Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 237/09
Gründe
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Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass westlich ihres Hausgrundstücks eine 60 m lange Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte errichtet wird. Sie sehen die Wahl des Aufstellungsortes als schikanös an, rügen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, sehen sich durch das angegriffene Vorhaben erdrückt und außerdem den Wert ihres Grundstücks dadurch ganz erheblich herabgesetzt.
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Die Antragsteller sind Eigentümer eines an der Westseite der E. straße gelegenen Wohngrundstücks. Die E. straße (K 47) führt aus der Ortschaft F. der Gemeinde G. nach Norden heraus. Das Grundstück der Antragsteller ist das vorletzte einer einzeiligen Bebauung. Jenseits des nördlichen Nachbargrundstücks (Nr. 11) ist die E. straße im Westen im Wesentlichen unbebaut. Der bebaute Bereich läuft dabei spitz zu. Im Süden, das heißt dort, wo die E. straße auf die versetzt dazu verlaufende H. straße (K 48) trifft, erreicht die Bebauung zwei Grundstückstiefen. Nach Norden bleibt die Flucht der westlichen Grundstücksgrenzen gleich, die E. straße verschwenkt jedoch mit der Folge nach Westen, dass das Grundstück Nr. 11 (Flurstück 13/7) ein lang gestrecktes Dreieck darstellt.
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Dem Antragsteller gehören die westlich davon liegenden Flächen. Das ist westlich der genannten Bebauung das Flurstück 13/2, Flur 2 der Gemarkung F.. Daran schließt sich im Süden das in Form eines nach Osten offenen U bebaute Hof- und Wohngrundstück des Beigeladenen an. Dieses liegt an der Nordseite der Straße I., die im Knie der H. straße nach Westen abgeht. Dort steht nicht nur das Wohnhaus des Beigeladenen, sondern auch der so genannte Hofladen, über dessen rechtliche Einordnung die Beteiligten streiten. In der Südwestecke des Flurstücks 13/2 steht bislang eine Halle von 31,2 x 18,15 m Grundfläche, die nach Norden ein abgeschlepptes Dach aufweist. In einem gewissen Abstand dazu möchte der Beigeladene in Nord-Süd-Aufstellung die hier streitige Halle mit 60,60 m Länge und 25,46 m Breite errichten. Das an seiner Traufseite 5,83 m hohe und im First 9,24 m hohe Gebäude soll in einem Abstand von 6 m (unter anderem) zur Westgrenze des Grundstücks der Antragsteller errichtet werden. Die Nordostecke dieser Halle befindet sich ziemlich genau in der Höhe der Nordwestecke des nach Art eines Trapezes geformten Grundstücks der Antragsteller.
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Das Verwaltungsgericht hat den gegen den Bauschein vom 7. Januar 2008 gerichteten Eilantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:
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Entgegen der Annahme der Antragsteller verletze das angegriffene Vorhaben ihre Nachbarrechte nicht. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Vorhaben im Außenbereich privilegiert sei. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei dies allerdings zu bejahen, weil der Beigeladene, der einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Obst- und Gemüseanbau führe (Flächen: 96 ha, davon 30 ha Eigenflächen und 66 ha langfristig angepachtet), in der Halle von ihm erzeugten Produkte lagern wolle. Von dieser Privilegierung werde der Hofladen des Beigeladenen ungeachtet des Umstands mitgezogen, dass dort nicht allein Produkte aus eigener Produktion verkauft würden. Unzumutbare Belästigungen zu Lasten der Antragsteller rufe das Vorhaben nicht hervor. Das Grundstück der Antragsteller liege, was nicht in Abrede genommen werde, in einem Dorfgebiet. Der Schutzanspruch, den allein sie dort erheben könnten, werde nicht verletzt. An der ihnen zugewandten Seite weise das Gebäude keine Öffnungen auf. Die Zu- und Abfahrtswege seien auf der gebäudeabgewandten Seite anzulegen mit der Folge, dass unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu ihnen drängen. Unzumutbare Geruchs- oder Staubimmissionen würden aller Voraussicht nach nicht auf ihr Grundstück einwirken. Erdrückende Wirkung entfalte das Vorhaben nicht. Das Vorhaben sei auch nicht aus anderen Gründen rücksichtslos. Alternativstandorte stünden dem Beigeladenen schon wegen der Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nicht zur Verfügung.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, welcher die übrigen Beteiligten entgegentreten.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die (fristgemäß geltend gemachten) Beschwerdegründe zu begrenzende Prüfung ergibt, dass die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.
