Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MN 257/08

Gründe

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Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 86 "Gewerbegebiet Autobahnkreuz Oldenburg-Nord". Diesen hatte der Rat der Antragsgegnerin am 23. September 2008 als Satzung beschlossen. Am 31. Oktober 2008 ist er im Amtsblatt des Landkreises Ammerland bekannt gemacht worden; am 5. November 2008 erschien in der Nordwest-Zeitung eine so genannte Hinweisbekanntmachung. Der Plan umfasst ca. 23 ha. Gut 21 ha davon sind - mit gewissen Einschränkungen - als Industriegebiet festgesetzt.

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Auf etwa 10, 48 ha steht im westlichen Planbereich ein Wald. Die Antragsteller wollen verhindern, dass die am 1. Dezember 2008 begonnenen Arbeiten zu seiner vollständigen Rodung fortgesetzt werden. Sie haben daher am 1. Dezember einen Normenkontrolleilantrag gestellt mit dem Wortlaut,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Beginn und die Fortführung der Rodungsarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 86 zu untersagen.

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Sie regen an, zur Vermeidung irreversibler Schäden in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 8 VwGO einen sogenannten Schiebebeschluss zu fassen und so mit sofortiger Wirkung die Fortführung jeglicher Fäll- und Rodungsarbeiten zu untersagen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, entgegen der von der Antragsgegnerin mit keinem konkreten Bauwunsch untermauerten Auffassung sei die Festsetzung dieser Flächen städtebaurechtlich nicht erforderlich. Außerdem verstoße das Planvorhaben eklatant gegen Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Ammerland aus dem Jahre 1996. Darin seien die Flächen als Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft bzw. Landwirtschaft und als Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts dargestellt. Dementsprechend sei in der bisherigen Fassung des Flächennutzungsplanes eine derartige Planung ausgeschlossen gewesen.

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Die Antragsgegnerin hatte am 28. November 2008 eine Schutzschrift eingereicht.

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Der Anregung der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege eines sog. Schiebebeschlusses die Fortführung der Rodungsarbeiten einstweilen zu untersagen, wird nicht entsprochen.

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Der Senat lässt unentschieden, ob der Antragsteller zu 1 überhaupt antragsbefugt ist - die eigene Betroffenheit von Belangen, welche die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung vom 23. September 2008 auch in seinem Interesse hätte berücksichtigen müssen - sind in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2008 allenfalls rudimentär dargetan. Die genaue Lage seines Grundstücks erschließt sich nur unter Zuhilfenahme von Microsoft live search. Auch danach ist nicht zweifelsfrei sicher, dass die Antragsgegnerin - etwa im Hinblick auf Lärm - gerade die Schutzansprüche seines wohl im Außenbereich gelegenen Grundstücks (Folge: nur Anspruch auf Einhaltung der Orientierungswerte für Misch-/Dorfgebiete) hatte Bedacht nehmen müssen. Der von Rodungsarbeiten bedrohte Wald steht nicht in seinem Eigentum und jedenfalls so weit von seinem Grundstück entfernt, dass es dessen Kleinklima kaum noch beeinflussen dürfte. Dass der Wald und der Planbereich im Übrigen der Allgemeinheit bislang als Erholungsgebiet zur Verfügung stand, verleiht dem Antragsteller zu 1 nicht die Befugnis zu verlangen, das als "seinen" Belang in die Abwägung einzustellen.

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Ob der Antragsteller zu 1 wegen § 47 Abs. 2a VwGO an der Stellung eines Normenkontrollantrages gehindert ist, lässt sich derzeit nicht ganz verlässlich absehen. Die Ausführungen auf Seite 28 bis 31 der Ratsvorlage zur Bescheidung der eingegangenen Anregungen und Bedenken (Anlage A 12 zur Schutzschrift der Antragsgegnerin) sprechen allerdings eher dafür, dass der Antragsteller zu 1 Einwendungen vorgebracht hatte.

