Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 252/10
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum (HDV) im Plangebiet Harber Nr. 14 "Factory-Outlet-Center Soltau" der Beigeladenen zu 1.
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Ein Vorläufervorhaben war Gegenstand des Senatsurteils vom 1. September 2005 (- 1 LC 107/05 -, ZfBR 2005, 809). Das zwischenzeitlich geänderte Landes-Raumordnungsprogramm (Anlage 1 zur Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2008, GVBl. 2008, 133) bestimmt nunmehr unter Nummer 2.3 (Entwicklung der Versorgungsstrukturen):
"01
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1 Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen die Angebote der Daseinsvorsorge und die Versorgungsstrukturen in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden.
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2 Die Angebote sollen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von jungen Familien und der Mobilität der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowie der sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung, der Alters- und der Haushaltsstruktur bedarfsgerecht in allen Teilräumen gesichert und entwickelt werden. 3 Sie sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden und den spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen.
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4 Öffentliche Einrichtungen und Angebote der Daseinsvorsorge für Kinder und Jugendliche sollen möglichst ortsnah in zumutbarer Entfernung vorgehalten werden.
02
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1 Alle Gemeinden sollen für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln.
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2 Maßstab der Sicherung und Angebotsverbesserung in der überörtlichen Daseinsvorsorge soll ein auf die gewachsenen Siedlungsstrukturen, die vorhandenen Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkte und die vorhandenen Standortqualitäten ausgerichtetes, tragfähiges Infrastrukturnetz sein. 3 Im Hinblick auf die sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung und Altersstruktur sollen frühzeitig regional und interkommunal abgestimmte Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der überörtlichen Daseinsvorsorge eingeleitet werden.
03
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1 Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot). 2 Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich auch aus den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen Zentrenstruktur.
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3 Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte jenseits der Gemeindegrenze des kongruenten Zentralen Ortes in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen. 4 Voraussetzung ist, dass den Grundsätzen und Zielen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des kongruenten Zentralen Ortes.
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5 Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot).
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6 Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, sind nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot). 7 Diese Flächen müssen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein.
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8 Neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig,
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a) wenn die Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 vom Hundert der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m² beträgt oder
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b) wenn sich aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments ergibt und sichergestellt wird, dass der als raumordnungsverträglich zugelassene Umfang der Verkaufsfläche für das innenstadtrelevante Randsortiment auf das geprüfte Einzelhandelsgroßprojekt beschränkt bleibt.
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9 Hersteller-Direktverkaufszentren sind Einzelhandelsgroßprojekte und aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Sätze 1 bis 8 und 17 bis 19 entsprechen.
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10 In der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide soll die touristische Entwicklung auch durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer verträglichen Kombination von touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten gestärkt werden, sofern diese keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen der im Einzugsbereich befindlichen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion mit sich bringen. 11 Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 kann in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10000 m 2 zugelassen werden, sofern und soweit dieses raumverträglich ist. 12 Die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des Hersteller-Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären. 13 Dieses Raumordnungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Landes-Raumordnungsprogramms durchzuführen. 14 Der Standort dieses Hersteller-Direktverkaufszentrums muss die räumliche Nähe und funktionale Vernetzung mit vorhandenen touristischen Großprojekten haben. 15 Das Hersteller-Direktverkaufszentrum hat sich in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird. 16 Sollte im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit eines Hersteller-Direktverkaufszentrums nachgewiesen werden, so sind die hierfür im Raumordnungsverfahren definierten Bedingungen, insbesondere zur Sortimentsstruktur und zur Integration in das Tourismuskonzept, in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festzulegen.
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17 Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind interkommunal abzustimmen (Abstimmungsgebot). 18 Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsprojekten sollen regionale Einzelhandelskonzepte erstellt werden.
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19 Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot)."
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Auf dieser Grundlage traf das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 2. Februar 2009 jeweils gesonderte landesplanerische Feststellungen u.a. für die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 (www.ml.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1382&article_id=4997&_psmand=7; vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschl. v. 7.7.2009 - 2 B 16/09 -, juris). Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens für die Antragstellerin wurde festgestellt, dass das beantragte HDV in Bispingen mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei. Für die Beigeladene zu 1. lautete das Ergebnis demgegenüber:
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"1.1 Feststellung
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Als Ergebnis des ROVs wird festgestellt, dass das beantragte HDV in Soltau mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Belange des Umweltschutzes und der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der betroffenen Planungsträger vereinbar ist, wenn die im Folgenden genannten Maßgaben beachtet werden.
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1.2 Maßgaben
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Die Maßgaben dienen der Sicherung der festgestellten Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen.
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1. Die Gesamtverkaufsfläche des HDV in Soltau ist auf maximal 9.900 m² dauerhaft zu beschränken.
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2. Die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstätten ist auf jeweils maximal 750 m² zu begrenzen.
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3. Für die einzelnen Sortimentsgruppen dürfen folgende Verkaufsflächengrößen nicht überschritten werden:
- Bekleidung: 7.000 qm
- Schuhe und Lederwaren: 1.500 qm
- Glas, Porzellan, Keramik: 600 qm
- Wohnaccessoires: 800 qm
- Heimtextilien: 1.000 qm
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4. Sonstige Randsortimente dürfen maximal auf 5 % jeder Verkaufsstättenfläche angeboten werden und müssen nachweislich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hauptsortiment aus den o.g. Sortimentsgruppen stehen.
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5. Zur Sicherung der Konzepttreue des HDV ist zu gewährleisten, dass die in den Verkaufsstätten angebotenen Sortimente Markenartikel des Herstellers und/oder Markeninhabers sind und die HDV-typischen Besonderheiten aufweisen.
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6. Die Verkaufsfläche für Reisebedarf, Andenken und regionale Produkte darf 100 m² nicht überschreiten und zählt nicht zur Gesamtverkaufsfläche des HDV. Die Flächen für gastronomische Einrichtungen dürfen insgesamt 300 m² nicht überschreiten. Von den gastronomischen Angeboten darf keine über das HDV hinaus wirkende eigene Anziehungskraft ausgehen. Sie dienen der Deckung des Grundbedarfs der HDV-Besucher. Ausstellungs- und Beratungsflächen für die vom Vorhabenträger einzurichtende Touristische Informationsstelle (TI) sind auf einer Fläche von 250 m² vorzusehen.
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7. Die Einhaltung der konzeptgetreuen Umsetzung des HDV ist regelmäßig zu kontrollieren.
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8. Der HDV-Standort darf nicht zu einer Einzelhandelsagglomeration weiter entwickelt werden. Die Ansiedlung weiterer klein- und großflächiger Einzelhandelsbetriebe ist daher sowohl im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für das HDV auszuschließen, als auch im näheren und weiteren Umfeld um den HDV-Standort.
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9. Der Vorhabenträger und die Stadt Soltau müssen sicherstellen, dass das HDV in die touristische Entwicklung der Lüneburger Heide durch wechselseitige Kooperationen mit den Hauptakteuren der touristischen Leuchttürme „Erholungsurlaub in der Natur“, „Städte- und Kulturtourismus“ und „Erlebnistourismus“ (touristische Großprojekte) eingebunden ist.
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10. Der Standort des HDV muss in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden werden und verkehrlich mit den touristischen Großprojekten in der Tourismusregion Lüneburger Heide vernetzt werden. Bei den weiteren Planungen zur verkehrlichen Anbindung ist zu beachten, dass die am Rande des Vorhabengebietes verlaufende Schienenverbindung auf der Strecke Langwedel-Uelzen-Stendal gemäß Landes-Raumordnungsprogramm (LROP, Kapitel 4.1.2. Ziffer 04, Satz 1) als Teil des konventionellen europäischen Schienenetzes zu sichern und auszubauen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass im Zuge von Ausbaumaßnahmen der Schienenverkehr zunehmen wird, die Belastungen durch Schallemission - insbesondere durch Güterverkehr - steigen wird und die Schienenquerungen höhenungleich umzubauen sind.
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11. Die Auswirkungen des HDV Soltau auf den Einzelhandel in den umliegenden Zentralen Orten sowie auf die touristische Entwicklung in der Lüneburger Heide sind in einem langfristigen Monitoring (mindestens 10 Jahre) zu untersuchen und hinsichtlich der Zielsetzungen des LROP und der der Landesplanerischen Feststellung zu Grunde liegenden Annahmen und Voraussetzungen zu evaluieren.
