke gefordert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 30. Januar 1998 zu Recht entschieden, das die unterschiedliche Verkehrsbedeutung immer, also sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Stichwegen, eine getrennte Abrechnung und Bewertung des Hauptstraßenzugs einerseits und des jeweiligen Privatwegs andererseits erfordere. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall, ob es sich bei den 3 Privatwegen nach dem äußeren Erscheinungsbild um Stichstraßen oder lediglich um Grundstückszufahrten handele. Für den Betrachter stellten alle 3 Wege eigenständige Anlagen dar.

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Der Vorsitzende des Senats hat den abgerechneten Abschnitt der Straße Im H. in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Berufungen der Beteiligten konnte mit deren Einverständnis gemäß § 87a Abs. 2 VwGO der Vorsitzende entscheiden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung ist zwar insoweit rechtswidrig, als sie sich zugunsten des Klägers auch auf die Frage bezieht, ob der festzusetzende Straßenausbaubeitrag (wegen einer Rechtswidrigkeit der Abschnittsbildung) unter 10.476,64 € liegt; denn bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands besteht eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz zum Senatsbeschluss vom 30. Januar 1998 ersichtlich nicht. Wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der erkennende Senat gleichwohl an die uneingeschränkt ausgesprochene Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden.

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Die Berufung des Klägers ist begründet, die der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hätte der - lediglich eingeschränkt erhobenen - Klage nicht nur hinsichtlich des 10.476,64 € übersteigenden Betrags, sondern im vollen Umfang, also auch insoweit stattgeben müssen, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 9.326,13 € festgesetzt ist. Ein Straßenausbaubeitrag kann nämlich zurzeit vom Kläger nicht rechtmäßig erhoben werden, weil die vom Rat der Beklagten am 3. Juli 2003 beschlossene Abschnittsbildung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam ist.

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Den Gemeinden steht bei ihrer Entscheidung darüber, ob und wo sie einen Abschnitt bilden, ein Ermessen zu, das seine Schranke im Willkürverbot findet und unter Beachtung des Zwecks, den der Gesetzgeber mit der Einführung des Rechtsinstituts der Abschnittsbildung verfolgt hat, ausgeübt werden muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Abschnittsbildung ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinden zugelassenes Vorfinanzierungsinstitut dar. Deren Ermessenerwägungen haben sich deshalb grundsätzlich an dieser Vorfinanzierungsfunktion auszurichten, so dass im Falle der gemeindlichen Entscheidung zugunsten einer Abschnittsbildung auf eine möglichst positive Entwicklung der Haushaltslage hingewirkt werden muss sowie zu beachten ist, dass im Rahmen der Beitragserhebungspflicht satzungsgemäße Möglichkeiten zur Refinanzierung entstandenen Aufwands auch ausgeschöpft werden müssen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2007, § 8 Rdnr. 114a m. w. N.); außerdem ist der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit zu berücksichtigen. Bedeutungslos muss bei der Ermessensentscheidung hingegen bleiben, wie sich die genaue Bildung des Abschnitts auf die finanzielle Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2004, § 14 Rdnr. 24 und 32).