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Der Senat lässt auch unentschieden, ob das Verlangen, Rodungsarbeiten zu unterlassen, überhaupt auf § 47 Abs. 6 VwGO gestützt werden kann. Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 4 B 3152/08 einen auf § 123 VwGO gestützten Eilantrag gleicher Zielrichtung gestellt. Über diesen wird das Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach in dieser Woche nicht (mehr) entscheiden. Für die Zulässigkeit des auf § 47 Abs. 6 VwGO gestützten Begehrens könnte sprechen, dass es wegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaldG keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf, wenn diese erforderlich wird "durch Regelungen in einem Bebauungsplan". Wenn Letzteres der Fall wäre, könnte das die Annahme stützen, der gestellte Antrag finde in § 47 Abs. 6 VwGO eine Stütze. Andererseits kann der Tenor nach § 47 Abs. 6 VwGO nur lauten, einen Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen. Einen für sich vollstreckungsfähigen Inhalt hat eine solche Entscheidung nicht. Sie darf nicht mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen versehen werden. Vollzugsmaßnahmen, die gleichwohl ergehen, können nur auf der Grundlage der §§ 80 und 123 VwGO attackiert werden (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO., Komm., § 47 Rdnrn. 183 und 185 m. w. N.). Die Aussetzung eines Bebauungsplanes ist keine vollstreckungsfähige "Generalanordnung", die als Bündel verschiedenartigster Verbote aufgefasst und dementsprechend zur Grundlage dafür gemacht werden könnte, der Gemeinde ganz bestimmte Folgemaßnahmen, die sie trotz Außervollzugsetzung des Planes vornimmt, verbieten zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.1984 - 1 S 83 A.2169 -, BayVBl. 1984, 370 = BRS 42 Nr. 35). Da die Antragsteller die Antragsgegnerin nur zum Unterlassen einer ganz bestimmten Maßnahme verpflichtet sehen wollen, spricht von daher Überwiegendes gegen die Statthaftigkeit des gestellten Antrags.

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Das kann aber unentschieden bleiben, weil die Anregung, einen Schiebebeschluss zu erlassen, aus materiellen Gründen ohne Erfolg bleiben muss.

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Hinsichtlich des Antragstellers zu 1 ist folgendes auszuführen:

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Die Möglichkeit, bis zur Entscheidung über einen Normenkontrolleilantrag, d. h. innerhalb dieses Verfahrens bereits begonnene Arbeiten zu stoppen, kann einem Antragsteller durch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet sein. Erforderlich ist dazu unter anderem die Befürchtung, aufgrund vollendeter Tatsachen könnten (gerade) seine Ansprüche später tatsächlich nicht mehr durchzusetzen sein. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsschutzgarantie nur den Schutz der eigenen Rechte des Betroffenen bezweckt und es deshalb des Hinweises auf eigene betroffene Rechte bedarf, um einen solchen vorbeugenden Schutzanspruch durchsetzen zu können.

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Hier ist nicht ersichtlich, dass ureigene Rechte des Antragstellers zu 1 in Gefahr geraten, wenn durch die bereits begonnenen Rodungsarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsteller wohnt so weit vom Plangebiet entfernt, dass die Rodung der dort aufstehenden Bäume ihn nicht unmittelbar betrifft. Seine Rechte, durch die Ausnutzung der Planfestsetzungen nicht unzumutbarem Lärm und Geruch ausgesetzt zu werden, kann er durch eine spätere Entscheidung über den Eilantrag, möglicherweise auch durch Anfechtung der hierfür erteilten Genehmigungen ausreichenden Umfangs wahren. Das wird durch die Rodungsarbeiten nicht vereitelt.

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Es kommt hinsichtlich des Antragstellers zu 1 selbständig tragend hinzu und ist hinsichtlich des Antragstellers zu 2 erstmals auszuführen, dass die materiellen Voraussetzungen für einen Hänge- bzw. Schiebebeschluss nicht vorliegen.

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Ein solcher kann zwar auch von Amts wegen innerhalb eines Verfahrens erlassen werden, wenn absehbar ist, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, ehe über einen anhängigen Antrag entschieden werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch - erstens -, dass die Sache noch nicht "entscheidungsreif", d. h. eine Entscheidung auf Grund mangelnder Kenntnis des Senats über die notwendigen Einzelheiten noch nicht möglich ist. Hinzukommen muss - zweitens -, dass gleichzeitig eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht. Gleich beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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Die herrschende Meinung (Nachweise zum Beispiel bei Schoch, aaO, § 80 Rdnr. 242, Fußnote 901) lässt Zwischenentscheidungen der Art, wie sie die Antragsteller erstreben, zu, wenn anderenfalls der Anspruch auf Gewährung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht verwirklicht werden kann. Das stellt auch Anforderungen an das prozessuale Verhalten des Antragstellers. Kann er so frühzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragen, dass der nunmehr beklagte Zeitdruck nicht, jedenfalls nicht in diesem Maße entstanden wäre, scheidet eine Berufung auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und damit eine Zwischenentscheidung aus. Denn die Rechtsschutzgarantie befreit einen Petenten nicht davon, das in seiner eigenen Macht Stehende zu tun, um einen solchen Zeitdruck erst gar nicht entstehen zu lassen.

