Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 133/10
Gründe
I.
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Die 1949 bzw. 1955 geborenen Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige und gehören der Minderheit der Ashkali an. Sie sind 1988 in das Bundesgebiet eingereist. Nach erfolgloser Asylantragstellung wurden sie im Bundesgebiet geduldet.
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Am 15. April 2008 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 17. September 2009 wies der Antragsgegner die Antragsteller noch einmal auf die Befristung hin und bat diese, spätestens zwei Monate vor Ablauf einen Verlängerungsantrag zu stellen sowie Nachweise über ein erzieltes Erwerbseinkommen und das Innehaben einer Wohnung und gültige Pässe vorzulegen. Unter dem 1. November 2009 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 lehnte der Antragsgegner den Verlängerungsantrag ab, forderte die Antragsteller zur Ausreise auf und drohte deren Abschiebung in den Kosovo an. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Antragsteller zu 1. lediglich im April 2009 in geringem Umfang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, die aber nicht geeignet gewesen sei, den Lebensunterhalt der Antragsteller vollständig zu sichern. Diese hätten vielmehr, obwohl sie nicht erwerbsunfähig seien, im gesamten Erteilungszeitraum öffentliche Sozialleistungen bezogen und seien auch weiterhin auf diese angewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbseinkommen zu sichern. Daher komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG noch nach der Bleiberechtsregelung 2009 in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.
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Gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2009 haben die Antragsteller am 26. Januar 2010 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg - 4 A 73/10 - Klage erhoben, mit der sie die Verlängerung der ihnen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse über den 31. Dezember 2009 hinaus begehren. Zur Begründung verweisen sie darauf, sich stets im Rahmen des ihnen Möglichen um eine Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Diese Bemühungen seien auch teilweise erfolgreich gewesen. So habe der Antragsteller zu 1. im April 2009 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zudem seien beide Antragsteller ab dem 2. Februar 2010 als Reinigungskräfte angestellt. Sie hätten daher Anspruch auf Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG und der Bleiberechtsregelung 2009. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine positive Prognose für die wirtschaftliche Integration der Antragsteller gestellt habe. Diese sei nach wie vor gerechtfertigt, da die Antragsteller durch ihre Erwerbsbemühungen gezeigt hätten, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern zu können. Auch wenn das erzielte Erwerbseinkommen derzeit zur vollständigen Unterhaltssicherung noch nicht ausreichend sei, könne dies zukünftig durch eine Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit erreicht werden. Zudem hätte der Antragsgegner die Antragsteller auf die Bestimmung in Buchstabe a. der Bleiberechtsregelung 2009 hinweisen müssen, wonach sie bis zum 31. Januar 2010 Nachweise über eine Halbtagsbeschäftigung vorzulegen hätten.
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Am 4. Mai 2010 haben die Antragsteller vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner trotz des Klageverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen fortsetzt, beim Verwaltungsgericht Lüneburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung haben sie ihre Ausführungen im Klageverfahren vertieft und darauf hingewiesen, dass alle übrigen Familienmitglieder über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügten und die Antragsteller nach ihrem nun 22 Jahre dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Beziehungen mehr zu ihrem Heimatland hätten und aufgrund ihres Alters auch nicht in der Lage wären, dort ein Leben aufzubauen und sich das Existenzminimum zu sichern.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg - 4 A 73/10 - anzuordnen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und dies unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 28. Dezember 2009 mit dem fehlenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse begründet. Die Antragsteller hätten die an sie mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestellte Erwartung einer zukünftigen wirtschaftlichen Integration nicht erfüllt. Denn es bestünden weder nach der nur in geringem Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit noch nach den Erwerbsbemühungen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen eigenständig zu sichern.
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Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. Mai 2010, den Antragstellern am 25. Mai 2010, abgelehnt. Unabhängig davon, ob Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu gewähren sei, könne der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragsteller die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihnen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllten. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch der Bleiberechtsregelung 2009 vor. Denn die Antragsteller hätten nicht nachgewiesen, dass sie in der Vergangenheit, derzeit und zukünftig in der Lage waren bzw. sind oder wären, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu sichern.