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12. Zur Sicherstellung der raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens und seiner positiven Wirkungen für die Entwicklung der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide müssen die Maßgaben 1 bis 10 Bestandteil des raumordnerischen Vertrages sein, der zwischen dem Land Niedersachsen, der Stadt Soltau und dem Vorhabenträger zu schließen ist. Es ist sicherzustellen, dass der Projektbetreiber an die Maßgaben gebunden wird und dazu eine Baulast eingetragen wird. Das Vorliegen dieses raumordnerischen Vertrages ist zwingende Voraussetzung für die Raumverträglichkeit des Vorhabens.
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13. In einem Vertrag zwischen der Landesstraßenbauverwaltung und der Stadt Soltau ist zu regeln, dass die Kosten für etwaige Ausbau- und Verbesserungsmaßnahmen an Landes- und Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen), die aufgrund des vom HDV in Soltau verursachten Verkehrs erforderlich werden, von der Stadt Soltau getragen werden."
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Der Rat der Beigeladenen zu 1. beschloss am 5. August 2010 den Bebauungsplan Harber Nr. 14 "Factory-Outlet-Center Soltau" als Satzung, der u.a. folgende textliche Festsetzungen enthält:
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"1. Art und Maß der baulichen Nutzung
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1.1 In dem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ist großflächiger Einzelhandel zulässig, in der besonderen Form einer planmäßigen, baulichen Zusammenfassung von Verkaufsstätten von Markenartikeln der unter Ziffer 1.2.4 und Ziff. 1.2.5 festgelegten Art, die vom Hersteller/Markeninhaber oder einem von ihm beauftragten Dritten losgelöst vom Ort der Herstellung veräußert werden (Hersteller-Direktverkaufszentrum - HDV).
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1.2 Zulässig ist ein HDV mit einer Verkaufsfläche von maximal 9.900 m 2 .
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1.2.1 Die Größe der einzelnen Verkaufsstätten wird auf jeweils maximal 750 m 2 Verkaufsfläche begrenzt.
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1.2.2 Folgende Sortimente sind zulässig:
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- auf maximal 7.000 m 2 Verkaufsfläche Bekleidung,
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- auf maximal 1.500 m 2 Verkaufsfläche Schuhe, Lederwaren,
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- auf maximal 800 m 2 Verkaufsfläche Wohnaccessoires,
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- auf maximal 600 m 2 Verkaufsfläche Glas/Porzellan/Keramik,
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- auf maximal 1.000 m 2 Verkaufsfläche Heimtextilien und
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- auf maximal 500 m 2 Verkaufsfläche Randsortimente.
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1.2.3 Das Angebot von Randsortimenten ist auf maximal 5 % der Verkaufsfläche einer jeden Verkaufsstätte begrenzt. Randsortimente müssen im Zusammenhang mit den Hauptsortimenten nach 1.2.2 stehen; nicht zu den Randsortimenten gehören Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren, Apotheker- und Sanitätswaren, Blumen, Pflanzen und zoologischer Bedarf. Soweit dieser Flächenanteil in einzelnen Verkaufsstätten nicht ausgeschöpft wird, können Randsortimente in eigenständigen Verkaufsstätten angeboten werden. Deren Verkaufsfläche darf insgesamt 250 m 2 und je Verkaufsstätte 100 m 2 nicht überschreiten.
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1.2.4 Sämtliche Waren in jeder Verkaufsstätte müssen Markenartikel sein. Markenartikel im Sinne dieser Festsetzung sind Waren, deren Lieferung in gleich bleibender oder verbesserter Güte von dem Markeninhaber/Lizenznehmer gewährleistet wird und
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- die selbst oder
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- deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung
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mit einem Ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.
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1.2.5 Sämtliche Waren in jeder Verkaufsstätte müssen mindestens eine der folgenden Besonderheiten aufweisen:
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- Waren zweiter Wahl (Waren mit kleinen Fehlern),
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- Auslaufmodelle (Produkte, die nicht länger produziert werden oder deren Produktion ausläuft),
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- Modelle vergangener Saisons (Waren, die nicht mehr der aktuellen Kollektion des Herstellers entsprechen),
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- Restposten (Waren, die vom Einzelhandel zurückgegeben oder trotz Order des Einzelhandels nicht an ihn ausgeliefert oder von diesem nicht abgenommen wurden),
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- Waren für Markttestzwecke (Waren, die noch keiner an den Einzelhandel ausgelieferten Kollektion entsprechen und dazu dienen, neue Trends, Innovationen, Entwicklungen oder Ausführungen auf Ihre Marktfähigkeit zu testen), oder
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- Überhangproduktionen (Waren, die vom Hersteller aufgrund einer Fehleinschätzung der Marktentwicklung bzw. der Order des Einzelhandels über den Bedarf des Einzelhandels hinaus produziert wurden).
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1.3 Ferner sind der Eigenart des Sondergebietes dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen zulässig, insbesondere:
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- Gastronomische Einrichtungen,
- 63
- Einrichtungen zur Kinderbetreuung,
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- Sport- und Spielanlagen,
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- Flächen und Einrichtungen für Tourismus und Präsentation von Attraktionen der Lüneburger Heide einschließlich Verkauf von Andenken, Reisebedarf und regionalen Produkten auf einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m 2 ,
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- Flächen für Bank-, Post-, Telekommunikations- und Mediendienstleistungen,
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- Lagerflächen und
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- Flächen für Büros und soziale Zwecke.
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1.4 Die Größe der gastronomischen Einrichtungen ist auf insgesamt maximal 300 m 2 Gastraumfläche begrenzt. Gastraumfläche in diesem Sinne ist die den Gästen zur Verfügung stehende Bewirtungsfläche (ohne den Gästen nicht unmittelbar zugängliche Bereiche, Theken-/Tresenbereiche, Nebenräume, etc.)."
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Bereits zuvor, nämlich am 8. Juni 2010 (geändert am 20. Juli 2010) hatte der Antragsgegner gestützt auf § 33 BauGB der Beigeladenen zu 2. die hier umstrittene Baugenehmigung für die Errichtung eines Factory Outlet Centers erteilt. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung, nachdem die Erdarbeiten wohl am 6. Juli 2010 begonnen worden waren; der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 26. Juli 2010 ab.
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Den ebenfalls unter dem 19. Juli 2010 gestellten Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt (Beschl. v. 9.11.2010 - 2 B 54/10 -, juris und www.dbovg.niedersachsen.de); darauf wird wegen der Sachdarstellung und der Begründung im Einzelnen Bezug genommen.
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Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, ihr gerichtlicher Rechtsschutzantrag sei zulässig, weil sie ihren Aussetzungsantrag beim Antragsgegner bereits vorher gestellt habe. Das Verwaltungsgericht verkenne auch den Sinn der Rechtsprechung des Senats, wenn es meine, dass vor Anrufung des Gerichts das behördliche Aussetzungsverfahren zu durchschreiten sei.
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Schon eine summarische Inzidentüberprüfung des zugrunde liegenden Bebauungsplans ergebe erhebliche rechtliche Mängel. Eine Beschränkung der Prüfung auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften komme insoweit nicht in Betracht.
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Der Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil er eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung aufweise, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig sei. Das gelte auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Bebauungsplan nur ein einziges Vorhaben zulasse. Wie Mampel in BauR 2009, 435, 441 zutreffend herausgearbeitet habe, könne anderes allenfalls bei Überplanung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebs gelten. Auch sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen seien unzulässig, weil sie je nach Aufteilung des Sortiments auf verschiedene Betriebe unterschiedliche städtebauliche Folgen haben könnten. Schon eine Ermächtigung für die Beschränkung auf ein einziges Hersteller-Direktverkaufszentrum gebe aber die Baunutzungsverordnung nicht her. Diese Frage sei Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 4 BN 43.10 beim Bundesverwaltungsgericht.
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Der Bebauungsplan leide an einem völligen Abwägungsausfall. Sie habe erstinstanzlich ausgeführt, eine Reihe von Umständen deuteten darauf hin, dass die Beigeladene zu 1. keine Abwägungsbereitschaft aufgewiesen habe. Darauf sei das Verwaltungsgericht mit keinem Wort eingegangen.
