Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 OA 116/08

Gründe

1

Über die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2

Die nach § 32 Abs. 2 RVG vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässig erhobene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet.

3

Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug im Hauptsacheverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Betrag, der sich für den Antrag des Klägers auf eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich nur einer einzelnen Stelle ergeben würde, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG mit der Anzahl (hier: sieben) der Stellen zu multiplizieren, da der Kläger in Bezug auf jeden der ausgeschriebenen sieben Dienstposten sein Bescheidungsbegehren gerichtlich geltend gemacht hat; aus seinem erstinstanzlichen Antrag ergeben sich daher sieben nebeneinander stehende Streitgegenstände, die dementsprechend die Beiladung aller sieben Konkurrenten erforderlich gemacht haben (vgl. dazu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 2.1.2008 - 5 ME 355/07 -; Beschl. v. 16.5.2007 - 5 ME 167/07 -, m. N). Der Streitwert beträgt daher 7 x ½ x 13 x (3.187,45 EUR + 71,22 EUR [Endgrundgehalt A 11 + Allgemeine Stellenzulage gemäß BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 27 Abs. 1 b]) = 148.269,48 EUR.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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