Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (20. Senat) - 20 LD 3/08

Tatbestand

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Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das im Tenor genannten Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht ihn eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Dienst, gemeint ist aus dem Beamtenverhältnis, entfernt hat.

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Der am ... 1973 geborene Beklagte bestand am ...  1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Land F. mit der Note "gut (2,3)" mit der Lehrbefähigung für Mathematik, Sport und Sachunterricht. Anschließend leistete er in der Zeit vom ...  1997 bis zum ... 1998 seinen Zivildienst ab. Mit Wirkung vom ... 1999 wurde er von der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt. Am ...  2000 bestand der Beklagte die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Note: "gut (1,7)". Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete mit Ablauf des ...  2000. Es folgte eine Tätigkeit als Aushilfslehrkraft im Angestelltenverhältnis, bis er mit Wirkung vom ... 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z. A. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannt wurde. Unter Verkürzung der Probezeit ernannte ihn die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wirkung vom ... 2002 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer. Aufgrund der Versetzungsverfügung vom ... 2004 war der Beklagte zuletzt ab dem ...  2004 an der Hauptschule G. eingesetzt.

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Der Beklagte hat mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine im Jahre 1999 geborene Tochter, ist zwischenzeitlich mit einer anderen Frau verheiratet und hat mit dieser einen Sohn und eine Tochter.

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Nach einer Strafanzeige der Polizeidirektion H. vom ...  2004 gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt wurde auf der Grundlage eines vom Amtsgericht I. am ... 2004 erlassenen Beschlusses ( ...  ) am ... 2004 die Wohnung des Beklagten durchsucht und unter anderem eine Festplatte sichergestellt. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen befanden sich auf dieser Festplatte ca. 26.000 Bilddateien, von denen ca. 18.000 vorwiegend pornografischen Inhalt hatten. Nach Auswertung der Bilder wurde festgestellt, dass neun kinderpornografische Bilddateien hierunter waren. Fünf dieser Bilder waren gelöscht, konnten aber rekonstruiert werden. Bei den vorgefundenen pornografischen Darstellungen handelte es sich offenkundig um aus dem Internet geladenes Bildmaterial mit in der Regel erwachsenen und auch jugendlich aussehenden weiblichen Personen.

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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin leitete daraufhin gegen den Beklagten mit Verfügung vom ... 2004 ein förmliches Disziplinarverfahren ein, enthob ihn zugleich vorläufig des Dienstes und setzte das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen aus. Der Antrag des Beklagten auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung blieb erfolglos (Verwaltungsgericht, Beschl. v. 19.11.2004 - 11 B 5/04 -, NDH, Beschl. v. 21.2.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387 = Nds.Rpfl. 2005, 231 = Nds.VBl. 2005, 189).

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Mit Schreiben vom ... 2005 beantragte der Beklagte erneut die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung wegen neuer Tatsachen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ihn behandelnden Diplom-Psychologen J. vom ... 2005. Diesen Antrag lehnte die Klägerin mit Bescheid vom ...  2005 ab.

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Mit Verfügung vom ... 2006, zugestellt am ... 2006, ordnete die Klägerin die Einbehaltung von 25 v. H. der Dienstbezüge des Beklagten an.

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Nach Erhebung der Anklage befand das Amtsgericht I. mit Urteil vom ... 2006 (K. ), rechtskräftig seit dem ...  2006 und berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts vom ... 2006, den Beklagten der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften, strafbar nach §§ 184b Abs. 2 und 4, 11 Abs. 3 StGB, für schuldig und verwarnte ihn. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR blieb vorbehalten. Unter Ziffer II. und IV. des berichtigten Urteils ist ausgeführt:

"II.

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Im Jahr 2001 kam es zur Trennung zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin. Die Zeit nach der Trennung war für den Angeklagten sehr schwierig, da die gemeinsame Tochter bei der Lebensgefährtin verblieben war und der Angeklagte auch nur über wenig soziale Kontakte in G. verfügte. Der Angeklagte, der sich eine neue Beziehung wünschte, versuchte über das Internet im AOL-Chatroom neue Bekanntschaften zu machen. Im Rahmen dieser Kontaktanbahnungsversuche erhielt der Angeklagte Fotos von anderen Personen und versandte auch selber Fotos seiner Person. Im Laufe der Zeit erhielt der Angeklagte eine Vielzahl von Fotos. Da er eine Vorliebe für Frauen in erotischer Kleidung hatte, suchte er in diesem Rahmen auch gezielt nach solchen Fotos. Der Angeklagte hatte sich zunächst unter einem normalen Namen im Chatroom angemeldet. Nachdem er bemerkt hatte, dass er unter diesem Namen nicht so viele Bilder erhielt, melde(te) er sich mit dem Namen „L. ...  “ an. Bis zum Sommer 2004 erhielt der Angeklagte unter diesem Namen mehr als 26.000 Bilddateien. Unter diesen Bilddateien befanden sich unter anderem auch neun Dateien, auf denen der sexuelle Missbrauch unter 14 Jahre alter Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in grob anreißerischer (durch Erwachsene bzw. pornographischer) Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander bzw. an sich selbst oder die grob anreißerische Zurschaustellung der Geschlechtsteile der Kinder dargestellt war. Der Angeklagte hatte die Bilder weder gesucht noch angefordert. Sie waren ihm unaufgefordert von anderen Teilnehmern zugesandt worden. Nach Erhalt und Sichtung der Bilder löschte der Angeklagte einige der Bilder, den überwiegenden Teil speicherte er jedoch unsortiert ab. Er machte sich keine näheren Gedanken darüber, dass es sich hierbei um kinderpornographisches Material handelte.

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Im Rahmen der Teilnahme am AOL-Chatroom erhielt der Angeklagte aber nicht nur Bilder, sondern tauschte und übermittelte auch eigene Bilddateien. So geschah es auch, dass der Angeklagte am ...  2004 zwei kinderpornographische Bilddateien an den ihm unbekannten Internetnutzer mit dem AOL-Namen „M. ... “ sowie am ...  2004 an den ihm unbekannten Internetteilnehmer mit dem AOL-Namen „N. ... “ verschickte. Hierbei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Empfänger der e-Mails die kinderpornographischen Dateien an andere Internetteilnehmer weiterleiten würden.

