Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 113/11
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides des Beklagten vom 18. Mai 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
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Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
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Unter den von dem Kläger angeführten Gesichtspunkten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, weshalb dieser Zulassungsgrund erfüllt ist. Dem ist nicht Genüge getan, wenn sich der Antragsteller darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln. Gefordert ist vielmehr, dass der Zulassungsantragsteller fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Zulassungsantragstellers fehlerhaften - Erwägungen beruht (Senatsbeschlüsse vom 22.10.2010 - 4 LA 294/10 -, 9.9.2009 - 4 LA 214/09 - und 8.5.2009 - 4 LA 68/08 - m.w.N.).
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Soweit der Kläger seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts damit begründet hat, dass die vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte Rechtmäßigkeit der gewährten Jugendhilfe Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei, hier aber davon auszugehen sei, dass seine Tochter über das 21. Lebensjahr hinaus keine Leistungen nach dem SGB VIII von dem Beklagten hätte bekommen dürfen, kann dahin stehen, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages nach §§ 90 ff. SGB VIII ist. Denn jedenfalls bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfegewährung für die Tochter des Klägers rechtswidrig gewesen ist.
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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, in begründeten Einzelfällen soll sie jedoch für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
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Hier hat die Hilfegewährung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres der am 29. Juli 1988 geborenen Tochter des Klägers begonnen, da sie ab dem 3. Juni 2009 Eingliederungshilfe gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII in einer vollstationären Einrichtung erhielt, die ihr mit dem Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2009 zunächst vorläufig und sodann mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 endgültig bewilligt wurde. Die Eingliederungshilfe war nach dem vorliegenden Sachverhalt als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung der Tochter des Klägers nach Maßgabe der §§ 35a, 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch notwendig, da die Tochter des Klägers nach der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen ärztlichen Stellungnahme vom 12. März 2009 unter erheblichen psychischen Problemen litt und für ihr Alter noch "äußerst unreif" erschien und nach der "Teamvorlage" des Beklagten vom 24. April 2009 ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eindeutig beeinträchtigt war, weil sie aufgrund ihrer psychischen Situation teilweise nicht in der Lage war, die Schule zu besuchen und ihre Ausbildung zu beenden, sozial so gut wie nicht integriert war und ihr auch die Alltagsbewältigung schwer fiel, sie insbesondere nicht eigenverantwortlich ihren Tagesablauf gestalten oder alltagspraktische Tätigkeiten und Aufgaben bewältigen konnte. Hinsichtlich dieses Hilfebedarfs war das von der Tochter des Klägers selbst ausdrücklich gewünschte "betreute Wohnen" nach den genannten Stellungnahmen die geeignete Hilfeform mit der Perspektive, dass sie aufgrund der ihr gewährten Hilfen in absehbarer Zeit ein eigenverantwortliches Leben würde führen können. Angesichts dieses Sachverhalts bestehen auch keine Zweifel daran, dass hier ein begründeter Einzelfall für eine Fortsetzung der Hilfe nach der Vollendung des 21. Lebensjahres der Tochter des Klägers im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII bestanden hat.
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Auch der weitere Einwand des Klägers, es liege hier ein vom Verwaltungsgericht nicht erkannter Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor, weil in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten keine Erwägungen zu dem Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII enthalten seien, ist unzutreffend. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Hier bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem von dem Kläger angeführten Umstand, dass er kaum Kontakt zu seiner Tochter habe und nicht über deren schulische Entwicklung informiert gewesen sei. Sind hier demnach schon die Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt, so hat auch von vornherein kein Raum für Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Absehens von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bestanden.
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Unter den von dem Kläger angeführten Gesichtspunkten bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil durchgeführten Berechnung des Einkommens des Klägers.
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Entgegen der Auffassung des Klägers gehören seine Aufwendungen für seine Unfallversicherung nicht zu den nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abzusetzenden Versicherungsbeiträgen.
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Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII sind von dem Einkommen abzusetzen
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1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
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2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
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3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
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Nach der Nummer 3 dieser Vorschrift sind vom Einkommen demnach auch solche angemessenen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzuziehen, die den in der Nummer 2 genannten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind, da diese Versicherungen ebenso wie die gesetzlichen Versicherungen der Abdeckung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit dienen (Jans/Happe/ Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, Bd. 4, § 93 Rn. 19). Diese Regelung ist hinsichtlich der Aufzählung der versicherten Risiken und der dementsprechend abzugsfähigen Versicherungsleistungen abschließend (Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 93 Rn. 21). Versicherungen, die andere Risiken absichern bzw. anderen Zwecke dienen, werden daher nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht berücksichtigt (Mrozynski, SGB VIII, Kommentar, § 93 Rn. 9).
