Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 105/11
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Untersagung der selbständigen Ausübung des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks.
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Der Antragsteller betreibt unter der Firma B. in C. ein Bauunternehmen. Unter dem 11. April 2005 wurde der Antragsteller für das Handwerk der Maurer und Betonbauer in die bei der Handwerkskammer für Ostfriesland geführte Handwerksrolle eingetragen. Für dieses Handwerk beschäftigt der Antragsteller einen den handwerksrechtlichen Anforderungen genügenden Betriebsleiter. Zusätzlich wurde der Antragsteller unter dem 11. April 2005 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk in das bei der Handwerkskammer für Ostfriesland geführte Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen.
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Auf eine Mitteilung der Handwerkskammer für Ostfriesland stellte der Antragsgegner im Dezember 2010 fest, dass der Antragsteller auf einer Baustelle in D. auf der Grundlage eines mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Bauvertrages auch umfangreiche Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausführt. Hierzu und zu der beabsichtigten Untersagung der selbständigen Ausübung des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks hörte der Antragsgegner den Antragsteller an. Dieser teilte daraufhin mit, dass er sich zur Durchführung der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten des Dachdeckermeisters E. aus F. bedient habe. Die Firma G. aus F., bei der der Dachdeckermeister E. als Betriebsleiter beschäftigt ist, bestätigte, dass sie bei dem Bauvorhaben für die Ausführung der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten die technische Leitung übernommen, aber keine produktiv tätigen Mitarbeiter eingesetzt habe. Die von dem Antragsgegner beteiligte Handwerkskammer für Ostfriesland teilte unter dem 27. Dezember 2010 mit, dass sie die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Handwerksordnung als gegeben ansehe. Dem schloss sich die von dem Antragsgegner beteiligte Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg unter dem 28. Dezember 2010 an.
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Mit Bescheid vom 9. März 2011 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung der unerlaubten selbständigen Ausübung des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 EUR an. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Antragsteller wesentliche Teiltätigkeiten des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks erbringe, ohne mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und die Voraussetzungen für eine solche Eintragung zu erfüllen. Schon dies rechtfertige die Untersagung. Denn das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle solle gerade sicherstellen, dass handwerkliche Arbeiten nur durch solche Personen erbracht würden, die auf Grund ihrer Qualifikation hierzu nachweislich in der Lage seien. Der bloße Hinweis auf die Durchführung der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten durch den Dachdeckermeister E. gestatte keine abweichende Entscheidung. Denn nach dessen Einlassungen und den Ausführungen des Bauherrn stehe fest, dass die Arbeiten tatsächlich ausschließlich durch Mitarbeiter des Antragstellers durchgeführt worden seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner mit den sich bei unsachgemäßer Ausführung der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ergebenden erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht hinnehmbaren finanziellen Vorteilen im Wettbewerb bei weiterer Ausführung der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ohne Beschäftigung hierzu qualifizierter Mitarbeiter.
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Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 29. März 2011 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und am 6. April 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten zwar von seinen Mitarbeitern selbst erbracht würden. Diese seien hierfür aber qualifiziert. So verfüge der Mitarbeiter H. über den Facharbeiterbrief des Dachdeckers und der Mitarbeiter I. über den Facharbeiterbrief des Zimmerers. Letzterer besuche zudem den Meisterkurs zum Zimmerermeister der Handwerkskammer für Ostfriesland. Im Hinblick hierauf bemühe sich der Antragsteller um eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung. Seine Mitarbeiter würden bei der Ausführung der Arbeiten im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und der Firma G. vom 2. Februar 2006 von dem Dachdeckermeister E. angeleitet und beaufsichtigt, der insoweit auch die Bauleitung innehabe. Hierdurch sei gewährleistet, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt würden und hieraus keine Gefahren für die Allgemeinheit entstünden. Diese Umstände habe der Antragsteller bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse sprächen auch die dem Antragsteller entstehenden wirtschaftlichen Einbußen, die seine Existenz und die wirtschaftliche Unabhängigkeit seiner Mitarbeiter bedrohten.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2011 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und darauf hingewiesen, dass der aufgrund eines Kooperationsvertrages für den Antragsteller tätige Dachdeckermeister E. jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die Übernahme einer zusätzlichen Betriebsleitung erfülle. Denn hierzu sei erforderlich, dass die fachlich-technische Leitung des Betriebes in der Hand des Betriebsleiters liege und dieser über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und in seinem technischen Ablauf bestimme und Verantwortung trage. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da der Bauherr darauf hingewiesen habe, dass auf der Baustelle stets nur Mitarbeiter des Antragstellers tätig gewesen seien.