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Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Von einer weiteren Beweiswürdigung wird im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils verzichtet.

IV.

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Im Rahmen der Strafzumessung sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen worden. Zu seinen Gunsten war dabei sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Einfluss musste auch finden, dass der Angeklagte sich nach Aufdeckung der Tat mit einem Psychologen in Verbindung gesetzt hat(,) um das Geschehene zu verarbeiten und um feststellen zu lassen, ob eine pädophile Veranlagung vorhanden ist. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist eine solche Veranlagung nicht gegeben. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus mit dem Schulleiter der O. schule in Verbindung gesetzt und diesen gegenüber seine erotischen Vorlieben und die Gründe für das Vorhandensein der Bilddateien dargelegt. Obwohl dieses Gespräch für den Angeklagten außerordentlich peinlich war, hat er sich zu diesem Schritt entschlossen, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

13

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass de(r) Angeklagte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verwirkt hat. Nach dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, ist jedoch zu erwarten(,) das(s) der Angeklagte künftig auch ohne eine Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergeben auch besondere Umstände, aufgrund derer es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu einer Straftat zu verschonen. Zum einen war hier festzustellen, dass die Anzahl von neun Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt bei einer Gesamtzahl von 26.000 Bilddateien einen verschwindend geringen Prozentsatz ausmacht. Die einzelnen Bilddarstellungen sind - mit Aufnahme (Ausnahme) der von dem Angeklagten bereits gelöschten Bilddateien - auch nicht von einer solchen Intensität, wie sie in den durchschnittlichen Fällen der Kinderpornographie auftreten. Berücksichtigt man zudem, dass der Angeklagte aufgrund dieses Vorfalls bereits mehr als zwei Jahre suspendiert und auch sein Gehalt deutlich gekürzt worden ist, so erscheint es vertretbar, den Angeklagten neben den Schuldspruch zu verwarnen und die Verurteilung zu einer Strafe vorzubehalten.“

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Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2006 mit, dass das noch nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung eingeleitete, ausgesetzte Disziplinarverfahren nunmehr nach den Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes fortgeführt werde, und gab ihm Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 21. März 2006 Stellung und kam unter Auswertung der Ausführungen des Amtsgerichts im Strafurteil zu den tatsächlichen Feststellungen und der Würdigung der Tat sowie der Ausführungen des ihn behandelnden Psychologen in dessen Stellungnahme zu dem Schluss, dass er sich nur ein einmaliges Fehlverhalten vorwerfen lassen müsse, welches die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Der Schulleiter der Schule, an der er zuletzt tätig gewesen sei, wolle sich für seine Wiederverwendung einsetzen.

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Am 21. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, schon das gezielte Suchen nach Frauen in erotischer Kleidung im Internet offenbare ein naives Verhalten und begründe erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten insbesondere bei der Erfüllung seines ihm übertragenen Amtes. Er sei bereits deshalb, auch wenn es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, im Schulbereich und im Umgang mit minderjährigen Kindern nicht tragbar. Er habe in eklatanter Weise seine Pflicht verletzt, sich inner- und außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Zudem stelle der Empfang, die Sichtung und Speicherung kinderpornografischen Materials ein beträchtliches Dienstvergehen dar. Er beweise dadurch erhebliche Persönlichkeitsmängel und zerstöre das Vertrauen zum Dienstherrn. Seine Gedankenlosigkeit hierbei lasse jede Vertrauenswürdigkeit vermissen. Er habe die Dateien willentlich abgespeichert. Ungeachtet der zu seinen Gunsten im Strafurteil angeführten Umstände sei ein eklatanter Pflichtenverstoß des Beklagten festzustellen, der ihn als Lehrer mit seiner Pflichtenstellung gegenüber den minderjährigen Kindern, die er in ihrer Entwicklung fördern solle, untragbar mache. Zu beachten sei noch, dass er die kinderpornografischen Bilder weitergeleitet habe. Insoweit sei gleichgültig, ob dieses Verhalten gedankenlos oder aus einer naiven Haltung heraus geschehen sei. Denn er habe als Lehrer eine Verantwortung gegenüber seinen Schülern und der Öffentlichkeit zu tragen, die hier nicht als erfüllt, sondern als zerstört angesehen werden müsse. Auch wenn der Beklagte seine Tat gestanden, keine pädophile Neigungen und sich mit dem Schulleiter seiner Schule in Verbindung gesetzt habe, sei er angesichts der von ihm begangenen Straftat und dem damit manifestierten Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Kinder aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