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Eine Unfallversicherung, die der Absicherung des Risikos "Unfall" dient, kann deshalb nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abgesetzt werden (Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 93 Rn. 21), auch wenn sich aus einer solchen Versicherung "Leistungsansprüche im Krankheitsfall und bei Pflege" als Folge eines Unfalls ergeben können. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Versicherung, die zwar nicht nach dieser Regelung, aber nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, "im Sinne einer entsprechenden Gleichbehandlung" gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bereits nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abgezogen werden müsste, insbesondere ergibt sich das Erfordernis einer vom Kläger insofern offenbar geforderten verfassungskonformen Auslegung nicht aus dem von ihm angeführten Umstand, dass es sich im Falle eines Selbstständigen bei der Unfallversicherung um eine beruflich veranlasste Versicherung handelt, deren Kosten vom Selbständigen im Unterschied zum Arbeitnehmer allein zu tragen sind. Denn bei der Unfallversicherung des Klägers handelt es sich nach seinen eigenen Angaben um eine freiwillige, mit den gesetzlichen Pflichtversicherungen nicht vergleichbare Versicherung. Insoweit ist daher weder eine nicht beabsichtigte Regelungslücke noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den von § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfassten Versicherungen ersichtlich.
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Aus den oben genannten Gründen können entgegen der Meinung des Klägers auch seine Aufwendungen für seine Risikolebensversicherungen nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII von seinem Einkommen abgesetzt werden, da das Risiko "Tod" ebenfalls nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Risiken zählt. Auch insofern bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, das die Beiträge des Klägers zu diesen Versicherungen entgegen der Behauptung des Klägers weder bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2007 noch für die Jahre 2008 und 2009 gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII von seinem Einkommen abgezogen hat.
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Aus dem sich aus § 93 Abs. 2 SGB VIII ergebenden Erfordernis der Sozialversicherungsäquivalenz der nach der Nummer 3 dieser Vorschrift vom Einkommen absetzbaren Versicherungen und der abschließenden Aufzählung der Risiken, deren Absicherung diese Versicherungen dienen können, folgt schließlich auch, dass eine Kapitallebensversicherung nicht unter § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fällt (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 93 Rn. 23). Denn eine Kapitallebensversicherung dient nicht wie die gesetzliche Rentenversicherung der Absicherung des Risikos "Alter", sondern führt zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung des gebildeten Kapitals am Ende der Vertragslaufzeit, das dann zwar auch für die Altersvorsorge, aber ebenso auch für andere Zwecke nach Belieben eingesetzt werden kann, bzw. zur Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfalle und nicht zu monatlichen rentenähnlichen Zahlungen (beispielsweise) ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Dass das Verwaltungsgericht die Aufwendungen des Klägers für seine Kapitallebensversicherung bei der Einkommensberechnung für die Jahre 2008 und 2009 nicht zu Gunsten des Klägers von dessen Einkommen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abgezogen hat, begründet daher entgegen der Meinung des Klägers jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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Soweit der Kläger die "Nichtberücksichtigung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" durch das Verwaltungsgericht rügt, hat er sich (innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht hinreichend mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und deren Unrichtigkeit nicht mit nachvollziehbaren Erwägungen dargetan. Denn soweit das Verwaltungsgericht sich zur Begründung seiner Auffassung, dass die erheblichen Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung nicht mit seinen positiven Einkünften verrechnet werden dürften, auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (12 ZB 09.1801) gestützt und dessen Inhalt teilweise wieder gegeben hat, hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 11. März 2009 (12 CS 08.3091) hierzu eine andere, u. a. zwischen Schuldzinsen und Tilgungsraten differenzierende Auffassung vertreten habe und das Verwaltungsgericht diesem "Aspekt" nicht nachgegangen sei. Der Kläger hat insoweit jedoch übersehen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem letztgenannten Beschluss eine Beschwerde in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen hat und diese Entscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2009, mit dem dieser den Antrag auf Zulassung der Berufung in dem dieselbe Sache betreffenden Hauptsacheverfahren abgelehnt hat, überholt ist. Mit diesen Erwägungen hat der Kläger daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.
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Da demnach auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kein Anlass bestanden hat, den Sachverhalt unter dem von dem Kläger bezeichneten "Aspekt" weiter aufzuklären, ist insoweit auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennbar, insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die von dem Kläger ohne weitere Begründung behauptete und deshalb bereits nicht hinreichend dargelegte Verletzung rechtlichen Gehörs.
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Es kommt auch keine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.4.2011 - 4 LA 98/10 -, 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.).
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Die von dem Kläger angeführte Frage, "ob von einem Selbstständigen in Zeiten, in denen die Geschäfte gut liefen, aufgenommene Darlehen nur insoweit als Aufwendung Berücksichtigung finden können, soweit die Schuldenbelastung im Verhältnis zum ermittelten Einkommen angemessen ist", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn zum einen handelt es sich hierbei um eine nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles, wie beispielsweise des Darlehenszwecks und der Frage, ob zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bereits eine Hilfebedürftigkeit des Kindes bestanden hat, zu beantwortende und deshalb nicht allgemein klärungsbedürftige Frage. Zum anderen hat der Kläger nicht konkret dargelegt, inwieweit diese Frage hier entscheidungserheblich ist, da er mit seinen weiteren Ausführungen zur Begründung dieses Zulassungsgrundes die Problematik lediglich allgemein geschildert, aber nicht konkret begründet hat, inwiefern die Beantwortung dieser Frage in seinem Falle entscheidungserheblich ist.
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Referenzen
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- § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII 3x (nicht zugeordnet)
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- § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 LA 234/09 1x (nicht zugeordnet)
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