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Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 1. Juni 2010 Beschwerde erhoben. Zur Begründung vertiefen sie in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Mai 2010 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg - 4 A 73/10 - erhobenen Klage anzuordnen.
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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4 A 73/10 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Soweit die Antragsteller im Klageverfahren die Verlängerung der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus und die Aufhebung des dem entgegen stehenden Bescheides des Antragsgegners vom 28. Dezember 2009 begehren, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bereits unzulässig.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dies nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.
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Daran fehlt es hier. Denn der Antrag auf Verlängerung der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus hat die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst. Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt nach § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Regelung findet aber gemäß § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG keine Anwendung, und zwar nach der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung für alle aufgrund des § 104a AufenthG erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 203; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, AufenthG § 104a Rn. 54; Huber, AufenthG, § 104a Rn. 27; § 81 Rn. 9; Nr. 104a.5.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Den teilweise vertretenen Ansichten, der Ausschluss der Fiktionswirkung nach § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG beziehe sich nur auf die Fälle des § 104a Abs. 5 Satz 4 AufenthG (so Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG § 104a Rn. 31), umfasse jedenfalls aber nicht die Fälle der Verlängerung oder Neuerteilung auf anderer Rechtsgrundlage als § 104a AufenthG (so GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 104a Rn. 85 f.; vgl. Storr/Wenger/Eberle/ Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., AufenthG § 104a Rn. 35 ff.), folgt der Senat nicht.
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Zum einen hat der Gesetzgeber trotz der im parlamentarischen Verfahren von Sachverständigen geäußerten Kritik am umfassenden Ausschluss der Fiktionswirkung (vgl. bspw. Dienelt, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Innenaus-schuss A-Drs. 16(4)209 H, S. 13) ausdrücklich an der bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelung des § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG festgehalten (vgl. Deutscher Bundestag, Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/5065, 16/5527 -, BT-Drs. 16/5654, S. 22 f.; Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/5065, 16/5527 -, BT-Drs. 16/5621, S. 11 ff.) und so deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fiktionswirkung umfassend ausgeschlossen sein soll. Hieran können allein etwaige praktische Schwierigkeiten bei der Verlängerung von nach § 104a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnissen (vgl. hierzu Kirsch, Stichtagsbezogene Probleme der Altfallregelung des § 104a AufenthG, ZAR 2009, 259, 263) nichts ändern.
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Zum anderen drängt sich die befürwortete Einschränkung auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht auf. Denn maßgeblich dafür, ob ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslöst, ist nicht, auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthaltstitel zukünftig erteilt oder verlängert werden kann, sondern auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthaltstitel bisher erteilt worden ist. § 81 Abs. 4 AufenthG fingiert eben nicht das Bestehen eines lediglich beantragten Aufenthaltstitels, sondern das Fortbestehen eines bereits erteilten, aber abgelaufenen Aufenthaltstitels und ausschließlich mit dessen Wirkungen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., AufenthG § 81 Rn. 14 ff.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 96). § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG schließt daher die Fiktion des Fortbestehens einer auf der Grundlage des § 104a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese zukünftig verlängert oder neu erteilt werden soll.
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Vorläufiger Rechtsschutz gegen den die Verlängerung oder Neuerteilung einer vorausgehend nach § 104a AufenthG erteilten und abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid kann daher nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Der hierauf gerichtete Antrag der Antragsteller ist unzulässig.
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Soweit die Antragsteller im Klageverfahren dagegen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2009 begehren, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig.
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2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
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Dies gilt zum einen, soweit man den unzulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Interesse der Antragsteller in einen grundsätzlich zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller zu vollziehen, umdeutet. Denn die Antragsteller haben keinen nach Maßgabe des § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Verlängerung der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll eine bis zum 31. Dezember 2009 befristet nach § 104a Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war (1. Alternative) oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert (2. Alternative). Bei beiden Alternativen müssen nach § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt für die Zukunft überwiegend gesichert sein wird. Da eines der Ziele dieser Altfallregelung darin besteht, eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden, wird - im Gegensatz zu § 104a Abs. 1 AufenthG, wonach bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich verzichtet wird - für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus mithin gefordert, dass der Lebensunterhalt in dem dargestellten Umfang eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202).