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Entgegen der Annahme der Antragsteller können sie aus einer objektiven Rechtswidrigkeit des Vorhabens keine für sie positiven Rechtsfolgen herleiten. Ihre Annahme, sie könnten „als Teil der Rechtsgemeinschaft“ die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 7. Januar 2008 rügen (Seite 5 unten der Antragsbegründungsschrift vom 20. November 2009), findet weder im Gesetz (§ 42 Abs. 2 VwGO) noch in der von ihnen zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2009 (- 2 B 440/09 -, Langtext Juris, Leitsatz in BauR 2009, 1938) eine ausreichende Stütze. Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes führt (Juris Rdn. 11) aus, ein Nachbarantrag könne nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch zum Schutze des sich wehrenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verheißt nichts anderes.
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Auf die objektive Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit kommt es auch nicht aus anderen Gründen an. Es mag wohl zutreffen, dass diese von Belang sein kann, wenn darum gestritten wird, ob einem anderen im Gebiet eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstück ohne Verletzung von Nachbarrechten eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt worden ist. In einem solchen Fall genießt der „plantreue“ Nachbar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188) einen „gewissen Vorrang“ (aaO, Rdnr. 15 a. E.). Um eine solche Sachlage geht es hier indes nicht. Innen- und Außenbereich sind nicht nach Art eines Bebauungsplanes miteinander verschränkt. Daher gilt auch hier der Satz, ein Nachbar könne nicht desto eher Nachbarschutz verlangen, desto objektiv rechtswidriger die angegriffene Genehmigung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168). Erforderlich ist vielmehr, dass das angegriffene Vorhaben rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn verletzt. Das ist nicht der Fall.
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Entgegen der Annahme der Antragsteller kommt es in diesem Verfahren auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des Hofladens an. Abgesehen davon, dass die dazu herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen anderen Streitgegenstand betrifft und für die Frage der baurechtlichen Privilegierung nicht von Interesse sein dürfte, verfehlen die Antragsteller mit diesem Vorbringen den Streitgegenstand. Der hier angegriffene Bauschein betrifft nicht den Hofladen, sondern allein die mit den genannten Maßen zu errichtende Halle für landwirtschaftliche Produkte. Es mag sein, dass das Bedürfnis hierzu auch durch die Existenz des Hofladens, namentlich dadurch ausgelöst worden ist, dass dieser bisher zu Lagerzwecken genutzte Räume in Anspruch nimmt. Das ist für die rechtliche Qualifizierung des in Rede stehenden Objekts jedoch vollständig ohne Interesse. Maßgeblich ist allein, dass in der Halle landwirtschaftliche Produkte gelagert werden sollen, welche der Kläger auf seinen umfangreichen landwirtschaftlichen Flächen selbst erzeugt hat.
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Entgegen der Annahme der Kläger ist der gewählte Aufstellungsort nicht rücksichtslos oder gar schikanös. Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob an seinem Beschluss vom 8. Mai 2006 (- 1 ME 7/06 -, BauR 2006, 1442 = AgrarR 2006, 368 = RdL 2006, 177 = BRS 70 Nr. 178 - sog. Heuballenentscheidung) festzuhalten ist. Darin hatte der Senat - ebenso wie das der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 98/08 -, ESVGH 58, 224 = BWVBl. 2008, 452) tut - das Schikaneverbot als Unterfall des Gebots der Rücksichtnahme angesehen; es kommt in Betracht anzunehmen, dass das Schikaneverbot einen neben das Gebot der Rücksichtnahme tretenden Topos darstellt. Denn weder das Schikaneverbot noch das Gebot der Rücksichtnahme sind hier verletzt. Dazu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
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Schikanös (§ 226 BGB) ist die Wahl eines Aufstellungsortes nach den Ausführungen in der zitierten Entscheidung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2008 (aaO, Rdnr. 27) erst dann, wenn diese nach Lage der Dinge keinen anderen Sinn und Zweck haben kann als die Schädigung benachbarter Grundstücke. Es muss der Wahl des Aufstellungsortes mit anderen Worten überhaupt kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegen; das Recht, ein solches Vorhaben zu verwirklichen, muss ausschließlich geltend gemacht worden sein, um ein unlauteres Ziel zu erreichen.