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Der Bebauungsplan beruhe auf Ermittlungsdefiziten sowie unrichtigen Annahmen und Unterlagen. So sei der Standort keineswegs verkehrlich gut erschlossen, sondern aus sachverständiger Sicht allenfalls ausreichend; die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde nicht gewährleistet. Aktuelle Verkehrszählungen seien nicht vorgenommen worden, obwohl der Heide-Park ständig ausgeweitet worden sei. Gleichzeitige Spitzen des Besucherverkehrs seien nicht berücksichtigt worden. Auf die Zahl der erforderlichen Stellplätze habe nicht allein von der Verkaufsfläche her geschlossen werden dürfen; hierfür sei vielmehr die Attraktivität der angebotenen Marken mit ausschlaggebend, wie sich bei ähnlichen Vorhaben in Wertheim und Ingolstadt erwiesen habe. Der Bebauungsplan löse auch das Problem des beschrankten Bahnübergangs nicht, der zu Rückstaus führe. Die angenommene Wartezeit von 260 Sekunden für das erste Auto sei schon bei normalen Verkehrsverhältnisse zu lang; in Spitzenzeiten werde der kumulierte Rückstau extreme Gefahren verursachen.
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Das zugrunde liegende Gutachten zu touristischen und städtebaulichen Auswirkungen gehe in Bezug auf "Spill-Over-Effekte" von falschen Grundlagen aus. Zumal für die Annahmen zu den Umsätzen in der Gastronomie, die mehrfach gewechselt worden seien, zeige sich, dass nicht fachgerecht vorgegangen worden sei. Angeblich habe eine Reduzierung der Gastronomieflächen von 1000 m² auf 300 m² keine Auswirkungen. Richtig sei wohl, dass solche Auswirkungen schwierig zu beurteilen seien; hier gebe es aber nur willkürliche Annahmen. Darüber hinaus sei es keineswegs unerheblich, wo diese Umsätze anfielen, ob im Center oder anderswo in der Heide. Ein Vergleich mit Zahlen des Wertheim Village zeige, dass dort der durchschnittliche Gastronomieumsatz je Besucher bei ca. 1,27 EUR gelegen habe. Für Soltau werde von mehr als dem dreifachen Umsatz ausgegangen. Das sei unrealistisch. Im Übrigen werde die Verringerung der Gastronomiefläche hier dazu führen, dass die Verweildauer und damit auch die Umsätze gering blieben.
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Der Bebauungsplan verstoße mit dem zugrunde liegenden Marktgutachten gegen den rechtlich gebotenen worst case-Ansatz. Insoweit habe das Verwaltungsgericht ihre Argumentation missverstanden. Tatsächlich gehe es darum, dass das Marktgutachten zugunsten der Innenstadt der Beigeladenen zu 1. Rückflusseffekte eingerechnet habe, die fachlich nicht hätten herangezogen werden dürfen. Unterbleibe dies, erweise sich das Vorhaben als raumunverträglich.
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Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser enthalte unter Nr. 2 eine Darstellung für ergänzende Einrichtungen zum Hersteller-Direktverkaufszentrum, insbesondere Flächen und Einrichtungen für Tourismus und Präsentation von Attraktionen der Lüneburger Heide auf mindestens 250 m² Fläche, Verkauf von Andenken, Reisebedarf und regionalen Produkten auf einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² und dazugehörige Gastronomie. Der Bebauungsplan enthalte diese nicht, obwohl das Hersteller-Direktverkaufszentrum nach dem Grundgedanken des LROP gerade durch touristische Effekte auf die Lüneburger Heide ausstrahlen solle. Zumindest eine Angebotsfestsetzung hätte erfolgen müssen.
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Die Beteiligung nach den §§ 4a, 4 Abs. 2, 3 Abs. 2 BauGB sei im Mai 2010 unzulässig verkürzt worden. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, dass zwei gesetzliche Feiertage in die Auslegungszeit gefallen seien, so dass für die Sichtung der umfangreichen Unterlagen nur neun Werktage zur Verfügung gestanden hätten. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts habe die Auslegung im Mai 2010 auch nicht nur Planungsänderungen betroffen, die ihre Belange nicht berührt hätten. Sie habe die sie berührenden Änderungen detailliert vorgetragen.
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Der Landesplanerischen Feststellung vom 2. Februar 2009, auf welcher der Bebauungsplan beruhe, ermangele jede Autorität, weil sie unter schweren Verstößen gegen das Gebot fairen und transparenten Verfahrens zustande gekommen sei und offensichtliche Unrichtigkeiten in der methodischen Vorgehensweise aufgewiesen habe. Darauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.
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Die Planung sei nicht den Zielen der Raumordnung angepasst. Es fehle u.a. an der räumlichen Nähe zu touristischen Großprojekten und der funktionalen Vernetzung mit diesen. Es sei nicht frei von entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen und nicht in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die Lüneburger Heide integriert.
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Auf Grund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans könne das Vorhaben nur nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. Es beeinträchtige öffentliche Belange, namentlich das Erfordernis einer förmlichen Planung. Darauf könne auch sie als Nachbargemeinde sich berufen, da Umsatzverteilungen zu ihren Lasten gutachterlich bestätigt worden seien und sie nach der raumordnerischen Bewertung in der durch einen 30-Minuten-Fahrtradius gekennzeichneten Zone 1 des Einzugsgebiets liege. Den Anforderungen an die interkommunale Abstimmung sei nicht bereits mit der formalen Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens genügt worden. Daneben verstoße das Vorhaben gegen Nr. 2.3 03 des LROP.
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Das Landesraumordnungsprogramm begründe auch ein eigenes subjektives Recht, weil sie selbst die Anforderungen an einen raumverträglichen Standort in der Lüneburger Heide erfülle. Auch dieses Recht werde verletzt, weil die Beigeladene zu 1. rücksichtslos von ihrer Planungshoheit Gebrauch mache, indem sie Planungen betreibe, obwohl der Standort in ihrem Gebiet raumunverträglich sei und die landesplanerischen Feststellungen sowie die bauleitplanerische Abwägung auf falschen Fakten beruhe. Sie selbst begehre - anders als vom Verwaltungsgericht unterstellt - nicht den Schutz vor jedweder Konkurrenz, sondern nur, dass ein Projekt da realisiert werde, wo die Voraussetzungen des LROP erfüllt seien.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei hier nicht der Zeitpunkt der Genehmigung nach § 33 BauGB, weil das Anerkenntnis vom 1. März 2010 vor Planreife abgegeben worden sei.
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Das Verwaltungsgericht habe seinen in den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO angelegten Prüfungsrahmen überschritten, indem es eigene Abwägungsüberlegungen zu der Frage angestellt habe, welcher Standort besser geeignet sei. Dazu sei es nicht berufen.
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Die anderen Beteiligten treten dem entgegen.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Der Senat teilt die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit des Antrags. Anders, als die Antragstellerin meint, versteht er die §§ 80 Abs. 3a Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 6 VwGO als Zugangsvoraussetzung (z.B. Beschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, NdsVBl 2010, 49; Beschl. v. 31.3.2010 - 1 ME 47/10 -, n.v.; Beschl. v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, BauR 2010, 1912; ebenso der 4. Senat dieses Gerichts, vgl. Beschl. v. 27.8.2010 - 4 ME 164/10 -, DVBl. 2010, 1242). Das bedarf keiner erneuten Wiederholung. Ob der Baubeginn (Erdarbeiten) bereits einen gleichzeitigen gerichtlichen Antrag zuließ, kann offen bleiben, weil auch in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.