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Zur Begründung hat er sich auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil berufen, wonach er die kinderpornografischen Bilder weder gesucht noch angefordert habe, sondern diese ihm von anderen Teilnehmern unaufgefordert übersandt worden seien. Er habe die Bilder nicht willentlich auf seiner Festplatte gespeichert. Verstoße ein Lehrer gegen das Verbot der Kinderpornografie, dürfe dieses nicht unterschiedslos die disziplinare Höchstmaßnahme nachsichziehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Stufung der Disziplinarmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sei die angemessene Maßnahme zu ermitteln. Hiernach sprächen bereits die Umstände der Besitzerlangung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ebenso spreche dagegen, dass er umfassend zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen und er einen Psychologen aufgesucht habe, um das Geschehene zu verarbeiten und klären zu lassen, ob er pädophile Neigungen habe. Eine solche Veranlagung habe der Psychologe nicht festgestellt. Er habe mit dem Schulleiter seiner Schule offen über sein Fehlverhalten gesprochen und dieser habe sich für seine Wiedereinsetzung in den Schuldienst ausgesprochen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht nach einer Gesamtwürdigung der Tat wegen der besonderen Umstände ihn lediglich verwarnt habe. Es könne daher nicht von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2007, berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2008, den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden, ihn aus dem „Dienst“, gemeint ist Beamtenverhältnis, entfernt und einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht seien die Feststellungen des Amtsgerichts I. im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil vom ...  2006 - nicht wie im Urteil genannt vom ... - zugrunde zu legen. Danach habe der Beklagte neun kinderpornografische Bilddateien besessen, von denen er fünf gelöscht habe, die aber wiederhergestellt werden konnten, und vier kinderpornografische Bilddateien an andere Internetteilnehmer versandt. Eine Veranlassung, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu lösen, bestehe nicht. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen habe der Beklagte die Dateien vorsätzlich gespeichert. Seinem Vortrag, er habe nicht bewusst und gewollt an dem Tausch kinderpornografischer Bilder teilgenommen, sondern sei lediglich aus Naivität in den Besitz dieser Bilder gelangt, folge es nicht. Hiergegen sprächen der Inhalt seiner Antwortmails mit angehängten Bildern nackter Mädchen („weiter !!!!!!!“: E-mail vom 31.8.2004 an „M.“; „mehr!!!!!!!!!!!!!!!“: E-Mail vom 2.9.2004 an „N.“) und die E-Mails, bei denen nicht festgestellt worden sei, ob Bilder angehängt gewesen sein („will mehr sehen!!!!“, „zuviel an!!!!!!!!!“, „Jünger!!!!!!!!!!!!!“). Es sei zwar nicht eindeutig geklärt, ob sich diese Antwortmails auf übersandte Bilder mit kinderpornografischem Inhalt oder auf solche bezögen, die entweder ältere Mädchen oder aber zwar unter 14 Jahre alte nackte Mädchen, jedoch ohne die Darstellung sexuellen Missbrauchs zeigten. Die von dem Beklagten versandten E-Mails ließen aber nur den Schluss zu, dass ihm der Besitz der Bilder und deren Versendung zuzurechnen seien. Seine Behauptung, er habe nur gewissermaßen nebenbei während anderer Tätigkeiten am Computer die Bilder versandt, ohne sie vorher zu öffnen, überzeuge nicht, weil der Beklagte die dieser Schutzbehauptung entgegenstehenden amtsgerichtlichen Feststellungen des Strafgerichts hingenommen habe. Insbesondere die Antwort „Jünger!!!!!!!!!!!!!“ vor dem Hintergrund des Nicknamens “L.“, mit dem sich der Beklagte als 17-jähriges bisexuelles Mädchen ausgegeben habe, lasse vernünftigerweise kaum noch eine andere Würdigung zu. Soweit er behaupte, die Zahl 17 solle nicht auf sein angebliches Lebensalter hinweisen, sei dies lebensfremd und handele es sich um eine Schutzbehauptung. Vielmehr sei von einer bewussten Auswahl des Nicknamens auszugehen. Das Abspeichern von derartigen Bildern, bei denen die Grenzziehung sowohl in Bezug auf das Alter der Mädchen als auch auf die Art der Darstellung schwierig sei, spreche für einen möglicherweise zwar - naturgemäß - nicht trennscharfen, aber doch hinreichenden Besitzwillen des Beklagten auch in Bezug auf kinderpornografische Bilder. Auch der Beklagte selbst scheine sich nicht als bloßes Opfer unaufgefordert zugesandter Bilder zu sehen, habe er doch den Erlass eines Strafbefehls selbst beantragt. Mit seinem Verhalten habe er ein schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine Pflicht aus § 62 Satz 3 NBG (in der damals geltenden Fassung) verstoßen. Der Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Bildern sowie deren Verbreitung seien für einen Lehrer ein Verhalten, das das Vertrauen in seine persönliche Integrität und in sein stets tadelfreies und einwandfreies Verhalten gegenüber den ihm anvertrauten Schülern grundlegend in Frage stelle. Er sei aus dem Dienst zu entfernen. Angesichts der Verletzung von Kernpflichten eines Lehrers und des Umstandes, dass er solche Bilder nicht nur besessen, sondern auch erworben und verbreitet habe, sei sein Verhalten als eine nachhaltige Intensivierung der Persönlichkeitsverletzung der auf den kinderpornografischen Bildern dargestellten Kinder zu werten. Es bestehe demgegenüber ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass lediglich unbelastete Lehrkräfte im Schuldienst tätig seien, da nur diese die rückhaltlose Gewähr für eine das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Kindern achtende Erziehung der Kinder böten. Eine Weiterbeschäftigung des Beklagten in seinem Beruf würde die Integrität des Beamtentums schwer belasten. Der Beklagte habe sich mit mehreren E-Mails über einen längeren Zeitraum am Bilderverkehr beteiligt, weshalb nicht von einer persönlichkeitsfremden Tat ausgegangen werde. Er habe die Bilder gespeichert und nicht seine Kontakte abgebrochen. Die strafgerichtliche Verwarnung sei für das Disziplinarmaß nicht bindend. Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn werde durch die Umstände, dass es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handele und sein Fehlverhalten noch nicht allgemein bekannt sei, nicht in Frage gestellt. Die zu seinen Gunsten durchgeführte Therapie sowie das Fehlen pädophiler Neigungen stünden der Entfernung aus dem „Dienst“ ebenfalls nicht entgegen. Eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme würde dem Vertrauensverlust nicht gerecht werden. Eine schülerferne Verwendung des Beklagten scheide aus. Zwar treffe die Maßnahme ihn hart. Es sei jedoch dem Beklagten angesichts seines jungen Alters möglich, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Die Maßnahme sei deshalb auch verhältnismäßig.

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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zunächst wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil bis zu seiner Berichtigung beigefügt gewesen ist, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Verfahren ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Februar 2008 (- 20 AD 4/08 -) nach Rücknahme des Antrags eingestellt worden.

