Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 220/11
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch den Dienstherrn. Sie ist seit 1. August 2005 Schulleiterin im Dienst des Landes Niedersachsen. Am 1. September 2005 änderte sie ohne Rücksprache mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag mit einer pädagogischen Mitarbeiterin der Schule dahingehend, dass deren Tätigkeit, die zuvor nach BAT VII eingruppiert war, rückwirkend zum 1. August 2005 „bis auf Widerruf durch die zuständige Landesschulbehörde“ der Entgeltgruppe BAT V b zugeordnet wurde. Den geänderten Arbeitsvertrag übermittelte die Klägerin dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung, nicht aber der Beklagten.
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Nach der seinerzeit geltenden Erlasslage (Nr. 4.2 des Erlasses des MK vom 18.5.2004 - SVBl. 2004, S. 321 - ) waren nach BAT V b Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen einzugruppieren, während Angestellte mit der Tätigkeit von Erziehern nach BAT VII einzustufen waren. In Zweifelsfällen war die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen und bis zu einer endgültigen Entscheidung im Einzelfall vorerst die niedrigere Vergütungsgruppe festzulegen. Die pädagogische Mitarbeiterin ist ausgebildete Zahntechnikerin. Mit Überleitung des Arbeitsvertrags auf den TV-L wurde ihre Tätigkeit zum 1. Februar 2009 der Entgeltgruppe 5 TV-L (entspricht BAT VII) eingruppiert.
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Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 22. April 2009, 6. Juli 2009 und 12. Oktober 2009 eine Ersatzforderung von 3.332,96 Euro für die Monate August 2005 bis Januar 2009 fest. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück.
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Der auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Beklagte habe keinen Schadensersatzanspruch, denn die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Eingruppierung einer Tätigkeit nach dem BAT sei eine äußerst komplexe Materie, deren Beherrschung von der Klägerin so kurz nach Dienstantritt kaum habe erwartet werden können. Die Erwägungen, aufgrund derer die Klägerin ihre Entscheidung getroffen habe, seien nicht derart abwegig, dass sie grob fahrlässig seien. Der Klägerin sei außerdem im Zusammenhang mit einer offiziellen Qualifizierungsmaßnahme vermittelt worden, dass Verträge vorbehaltlich der Zustimmung der Beklagten geschlossen werden könnten. Sie habe im Glauben gehandelt, dieser Auskunft durch die von ihr verwandte Formulierung Rechnung zu tragen. Überwiegendes spreche außerdem dafür, dass der Beklagten kein Schaden entstanden sei, da nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Erwähnung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag einen tariflichen Anspruch auslöse, sondern dieser sich nach der tatsächlichen Tätigkeit richte.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend macht.
II.
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Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestehen.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt.
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Sind in der erstinstanzlichen Entscheidung eine oder mehrere Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs verneint worden, folgt daraus, dass ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vorliegen, wenn das Zulassungsvorbringen für jede verneinte Anspruchsvoraussetzung die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erheblich in Frage stellt und gegebenenfalls das Vorliegen aller weiteren, nicht geprüften Anspruchsvoraussetzungen darlegt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Anspruch durch Leistungsbescheid festgesetzt worden ist.
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1. Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel, soweit das Verwaltungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin verneint.
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Das Verwaltungsgericht hat zwar richtigerweise den Begriff der groben Fahrlässigkeit an ein bestimmtes individuelles Verhalten geknüpft und ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 - BVerwG 2 B 47.06 - juris Rn. 4). Diesem Fahrlässigkeitsmaßstab werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts indes nicht gerecht. Es mag sachlich zutreffen, dass die Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiter anhand der tariflichen Bestimmungen rechtlich und tatsächlich durchaus schwierig ist und von der Klägerin angesichts ihres Aus- und Fortbildungsstandes nicht ohne weiteres erwartet werden konnte, diese Aufgabe ohne jede Einarbeitung fehlerfrei zu bearbeiten. Diese Betrachtungsweise greift für die Beurteilung einer etwaigen Fahrlässigkeit jedoch zu kurz, weil sie sich auf die vorgenommene Tätigkeit (die Eingruppierungsentscheidung) konzentriert, nicht aber das individuelle Verhalten der Klägerin ausreichend berücksichtigt.
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Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin habe die Klägerin vor „kaum überwindbare Hindernisse“ gestellt, teilt der Senat nicht. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt setzt nicht voraus, dass ein Beamter jede Teilaufgabe eines ihm neu zugewiesenen Dienstpostens oder Sachgebietes von Anfang an ausnahmslos und bis ins Detail beherrscht und sämtliche seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Erlasse kennt. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebietet aber, dass sich ein gewissenhafter Beamter vor einer Entscheidung auf einem ihm neuen Sachgebiet über die konkret geltende Erlasslage informiert und bei „Hindernissen“ - das sind zumeist Rechtsanwendungsschwierigkeiten - an kundige Kollegen oder Vorgesetzte wendet, um die Entscheidung fehlerfrei zu treffen. Angesichts dessen kann die Klägerin den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht durch den Einwand entkräften, sie sei als Pädagogin und nicht als Verwaltungsfachkraft ausgebildet und habe weder Zeit gehabt, sich in das schwierige Rechtsgebiet einzuarbeiten, noch könne die Beklagte derartiges von ihr erwarten.