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Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 9. März 2011 angeordnete konkrete Betriebsuntersagung genüge den Erfordernissen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Handwerksordnung und sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller erbringe Tätigkeiten des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks, sei für diese zulassungspflichtigen Handwerke aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Ob sich aus der danach illegalen Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten eine konkrete Gefährdungslage ergebe, sei unerheblich. Die Untersagung sei auch nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig, etwa weil der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle oder handwerksrechtliche Ausnahmetatbestände erfülle. Der Antragsteller beschäftige keinen Betriebsleiter für das Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Hinsichtlich seines Mitarbeiters I. sei nicht erkennbar, ob und wann dieser die Meisterprüfung im Zimmererhandwerk bestehe und ob dieser dann als Betriebsleiter bei dem Antragsteller weiter beschäftigt werde. Auch der auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages für den Antragsteller tätige Dachdeckermeister E. erfülle die Voraussetzungen eines Betriebsleiters nicht. Die getroffene wechselseitige Betriebsleitervereinbarung zweier Handwerksmeister führe zu einer unzulässigen Umgehung der handwerksrechtlichen Vorschriften. Denn die Handwerksmeister befänden sich in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation, die es ausschließe, dass ohne Interessenkonflikte die Interessen (auch) des jeweils anderen, konkurrierenden Betriebes wahrgenommen würden. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach §§ 7a, b und 8 Handwerksordnung bestünden nicht. Die vom Antragsteller behauptete Existenzgefährdung könne durch die Einstellung eines Betriebsleiters vermieden werden und begründe daher kein überwiegendes Aussetzungsinteresse.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Antragsteller am 24. Mai 2011 erhobene Beschwerde, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Dachdeckermeister E. erfülle nicht die sich aus § 7 Handwerksordnung ergebenden Voraussetzungen eines Betriebsleiters bezogen auf den Betrieb des Antragstellers. Eine etwaige Konkurrenzsituation der Handwerksbetriebe stehe der Wirksamkeit einer wechselseitigen Betriebsleitervereinbarung nicht von vorneherein entgegen. Denn eine solche Vereinbarung sichere gerade kleineren Betrieben die wirtschaftliche Existenz und ermögliche ein Behaupten im Wettbewerb mit größeren Betrieben. Derartige Vereinbarungen seien branchenüblich. Dass der Dachdeckermeister E. für den Betrieb des Antragstellers als Betriebsleiter tätig sei, ergebe sich aus den im Kooperationsvertrag benannten Aufgaben und Befugnissen, die dieser auch tatsächlich ausübe.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 9. Mai 2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2011 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass der Dachdeckermeister E. seit April 2005 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vierzig Stunden als Betriebsleiter bei der Firma G. angestellt sei und es diesem daher schon tatsächlich nicht möglich sei, auch im Betrieb des Antragstellers als Betriebsleiter tätig zu werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2011 über die sofort vollziehbare Untersagung der selbständigen Ausübung des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks wiederherzustellen. Die hiergegen von dem Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 m.w.N.). Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit durch einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt bedarf es darüber hinaus aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der Feststellung, dass die Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 f.; Senatsbeschl. v. 9.5.2005 - 8 ME 52/05 -, GewArch 2005, 381).
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Gemessen hieran sind die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist, nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig (1.). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist auch die sofortige Vollziehung der darin getroffenen Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens erforderlich (2.).
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1. Der von dem Antragsteller angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 3 Handwerksordnung - HwO - in der hier maßgeblichen zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid ausweislich dessen Begründung gegenüber dem Antragsteller lediglich die in dessen Betrieb auch selbständig ausgeübten Arbeiten des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks untersagt, mithin eine nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO mögliche konkrete Betriebsuntersagung, nicht aber eine betriebsunabhängige allgemeine Gewerbeuntersagung getroffen hat (vgl. zur Abgrenzung OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.7.1997 - 23 A 5331/96 -, juris Rn. 54).
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Der Antragsgegner ist nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3.1.1.3 Anlage 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO-Wirtschaft - vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 259), zuständig. Auch die besonderen formellen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO sind offensichtlich erfüllt. Die zuständige Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer sind vor Erlass der Untersagungsverfügung von dem Antragsgegner angehört worden und haben übereinstimmend mitgeteilt, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, vor einseitig motivierten Maßnahmen eine Verständigung und Abstimmung zwischen den Kammern zu erreichen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/1206, S. 31), genügen auch getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen dem Erfordernis "einer gemeinsamen Erklärung" im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 10.2.2005 - 1 L 1582/04 -, GewArch 2005, 486, 487; Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 16 Rn. 17).