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Sodann hat der Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und diese wie folgt begründet: Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 3 des Urteils die strafgerichtlichen Feststellungen seinem Urteil zugrunde lege, gehe es unzutreffender Weise davon aus, dass alle neun kinderpornografischen Bilddateien den sexuellen Missbrauch von unter 14-jährigen Mädchen und Jungen durch Erwachsene zeigten. Es scheine, dass sich das Verwaltungsgericht von der Auffassung der Klägerin habe leiten lassen, er sei bereits deshalb für den Schuldienst untragbar, weil er sich Frauen in Dessous oder Nylonstrümpfen suche. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils beziehe sich nur auf tatsächliche Feststellungen, nicht auf den Schuldspruch. Die strafgerichtliche Feststellung, er habe vorsätzlich Dateien gespeichert, sei nicht richtig. Insoweit fehle es schon an der Darstellung der inneren Tatsachen. Es möge sein, dass er komprimierte Bilddateien als E-Mail-Anlagen erhalten habe, die er in einem von dem AOL-Programm angelegten Ordner auf der eigenen Festplatte wissentlich abgelegt habe. Hierauf komme es indes nicht an. Entscheidend sei, ob er das Wissen darum gehabt habe, welchen Inhalt diese Dateien gehabt hätten. Weder im Strafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien dazu Feststellungen getroffen worden. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Würdigung des Verhaltens als vorsätzlich bestehe nicht. Der Amtermittlungsgrundsatz sei verletzt, weil die strafgerichtlichen Feststellungen unkritisch übernommen worden seien und das Verwaltungsgericht insoweit nicht eigene Ermittlungen angestellt habe. Er - der Beklagte - habe die Dateien gespeichert und nicht sogleich entpackt, sondern anschließend nur sporadisch gesichtet. Dateipakete habe er nur auf Drängen anderer Internetteilnehmer versandt. Die versandten kinderpornografischen Bilder habe er nicht zur Kenntnis genommen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er Bilddateien kinderpornografischen Inhalts empfangen, gespeichert und später verschickt habe. Erst kurz vor der Hausdurchsuchung habe er einen Teil der Bilder entdeckt und sofort gelöscht. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er könne mit dem Begriff des "bedingten Vorsatzes" nichts anfangen. Sein damaliger Anwalt habe ihm gesagt, er habe sich strafbar gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, der anwaltlichen und auch der strafrichterlichen Einschätzung entgegen zu treten. Die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Hinsichtlich der E-Mails mit den Texten "weiter!!!" und "mehr!!!" sei offen geblieben, ob entsprechende kinderpornografische Bilder angehängt seien. Sie seien daher nicht geeignet zu belegen, er habe bewusst und gewollt am Tausch solcher Bilder teilgenommen. Gleiches gelte auch für die Forderung, ob eine auf einem Bild dargestellte Person zu viel anhabe oder jünger sein dürfe. Das Verwaltungsgericht hätte feststellen können, dass diese E-Mails nichts mit der Verbreitung kinderpornografischen Materials zu tun hätten. Die Interpretation seines ... - des Beklagten - Nicknamens im Internet beruhe allein auf der Phantasie der erstinstanzlichen Richter. Die Zahl ...  deute nicht auf ein Lebensjahr hin, sondern auf die Nummer des Hauses, in dem er von seiner Geburt bis zu seinem ...  . Lebensjahr gelebt habe. Er selbst habe keine Verurteilung im Strafverfahren angeregt. Sein damaliger Anwalt habe die Erledigung durch Erlass eines Strafbefehls befürwortet. Ein schuldhaftes, disziplinarrechtlich relevantes Verhalten sei nicht erkennbar.

24

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht angemessen. Von einem vollständigen Vertrauensverlust könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil er durch seinen Schulleiter eine positive Beurteilung erfahren habe. Die Öffentlichkeit sei von seinem Verhalten nicht informiert, weshalb ein Vertrauensverlust der Allgemeinheit nicht gegeben sei. Angesichts der vorgelegten Stellungnahme des ihn behandelnden Psychologen sei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Es seien nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Es gehe nicht an, mit dem Vorzeichen, ihm nicht glauben zu wollen, auf das aktive Weiterverbreiten beanstandeter Bilder an Dritte und damit zu einer nachhaltigen Intensivierung der Persönlichkeitsverletzung schließen zu wollen. Es fehlten auch entsprechende Begründungen dafür, dass gerade die Verbreitung ein ungleich größeres Gewicht des Dienstvergehens darstelle. Die Allgemeinplätze des Verwaltungsgerichts reichten nicht aus. Sein Persönlichkeitsbild, insbesondere die Freiwilligkeit der von ihm angestrengten psychologischen Untersuchung, sei nicht hinreichend gewürdigt. Sein außerdienstliches Verhalten habe zu keiner dienstlichen Beeinträchtigung geführt, was der ihn behandelnde Psychologe bestätigen könne. Das Verwaltungsgericht sei dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht nachgegangen, obgleich es ein hohes Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange - ohne Würdigung - gesehen habe. Rechtsfehlerhaft sei es, darauf abzustellen, dass er sich noch angesichts seines Alters eine neue Existenz aufbauen könne.

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Der Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Ihrer Auffassung nach sind die strafgerichtlichen Feststellungen bindend und rechtsfehlerfrei von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Bindungswirkung betreffe auch die Frage vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns. Eine Lösung hiervon komme mangels offensichtlich fehlerhafter Feststellungen nicht in Betracht. Der Vortrag zu seinem Nicknamen ändere hieran nichts. Es sei nicht verständlich, weshalb der Beklagte sich hierzu nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trotz ausreichender Gelegenheit geäußert habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte die nunmehr gemachten Ausführungen vortragen können. Seine damaligen Ausführungen hätten dem Gericht keinen Anlass gegeben, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten rechtsfehlerfrei eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

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Zu Recht sind die Klägerin und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Disziplinarverfahren nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) fortzuführen ist, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2006 der Beklagte noch nicht zur Vernehmung nach § 58 NDO geladen war.

33

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist.

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Der Beklagte hat durch sein außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen, indem er sich den Besitz von neun kinderpornografischen Dateien verschafft, diese auf seinem privaten Computer gespeichert und damit besessen sowie vier Dateien hiervon per E-Mail an andere Internetteilnehmer verbreitet hat. Der Beklagte hat schuldhaft die ihm nach § 62 Satz 3 NBG a. F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Dienstpflicht verletzt. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

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Hinsichtlich der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe ist mit dem Verwaltungsgericht von denjenigen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Amtsgericht I. in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 9. Januar 2006 getroffen hat. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellte Dienstpflichtverletzung wird vollumfänglich von dem strafgerichtlichen Urteil erfasst und ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG für die Disziplinarbehörde und gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG für die gerichtliche Entscheidungsfindung bindend. Dies gilt für sämtliche von dem Strafgerichtsurteil erfassten Vorwürfe, unabhängig davon, ob der Beklagte insoweit verurteilt oder freigesprochen worden ist (vgl. Bieler/Lukat, NDiszG, Stand: Januar 2010, § 24, Rn. 5).

36

Demnach hat sich der Beklagte neun Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt verschafft, diese besessen und vier davon als Anhänge zu E-Mails an andere Internetteilnehmer verbreitet. Damit hat er sich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 2 und 4, 11 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Hierbei hat er - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

37

Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils erstreckt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch auf die Feststellung der Vorsätzlichkeit seines Handelns, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder nur stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien (vgl. Bieler/Lukat, a. a. O., § 24, Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung sowie Nds. OVG, Urt. v. 4.9.2007 - 20 LD 14/06 -). Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beamten zu schließen, weil andernfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, DokBer B 1990, 96 <97>).