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Durchgreifende Zweifel an der Antrags- und Klagebefugnis der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestehen nicht. Diese Vorschrift richtet sich in erster Linie an die Gemeinde, die im Begriff ist, einen Bauleitplan aufzustellen; der in ihr enthaltene Rechtsgedanke kommt indes auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben einer Beurteilung nach § 35 BauGB unterliegt (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = DVBl. 2003, 62; eingrenzend Senatsbeschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, NVwZ-RR 2006, 168). Eine Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen, wobei die Reichweite der Auswirkungen maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O.). Zwar sind die gutachterlich prognostizierten Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin, insbesondere auf deren zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, hier eher geringfügig, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat (Beschluss Seite 15). Zu Lasten der Antragstellerin wird eine Umsatzumverteilung im Kernsortiment Bekleidung von 3 % (einschließlich Sonntagsöffnung von 4,2 %) und im Sortiment Schuhe/Lederwaren von 2,1 % (einschließlich Sonntagsöffnung 2,9 %) prognostiziert. Das muss eine Gemeinde verkraften können, die selbst ein Hersteller-Direktverkaufszentrum bei sich ansiedeln möchte. Für eine Erörterung der insoweit maßgeblichen Umstände ist jedoch die Zulässigkeitsfrage nicht der angemessene Rahmen. Immerhin liegt das Gebiet der Antragstellerin nur eine Autobahnabfahrt von dem umstrittenen Vorhaben entfernt.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB können sich die Gemeinden nunmehr zwar auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Für eine zusätzliche Stärkung der Rechtsposition der Antragstellerin durch das Landes-Raumordnungsprogramm spricht hier jedoch nichts. Das Landes-Raumordnungsprogramm geht auch in Bezug auf Hersteller-Direktverkaufszentren grundsätzlich vom Zentrale-Orte-Prinzip mit seinen verschiedenen Detailgeboten aus und lässt nur zugunsten der "überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide" eine Ausnahme hiervon zu. Sie eröffnet Gemeinden wie der Antragstellerin, die nach dem Zentrale-Orte-Prinzip mit der Ansiedlung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums nicht zum Zuge kämen, nur eine diesem Prinzip zuwiderlaufende Planungschance. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich an der Konkurrenzsituation der Bewerbergemeinden untereinander etwas ändern sollte. Die gegenseitigen Abwehrrechte sind zwar in ihrer gegenwärtigen Reichweite einfachrechtlich ausgestaltet. Ebenso wie Abwehrrechte der Gemeinden gegenüber übergeordneten Planungen stellen sie in ihrem Kern jedoch eine Ausprägung der durch Art. 28 Abs. 2 GG begründeten, hier wechselseitigen Rechte dar. Dass das Landes-Raumordnungsprogramm insoweit die Gewichte verschieben wollte, liegt nicht nahe und lässt sich aus dem Text nicht herleiten. Insbesondere enthält es keine Zielbestimmung für einen bestimmten Standort. Gleichwohl spricht der Umstand, dass die besondere Ausgestaltung des Landesraumordnungsrechts hier jedenfalls faktisch zu einer Art raumordnerischer "Wahl des Paris" geführt hat (als dritter Standort war noch Bad Fallingbostel in die engere Wahl gezogen worden), mit dafür, die Antragsbefugnis der in die engere Wahl einbezogenen Gemeinden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zu engherzig zu betrachten.
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Der Senat sieht keinen Anlass, näher den Fragen nachzugehen, ob die raumordnerische Verfahrensgestaltung für sich genommen zulässig war und/oder deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht verletzt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, juris; Kaltenborn/Würtenberger, NVwZ 2010, 1688; Bischopink, BauR 2009, 1688; Dziallas, NZBau 2010, 618; Krumb/Stapelfeldt, BauR 2011, 64). Die Annahme, eine Gemeinde müsse zusammen mit einem ausländischen Investor nach Art. 28 Abs. 2 GG und europäischem Recht auf jeden Fall die Möglichkeit haben, nach freiem Belieben Großvorhaben in die Landschaft zu platzieren, wäre allerdings unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten abwegig; bei einem Fortfall der raumordnungsrechtlichen Öffnungsklausel wären die Chancen, im Raum der Lüneburger Heide überhaupt ein Hersteller-Direktverkaufszentrum an ein Mittel- oder Unterzentrum anzubinden, auch zu Lasten der Antragstellerin deutlich geschmälert. Unabhängig insbesondere hiervon hätte die Unwirksamkeit der raumordnerischen Vorgaben aber allenfalls Auswirkungen für eine eigene Bauleitplanung der Antragstellerin; ihre Abwehrrechte gegen ein Planungsvorhaben der Beigeladenen zu 1. würden nicht verstärkt.
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Im Übrigen hat das hier gewählte Verfahren - Landesraumordnungsprogramm und drei Raumordnungsverfahren für entsprechend viele Standorte - jedenfalls zu einer fachlichen Durchdringung der sich konkret stellenden raumordnerischen Fragen geführt, die in anderer Weise nur schwer zu leisten gewesen wäre; das gilt unbeschadet der Rüge der Antragstellerin, das gesamte Verfahren habe durchgreifende methodische Mängel aufgewiesen.
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Bleibt es danach bei dem Maßstab der "Auswirkungen" im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB, geht es hier allerdings nicht um das Interesse einer Gemeinde in Rede, ein Nachbarvorhaben abzuwehren, um schädliche Auswirkungen auf den eigenen Bereich zu vermeiden. Im Vordergrund steht vielmehr das Interesse der Antragstellerin, selbst den Platz einzunehmen, den jetzt die Beigeladene zu 1) innehat. Das ist eine andere Art von "kommunalem Konkurrenzschutz", als im Senatsurteil vom 30. März 2000 (- 1 K 2491/98 -, ZfBR 2000, 573) angesprochen. Damit steht das Begehren der Antragstellerin zwar nicht auf gleicher Stufe wie der (unzulässige) Konkurrentenantrag eines gewerblichen Mitbewerbers (vgl. hierzu z.B. Senatsurt. v. 31.5.2007 - 1 KN 265/05 -, BauR 2007, 1840). Immerhin stellt sich aber die Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn die eine Gemeinde der anderen praktisch nur vorwirft, genau das zu tun, was sie auch selbst geplant hat oder noch plant. So ist z.B. den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass auch die Antragstellerin einen Bebauungsplan vorbereitete (Nr. 102, "Touristisches Sondergebiet Horstfeld"), welcher eine Gesamtverkaufsflächengrenze von 9.900 m² und Sortimentsbeschränkungen zum Gegenstand hatte. Im Ergebnis kann dies der Antragstellerin aber deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie im Laufe eines Verfahrens unter dem Einfluss neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch "klüger" werden darf.
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Die Antragstellerin hat klarstellt, dass sie sich nicht berühmt, jedwede Planung einer Konkurrenzgemeinde für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum abwehren zu können, sondern nur eine solche, die ihrerseits dem Bau- oder Raumordnungsrecht widerspricht. Ihre ausführlichen rechtlichen Darlegungen dahingehend, dass sie eine gerichtliche "Vollkontrolle" der Baugenehmigung und des Bebauungsplans beanspruchen könne, geben allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass der Senat auch im Hauptsacheverfahren wohl keineswegs allen jetzigen und früheren Rügen der Antragstellerin weiter nachgehen werden wird. Die Antragstellerin hat sich im Laufe des Planungsverfahrens mit einer ganz außergewöhnlichen Vielzahl von Aspekten der Planung der Beigeladenen zu 1) befasst, von denen sie selbst nicht unmittelbar berührt wird, bis hin zur Höhe der Werbepylone. Vor diesem Hintergrund ist hier abzuschichten:
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Prozessual kommt es im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur noch auf diejenigen Rügen an, die mit der Beschwerdebegründung substantiiert und fristgerecht vorgetragen sind.
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Im Übrigen steht rechtlich noch nicht fest, dass ein Anspruch auf gerichtliche "Vollkontrolle" besteht:
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Richtig ist, dass einer Nachbargemeinde nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung die Rechtsmacht zusteht, eine Planung weitgehend der gerichtlichen Kontrolle zu unterbreiten. Im Rahmen der Normenkontrolle ist die Vollkontrolle die Regel. Allerdings scheiden solche Rügen aus der Betrachtung aus, die nur zur Teilunwirksamkeit einzelner, für die Rechtsbetroffenheit des jeweiligen Antragstellers nicht erheblicher Festsetzungen führen könnten (vgl. zur Teilunwirksamkeit: BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102). Bei der Genehmigung nach § 30 BauGB kommt im gleichen Umfang eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplanes in Betracht. Bei einer Genehmigung nach § 33 BauGB gilt ähnliches mit dem Unterschied, dass nur eine voraussichtliche Planung überprüft wird. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bzw. die voraussichtliche Fehlerfreiheit kann auch nicht ohne Weiteres offen bleiben, weil anderenfalls § 35 Abs. 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist und sodann in Betracht kommt anzunehmen, dass das Planungserfordernis als öffentlicher Belang beeinträchtigt ist.