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Dies ist nach § 104a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 AufenthG der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war, also entweder im überwiegenden Teil des zu betrachtenden Zeitraums der Lebensunterhalt vollständig ohne öffentliche Leistungen gesichert war oder im gesamten Zeitraum trotz zusätzlichen Bezugs öffentlicher Mittel jedenfalls das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt überwog (vgl. Nr. 104a.5.3. AVwV AufenthG). Die Antragsteller erfüllen keine dieser beiden Voraussetzungen. Im mehr als 20 Monate dauernden Zeitraum vom 15. April 2008 (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG) bis zum 31. Dezember 2009 hat lediglich der Antragsteller zu 1. im April 2009 ein Erwerbseinkommen erzielt. Dieses betrug aber nur netto 347,28 EUR und genügte daher nicht, um den Lebensunterhalt der Antragsteller vollständig zu sichern. Damit steht zugleich fest, dass die Antragsteller auch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht erfüllen. Denn dies hätte erfordert, dass die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2009 aus eigener Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten konnten und es sich nicht nur um eine vorübergehende Beschäftigung handelte (vgl. Nr. 104a.5.4. AVwV AufenthG). Im danach maßgeblichen Zeitraum haben die Antragsteller in keinem einzigen Monat ihren Lebensunterhalt vollständig durch eigenes Erwerbseinkommen bestritten, sondern waren zur Bedarfsdeckung stets zumindest auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen. Liegen damit schon die Grundvoraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht vor, kommt es auf die von § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG geforderte Prognose nicht mehr an.
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Eine Verpflichtung des Antragsgegners, hier nach § 104a Abs. 6 Satz 1 AufenthG von den dargestellten Erfordernissen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht ersichtlich. Das Vorliegen der Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden Regelungen in Nrn. 4 und 5 des § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
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Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der von den Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern am 4. Dezember 2009 getroffenen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG (vgl. Anlage zum RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23) -, sog. Bleiberechtsregelung 2009). Hiernach können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, deren Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a Abs. 5 oder 6 AufenthG verlängert werden kann, in drei Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten.
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Erstens wird Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011 erteilt. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie haben in der Zeit von Juli bis Dezember 2009 keine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt. Dass zumindest von Januar 2010 bis Juni 2010 jedenfalls eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt werden kann, haben die Antragsteller in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten, am 2. Februar 2010 geschlossenen Arbeitsverträge als Reinigungskraft sind für den Fall der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum 28. Februar 2010 befristet. Darüber hinaus ist vertraglich nur eine Arbeitszeit von bis zu 1,5 Stunden/Arbeitstag bzw. bis zu 7,5 Stunden/Arbeitswoche bedungen. Wenn die Antragsteller dem entgegen halten, der Antragsgegner habe sie auf die Bestimmung in Buchstabe a. der Bleiberechtsregelung 2009 hinweisen müssen, wonach sie bis zum 31. Januar 2010 Nachweise über eine Halbtagsbeschäftigung vorzulegen hätten, gehen sie fehl. Zum einen ist kein Rechtsgrund für eine derartige Hinweispflicht erkennbar. Zum anderen sind die Antragsteller wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 17. Dezember 2009, auf die Bedeutung der Erzielung eines Erwerbseinkommens für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich hingewiesen worden.
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Zweitens wird bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern offensichtlich nicht vor.
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Schließlich können drittens Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Ob die Antragsteller sich hier um eine eigenständige Unterhaltssicherung hinreichend bemüht haben, kann der Senat dahinstehen lassen, auch wenn hieran angesichts der nur unsubstantiierten Behauptungen der Antragsteller erhebliche Zweifel bestehen. Denn jedenfalls ist die vom Antragsgegner verneinte positive Zukunftsprognose für die Antragsteller nicht zu beanstanden. Dabei ist nach der aktuellen Erlasslage weder die Aufgabe der mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundenen Erwartung einer künftigen wirtschaftlichen Integration noch eine negative Zukunftsprognose zu begründen. Vielmehr fordert die Bestimmung in Buchst. c der Bleiberechtsregelung 2009 Umstände, die entgegen der bisherigen Entwicklung die positive Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers nach Ablauf der für zwei Jahre erteilten (weiteren) Aufenthaltserlaubnis auf Probe eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Dieser Prognoseentscheidung sind auch die schulische und berufliche Qualifikation des Ausländers und sein bisheriger Erfolg bei der wirtschaftlichen Integration zugrunde zu legen (vgl. RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23) -, S. 4).