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Diese allgemeinen Grundsätze besagen nicht, dass eine Abschnittsbildung immer die gesamte ausgebaute Strecke erfassen muss. Die Bildung eines im Vergleich zum tatsächlichen Ausbau kürzeren Abrechnungsabschnitts kann vor allem dann gerechtfertigt sein, wenn es am Ausbauende an äußerlich erkennbaren, in den tatsächlichen Verhältnissen begründeten Merkmalen fehlt, die eine Abschnittsbildung erst ermöglichen, wie z.B. einmündende Straßen, Brücken, Wasserläufe sowie einmündungsähnliche, über eine typische Grundstückszufahrt hinausgehende Straßeneinschnitte (st. Rspr. d. erk. Senats, z.B. Beschl. v. 8.4.1992 - 9 M 1150/92 -, Beschl. v. 25.5.2001 - 9 LA 259/01 -, Beschl. v. 15.10.2001 - 9 LB 1853/01 -; s. ferner Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 112). Ist am Ausbauende eine Abschnittsbildung, die zu einer Refinanzierung des gesamten entstandenen Aufwands über Straßenausbaubeiträge führt, rechtlich ohne Weiteres zulässig, bedarf es indessen besonderer Rechtfertigung, weshalb gleichwohl der Abschnitt so gebildet wird, dass der Aufwand zu einem - wenn auch möglicherweise geringen - Teil nicht über Straßenausbaubeiträge refinanziert werden kann. Der Gemeinde verbleibt hinsichtlich der genauen Festlegung der Abschnittsgrenze in der Regel kein Ermessen, wenn sich die abzurechnende Ausbaustrecke als Ergänzung und Fortführung des Ausbaus eines Teils der öffentlichen Einrichtung darstellt, der bereits im Wege der Abschnittsbildung abgerechnet worden ist; in einem solchen Fall ist unmittelbar an die vorgegebene Abschnittsbildung anzuknüpfen (Hess.VGH, Beschl. v. 16.4.1998 - 5 ZU 3207/97 -; Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht, § 14 Rdnr. 29).

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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte anlässlich des früheren Ausbaus der Straße „Im H.“ in den Jahren 1989/1990 zwar einen Abschnitt in Höhe der „D.Straße“ nicht gebildet (und nicht bilden können), weil die damalige Ausbaumaßnahme wegen Fehlens einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht abrechenbar war. Allerdings erfolgte die hier streitige Ausbaumaßnahme in den Jahren 2000/2001 unmittelbar ab der Stelle, an der die - nicht abrechenbare - frühere Ausbaumaßnahme geendet hatte. Auch in einem solchen Fall drängt es sich unter den Gesichtspunkten der Beitragserhebungspflicht, der Förderung der Haushaltslage sowie der Beitragsgerechtigkeit regelmäßig auf, den Abschnitt am früheren Ausbauende beginnen zu lassen und nicht aufgrund einer abweichenden Abschnittsbildung den Aufwand für den weiteren Ausbau hinsichtlich einer - wenn auch kleinen - Teilfläche von der Refinanzierung durch Beiträge auszuschließen. Im Einzelfall können besondere Gesichtspunkte (etwa die Unmöglichkeit, am früheren Ausbauende eine Abschnittsbildung anhand äußerlich erkennbarer Merkmale vorzunehmen) eine abweichende Betrachtung ausnahmsweise rechtfertigen. Solche Besonderheiten sind hier nicht erkennbar. Ein Abschnitt hätte vorliegend ohne Weiteres auch derart gebildet werden können, dass vom Punkt der nördlichen Einmündung der „D.Straße“ in die Straße „Im H.“ eine Senkrechte zu deren Mittellinie gezogen und dadurch das südliche Ausbauende vollständig vom gebildeten Abschnitt erfasst wird. Nach den zunächst gemachten Angaben der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist diese naheliegende Variante nicht gewählt worden, weil bei ihr auch eine wegen Fehlens eines Verbesserungstatbestands nicht abrechnungsfähige Teilfläche erfasst worden wäre. Diese

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Argumentation überzeugt indessen nicht, weil auf der Hand liegt, dass die Annahme einer Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG nicht voraussetzt, dass jeder einzelne Quadratmeter einer längeren Ausbaustrecke (hier geht es bei der ausgesparten Teilfläche nur um wenige Quadratmeter) im Vergleich zum vorherigen Zustand tatsächlich verbessert worden ist. Dies erkennend hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung sodann vorgetragen, dass es ihr bei der vorgenommenen Abschnittsbildung um eine vorteilsgerechtere Abrechnung gegangen sei. Eine solche Zielsetzung beinhaltet indessen einen Ermessensfehlgebrauch, weil - wie dargelegt - für die genaue Begrenzung des Abschnitts nicht erheblich sein darf, welcher Grundstückseigentümer bei der jeweiligen Variante in welcher Höhe beitragspflichtig wird bzw. beitragsfrei bleibt. Es ist ferner auch nicht erkennbar, warum die von der Beklagten gewählte Abrechnungsvariante, bei der mehrere Grundstücke, die nur an die ausgesparte Dreiecksfläche angrenzen, beitragsfrei bleiben, objektiv gesehen „vorteilsgerechter“ sein soll.