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Dieser Verpflichtung sind die Antragsteller nicht nachgekommen.

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Das Planaufstellungsverfahren hatte sich einige Zeit hingezogen. Es war mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Oktober 2007 eingeleitet worden, die erste öffentliche Auslegung fand im April 2008 statt. Im Juli 2008 war die neuerliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen worden. Auf seine Bitte vom 24. September 2008 war dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 15. Oktober 2008 angeboten worden, alle Verfahrensvorgänge in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin einzusehen; eine Übersendung des Originalmaterials hatte die Antragsgegnerin mit dem nahe liegenden Hinweis darauf abgelehnt, dass damit eine Fortführung des Planaufstellungsverfahrens faktisch unmöglich gemacht würde. Unter dem 23. Oktober 2008 und damit noch vor dem Satzungsbeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller eine ganze Reihe von Vorgängen übersandt, darunter der Flächennutzungsplan, die Planbegründung im bisherigen Erkenntnisstand, der Bebauungsplan Nr. 86 sowie die Ratsvorlage 029/2008, in der die Abwägungsvorstellungen nach dem bisherigen Stand zusammengefasst worden waren. Außerdem waren die eingeholten Gutachten (zum Lärm, dem Vorkommen von Fledermäusen, eine spezielle Artenschutzprüfung, zum Verkehr einschließlich Ergänzung) bezeichnet, daraufhin aber gebeten worden, wegen ihres Umfangs genauer zu bestimmen, welche er davon wirklich benötige. Das mag noch nicht den gesamten Akteninhalt darstellen, hätte die Antragsteller aber erheblichen Umfangs in die Lage versetzt, einen Eilantrag nicht nur zu stellen und eingehend zu begründen, sondern im Rahmen der Aktenvorlagepflicht zielgerichtet auf bestimmte Ergänzungen hinzuwirken. Dieser Eilantrag hätte zwar erst nach der Bekanntgabe in wirksamer Weise gestellt werden können. Da der Plan aber schon am 31. Oktober 2008 im Amtsblatt des Landkreises Ammerland bekannt gemacht worden war, hätte der Eilantrag einen ganzen Monat eher beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingehen können. Schon diese Verzögerung schließt es aus anzunehmen, hier bestehe ein Anspruch auf einen Hänge-/Schiebebeschluss.

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Die Antragsteller führen auf Seite 3 ihrer Eilantragsschrift vom 1. Dezember 2008 selbst aus, sie hätten aufgrund des von der Antragsgegnerin im Oktober des Jahres an den Tag gelegten Verhaltens davon ausgehen müssen, dass diese "die verstrichene Zeit zu weiteren Vorbereitungen nutzte. In der Gemeinde Rastede entstanden jedenfalls Gerüchte, wonach noch im November 2008 umfassende Rodungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Beweis …." Unter diesen Umständen hätten die Antragsteller nicht mit Rücksicht auf vermeintlich noch fehlende Unterlagen zuwarten dürfen. Das Prozessrecht ist arbeitsteilig gestaltet. Wer vom Gericht eine Eil-Zwischenentscheidung erstrebt, muss auch seinerseits alles in seiner Sphäre getan haben, um eine Beschleunigung zu erwirken. Wenn ein Antragsteller meint, es fehlten noch Unterlagen, dann wäre wegen § 100 VwGO gerade die Einleitung eines Gerichtsverfahrens dringend geboten gewesen.

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Es kommt selbständig tragend hinzu, dass auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO werde aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das kann er nur, wenn den Antragstellern entweder schwere Nachteile drohen oder aber der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dazu machen die Antragsteller lediglich geltend, die Planung verstoße mangels städtebaulichen Bedarfs gegen § 1 Abs. 3 BauGB, außerdem gegen Ziele der Raumordnung. Zu recht habe der Flächennutzungsplan eine solche Planung bislang ausgeschlossen.

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Diese Rügen werden - im Gegenteil - aller Voraussicht nach nicht durchgreifen.

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Die Antragsgegnerin war, anders, als die Antragsteller meinen, von Städtebaurechts wegen nicht verpflichtet, den Bedarf an Industrieflächen (§ 9 BauNVO) durch eine Bedarfsanalyse oder durch einen statistisch-konkreten Nachweis mit entsprechende Zahlen zu untermauern. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu in seinem Beschluss vom 14. August 1995 (- 4 NB 21.95 -, LS in: Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86) geäußert. Der Leitsatz lautet:

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"Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Die Gemeinde soll gerade bewußt Städtebaupolitik betreiben. Einer "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht."