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Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann die Fortsetzung eines Betriebs untersagt werden, wenn der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Betrieb des Antragstellers erbringt nach seinen eigenen Einlassungen und den Ermittlungen des Antragsgegners unstreitig wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks. Der Antragsteller beabsichtigt, diese Tätigkeiten mit seinem Betrieb auch zukünftig zu erbringen. Der Antragsteller übt damit den selbständigen Betrieb eines nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage A Nrn. 3 und 4 HwO zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe aus. Diese Ausübung erfolgt entgegen den Vorschriften des Gesetzes, da der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der in Nrn. 3 und 4 Anlage A HwO genannten zulassungspflichtigen Handwerke nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn es sich bei seinem Betrieb um einen eintragungsfreien Nebenbetrieb (§ 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Nrn. 2 und 3, 3 Abs. 2 HwO) oder um einen Hilfsbetrieb (§ 3 Abs. 1 und 3 HwO) handeln würde. Beides ist offensichtlich nicht der Fall.
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Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO damit erfüllt, so ist es in der Regel auch ermessensgerecht, die Fortführung des Betriebes zu untersagen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O., S. 382; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.7.1997, a.a.O. Rn. 56). Ausnahmsweise kann in Fällen einer kurzfristig behebbaren lediglich formellen Rechtswidrigkeit, etwa wenn der Gewerbetreibende zwar noch nicht eingetragen ist, er aber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, etwas anderes gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.4.1997 - 1 B 258.96 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 77). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller als Inhaber des Betriebs selbst die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk nicht erfüllt und auch die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nach §§ 7a, b und 8 HwO nicht vorliegen. Diese Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt auch der Dachdeckermeister E. nicht den Anforderungen eines im Betrieb des Antragstellers tätigen Betriebsleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO, die es ermöglichen würden, den Antragsteller als Inhaber des Betriebs auch mit dem Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk in die Handwerksrolle einzutragen. Der Dachdeckermeister E. erfüllt zwar offenbar die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Dachdeckerhandwerk. Er ist aber kein im Betrieb des Antragstellers tätiger Betriebsleiter.
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Ein Betriebsleiter soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 8.11.1996 - 8 C 25.96 -, BVerwGE 102, 204, 208 f.; Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.93 -, NVwZ-RR 1995, 325; Urt. v. 16.4.1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 123 f.) und des Senats (vgl. Urt. v. 21.4.1997 - 8 L 1490/96 -, GewArch 1997, 420, 421; Urt. v. 30.8.1994 - 8 L 1990/94 -, GewArch 1995, 74, 75) wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten und dafür sorgen, dass diese Tätigkeiten "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss deswegen in seiner Hand liegen. Der Betriebsleiter muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Das setzt zunächst voraus, dass er nach seiner vertraglichen Stellung zu der juristischen Person rechtlich in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Der Betriebsleiter muss namentlich zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber weisungsbefugt sein. Er muss außerdem die ihm übertragene Leitung auch wahrnehmen können und tatsächlich ausüben. Der Betriebsleiter hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Er darf sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat vielmehr Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und erforderlichenfalls abzustellen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen zu vermeiden und zu unterbinden. Seine Tätigkeit muss insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten.
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Diesen Anforderungen genügt die Tätigkeit des Dachdeckermeisters E. im Betrieb des Antragstellers nicht.
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Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob die im Kooperationsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma G. vom 2. Februar 2006 vorgenommene gegenseitige Betriebsleiterbestellung zweier Handwerksbetriebe, welche maßgeblich darauf gerichtet ist, wechselseitig die Eintragung in die Handwerksrolle auch für das Handwerk zu erreichen, mit dem der jeweils andere dort bereits eingetragen ist, von vorneherein nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO zu erfüllen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.9.1987 - 12 A 103/86- , GewArch 1988, 226 f.; kritisch Müller, Der Selbständige als Betriebsleiter nach § 7 HwO ?, in: GewArch 1988, 215 f.; Detterbeck, a.a.O., § 7 Rn. 20).
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Denn jedenfalls im vorliegenden konkreten Einzelfall ist nicht sichergestellt, dass der Dachdeckermeister E. die ihm durch den Kooperationsvertrag übertragene Leitung der im Betrieb des Antragstellers auszuführenden Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten auch wahrnehmen kann und tatsächlich ausübt.