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Letzteres gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = DVBl. 2003, 62), nicht nur dann, wenn eine Planung ganz unterblieben ist, sondern auch dann, wenn sie nicht zu einem wirksamen Plan geführt hat. Das ist nicht ganz selbstverständlich. In Fällen wie dem vorliegenden ist die Baugenehmigung gerade nicht nach dem Konditionalprogramm des § 35 Abs. 2 BauGB erteilt worden, sondern aufgrund einer städtebaulichen Planung, bei welcher gegenläufige Belange und Interessen abgewogen bzw. abgestimmt worden sind. Verstünde man das Planungserfordernis dahingehend, dass die Gemeinde von dem richtigen Instrumentarium Gebrauch gemacht haben muss - abwägende Planung statt Konditionalprogramm des § 35 Abs. 2 BauGB -, hätte es damit sein Bewenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch offenbar davon aus, dass nicht das richtige Prozedere, sondern der Erfolg des Planungsverfahrens ausschlaggebend ist. Das lässt sich der genannten Entscheidung allerdings nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, weil dort das Planungsverfahren nicht zu Ende geführt, sondern künstlich in der Schwebe gehalten worden und überdies von Abwägungsmängeln auszugehen war. Auch in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 (- 4 B 25.09 -, BauR 2010, 740) brauchte das Bundesverwaltungsgericht diese ihm unterbreitete Frage unter 1. d) nicht zu klären, weil deren Prämissen nicht vorlagen. Es bleibt deshalb fraglich, ob das Gericht bei der Überprüfung einer nach den §§ 33 oder 30 BauGB erteilten Baugenehmigung am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB den Umstand ausblenden darf, dass die erforderliche Planung tatsächlich stattgefunden hat, jedenfalls wenn allenfalls Planungsmängel in Betracht kommen, die den Rechtskreis anderer Gemeinden nicht berühren und/oder heilbar sind.
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Unter diesen Vorbehalten zum Umfang der rechtlichen Prüfung bleibt die Beschwerde jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
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Hier hat das Verwaltungsgericht der nachbarrechtlichen Prüfung die Vorschrift des § 33 BauGB zugrunde gelegt. Zuvor wäre von § 35 Abs. 2 BauGB auszugehen gewesen, wobei sich eine Nachbargemeinde unter Umständen mit Erfolg auf ein Planungserfordernis als öffentlichen Belang berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = DVBl. 2003, 62). Ob im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Planreife vorlag, ist allerdings fraglich. Nach § 33 Abs. 1 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn
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1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
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2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
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3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
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4. die Erschließung gesichert ist.
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"Durchgeführt" im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Beteiligungsverfahren nicht bereits dann, wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist, sondern erst, wenn die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen geprüft hat (BGH, Urt. v. 2.12.2010 - III ZR 251/09 -, juris).
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Nach § 33 Abs. 2 BauGB kann in Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist freilich, dass überhaupt eine erneute Beteiligung erforderlich ist, was dann ausscheiden kann, wenn ihre Durchführung einer "bloße Förmelei'" wäre (BVerwG, Beschl. v. 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl 2010, 839).
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Die Baugenehmigung ist hier am 8. Juni 2020 erteilt worden, also vor dem Satzungsbeschluss vom 5. August 2010 und kurz nach der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung, die vom 10. Mai bis zum 25. Mai 2010 stattgefunden hatte und gemäß § 4a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB beschränkt war. Zu dieser Zeit hatte der Rat der Beigeladenen zu 1. am 6. Mai 2010 eine "Vorwegabwägung" auf der Grundlage der Ergebnisse der ursprünglichen und der ersten erneuten öffentlichen Auslegung getroffen. Anlass für die zweite erneute öffentliche Auslegung waren sodann u.a. die Einarbeitung eines neuen Gutachtens für das Schutzgut Luft in den Umweltbericht und die Begründung, die Korrektur eines "redaktionellen Fehlers" bei der zeichnerischen Darstellung der Erschließungsstraße zur Kreisstraße 10, zusätzliche Festsetzungen zu den Randsortimenten zur Umsetzung des raumordnungsrechtlichen Vertrags und die Korrektur eines "redaktionellen Versehens" hinsichtlich der Festsetzung zum touristischen Informationszentrum. Jedenfalls die zusätzlichen Festsetzungen zu den Randsortimenten zur Umsetzung des raumordnungsrechtlichen Vertrags wirken sich im Sinne des § 33 Abs. 2 BauGB unmittelbar auf das Vorhaben aus. Eine nähere Prüfung könnte deshalb unter Umständen ergeben, dass die formelle Planreife nicht gegeben war.
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Das kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn in Nachbarstreitigkeiten sind zugunsten des Bauherrn nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen, wenn sie ihm günstig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, juris). Infolgedessen ist hier als Rechtsgrundlage auf § 30 BauGB in Verbindung mit dem vom Rat der Beigeladenen am 5. August 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Harber Nr. 14 abzustellen, soweit dieser nicht seinerseits unwirksam ist. Letztere Frage aus Gründen der Verfahrensökonomik offen zu lassen, bietet sich hier - wie oben bereits angesprochen - nicht an, weil es ansonsten im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB auf die ebenfalls schwierige Frage ankäme, ob das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 erörterte Planungserfordernis auch dann als öffentlicher Belang zu berücksichtigen ist, wenn eine Planung tatsächlich durchgeführt wurde und abgeschlossen worden ist.
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Bei summarischer Prüfung sind indes keine durchgreifenden Mängel des Bebauungsplans ersichtlich. An einer solchen Prüfung ist der Senat nicht durch vermeintlich unzureichende Vorlage der Planungsakten gehindert, was die Antragstellerin zwar nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber im parallelen Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat. Was zu den im Sinne des § 99 VwGO vorzulegenden Akten gehört, bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Bei Normenkontrollverfahren ist der gesamte äußere Verfahrensablauf zu dokumentieren, soweit er gesetzliche Vorgaben zu erfüllen hat, einschließlich der dabei eingegangenen Stellungnahmen. Darüber hinaus sind alle Unterlagen vorzulegen, die von Einfluss auf die vom Rat vorzunehmende Abwägung gewesen sein können. Dazu gehören vor allem die "Ratsvorlagen" mit allen Anlagen - insbesondere Gutachten - und in Bezug genommenen Unterlagen, also ggf. auch solchen, welche den Ratsvorlagen nicht beigefügt wurden, weil die Ratsmitglieder mit ihnen schon aus anderen Zusammenhängen hinlänglich vertraut sind, etwa zugrunde liegende Einzelhandelskonzepte.
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Keiner Vorlage bedürfen dagegen Dokumente, welche auf die Meinungsbildung des Rats nicht eingewirkt haben, ohne ihm dabei zu Unrecht vorenthalten worden zu sein. Das allgemeine Tätigwerden der Gemeindeverwaltung in der Vorbereitungsphase einer Planung ist nicht Gegenstand rechtlicher Überprüfung im Normenkontrollverfahren, so dass die dabei erstellten Unterlagen nicht der Vorlagepflicht nach § 99 VwGO unterliegen. Insoweit bleibt dem Rechtsschutzsuchenden zwar die Berufung darauf unbenommen, konkret bezeichnete Vorgänge hätten dem Rat für die Abwägung vorgelegt werden müssen; das lässt sich etwa im Zusammenhang mit der Rüge denken, sich aufdrängende Planungsalternativen seien zu früh aus der Betrachtung ausgenommen worden. Etwas Derartiges ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin jedoch nicht. Eine generelle Vorlage allen vorbereitenden Schriftwerks der Verwaltung kann nicht verlangt werden.
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Ein Planungsmangel liegt auch nicht bereits darin, dass die Beigeladene zu 1. dem Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin im letzten Auslegungsverfahren nicht stattgegeben hat. Die Frist reichte zur Erfüllung des vom Gesetz verfolgten Zwecks der Auslegung aus. Dieser liegt nicht darin, den Planbetroffenen bereits innerhalb der Auslegungsfrist eine ins letzte Detail gehende rechtliche Auseinandersetzung mit der Planung unter Beiziehung gutachterlicher Hilfe zu ermöglichen; dafür ist Raum im Normenkontrollverfahren. Stellungnahmen im Sinne des § 3 BauGB haben vielmehr nur den Zweck, der planenden Gemeinde vor Augen zu führen, wo das bislang gesammelte Abwägungsmaterial und die vorläufige Gewichtung der gegenläufigen Belange defizitär sind. Dazu hatte die Antragstellerin schon zuvor umfangreiche Beiträge geleistet. Dass sie selbst es noch einmal für erforderlich gehalten hat, die aufeinanderfolgenden Entwurfsfassungen der Begründung zum Bebauungsplan buchstaben- und satzzeichengenau miteinander zu vergleichen, mag der Bedeutung der Sache entsprechen, die sie ihr selbst beigemessen hat; das ist aber kein geeigneter Auslegungsmaßstab für allgemeinen Anforderungen, die sich aus § 3 BauGB ergeben. Unbeschadet des Umstands, dass die anschließende Normenkontrolle dem Grundsatz nach eine Vollkontrolle darstellt, ist eine Nachbargemeinde im zeitlichen Rahmen des Auslegungsverfahren nicht dazu berufen, eine Planprüfung in einer Tiefe vorzunehmen, wie man sie sich bei der Planprüfung durch eine Aufsichtsbehörde vorstellen könnte.