38

Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen sind nicht gegeben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 NDiszG hat die Disziplinarbehörde eine erneute Prüfung solcher Feststellungen vorzunehmen, die offenkundig unrichtig sind. Dies ist auch im gerichtlichen (Berufungs-)Verfahren gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG zu beachten. Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ist nach dieser Vorschrift nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1993 - BVerwG 1 D 52.91 -, DokBer B 1993, 206, m. w. N.; NDH, Urt. v. 13.01.2005 - 2 NDH L 10/03 -; Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2008 - 20 LD 11/06 -; Urt. v. 12.1.2010 - 20 LD 13/07 -). Eine Lösung kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung im Strafurteil falsch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, ZBR 1983, 208; Bieler/Lukat, a. a. O., § 24, Rn. 8). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die Neuregelungen in §§ 24 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG fest. Denn der Landesgesetzgeber hat mit dem Begriff der „Offenkundigkeit“ an die bisherige Rechtsprechung anknüpfen und die bisherigen Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindungswirkung nicht ändern, sondern lediglich präzisieren wollen (vgl. LT-Drs. 15/2243, S. 23 und 15/2260, S. 9).

39

Gemessen hieran ist die Feststellung der Strafbarkeit, insbesondere des bedingt vorsätzlichen Handelns des Beklagten, nicht offenkundig unrichtig im Sinne der §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG. Das Strafgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, berücksichtigt, dass der Beklagte - wie er selbst vorträgt - die Dateien mit kinderpornografischem Inhalt weder gesucht noch angefordert hat, sondern sie ihm von anderen Teilnehmern zugesandt worden sind, und dass der Beklagte einige der Bilder nach Erhalt und Sichtung gelöscht, den überwiegenden Teil jedoch unsortiert abgespeichert und sich keine näheren Gedanken darüber gemacht hat, dass es sich hierbei um kinderpornografisches Material handeln könnte. Dennoch ist das Amtsgericht I. - Strafabteilung - in Würdigung der Einlassung des Beklagten zu der Auffassung gelangt, dass er sich im festgestellten Rahmen strafbar gemacht hat. Auf eine weitere Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils verzichtet. Hierdurch wird die Richtigkeit der Feststellung des vorsätzlichen Handelns des Beklagten nicht in Frage gestellt. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns ist nicht erforderlich, dass der Beklagte mit Wissen und Wollen die Dateien mit kinderpornografischem Inhalt erhalten, besessen und verbreitet hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihm der Rechtsbegriff des bedingt vorsätzlichen Handelns vertraut gewesen ist oder ob er von seinem damaligen Anwalt seiner Auffassung nach im Strafverfahren unzutreffend verteidigt worden ist. Für die Annahme des Vorsatzes reicht es aus, dass der Beklagte die Verwirklichung des Straftatbestandes billigend in Kauf genommen hat. Dieses setzt weder ein absichtliches noch ein wissentliches Verhalten des Beklagten hinsichtlich des Sich-Verschaffens, Besitzes und Verbreitens der kinderpornografischen Bilddateien voraus, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung vorsätzlichen Handelns nicht begründet. Die Einlassung des Beklagten, er habe die Dateien nur sporadisch gesichtet, steht der Annahme vorsätzlichen Verhaltens nicht entgegen. Denn das Strafgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Beklagte wegen der Sichtung der Bilder es jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass er im Rahmen des umfangreichen Austausches von Bildern solche mit kinderpornografischem Inhalt erhält und auch solche verbreitet. Auch wenn der Beklagte - wie er nun geltend macht - die Bilder vor der sporadischen Sichtung erst gespeichert und nicht sogleich aus dem komprimierten Dateiformat entpackt hat, rechtfertigt dieses nicht die Annahme der offenkundigen Unrichtigkeit des festgestellten bedingt vorsätzlichen Handelns. Denn insoweit ist ihm vorzuwerfen, dass er angesichts der unterlassenen Kontrolle bereits bei Erhalt der Dateien die strafrechtliche Relevanz ihres Inhalts jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Hierfür sprechen die polizeilichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen weiteren Abbildungen junger nackter Mädchen, die aufgrund des geschätzten Alters der abgebildeten Mädchen jedenfalls in den Grenzbereich der kinderpornografischen Bilder kommen (s. Beiakte E, Bl. 3 - 6, 10). Mit Blick hierauf ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, der Beklagte habe den Erhalt, den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Bilder billigend in Kauf genommen.

40

Der weitere Einwand des Beklagten, er habe Dateien nur auf Drängen der anderen Internetteilnehmer versandt, ohne sich zuvor über deren Inhalt zu vergewissern, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bei der Verbreitung der kinderpornografischen Bilder als offenkundig unrichtig erscheinen zu lassen. Denn insoweit ist ihm entgegen zu halten, dass er mangels Kontrolle des von ihm versandten Materials jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu versenden. Schließlich hat der Beklagte gewusst, dass er Dateien von anderen Internetteilnehmern nur bekommen würde, wenn er selbst auch Dateien übermittelt, die für deren Belange von Interesse sind.

41

Da die stillschweigend getroffene Feststellung vorsätzlichen Handels an der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils teilnimmt, hat das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt, wenn es diese Bindungswirkung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen als nicht gegeben angesehen hat.

42

Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung mit den Texten der E-Mails und dem Nicknamen begründet hat, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zur Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen veranlasst. In Bezug auf die E-Mail-Texte hat das Verwaltungsgericht lediglich den Schluss gezogen, dass der Erhalt und das Versenden der Bilder dem Beklagten zuzurechnen ist, ohne sich auf diejenigen mit kinderpornografischem Inhalt zu beschränken. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Äußerungen des Beklagten in diesen E-Mails einen kinderpornografischen Bezug hatten. Ist aber der Erhalt und der Versand der Bilder insgesamt dem Beklagten zuzurechnen, gilt dies auch für die kinderpornografischen Bilder, deren Vorhandensein er zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hinsichtlich des von dem Beklagten gewählten Nicknamens sind die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Interpretation des Namens entspringt nicht der Phantasie der zur Entscheidung berufenen erstinstanzlichen Richter, sondern beruht auf den polizeilichen Erfahrungen der Mitarbeiter der hierfür eingerichteten "Regionalen deliktsübergreifenden Datenverarbeitungs-Gruppe" bei der Polizeiinspektion P. (vgl. Beiakte E, Bl. 17 ff.). Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich zudem aus der Einlassung des Beklagten selbst, wonach er bewusst diesen Namen gewählt hat, um weiteren Kontakt zu anderen Chattern herstellen zu können und die Zahl ...  auf ein Lebensalter hinweisen sollte (vgl. Beiakte E, Bl. 40 f.).