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In den Beschlussgründen heißt es:

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"Eine Grundsatzrüge hat die Beschwerde nicht erhoben, hierzu auch andeutend keine Frage gestellt. Übrigens dürfte die Beschwerde die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats mißverstehen. Zu § 1 Abs. 3 BauGB ist wiederholt entschieden worden, daß die Gemeinde für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen besitzt. Die Gemeinde soll gerade bewußt Städtebaupolitik betreiben. Der von der Beschwerde vermißten "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht."

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Es reicht aus, wenn die Gemeinde plausibel macht, aufgrund allgemein oder zumindest in ihrem Gemeindegebiet zu beobachtender Umstände dürfe sie damit rechnen, dass für die Nutzung ein Bedarf bestehe, zu dessen Befriedigung sie mit der Planung die städtebaurechtliche Grundlage legen will. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat in seinem Urteil vom 24. April 2007 (- 1 KN 74/05 -, ZfBR 2007, 577 = BauR 2008, 787) dazu das Folgende ausgeführt:

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Ausgehend von diesem Maßstäben stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das ist der Fall, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Die planerische Konzeption kann auch in der Ausweisung von Wohnbauland bestehen. Nach der Planbegründung besteht die städtebauliche Konzeption für den Plan Nr. 185 in der Ausweisung von Wohnbauland in Gestalt von Einfamilienhausgrundstücken. Dieser Bedarf wurde während des Planungsverfahrens plausibel mit dem Trend zu kleinen Haushalten begründet, der ebenso wie der Trend zu größeren Wohnflächen einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf auslöst. Die Erforderlichkeit eines solchen Planes hängt nicht davon ab, dass eine spezifische Bedarfsanalyse für die aktuelle Nachfrage nach Wohnbauflächen erstellt wird (BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz § 1 BauGB Nr. 86; Söfker, in: Ernst u. a., a.a.O. § 1 Rn. 30) und diese Nachfrage auch tatsächlich im Einzelnen vorhanden ist. „Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht so zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten.“ (OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15).

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Die Gemeinde darf danach nicht erst dann planen, wenn zwingende Gründe für die Planung gegeben sind. Eine andere Frage wird sein, welches Gewicht den Wohnbaubedürfnissen bei der Abwägung zukommt. Insoweit wird gelten: Je umfangreicher das Plangebiet ist, desto eingehender müssen die Ausführungen der Gemeinde zur Frage sein, ob der Plan noch im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist.

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Danach können jedenfalls aufgrund der bislang vorliegenden Unterlagen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Plan Nr. 86 i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ ist. Entgegen der Darstellung der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin in der Begründung zum angegriffenen Plan keineswegs nur auf die Bemerkung beschränkt, welche auf Seite 4 der Antragsschrift wiedergegeben ist und sich auf Seite 4 der Planbegründung findet. Dort wird lediglich der "Anlass der Planung" geschildert. Unter anderem in Auseinandersetzung mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Ammerland 1996 als Schwerpunkt für die Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten dargestellt ist, wird auf den Folgeseiten (insbesondere: S. 5, 6, 9) dargelegt, die Schwerpunktaufgabe "Schaffung von Arbeitsplätzen" erfordere es, vorausschauend Industriegebiete festzusetzen. Vorhandene Flächenreserven seien weitgehend erschöpft. Im Bereich des Autobahnkreuzes Oldenburg Nord/B 211 gelegene Flächen seien sehr gut nachgefragt worden. Um sich als Wirtschaftstandort zu erhalten, müssten ausreichenden und differenzierten Umfangs gewerblich nutzbare Flächen vor allem für solche Betriebe vorgehalten werden, welche einen Platzbedarf von mehr als 1 ha hätten.

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Dieser Bereich biete sich zudem in hervorragender Weise an, weil störanfällige Nutzungen in der näheren Umgebung nicht vorhanden, die Flächen verfügbar und zudem in hervorragender Weise zu benachbarten Verkehrswegen gelegen seien. Westlich davon kreuzen sich die Bundesautobahnen A 29 und A 293. In südlicher Richtung führt die BAB 29 nach Oldenburg. Südlich davon besteht die Möglichkeit, die nach Osten führende BAB 28 in Richtung Bremen zu gewinnen; dort sind weitere überregionale Verkehrswege vorhanden.