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Die Berufung der Beklagten ist ferner deshalb unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der Kreis der Grundstücke, die vom Ausbau der Straße „Im H.“ bevorteilt sind, sei fehlerhaft festgelegt. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, bei den 3 Privatwegen handele es sich um rechtlich selbstständige Sackgassen und hätten daher die ausschließlich an diese Wege angrenzenden Grundstücke keinen beitragsrelevanten Vorteil vom Ausbau der Straße „Im H.“. Bei zutreffender Auslegung des Einrichtungsbegriffs im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG müssen diese Grundstücke als zur abgerechneten Straße beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke angesehen werden.

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Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 1.2.1987 - 9 B 122/86 - KStZ 1997, 151 = ZMR 1987, 353; Beschl. v. 30.1.1998, aaO; übereinstimmend z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.9.1998 - 1 M 54/98 -) den Standpunkt, dass der straßenausbaubeitragsrechtliche Einrichtungsbegriff im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG und der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff gemäß § 127 Abs. 2 BauGB übereinstimmen, soweit nicht ausnahmsweise spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Besonderheiten eine Abweichung gebieten. Diese Rechtsprechung ist sachgerecht, weil es aus der Sicht des Beitragspflichtigen kaum verständlich wäre, bei der Abrechnung von Straßenausbaumaßnahmen ohne zwingenden Grund einen anderen Kreis von Grundstückseigentümern zu berücksichtigen als den, der die Kosten der erstmaligen Herstellung derselben Straße durch die Entrichtung von Erschließungsbeiträgen (teilweise) getragen hat.

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Beim somit auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG zu beachtenden erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ist anerkannt, dass ausschließlich an einen befahrbaren Privatweg angrenzende Grundstücke nur dann beitragspflichtig für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straße, in die der Privatweg einmündet, sein können, wenn der Privatweg nicht als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2000 - 11 B 48/00 - NVwZ-RR 2001, 180 = DÖV 2001, 37 = DVBl. 2001 37; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rdnrn. 4 ff.). Ein selbstständiger Privatweg ist für die ausschließlich an ihn angrenzenden Grundstücke die nächstgelegene Erschließungsanlage, so dass beitragsfähige Maßnahmen an den (entfernter gelegenen) öffentlichen Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht nicht zu begründen vermögen. Ist der Privatweg indessen als unselbstständiger Bestandteil der öffentlichen Straße, in die er einmündet, anzusehen, so ist die nächstgelegene Erschließungsanlage für die ausschließlich an den Privatweg angrenzenden Grundstücke nicht der Privatweg, sondern die öffentliche Straße. Zur erstmaligen Herstellung dieser Straße sind die Eigentümer der am unselbstständigen Privatweg gelegenen Grundstücke beitragspflichtig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht von Hinterliegergrundstücken erfüllt sind.

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Wegen der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs gilt diese Bewertung von Privatwegen auch im Rahmen des straßenausbaubeitragsrechtlichen Einrichtungsbegriffs. Abweichendes würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschluss vom 30. Januar 1998, an der insoweit uneingeschränkt festzuhalten ist, nur gelten, wenn „spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Abweichung vom erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gebieten“. Eine solche Notwendigkeit kann z.B. dadurch entstehen, dass (nur) im Straßenausbaubeitragsrecht auch Außenbereichsstraßen beitragsrelevante Vorteile vermitteln oder dass nur dort zwischen verschiedenen Straßentypen mit unterschiedlichen Anliegeranteilssätzen differenziert wird, was bei öffentlichen Sackgassen, die in öffentliche Durchgangsstraßen oder öffentliche Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr einmünden, zu einer Abrechnung der öffentlichen Sackgasse unter Zugrundelegung des für Anliegerstraßen geltenden Anliegeranteils zwingt (vgl. den Senatsbeschluss vom 30.1.1998, aaO). Vergleichbare spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Grundsätze und Gebote bestehen nicht für die rechtliche Einordnung von privaten Sackgassen, die in öffentliche Durchgangsstraßen oder öffentliche Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr einmünden. Dies folgt bereits daraus, dass sie nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG öffentlich sind und Baumaßnahmen an ihnen daher eine Beitragspflicht nicht auslösen, so dass auch die Notwendigkeit differenzierender Anteilssätze nicht gegeben sein kann. Damit liegt es auf der Hand, dass die im Senatsbeschluss vom 30. Januar 1998 entwickelten Grundsätze nur für öffentliche, nicht aber auch für private Sackgassen gelten können. Soweit der Senatsbeschluss insoweit missverständliche oder fehlerhafte Darlegungen enthalten sollte, hält der Senat daran nicht fest.