43

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Annahme bloß fahrlässigen Verhaltens nach den Einlassungen des Beklagten allenfalls als möglich erscheint, diese Möglichkeit jedoch nicht für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausreicht.

44

Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 62 Satz 3 NBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 NSchG) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstößt und Straftatbestände erfüllt. Hierdurch macht er sich als Erzieher und Vorbild der ihm anvertrauten Schüler untragbar (vgl. auch NDH, Beschl. v. 21.2.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387 f. = Nds.Rpfl. 2005, 231 = Nds.VBl. 2005, 189; Nds. OVG, Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -). Angesichts dessen begegnet die Einstufung des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten als Dienstvergehen keinen Bedenken. Diese Einschätzung rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei dem Sich-Verschaffen, dem Besitz und der Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen um eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht handelt, die wegen des spezifischen Unrechtsgehalts solcher Taten ein großes Maß an Missbilligung in den Augen der Allgemeinheit wie auch aus der - objektiviert zu verstehenden - Sicht des Dienstherrn nach sich zieht. Bilder, die das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene wiedergeben und die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, stehen - auch unter Berücksichtigung der in den letzten Jahrzehnten liberaler gewordenen Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung - mit den allgemeinen Wertvorstellungen nicht in Einklang. Kinderpornografische Darstellungen degradieren die Missbrauchsopfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde. Sie verstoßen daher gegen die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Zugleich ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes, wie er bei der Herstellung derartigen Materials stattfindet, in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich (siehe dazu auch die Pressemitteilung Nr. 17/2010 des Bundesverwaltungsgerichts zum Urt. v. 25.3.2010 - BVerwG 2 C 83.08 -, in der diese Auffassung im dort entschiedenen Verfahren bestätigt worden ist). Als verabscheuungswürdig sind auch die Beschaffung, der Besitz und - insbesondere nach Auffassung des Senats - die Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen anzusehen. Denn auch der Konsument derartiger Darstellungen trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Gerade die Nachfrage nach derartigem Material schafft nämlich einen Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit des Konsumenten solcher Darstellungen für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen Kindesmissbrauch. Ein Beamter, der - wie der Beklagte - sich kinderpornografisches Material verschafft, es besitzt und verbreitet, offenbart damit erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Ansehensschädigung oder gar einen völligen Ansehensverlust nach sich ziehen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn, das dieser in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat. Vor diesem Hintergrund ist auch ein entsprechendes, ausschließlich außerdienstliches Fehlverhalten des Beamten als Dienstvergehen zu qualifizieren (vgl. zum Vorstehenden nur BayVGH, Urt. v. 2.12.2009 - 16a D 087.509 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 72 ff. m. w. N.).

45

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden.

46

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 <259>; Urt. v. 30.11.2006 - BVerwG 1 D 6.05 -, zitiert nach juris Langtext; Nds. OVG, Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2008 - 20 LD 10/06 -, m. w. N.). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). So verhält es sich hier.

47

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Da der Konsument von kinderpornografischen Darstellungen dazu beiträgt, dass Kinder sexuell missbraucht werden, weil er gerade die Nachfrage nach derartigem Material und damit einen Anreiz schafft, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen, handelt es sich angesichts der mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern verbundenen Eingriff in deren Menschenwürde sowie den Folgen für die Missbrauchsopfer um ein derart schweres Dienstvergehen, das nach Auffassung des Senats jedenfalls dann in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat, wenn der Beamte einer Gruppe angehört, die - allgemein oder unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen - besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Hierzu zählt die Gruppe der Lehrer, die wegen der Begehung eines solchen Dienstvergehens regelmäßig untragbar für den Dienstherrn werden (ebenso BayVGH, Urt. v. v. 2.12.2009 - 16a D 08.509 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 79 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 28).

48

Die Schwere des Dienstvergehens, die eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis als angemessen indiziert, wird nicht nur dadurch geprägt, dass sich der Beklagte den Besitz kinderpornografischer Bilder verschafft und diese besessen hat. In gravierender Weise kommt hinzu, dass der Beklagte einen Teil dieser Bilder verbreitet hat, indem er sie an ihm unbekannte Internetteilnehmer per E-Mail versendet hat. Hierdurch ist er nicht nur als Konsument, sondern auch als Anbieter derartiger Bilder in Erscheinung getreten und hat die mit der Herstellung dieser Bilder verbundenen Eingriffe und Folgen manifestiert. Hinzu kommt des Weiteren erschwerend, dass auf den kinderpornografischen Bildern nicht nur nackte Mädchen zu sehen sind, die in pornografischer Weise ihre Geschlechtsteile präsentieren, sondern auch Geschlechtsverkehr eines Mannes mit einem Mädchen sowie Oralverkehr, der von einem Kind bei einem Mann ausgeübt wird, abgebildet ist. Derartige Abbildungen schließen die Annahme eines minder schweren Falles allein wegen des nur bedingt vorsätzlichen Handelns des Beklagten aus (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 6.7.2000 - BVerwG 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 ff.; VGH B-W, Urt. 3.7.2002 - DL 17 S 24/01, zitiert nach juris). Aufgrund dieser zusätzlichen, die besondere Schwere kennzeichnenden Umstände kann das nur bedingt vorsätzliche Handeln des Beklagten ein Absehen von der Regelmaßnahme nicht rechtfertigen.

49

Zu berücksichtigen hat der Senat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme des Weiteren das Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange. Da der Beklagte als Sport- und Mathematiklehrer auch Kinder unter 14 Jahren unterrichten würde, bestünde ein nicht unerhebliches Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange, wenn Eltern erfahren sollten, dass der Sportlehrer ihrer Kinder als Konsument und Anbieter kinderpornografischer Bilder in Erscheinung getreten ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 28).