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Inhaltlich besteht das Hauptargument der Antragstellerin nunmehr darin, die festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze, mit welcher der Plan die Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms umsetzt, sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86; dazu Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2; Claus, in: Mitschang, Fach- und Rechtsprobleme der Baunutzungsverordnung, 2009, 75, 79 f.; vgl. auch den Tagungsbericht "Einzelhandel und Planungsrecht", EurUP 2010, 283). Das überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat bislang nicht neu zu der Frage Stellung genommen, ob eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn in dem in Frage stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist (vgl. Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 -, DVBl. 2010, 124). In Rechtsprechung und Literatur ist in der Folge überwiegend angenommen worden, eine Verkaufsflächenobergrenze sei dann nicht zu beanstanden, wenn der Bebauungsplan überhaupt nur ein Vorhaben zulässt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.4.2010 - 1 KN 19/09 -, juris; OVG Koblenz, Urteile v. 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG, 1 C 10403/09.OVG -; Bischopink, ZfBR 2010, 223; Schmidt-Eichstaedt, BauR 2009, 755; Uechtritz, BauR 2008, 1821; a.A. Mampel, BauR 2009, 435, 441). Von einem Verständnis als "ein" Vorhaben geht hier ersichtlich auch der Bebauungsplan selbst aus, der unter Nr. 1.2 textlich festsetzt: "Zulässig ist ein HDV mit einer Verkaufsfläche von 9.900 m²". Die Singularform ist ganz offensichtlich mit Bedacht gewählt. Zwar legt der Bebauungsplan im Weiteren die Existenz einzelner Verkaufsstätten zugrunde, die ihrerseits auf jeweils 750 m² Verkaufsfläche beschränkt sind (ohne dass sie in ihrer Summe die Gesamtverkaufsfläche ergeben, vgl. insoweit OVG Münster, Urt. v. 29.5.2009 - 7 D 51/08.NE -, juris). Er betrachtet das Hersteller-Direktverkaufszentrum aber ersichtlich als betriebliche Einheit. Diesem Ansatz entspricht auch die hier erteilte Baugenehmigung. Unbeschadet des Umstands, dass gesonderte Baugenehmigungen natürlich auch für einzelne Teile des Gesamtvorhabens zulässig sind oder Änderungen desselben, zeigt die erteilte Baugenehmigung deutlich, dass die verschiedenen Bauteile in einem inneren Zusammenhang stehen und aufeinander bezogen sind. Die einzelnen Verkaufsstätten haben baulich-konstruktiv keinen eigenständigen Charakter, sondern sind jeweils Teil größerer Hallenbauten. Die Einzelgebäude zwischen den Hallen erfüllen ihren Sinn nur im Bezug zu den umgebenden Verkaufsstättenhallen.
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Dass die Betrachtung als ein einheitliches Gesamtvorhaben auch aus organisatorischer Sicht nicht verfehlt ist, wird gerade durch den erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin selbst bestätigt, die dort auf die Bedeutung des (nur einen) Betreibers für den wirtschaftlichen Erfolg eines Hersteller-Direktverkaufszentrum hingewiesen hat (der allerdings nicht nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden kann). Überzeugend ist deshalb die Annahme des OVG Koblenz, dass es sich hier um einen besonderen Anlagentyp mit vorhabenabhängiger Verkaufsflächenobergrenze handelt, wobei die Größenordnung von rund 10.000 m² sich als Standard für "kleine" Vorhaben dieser Art durchzusetzen scheint (vgl. die Marktübersicht "Factory Outlet Center in Europa" von ecostra, erhältlich unter www.ecostra.com, hier Ausgabe Dezember 2010).
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Gegen die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist nichts zu erinnern. Sie ist nach § 1 Abs. 9 BauNVO durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt, weil sie den Anlagentypus Hersteller-Direktverkaufszentrum definiert. Die Einschränkung des Angebots auf bestimmte Waren, die auf bestimmten Verkaufsflächen bereitgehalten werden dürfen, dient außerdem unmittelbar dazu, die Raumverträglichkeit des Vorhabens sicherzustellen. Auch für eine eigene Planung würde sich die Antragstellerin der Aufgabe stellen müssen - und hat dies in ihrem Planentwurf für ein "Touristisches Sondergebiet Horstfeld" bereits in ganz ähnlicher Weise getan -, das gewünschte Vorhaben mit planerischen Mitteln auf ein Hersteller-Direktverkaufszentrum "zurechtzustutzen". Auf besser geeignete Festsetzungsmöglichkeiten hat sie im vorliegenden Verfahren nicht verwiesen.
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Soweit die Antragstellerin meint, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil eine Raumverträglichkeit nur durch ein methodisch zu beanstandendes Marktgutachten belegt worden sei, überzeugt dies ebenfalls nicht. Ihre Auffassung, das Gutachten verstoße gegen einen rechtlich zwingend gebotenen worst case-Ansatz, verfehlt den Inhalt des Gutachtens und legt im Übrigen die Entscheidungserheblichkeit die Rüge nicht dar:
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Es geht der Antragstellerin in diesem Zusammenhang um "Rückflüsse" in Bezug auf den Stadtbereich von Soltau selbst, die sie für unplausibel hält. Sollte das der Fall sein, hätte dies jedoch keine erkennbaren Auswirkungen auf die die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragstellerin verkennt, dass die planerische Abwägung der Beigeladenen zu 1. nicht die Aufgabe hatte, im Rahmen der raumordnungsrechtlichen Vorgaben eine "Bestenauslese" sicherzustellen. Die Beigeladene zu 1. durfte vielmehr die ihr gebotenen Chancen bis zu derjenigen Grenze ausschöpfen, welche § 2 Abs. 2 BauGB setzt. Dass der Standort Soltau besser geeignet ist als derjenige in Bispingen, ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplan. Infolgedessen käme es auf eine Überschätzung der genannten Rückflüsse nicht an, weil diese keinen Einfluss auf die "Auswirkungen" im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB haben können. Allein nach § 1 Abs. 7 BauGB betrachtet, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein darin liegender etwaiger Abwägungsmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 214 Abs. 3 BauGB überschritten haben könnte.
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Schließlich gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass fachliche Gutachten, die einer Planung zugrunde gelegt werden, stets einen worst case-Ansatz zugrunde zu legen haben. Sie müssen methodisch einwandfrei sein und sich mit der Materie angemessen auseinandersetzen. Dabei wird es in vielen Fällen tunlich sein, auch schlimmstmögliche Fälle in die Betrachtung einzubeziehen, um mit dem Ergebnis "auf der sicheren Seite" zu liegen. Davon gehen auch die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom Januar 2008 und die Erwiderung auf Stellungnahmen vom 10. Juni 2009 aus. Das betrifft jedoch nicht jede Annahme, die einem Gutachten zugrunde liegt, sondern allenfalls solche, die aus rechtlichen Gründen besonders "absicherungsbedürftig" sind.
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Vertritt ein Gutachter - hier die von der Antragstellerin beauftragte GMA - die Auffassung, zu bestimmten Fragen sei eine (unterbliebene) worst case-Analyse erforderlich, ist dem allenfalls nachzugehen, wenn er nachvollziehbar darlegt, nur eine solche Betrachtung sei im konkreten Einzelfall methodisch einwandfrei (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, juris Rdnrn. 81 ff. zur Bewertung von Gutachten). Das ist hier jedoch nicht geschehen. Die GMA hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2007 lediglich eine knapp formulierte Meinung geäußert, für die sich eine nachvollziehbare Herleitung aus dem dafür in Anspruch genommenen Urteil des OVG Münster vom 7. Dezember 2000 (- 7a D 60/99.NE -) auch dann nicht finden lässt, wenn man dessen vollständige Fassung aus der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordhrein-Westfalen zugrunde legt.
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Soweit die Antragstellerin meint, in den Raumordnungsverfahren sei in verschiedener Hinsicht eine Selbstbindung zugunsten eines worst case-Ansatzes eingetreten, verkennt dies zunächst den Gehalt der wiedergegebenen Äußerungen. Allein der Umstand, dass worst case-Betrachtungen angestellt oder für erforderlich gehalten werden, erzeugt keine rechtlichen Bindungen. Darüber hinaus können sie die gerichtliche Bewertung von Gutachten in der Normenkontrolle für den Bebauungsplan nicht präjudizieren.