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Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Beigeladene hatte schon erstinstanzlich (vgl. Seite 3 unten/4 oben des Schriftsatzes vom 18. September 2009, Bl. 69/70 d. GA) darauf hingewiesen, er habe diesen Aufstellungsort gewählt, weil er sich aus logistischen und finanziellen Gründen anbiete und vermeide, landwirtschaftlich genutzte Flächen auf dem Flurstück 13/2 in Anspruch nehmen zu müssen. Das hat er auf Seite 4 unten/5 oben seines im Beschwerdeverfahren formulierten Schriftsatzes vom 14. Dezember 2009 unter Hinweis auf ertragsstarke Dauerkulturen (insbesondere Birnen und Himbeeren) vertieft. Dieses Vorbringen ist triftig. Aus den sowohl bei google maps als auch bei „bing“ ersichtlichen Luftaufnahmen ergibt sich, dass der Beigeladene den östlichen Streifen seines Flurstücks 13/2 nicht beziehungsweise kaum landwirtschaftlich nutzt. Das hat seinen Grund offenbar nicht zuletzt darin, dass die Pflege der Obstbäume mit „Nebeln“ verbunden ist, welche der östlich benachbarten Wohnbebauung von Nachteil sein kann. Der vom CDU-Ratsherrn J. bezeichnete Alternativstandort westlich des in der Südostecke des Flurstücks 13/2 stehenden landwirtschaftlichen Gebäudes hat demgegenüber ganz erhebliche Nachteile. Die Wahl dieses Standortes würde nicht nur mit dem Verlust von Baulichkeiten einhergehen, die westlich an diese landwirtschaftliche Halle anschließen. Sie würde außerdem zur Folge haben, dass nicht mehr als nur unwesentlich anzusehende Einbußen in den Obstbaukulturen erforderlich würden, und zwar sowohl durch die Halle selbst als auch durch die An- und Abfahrtswege (vgl. dazu insbesondere die Skizze, welche die Antragsteller als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 eingereicht haben, vgl. Bl. 158 d. GA). Unter diesen Umständen ist es nicht annähernd gerechtfertigt anzunehmen, die Wahl dieses Aufstellungsortes sei schikanös.
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Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bestehen ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. Erdrückende Wirkung hat das Vorhaben nicht. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = NdsVBl. 2007, 248 = AUR 2004, 241) zusammengefasst. Das anzunehmen kommt danach erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelte, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorriefe. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht nicht aus. Die in diesen Ausdrücken liegende „Dramatik“ ist ernst zu nehmen.
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Danach bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer erdrückenden Wirkung. Es trifft zwar zu, dass das Vorhaben den Blick nach Westen verhindern und die Grundstückssituation nicht unwesentlich verändern wird. Nach Norden und Nordosten bleibt indes der Ausblick erhalten. Die Lagerhalle soll bei einer Traufhöhe von 5,83 m einen Abstand von 6 m und damit über 1 H einhalten. Die Firsthöhe von 9,24 m wird erst in der Mitte des Gebäudes, das heißt in einem Abstand von 18,7 m zur westlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller erreicht. Im eigentlichen Sinne „erdrückend“ ist das nicht.
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Die Wahl des Aufstellungsortes ist auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist der beigeladene Bauherr nicht verpflichtet, die einem bestimmten Nachbarn verträglichste oder günstigste Lösung zu wählen. Er genügt seiner Pflicht zur Rücksichtnahme vielmehr schon dann, wenn die gefundene und genehmigte Lösung - und sei es: noch - den Nachbarn zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 -, NVwZ-RR 1998, 357 = BRS 59 Nr. 176). Das ist hier der Fall. Dem Beigeladenen ist nicht zuzumuten, wertvolle landwirtschaftliche Fluren aufzugeben.