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Wie ausgeführt ist es den Antragstellern hier trotz ihres mittlerweile 22 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet und trotz Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe für die Dauer von mehr als 20 Monaten bisher nicht gelungen, ihren Lebensunterhalt zumindest überwiegend durch eigenes Erwerbseinkommen zu sichern. Dass sich hieran nach Erteilung einer weiteren, bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Aufenthaltserlaubnis grundlegend etwas ändern wird und die Antragsteller in der Folgezeit in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft und umfassend eigenständig zu sichern, ist gerade aufgrund des Alters der Antragsteller, ihrer nicht erkennbaren beruflichen Qualifikation und der auch bisher nicht gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht erkennbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass selbst die offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen stehenden überobligatorischen Bemühungen zur Unterhaltssicherung nicht geeignet waren, den Bedarf der Antragsteller vollständig zu decken. Dem sind die Antragsteller nicht erfolgreich entgegen getreten.
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Schließlich bestehen nach dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, ergeben.
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Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C. 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 39 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42). Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 27.7.2009 - 8 PA 106/09 -). In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen zwar auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 -; GK-AufenthG, a.a.O., § 60a Rn. 165). Dass hier zwischen den Antragstellern und den übrigen im Bundesgebiet lebenden volljährigen Familienmitgliedern eine solche Beistandsgemeinschaft besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Schließlich besteht in der Person der Antragsteller kein sich aus Völkervertragsrecht, hier Art. 8 EMRK, ergebendes inlandsbezogenes Ausreisehindernis.
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Bezogen auf den Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750).
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Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausländer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG regelmäßig schon dann nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.10 - 8 PA 45/10 -; v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472). Die Antragsteller wurden während ihres mittlerweile 22 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet nur geduldet, bis auf die Zeiten, in denen den Antragstellern für die Durchführung ihrer Asylverfahren eine Aufenthaltsgestattung und in denen den Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden war. Diese Zeiten sind für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK indes unbeachtlich. Für die Zeiten der Aufenthaltsgestattung während eines Asylverfahrens folgt dies aus § 55 Abs. 3 AsylVfG. Für die Zeiten des Innehabens der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt dies aus dem Zweck der nur "auf Probe" erteilten Aufenthaltserlaubnis, die als solche gerade nicht zu einer Verfestigung des Aufenthalts führen soll (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3 AufenthG und Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202). Die Antragsteller konnten und können daher das Bundesgebiet verlassen und freiwillig in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren. Hierzu sind sie auch verpflichtet. Schon deshalb können sie sich nicht erfolgreich auf den Schutz nach Art. 8 EMRK berufen.
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Selbst wenn man entgegen dieser Ansicht den Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch bei einem langjährigen, lediglich geduldeten Aufenthalt für eröffnet ansieht, ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Denn im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, juris Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).
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Dass die Antragsteller hier derart in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden wären, dass sie ein Privatleben nur noch im Bundesgebiet führen könnten, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sie in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert wären, dass sie als faktische Inländer anzusehen wären. Vielmehr ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration bisher - wie ausgeführt - nicht gelungen.
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Dass sich eine (Re-)Integration der Antragsteller in ihrem Heimatland nach dem 22 Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten, begründet aber ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine solche (Re-)Integration der Kläger in ihrem Heimatland ausgeschlossen ist. Die Antragsteller sind im Jahre 1988 im Alter von 39 bzw. 33 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie sind daher mit den Gepflogenheiten und der Sprache in ihrem Heimatland vertraut. Da sie zudem nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind, ist ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland und eine - ggf. durch das auch vom Land Niedersachsen geförderte Rückkehrprojekt "URA 2" (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), S. 26) und die im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder unterstützte - Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse durchaus zuzumuten.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zum anderen auch insoweit unbegründet, als er sich gegen die im Bescheid vom 28. Dezember 2009 angeordnete Abschiebungsandrohung richtet. Denn Zweifel an deren Rechtmäßigkeit sind dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
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