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In der Sache ist es methodisch angemessen, die Rückwirkungen der Ansiedlung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums auf den nahe gelegenen Kernort zu betrachten. Ob die Ergebnisse der Untersuchung plausibel sind, ist eine zweite Frage. Die willkürliche Ausscheidung von solchen Rückwirkungen hat jedenfalls keinen methodisch tragfähigen Grund für sich.
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Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne nicht dem Inhalt landesplanerischer Feststellungen, sondern den Zielen der Raumordnung anzupassen. Wie sich aus dem Fettdruck ergibt (Einleitung Satz 2), legen sich die Sätze 10 bis 16 der Nr. 2.3 des Landes-Raumordnungsprogramms selbst Zielcharakter bei. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt allerdings nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Hier hat sich das Hersteller-Direktverkaufszentrum nach Satz 15 in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird. Dieses Einfügensgebot bedeutet nicht, dass die Beigeladene zu 1. ein solches Konzept selbst erstellen muss. Es stellt auch keine unmittelbaren Anforderungen an einen Bebauungsplan für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum. Soweit die landesplanerische Feststellung verlangt, Ausstellungs- und Beratungsflächen für die vom Vorhabenträger einzurichtende Touristische Informationsstelle (TI) seien auf einer Fläche von 250 m² vorzusehen, nimmt dies an einer unterstellten Zielqualität des Satzes 15 nicht teil. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die nähere Ausgestaltung der Informationsstelle kein tauglicher Gegenstand eines raumordnerischen Vertrages nach Satz 16 sein sollte.
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Ob ein landesbedeutsames Tourismuskonzept bereits vorliegt, ist unter diesen Umständen unerheblich. Es könnte sich allerdings kaum - wie hier für die Beteiligten offenbar im Vordergrund steht - darauf beschränken, auf eine wechselseitige Verstärkung der touristischen Anziehungskräfte von heideuntypischen und auch untereinander disparaten Großprojekten wie dem Hersteller-Direktverkaufszentrum und etwa dem Heide-Park Soltau, dem Snow Dome, einer Kart-Anlage und dem Center Parc zu setzen, sondern müsste vor allem positive Effekte für den herkömmlichen Heidetourismus ins Auge fassen; anderenfalls fehlte es an dem im Landes-Raumordnungsprogramm vorausgesetzten inhaltlichen Bezug zur Tourismusregion Lüneburger Heide. In der Einrichtung einer Touristischen Informationsstelle selbst liegt weder ein Konzept noch dessen Umsetzung, sondern allenfalls ein (sinnvolles) Element zur Publikumsinformation darüber und über die Angebote der Tourismusregion. Seine Ansiedlung am Hersteller-Direktverkaufszentrum besagt jedenfalls noch nichts darüber, ob das Einfügen des Hersteller-Direktverkaufszentrums selbst in ein unterstelltes landesbedeutsames Tourismuskonzept gelungen ist.
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Infolgedessen kann das Fehlen von Festsetzungen zu einer touristischen Informationsstelle allenfalls unter dem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, ob das Planvorhaben dem Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan hinreichend Rechnung trägt (§ 8 Abs. 2 BauGB). Richtig ist, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit hinter dem Text des Flächennutzungsplans zurückbleiben. Es ist allerdings bereits fraglich, wo dieser Text in § 5 BauGB seine Grundlage findet und wo eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan in dem nach § 9 Abs. 2 BauGB vorgesehenen Festsetzungskanon eine Stütze finden könnte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass dieser Teil des Planungskonzepts einer Regelung im städtebaulichen Vertrag überlassen blieb. Anders als in einem jüngst vom Senat entschiedenen Fall, in dem das Abwägungsgefüge berührt war, weil sich die Abwägung nicht auf die Planfestsetzungen, sondern auf ein diese nicht vollständig ausnutzendes, in einem städtebaulichen Vertrag festgelegtes Vorhaben bezog (Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 -, ZfBR 2011, 154), bleibt dies hier für die Abwägung neutral; auf die (auch relative) Gewichtung anderer Belangen wirkt sich dieser Umstand hier nicht aus. Im Übrigen findet sich die wesentliche (zeichnerische) Darstellung des Flächennutzungsplans im Bebauungsplan unverändert als Festsetzung wieder.
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Ein Abwägungsausfall kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. Die - für sich genommen gerechtfertigten - Bemühungen der Antragstellerin, die Planungen der Beigeladenen zu 1. zugunsten eines eigenen Vorhabens zu vereiteln, haben im Planungsverfahren deutliche Spuren hinterlassen. Die Antragstellerin konnte nicht erwarten, dass die Beigeladene zu 1. ihre Planung zugunsten eines - besseren oder schlechteren - Konkurrenzvorhabens ohne weiteres zurückstellte; so viel Altruismus wird ihr rechtlich nicht abverlangt. Erst recht war die Beigeladene zu 1. nicht gehalten, die von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragenen Standpunkte zu Planungsdetails pauschal zu übernehmen; eine summarische Betrachtung ergibt jedenfalls nicht, dass die Antragstellerin auf einem grundsätzlich überlegenen Niveau argumentiert hat.
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Soweit die Antragstellerin meint, die Planung der Beigeladenen zu 1. beruhe auf falschen tatsächlichen Grundlagen und fehlerhaften Gutachten, sind bei summarischer Prüfung jedenfalls keine durchgreifenden Mängel zu erkennen. Grundsätzlich ist die Beauftragung von Gutachtern ein geeignetes Planungsinstrument. Der Senat verschließt die Augen nicht vor dem Umstand, dass solche Gutachten interessenorientiert sind, auch wenn die Gutachter schon deshalb auf Einhaltung hoher fachlicher Standards bedacht sein dürften, weil ihr weiterer Markterfolg von breiter fachlicher Anerkennung abhängt. Diese Interessenorientierung liegt den Gegengutachten aber gleichermaßen zugrunde. Die Erschütterung der von der planenden Gemeinde zugrunde gelegten Gutachten verlangt - zumal im Eilverfahren - deshalb mehr, als dass lediglich der einen Auffassung eine andere entgegengesetzt wird. Erst recht reicht es nicht, einzelne Ansatzpunkte als fehlerhaft zu rügen, ohne zugleich plausibel zu machen, dass dies mehr als marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben kann. Zu vergleichbaren Fragen hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 2010 (- 1 KN 192/08 -, n.v.) ausgeführt:
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"Insoweit ist zur "Wertigkeit" vorgelegter gutachtlicher Stellungnahmen zunächst darauf hinzuweisen, dass der Senat weder die von der WLH in Auftrag gegebenen Gutachten noch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des TÜV Nord als "Interessenten"-Vortrag versteht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2002 (- 4 BN 20.02 -, juris) ausgeführt:
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"Ob das Gericht ein ihm vorgelegtes Gutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu Eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein gerichtlich veranlasstes Gutachten beansprucht, weil sie von einem Beteiligten in Auftrag gegeben wurde, der an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert ist. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als Entscheidungsgrundlage. Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen."
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Dass die notwendigen Gutachten für ein Planungs- oder Bauvorhaben als "Auftragsgutachten" von demjenigen zu finanzieren sind, der das Vorhaben betreibt, liegt in der Natur der Sache. So gehören Schallschutz- und ähnliche Gutachten zu den Bauvorlagen im Sinne des § 71 Abs. 2 NBauO. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum die dafür entstehenden Kosten nicht vom Bauherrn, sondern von der Genehmigungsbehörde und damit von der Allgemeinheit getragen werden sollten.
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Ein Mindestmaß an Qualität ist in der Regel schon dadurch gesichert, dass sich die Gutachter in der forensischen Praxis Vergleichen aussetzen müssen. Die mit Bausachen befassten Spruchkörper werden häufig mit Gutachten der vorliegenden Art befasst und können sich deshalb leichter ein Bild von der Güte des jeweiligen Gutachtens verschaffen, als wenn dies seltene Ausnahmen wären. Darüber hinaus läuft ein Gutachter, der sich nicht allein an fachlichen Gesichtspunkten orientiert, erhebliche Gefahr, sein berufliches "Standing" zu verlieren, wenn er die fachliche Qualität seiner Arbeit im gerichtlichen Verfahren auf Einwände hin nicht überzeugend verteidigen kann.