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Es sind auch sonst keine Gründe für die Annahme unzumutbarer Belästigungen ersichtlich. Der An- und Abfahrtslärm wird im Wesentlichen durch das Gebäude abgeschirmt, weil die Tore an den Stirnseiten angebracht werden und die Fahrzeuge an der den Antragstellern abgewandten Grundstücksseite geführt werden.
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Lärmbeeinträchtigungen durch Kühlaggregate sind nicht zu erwarten, weil solche für das streitige Gebäude nicht genehmigt worden sind. Die Annahme, der Beigeladene werde Feldfrüchte dort verfaulen lassen und dadurch das Grundstück der Antragsteller unzumutbaren Belästigungen aussetzen, ist lebensfremd. Der Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, er wolle sich von der Absatzgenossenschaft nicht abhängig machen und die Feldfrüchte lediglich so lange dort lagern, bis er sie in gewinnbringenderer Weise verkaufen kann. Das schließt gerade die Annahme aus, er werde es regelmäßig darauf ankommen lassen, dass diese verfaulten oder in sonstiger Weise unangenehme Gerüche zu Lasten der benachbarten Bebauung hervorrufen.
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Nur ergänzend ist auszuführen, dass das Grundstück der Antragsteller von verminderter Schutzbedürftigkeit zum einen deshalb ist, weil es - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in einem Dorfgebiet gelegen ist. Zum anderen haben am Rande zum Außenbereich gelegene Grundstücke grundsätzlich mehr an Immissionen hinzunehmen als Grundstücke, die im Inneren einer Ortschaft gelegen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = DVBl. 1976, 214 = BRS 29 Nr. 135).
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Gesundheitliche/psychische Probleme können die Antragsteller nicht mit Erfolg ins Feld führen. Das Bau(nachbar)recht ist nicht personen- sondern grundstücksbezogen. Maßgeblich ist daher, was ein durchschnittlicher Nutzer als belastend empfindet. Besondere gesundheitliche, psychische oder andere persönliche Eigenschaften sind für die Beantwortung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, nicht maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314).
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Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller schließlich auf die Wertminderung ihres Grundstücks, die mit dem angegriffenen Vorhaben einhergehen werde. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der von einem Dritten/Nachbarn entfalteten baulichen Nutzung, das heißt einer als unerwünscht angesehenen Nachbarschaft, bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516 = BRS 58 Nr. 164; Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177) für sich allein genommen noch keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zuzumuten sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben. Eine Wertminderung ist daher aus Rechtsgründen erst dann ausschlaggebend, wenn sich darin gerade die Verletzung spezifisch nachbarschützender Vorschriften niederschlägt. Solche Gesichtspunkte werden hier indes, wie dargelegt, durch das angegriffene Vorhaben aller Voraussicht nach nicht verletzt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, den Beigeladenen an der Ausnutzung des Bauscheins vom 7. Januar 2008 einstweilen zu hindern.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Nach Nr. 8 der Streitwertannahmen des Senats (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197) bemisst sich der Streitwert bei Nachbarklagen „mindestens“ nach dem „Betrag einer konkreten Grundstückswertminderung“. Die Antragsteller weisen selbst wiederholt darauf hin, welch erhebliche, durch einen Bankmitarbeiter sogar erhärtete Minderung ihres Grundstückswerts sie infolge des angegriffenen Vorhabens erleiden. Aus diesem wiederholt und prononciert in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt heraus ist es nicht mehr angemessen, den Streitwert für das Hauptsacheverfahren, wie in Nr. 8 lit. a) der Streitwertannahmen als Höchstwert vorgesehen, nur mit 30.000,-- EUR anzunehmen. Dieser Betrag ist hier vielmehr um 10.000,-- EUR - maßvoll - zu erhöhen. Dieser Wert ist entsprechend § 52 Abs. 1 und Nr. 18 lit. b) der genannten Streitwertannahmen für das Eilverfahren zu halbieren.
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