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Dem Dachdeckermeister E. ist aufgrund des Kooperationsvertrages die technische Leitung für die im Betrieb des Antragstellers anfallenden Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten übertragen. Insoweit ist er weisungsbefugt und berechtigt, die Facharbeiter anzuleiten und die Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu bestimmen und zu kontrollieren. Einer effektiven und ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben als Betriebsleiter steht allerdings die Vollzeitbeschäftigung des Dachdeckermeisters E. als alleiniger angestellter Betriebsleiter auch im Betrieb G. entgegen. Zwar kann es in Einzelfällen zulässig sein, dass ein Handwerksmeister mehr als einen Handwerksbetrieb als technischer Betriebsleiter leitet und überwacht (vgl. Senatsurt. v. 21.12.1992 - 8 L 4212/91 -, GewArch 1994, 67 f. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dies allerdings nur für selbständige Handwerksmeister in Betracht, die diese Aufgabe auf der Grundlage freier eigener zeitlicher Disposition wahrnehmen können. Dieses "Mehr-Betriebs-Privileg" steht einem angestellten Handwerksmeister, welcher, wie hier, in seiner abhängigen Vollzeitbeschäftigung insbesondere im Hinblick auf die Zeiteinteilung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist, regelmäßig nicht zu (vgl. Senatsurt. v. 21.4.1997, a.a.O.). Dass der Dachdeckermeister E. hier ausnahmsweise frei über seine Arbeitszeit im Betrieb G. verfügen kann und dort zur Wahrnehmung der Betriebsleiteraufgaben im Betrieb des Antragstellers jederzeit abkömmlich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass der Dachdeckermeister E. die ihm übertragenen Betriebsleiteraufgaben im Betrieb des Antragstellers tatsächlich ausübt. So hat der Bauherr des vom Betrieb des Antragstellers in D. betreuten Bauvorhabens gegenüber dem Antragsgegner darauf hingewiesen, dass auf der Baustelle stets nur Mitarbeiter des Antragstellers tätig gewesen seien. Auch wenn der Bauherr nicht jederzeit auf der Baustelle anwesend gewesen sein mag, ist es zumindest ungewöhnlich, dass dieser den Betriebsleiter während mehrere Monate dauernder Bauarbeiten zu keinem Zeitpunkt auf der Baustelle angetroffen hat. Angesichts der gerade im Bereich der gefahrgeneigten Handwerke, zu denen auch das Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O., S. 382 f.), bestehenden besonders hohen Anforderungen an die Präsenz des Betriebsleiters (vgl. Senatsurt. v. 25.9.1992 - 8 L 8815/91 -, GewArch 1994, 171, 172; Detterbeck, a.a.O., § 7 Rn. 21; Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand: April 2011, HwO, § 7 Rn. 38 jeweils m.w.N.) hätte hier der Antragsteller konkret dartun müssen, zu welcher Zeit und in welchem Umfang der von ihm bestellte Betriebsleiter auf der Baustelle den Arbeitsablauf gesteuert, betreut und überwacht hat. Ein solcher Vortrag des Antragstellers fehlt vollständig.
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2. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist auch die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens erforderlich.
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Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 9. März 2011 die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet und gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Der Antragsgegner ist dabei zu Recht von einem den Sofortvollzug rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgegangen (vgl. zur Zulässigkeit einer sofort vollziehbaren Untersagung des Betriebs eines gefahrgeneigten Handwerks wegen fehlender Meisterprüfung: Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.4.1986 - 12 B 40/86 -, GewArch 1987, 162 f; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 767 m.w.N.). Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei gefahrgeneigten Tätigkeiten verlangt die Handwerksordnung für den selbständigen Betrieb einer solchen Tätigkeit im stehenden Gewerbe die Eintragung in die Handwerksrolle. Dazu bedarf es des Nachweises der hinreichenden Qualifikation des Handwerkers und zwar vorrangig durch die bestandene Meisterprüfung oder durch einen gleichwertigen Befähigungsnachweis gemäß § 7 Abs. 2, § 7b Abs. 1 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO. Ohne einen solchen Nachweis, über den der Antragsteller nicht verfügt, besteht mangels erwiesener Qualifikation die konkrete Gefahr, dass durch unsachgemäße Ausübung der handwerklichen Tätigkeit, hier insbesondere durch das Errichten von Dachstühlen, Personen zu Schaden kommen. Dies gilt es im öffentlichen Interesse ebenso unverzüglich zu verhindern wie den Eintritt von finanziellen Schäden für die betroffenen Bauherren. Zudem kann dem Antragsteller auch vorübergehend nicht der ungerechtfertigte Vorteil verbleiben, den er gegenüber dem gesetzestreuen Handwerker, der sich kosten- und zeitaufwändig um den Qualifikationsnachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle bemüht, durch seinen unerlaubten Betrieb mit einem entsprechenden Kostenvorteil erzielt. Dies gilt gerade auch seit der durch die Einführung des § 7b HwO eröffneten Möglichkeit, als Geselle ohne Meisterprüfung unter erleichterten Voraussetzungen in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Durch die sofort vollziehbare Untersagung der Ausübung von selbständigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten im Betrieb des Antragstellers wird diesem zwar die Fortführung des Betriebes in der bisherigen Form unmöglich gemacht. Sein privates Interesse hieran ist aber schon deshalb weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse an der Betriebsuntersagung, weil er ohne Weiteres einen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO erfüllenden Betriebsleiter einstellen und so seinen Betrieb fortführen kann.
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