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Unter diesen Umständen kann nicht ernstlich die Rede davon sein, ein mit etwa 23 ha Größe nicht übermäßig dimensioniertes Gelände sei angesichts dieser Lagegunst nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Gerade die Pflicht zu vorausschauender Planung durfte die Antragsgegnerin nach alledem sehr wohl berechtigen, hier planend tätig zu werden.

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An § 1 Abs. 4 BauGB wird die Planung nach derzeit absehbarem Stand der Dinge ebenfalls nicht scheitern. Ziele im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Anordnungen des Raumordnungsgesetzgebers, welche nicht mehr ergänzungsbedürftige und -fähige Aussagen treffen. Raumordnungsrechtliche Darstellungen dürfen daher nicht nur eine Abwägungsdirektive für die Gemeinde vorgeben, sondern müssen, wenn sie "Ziele" sein sollen, ihrer Abwägung mit Anspruch auf Verbindlichkeit vorgehen (vgl. beispielsweise OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 894/94 -, BRS 57 Nr. 273 = ZfBR 1996, 54 = BauR 1996, 348 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl 1992, 1438).

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Solche verbindlichen Ziele haben die Antragsteller in ihrer Antragsschrift nicht benannt. Dort ist nur von "Vorsorgegebieten" die Rede. Vorsorgegebiete sind nach C 1.9 02 des LROP II, wie es dem RROP 1996 des Landkreises Ammerland zugrunde lag (vgl. dort Seite 16), mit den sonstigen Nutzungsansprüchen abzuwägen. Der Abwägung verbindliche vorgegebene Inhalte enthalten Vorsorgegebiete damit gerade nicht.

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Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge hat die Antragsgegnerin die Erholungs- und sonstigen Funktionen, denen diese Fläche unter anderem genügen soll, in nicht zu beanstandender Weise mit dem damit konkurrierenden raumordnungsrechtlichen Umstand abgewogen, dass die Antragsgegnerin als Mittelzentrum gem. D 1.6 02 des RROP Ammerland 1996 nicht nur Standort mit der Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten", sondern - ebenso wie Bad Zwischenahn und Westerstede sowie die Grundzentren Edewecht und Augustfehn Standort mit der Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten" darstellt. Diese Darstellung ist unverändert aktuell. Der Landkreis Ammerland hat dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem 11. Juni 2007 - 80 Wo/jo - mitgeteilt, das RROP sei 1998 wegen der Einbeziehung rechtselbischer Bereiche (Amt Neuhaus) und im Hinblick auf die Windenergie und die Rohstoffgewinnung ergänzt worden, im Jahre 2002 außerdem wegen Festlegungen für Rohstoffgewinnung. Das neue Landesraumordnungsrecht habe entscheidende Modifikationen nicht erfordert. Daher habe der Kreistag am 21. März 2007 festgestellt, dass sich das RROP 1996 in aktueller Fassung befindet, daher die Verlängerung über das Jahr 2007 hinaus beschlossen und im Amtsblatt am 8. Juni 2007 bekannt gemacht.

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Wenn, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. März 2008 (- 1 KN 93/07 -, ZfBR 2008, 493) entschieden hat, selbst ein Grundzentrum an verkehrsgünstig gelegener Fläche ein Gewerbegebiet mit etwa 12 ha Baufläche planen darf, ohne eine solche Schwerpunktaufgabe zugewiesen erhalten zu haben, dann begegnet erst recht ein 23 ha großes Industriegebiet in einem Mittelzentrum mit der oben beschriebenen Schwerpunktaufgabe aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden Bedenken.

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In der Planbegründung wird eingehend dargelegt, dass der aufstehende Wald ökologisch nicht so wertvoll sei, dass er das erhebliche Interesse an der Schaffung dieser Industrieflächen aufwiegen könne, und dass diese Flächen die ihnen zugewiesene Funktion der Erholung angesichts der beträchtlichen Lärmbelastung ohnedies nur eingeschränkt erfüllen können. Das bisherige Eilantragsvorbringen bietet keine Grundlage für die Annahme, diese Abwägung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unzutreffend.

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Dass der Planbereich der bisherigen Fassung ihres Flächennutzungsplanes widersprach, hat die Antragsgegnerin erkannt. Das daraufhin gewählte Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB ist auf diese Konstellation zugeschnitten.

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Weitere Ausführungen sind zu der Anregung nicht veranlasst.

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Eine gesonderte Kostenpflicht für die Bescheidung einer Anregung zum Erlass eines Schiebebeschlusses sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor.

 


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