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Dies vorausgeschickt, stellt der Senat allerdings gewisse inhaltliche Anforderungen an Gutachten oder Stellungnahmen, welche die Überzeugungskraft eines bereits vorgelegten Gutachtens erschüttern sollen. Ist dieses erste Gutachten umfassend und widerspruchsfrei, reicht es für die Erweckung von Zweifeln daran nicht aus, wenn lediglich zu isolierten Einzelpunkten ohne vertiefende Erörterung der Gründe eine andere fachliche Meinung geäußert wird. Insbesondere hilft es dem Gericht nicht bei seiner Entscheidungsfindung, wenn ein "Zweitgutachter" sich selbst oder Dritte lediglich für kompetenter hält als den "Erstgutachter". Er muss vielmehr die Gründe dafür darlegen, weshalb das Gericht von der Überlegenheit seiner Erkenntnisse ausgehen soll. Darüber hinaus muss er auch ggfs. darlegen, welche Auswirkungen ein von ihm aufgezeigter Fehler oder Zweifelspunkt auf das Gesamtergebnis haben könnte. Allein die theoretische Möglichkeit, dass bestimmte Prognosewerte sich ändern - in welcher Größenordnung auch immer -, reicht nicht aus. Das "Zweitgutachten" muss also die Möglichkeit entscheidungserheblicher Auswirkungen fachlicher Meinungsverschiedenheiten zumindest ernsthaft nahelegen. Das ist hier nicht gelungen."
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier keinen Anlass, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die beiderseitigen Erwägungen zu den Einflüssen auf die Umsatzverteilung und den Tourismus, die ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in einem Raum wie der Lüneburger Heide haben kann, wirken vergleichsweise spekulativ. Die Auffassung der Antragstellerin, die Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Gebiet, namentlich dessen zentrale Versorgungsbereiche hätten derartiges Gewicht, dass sie der Planung und Genehmigung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums der hier fraglichen Größenordnung entgegenstünden, findet in den vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Stütze. Die Abflüsse in Bispingen werden nach den vorliegenden Gutachten erheblich unter 10 % liegen. Das wird an der Antragstellerin auch nicht wirklich in Abrede gestellt. Das 10 %-Kriterium ist nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde (vgl. zuletzt OVG Koblenz, Urt. v. 15.11.2010 - 1 C 10320/09 - und VGH Mannheim, Beschl. v. 9.12.2010 - 3 S 2190/10 -, jeweils mit Nachweisen). Bleibt der Kaufkraftabfluss dahinter zurück, kann gleichwohl die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche so gestört sein, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Dafür bedarf es dann aber greifbarer Anhaltspunkte. Diese fehlen; dass z.B. Geschäfte im Gebiet der Antragstellerin besonders anfällig sind für auch nur geringe Umsatzeinbußen, ist nicht substantiiert geltend gemacht.
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Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkt seine Angriffe im Wesentlichen (nur noch) auf zwei Punkte, nämlich die Verkehrssituation und die Spill-Over-Effekte. Beides dringt nicht durch:
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Hinsichtlich der verkehrlichen Anbindung gibt die Beschwerde die Aussagen der verkehrlichen Gutachten unrichtig wieder. Die Untersuchung vom Juni 2008 besagt in der "Kurzfassung der Ergebnisse" unter Nr. 10: "Aus verkehrstechnischer Sicht ist der Standort zur Ansiedlung eines FOC sehr gut geeignet." Soweit die Stellungnahme des Gutachters vom Januar 2010 auf Seite 4 eine "rechnerisch eher schlechte Verkehrsqualität" beschreibt, bezieht sich dies lediglich auf die gegenwärtige Situation an der Autobahn, auf welcher zeitweise der Standstreifen als 3. Fahrstreifen genutzt wird. Der damit verbundene Engpass betrifft in gleicher Weise den Zu- und Abgangsverkehr von Bispingen selbst, das nur eine Autobahnabfahrt weiter liegt. Die Auswirkungen dieses Engpasses werden durch den Umstand, dass die Autobahn bei Soltau nach Norden hin beiderseits dreistreifig wird, nicht unmittelbar aufgehoben. Warum an der bereits mit ertüchtigten Autobahnabfahrt Soltau die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
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Die Rüge, dass keine aktuellen Verkehrszählungen vorgenommen worden seien, sondern auf "alte Angaben von McArthurGlen" verwiesen werde, berücksichtigt zunächst nicht, dass das Gutachten von 2008 auf Seite 5 breiter angelegte Datengrundlagen benennt. Auf Seite 2 der Stellungnahme des Gutachters vom Januar 2010 wird überdies erläutert, die Verkehrsuntersuchung sei im Juni 2008 dahingehend aktualisiert worden, dass von 1,5 Millionen Besuchern pro Jahr ausgegangen werde (mit weiteren, auf Seite 1 genannten Aktualisierungen). Die Untersuchung im Mai 2008 habe noch 1,3 Millionen Besucher zugrunde gelegt, aber zusätzlich die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen bei ca. 2 Millionen Besuchern geprüft. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Annahmen unzureichend sind.
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Die Rüge, die Verkehrsuntersuchung beurteile nur Durchschnittswerte, aber keine Verkehrsspitzen, trifft nicht zu. Sie befasst sich unter Punkt 3.5.6 (Verkehrsganglinien) ausführlich mit Schwankungen im Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesgang.
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Die Behauptung, die Zahl der vorgesehenen, anhand der Verkaufsfläche berechneten Stellplätze reiche nicht aus, ist unschlüssig. Die Antragsgegnerin geht ansonsten durchgängig von der Annahme aus, dass dem Vorhaben in Soltau kein Erfolg beschieden sein könne, zumal auch ein vernünftiger Betreiber fehle. Unter diesen Umständen ist ihre Vermutung nicht gerechtfertigt, die Attraktivität der angebotenen Marken könne eine deutliche Erhöhung der Stellplatzzahl erfordern.
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Hinsichtlich der Rückstaus am beschrankten Bahnübergang hat die Stellungnahme des Gutachters vom Januar 2010 sehr umfänglich berechnet, unter welchen Umständen dieser bis zum nächsten, 350 m entfernten Kreisverkehr bzw. bis zur Anbindung des FOC auflaufen kann. Hiernach können an der Schranke häufiger Wartezeiten auftreten, welche die Besucher als lästig empfinden werden. Der von der Antragstellerin daraus gezogene Schluss auf "extreme Gefahren" ist aber weder begründet noch nachvollziehbar. Zwar mag das Phänomen beschrankter Bahnübergänge heutzutage nicht mehr jedem Kraftfahrer vertraut sein. Im allgemeinen kann aber erwartet werden, dass Kraftfahrer die mit einem Stau verbundenen Herausforderungen unfallfrei bewältigen.
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Im Zusammenhang mit der Frage der "Spill-Over-Effekte" rügt die Beschwerde ferner, die Verringerung der Gastronomiefläche von ursprünglich 1000 m² auf nunmehr 300 m² und die im Zusammenhang hiermit stehenden Erklärungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen zeigten deutlich, dass die gutachterlichen Annahmen rein willkürlich seien. Sie stünden im Übrigen auch nicht im Einklang mit Erfahrungswerten anderer Factory Outlet Center.
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Dieser Hinweis auf den spekulativen Charakter gutachterlicher Annahmen trifft zwar zu; wie bereits oben angesprochen, hält der Senat die gesamten gutachterlichen Annahmen für beide miteinander konkurrierenden Standorte für weitgehend spekulativ. Das hat aber entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zur Folge, dass ihr vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Beigeladene zu 1. hat mit der genannten Reduzierung der Gastronomieflächen eine ausdrückliche Vorgabe der landesplanerischen Feststellung befolgt. Das kann ihr nicht als Abwägungsfehler angerechnet werden, selbst wenn sie nicht eigener besserer Erkenntnis gefolgt sein sollte, sondern sich insoweit lediglich in ihr Schicksal gefügt hat. Nachvollziehbar ist ihre Schlussfolgerung, dass hungrige Gäste dann Ausweichmöglichkeiten suchen werden, was engagierten gastronomischen Anbietern aus dem Umfeld neue Chancen eröffnen wird. Quantifizierbar ist das alles kaum. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, die grundlegenden Annahmen der Beigeladenen zu 1. über wirtschaftliche Erfolgsmöglichkeiten eines Hersteller-Direktverkaufszentrums seien so weit erschüttert, dass sich eine Bauleitplanung hierfür verbiete. Dafür fehlt im Beschwerdevorbringen der Antragstellerin jedenfalls eine plausible Herleitung der These, die Reduzierung der der gastronomischen Flächen habe wirtschaftliche Auswirkungen von einer Größenordnung, die für das Gesamtprojekt ausschlaggebend sein könnten.
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