50

Ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn besondere, anerkannte Milderungsgründe gegeben sind oder das Verhalten des Beklagten aufgrund entlastender sonstiger Gesichtspunkte in einem milderen Licht erscheint mit der Folge, dass noch die Annahme eines Restvertrauens des Dienstherrn in den Beamten gerechtfertigt ist. Beide Alternativen sind indes nicht gegeben.

51

Anerkannte Milderungsgründe liegen nicht vor. Zwar hat der Beklagte mit dem Chatten und dem Austausch von (kinder-)pornografischen Bildern erst im Anschluss an die Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter begonnen, weil er über wenig soziale Kontakte in seinem Wohnort verfügte. Angesichts der Dauer des hieraus resultierenden Verhaltens von 2001 bis zum Sommer 2004, das schließlich zum Erhalt, Besitz und zur Verbreitung kinderpornografischer Bilder geführt hat, kann das Verhalten des Beklagten aber nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Tat angesehen werden. Insoweit ist Voraussetzung für die Annahme eines Milderungsgrundes, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 20.2.1990 - BVerwG, 1 D 19.89 -, Dok. Ber. 1990, 149). Überdies können auch die Voraussetzungen für den Milderungsgrund einer psychischen Beeinträchtigung als Folge einer negativen Lebensphase nicht angenommen werden. Dieser Grund erfordert, dass die Dienstpflichtverletzungen als Entgleisungen einer negativen Lebensphase anzusehen sind, die der Beamte infolge einer psychischen Erkrankung begangen hat, und zu erwarten ist, dass er zukünftig entsprechende dienstliche Verfehlungen unterlassen wird (vgl.: BVerwG, Urt. v. 10.11.1987 - BVerwG 1 D 24.87 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 17). Vorliegend sind schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte wegen seiner familiären und sozialen Situation im Tatzeitraum bereits psychisch erkrankt gewesen ist. Insbesondere aus der Stellungnahme des von ihm eingeschalteten Diplom-Psychologen J. vom 8. April 2005 lassen sich keine derartigen Anhaltspunkte entnehmen.

52

Schließlich ergibt auch eine Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens keinen Anhaltspunkt für ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Beklagten.

53

Die geringe Anzahl von kinderpornografischen Fotos ist unbeachtlich, da die Strafbarkeit nach § 184b Abs. 4 StGB nicht an eine Mindestzahl von Fotos geknüpft ist und die Regelmaßnahme der Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in diesen Fällen auch bei wenigen Bildern grundsätzlich angezeigt ist. Ebenso wenig ist die in dem Strafurteil ausgesprochene Verwarnung geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn angesichts der aufgezeigten Erschwerungsgründe besteht ein solcher disziplinarer Überhang, der auch mit Blick auf die unterschiedliche Zielrichtung des Strafverfahrens einerseits und des Disziplinarverfahrens andererseits eine Indizwirkung des Strafmaßes für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ausschließt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8.3.2005 - BVerwG 1 D 15.04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24; Nds. OVG, Urt. v. 4.9.2007 - 20 LD 6/06 -; Nds. DGH, Urt. 13.12.2007 - DGH 4/07 -). Insbesondere haben die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts I. für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn die mit dem Strafverfahren einerseits und mit dem Disziplinarverfahren andererseits verfolgten Zwecke unterscheiden sich in deutlichem Maße. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrecht zu erhalten (vgl.: BayVGH, Urt. v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 -, BayVBl. 2006, 187 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn.59 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 22.3.2007 - 19 LD 4/06 -)

54

Zu Gunsten des Beklagten ist anzuführen, dass er einen Teil der kinderpornografischen Darstellungen, insbesondere diejenigen, auf denen Geschlechts- und Oralverkehr abgebildet ist, gelöscht hat. Dies weist nach Angaben des den Beklagten behandelnden Psychologen darauf hin, dass er von solchen Darstellungen nicht stimuliert worden ist. Ebenfalls spricht für ihn, dass er sein Verhalten mit einem Diplom-Psychologen aufgearbeitet hat, wobei aus Sicht des Beklagten allerdings im Mittelpunkt der Nachweis stand, dass er nicht aus pädophilen Motiven gehandelt hat. Dieser entlastende Umstand wird allerdings dadurch in seiner Erheblichkeit gemindert, dass der Beklagte nicht in unmittelbarem Anschluss an die Tatentdeckung den Psychologen, sondern erst unmittelbar nach der Zustellung des Beschlusses des Niedersächsischen Disziplinarhofs vom 21. Februar 2005 aufgesucht hat, mit dem die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend seine vorläufige Dienstenthebung zurückgewiesen worden ist.

55

Der Senat erkennt zudem zu Gunsten des Beklagten an, dass er das Gespräch mit seinem damaligen Schulleiter gesucht, ihm seine Verfehlungen offenbart und der Schulleiter sich für die Weiterverwendung des Beklagten ausgesprochen hat. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beklagte zwischenzeitlich in einer neuen gefestigten Beziehung lebt, verheiratet ist und mit seiner Ehefrau zwei Kinder hat.

56

Indes reichen diese entlastenden Umstände nicht aus, um noch von einem Restvertrauen auszugehen. Die Annahme eines Restvertrauens lässt sich nicht aus der positiven Äußerung des Schulleiters gegenüber dem Beklagten herleiten. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin den Beklagten dennoch vorläufig des Dienstes enthoben hat. Auch wenn der Beklagte einen Teil der kinderpornografischen Bilder gelöscht hat, ist demgegenüber zu seinen Lasten festzustellen, dass er zunächst versucht hat, sein straf- und disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zu verbergen, und er somit nicht zur Sachverhaltsaufklärung aktiv beigetragen hat. So hat er ausweislich der Verwaltungsvorgänge gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei zunächst angegeben, dass der Computer, an dem die Festplatte mit den kinderpornografischen Bildern angeschlossen war, kaputt sei. Die Polizeibeamten haben in ihrem Bericht ausdrücklich angemerkt, dass der Beklagte vor Ort nicht die Wahrheit gesagt haben dürfte. Hinzu kommt die bewusste Wahl des Nicknamens "L. ", mit dem der Beklagte seine Kontaktchancen im Chatroom absichtlich erhöhen wollte und letztlich billigend den Erhalt, den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Bilder in Kauf genommen hat.