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Ob befahrbare Privatwege, die in öffentliche Straßen einmünden, (schon) eine selbstständige Erschließungsanlage darstellen oder (nur) eine unselbstständige Zuwegung und als solche bloß ein Anhängsel der öffentlichen Straße, in die sie einmünden, sind, hängt - wie vom Grundsatz her bei öffentlichen Sackgassen - vom Gesamteindruck ab, den sie nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 = NVwZ 1984, 346 = DVBl 1985, 297; v. 25.1.1985 - 8 C 106.83 - DVBl 1985, 621 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 59 = NVwZ 1985, 753; v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - KStZ 1996, 112 = ZMR 1995, 557; u. v. 16.9.1998 - 8 C 8. 97 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 = DVBl 1999, 395 = KStZ 1999, 154 = NVwZ 1999, 997 = ZMR 1999, 68). Nach dieser zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat für das Straßenausbaubeitragsrecht bereits wiederholt angeschlossen hat (Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 3557/96 - ; Beschl. v. 21.11.2005 - 9 ME 178/05 -, v. 24.6.1999 - 9 M 5308/98 - u. v. 1.12.2004 - 9 ME 92/04 - ), kommt neben der Ausdehnung der Sackgasse und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maße der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis etwa 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung nach angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt, regelmäßig als erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtlich unselbstständig zu qualifizieren ist, während eine derartige Sackgasse als selbstständig zu gelten hat, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Beschl. d. Sen. v. 20.01.2005 - 9 ME 109/04 -).

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Ausgehend von diesen Kriterien kann - wie der vom Senat durchgeführte Ortstermin zusätzlich zu den bei der Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern verdeutlicht hat - nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die 3 vorliegend in Rede stehenden Privatwege den Eindruck eines bloßen Anhängsels der öffentlichen Straße „Im H.“ vermitteln und daher als unselbstständig zu bewerten sind. Dies folgt bereits aus ihrer Länge von nur 50 bis 70 m, ihrer geringen Breite und dem zufahrtsähnlichen Charakter. Zur Vermeindung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO zu eigen macht. Dass zwei seitliche Abknickungen des sog. Weges 1 von der Straße „Im H.“ aus nicht vollständig einsehbar sind, vermag demgegenüber für sich genommen die Annahme der Selbstständigkeit nicht zu rechtfertigen, weil der zufahrtsähnlichen Zuwegung dadurch ein spürbar erhöhtes eigenes Gewicht gegenüber der Straße „Im H.“ nicht zukommt. Wegen des unselbstständigen Charakters der 3 Privatwege können die Eigentümer der an die Straße „Im H.“ angrenzenden Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass zu ihren Gunsten - nämlich beitragsmindernd - auch die Eigentümer der an den Privatwegen gelegenen Grundstücke berücksichtigt werden, wenn es um die Verteilung des Aufwands für den Ausbau der öffentlichen Einrichtung „Im H.“ geht (zur Bedeutung der Schutzwürdigkeitstheorie in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2000, aaO, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rdnr 7). Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ergibt sich nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und vom Kläger nicht näher beanstandeten Hilfsberechnung der Beklagten - bei unterstellter Wirksamkeit der Abschnittsbildung - ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.476,64 €, so dass das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der darüber hinausgehenden Festsetzung auch aus diesem Grund zu Recht stattgegeben hat.

 


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