57

Zwar hat sich der Beklagte nach Aufdeckung seiner Verfehlung nachhaltig bemüht, das Vertrauen des Dienstherrn wieder zu gewinnen, indem er auf den Schulleiter zugegangen ist und einen Diplom-Psychologen aufgesucht hat. Die genannten Umstände wie auch sein Persönlichkeitsbild lassen indes nicht den Schluss zu, dass die Annahme eines Restvertrauens noch gerechtfertigt ist.

58

Der den Beklagten behandelnde Diplom-Psychologe hat in seiner Stellungnahme vom 8. April 2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Möglichkeit im Internet, sich Bilder gegenseitig zuzusenden, erst nach der Trennung von dessen Lebensgefährtin kennen gelernt habe. Er habe die neu gefundene Möglichkeit genutzt, sich gezielt solche Fotos zu beschaffen, die seinen erotischen Vorstellungen entsprachen (erotisch gekleidete Frauen). Es seien die Abbildungen teilverhüllter weiblicher erwachsener Personen, die vom Beklagten in Abwesenheit konkreter Sexualpartner als erotische Anregungen kompensatorisch gesucht worden seien, nicht aber nur nackte Körper (oder Kinder). Die Erinnerung an konkrete, gewöhnliche, "alltägliche" Anblicke habe, lebensgeschichtlich bedingt, offenbar keine stimulierende Wirkung, wohl aber solche Eindrücke, die 1. durch Abbildungen und/oder die 2. durch Teilbekleidung verfremdet seien. Durch die Abbildung der dargestellten Frauen entstünden erotisch wirksame visuelle Reize, deren stimulierende Wirkung die Basis für das Handeln des Beklagten gewesen sei. Dieser Wirkmechanismus sei auch Basis für den Wirtschaftszweig der Werbung. Insofern entspreche der Beklagte in seinem Wahrnehmen und Reagieren der statistischen Norm, die gesetzlich nicht sanktioniert sei. Es habe sich bei ihm eine Stabilisierung erotischer Vorstellungen eingestellt, die von Vorstellungen und Wünschen pädophil geprägter Personen weit entfernt sei. Auffällig sei, dass sich die Schaulust erotischer Fotos bei dem Beklagten als Gewohnheit verfestigt habe, sodass sie nicht mehr als notgedrungen erotische Ersatzbefriedigung wirke, sondern als Teil seines erotischen Lebens automatisiert weiter bestanden habe. Denn auch nachdem er im Januar 2003 seine jetzige Verlobte - nunmehr Ehefrau - kennengelernt habe, habe er am "Bildertausch" in naiver Weise weiter teilgenommen, ohne die damit verbundenen Gefahren für seine Existenz zu erkennen. Die Spur einer pädophilen Neigung in der Persönlichkeit des Beklagten sei nicht erkennbar. Aus dem Besitz von Fotos, die Pädophile interessieren könnten, lasse sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten, wenn man bedenke, wie dieser Besitz zustande gekommen sei. Die Löschung von wohl eindeutig den sexuellen Missbrauch eines Kindes darstellenden Materials weise darauf hin, dass er von solchen Darstellungen nicht stimuliert werde. Mittlerweile sei dem Beklagten klar, dass er seine Sexualität und seine sexuellen Wünsche nicht öffentlich machen solle. Diese Lektion habe er für alle Zukunft gelernt. Er habe immer den Wunsch gehabt, ein erfülltes sexuelles Leben in liebevoller, gleichberechtigter Partnerschaft zu führen, was ihm von 2001 bis 2003 nicht gelungen sei. Er stelle für Kinder keine Gefahr dar.

59

Hiernach ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte keine pädophilen Neigungen aufweist. Auch ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass nach der Stellungnahme das Betrachten erotischer Bilder zur Gewohnheit des Beklagten und damit Teil seiner Persönlichkeit geworden ist, soweit diese Bilder keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin fehl, wenn sie pauschal meint, allein das Betrachten nicht strafrechtlich relevanter pornografischer Bilder außerhalb des Dienstes mache einen Lehrer untragbar für den Lehrerberuf. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Beklagte jedoch lediglich die Einsicht gewonnen, seine sexuellen Wünsche nicht öffentlich zu machen. Die Einsicht, dass er mit seinem Verhalten dem sexuellen Missbrauch von Kindern durch den Konsum und die Verbreitung von kinderpornografischen Bildern Vorschub geleistet hat, hat demgegenüber der Diplom-Psychologe nicht festgestellt. Dass der Beklagte tatsächlich eine solche Einsicht gewonnen hat, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Vielmehr lässt sein Vortrag im Disziplinarverfahren auf eine eher unkritische, nicht reflektierende Betrachtungsweise seines Fehlverhaltens schließen, wenn er auch weiterhin seine Vorgehensweise zu verharmlosen sucht, indem er etwa die Wahl seines Nicknamens in nicht nachvollziehbarer Weise erklärt oder sein Interesse an erotisch bekleideten Frauen (in Dessous oder Nylonstrümpfen) hervorhebt, obwohl sich unter den Bildern auch solche befinden, die nackte Mädchen in pornografischer Weise zeigen und die sich im Grenzbereich zur Kinderpornografie bewegen.

60

Angesichts dessen steht auch das bisherige untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten stellt das normale Verhalten eines Beamten dar und ist daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so zu relativieren, deshalb bei einem Beamten, der sich untragbar gemacht hat, von einer Dienstentfernung abzusehen.

61

Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist ebenfalls nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Denn in den Fällen, in denen es wegen des Verhaltens des Beamten - wie hier - zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, ist es nicht möglich, aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2008 - 20 LD 10/06 -; NDH, Urt. v. 14.7.2005 - 1 NDH L 1/04 -, m. w. N.).

62

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beklagten an. Auch sind nicht die Auswirkungen auf die Familie des Beklagten in den Blick zu nehmen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die allein darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbaren Verhalten (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2008 - 20 LD 10/06 -, m. N.).

63

Die Schwere des Dienstvergehens, die aufgezeigten belastenden Gesichtspunkte und das Fehlen erheblicher mildernder Umstände lassen auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten den Schluss zu, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten zerstört und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

 


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