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Der Fahrlässigkeitsvorwurf beruht vielmehr gerade darauf, dass die Klägerin die Entscheidung über die Änderung der Eingruppierung allein und ohne Rücksprache mit der Beklagten getroffen hat, obwohl sie hierzu nach ihrem eigenen Vortrag im Klage- und Berufungsverfahren und auch nach der Annahme des Verwaltungsgerichts (noch) gar nicht befähigt war. Dabei drängte sich eine nähere Prüfung der Erlasslage und davon ausgehend eine Rücksprache mit der Beklagten schon auf, weil die Klägerin erkennen musste, dass sie mit der Änderung des Vertrags im Namen ihres Dienstherrn eine rechtlich bindende Erklärung mit absehbar dauerhaften und erheblichen finanziellen Folgen treffen würde. Sie befand sich im Übrigen selbst noch in der Erprobungszeit, während derer ihre Eignung für den Dienstposten geprüft werden sollte und hatte angesichts dessen schon ein eigenes subjektives Interesse, ihre Sachentscheidungen besonders gut abgewogen und überlegt zu treffen.
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Auch Gründe, die eine Änderung der Eingruppierung in der hier geschehenen Weise erfordert und einer vorherigen Rücksprache entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Zutreffend hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass gar kein Anlass bestand, den Vertrag zu ändern. So ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiterin mit dem Begehren einer höheren Eingruppierung an die Klägerin herangetreten wäre. Ausweislich des Änderungsvertrags vom 1. September 2005 datiert der Arbeitsvertrag vom 6. Juli 2004; von einer Verlängerung wegen einer ablaufenden Befristung ist darin nicht die Rede. Die Folgerung der Klägerin, sie habe die Entscheidung nur aufgrund der Auskunft von Frau C. während der Qualifizierungsmaßnahme getroffen, steht der Annahme einer groben Fahrlässigkeit indes nicht entgegen, weil die Klägerin sich, wie ausgeführt, nicht allein auf derartige Aussagen verlassen durfte, sondern eine eigene Prüfung vorzunehmen hatte. Die in den Vertragstext aufgenommene Aussage „Frau D. hat sich in den vergangenen Jahren in ihrer pädagogischen Arbeit bewährt“ dürfte sich der persönlichen Beurteilung der Klägerin ohnehin entziehen, weil sie die Dienstgeschäfte an jener Schule erst zum 1. August 2005 übernommen hat.
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Der Klägerin war die geltende Erlasslage, insbesondere der Erlass des MK vom 18. Mai 2004 (SVBl. 2004, S. 321) auch tatsächlich bekannt und präsent. Das hat sie schriftsätzlich vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2011 erklärt, als sie ausführte, sie habe im Gespräch mit der Ausbilderin Frau C. am Rande einer Qualifizierungsmaßnahme „auf den Erlass verwiesen“, als diese ihr erklärt habe, selbst ähnliche Eingruppierungsentscheidungen getroffen zu haben. Die Klägerin kann sich angesichts dessen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Eingruppierung aufgrund der Auskünfte von Frau C. vorgenommen habe, denn dieser Einwand schließt einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt nicht aus. Vielmehr erscheint der Sorgfaltsverstoß in diesem Licht noch gravierender, denn die Äußerung der Klägerin zeigt, dass sie bereits damals einen Widerspruch zwischen der geltenden Erlasslage und der Verfahrensweise, die sie den Äußerungen von Frau C. entnommen hat, gesehen hat. Schon angesichts dessen war eine vertiefte Prüfung der Erlasslage dringend geboten, bei der die Klägerin dem Erlass vom 18. Mai 2004 (a. a. O.) problemlos hätte entnehmen können, dass in Zweifelsfällen die Entscheidung der Beklagten einzuholen ist (Nr. 4.2 des Erlasses vom 18. Mai 2004) und die Eingruppierung bis zu einer Entscheidung in die niedrigere Stufe hätte erfolgen müssen. Ihr schriftsätzliches Vorbringen, sie habe eben keine Zweifel gehabt, trifft angesichts der vorstehenden Erwägungen die Sorgfaltspflichtverletzung im Kern.
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Auch in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2008 hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, die eine veränderte Eingruppierung zu diesem Zeitpunkt erfordert hätten. Ihr dort geäußertes Argument, Frau D. habe seit der Übernahme ihrer - der Klägerin - Dienstgeschäfte an allen Schulungsmaßnahmen teilgenommen, mag die Klägerin rückwirkend als Rechtfertigung der höheren Eingruppierung betrachten. Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vertragsänderung bietet diese Einschätzung dagegen nicht, weil sie sich auf einen Zeitraum bezieht, der erst nach Wirksamwerden der veränderten Eingruppierung begonnen hat.
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Die Klägerin kann dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht entgegenhalten, sie habe erwartet, dass durch Übersendung des geänderten Vertrags an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung auch die Beklagte Kenntnis von der Änderung der Eingruppierung erlangt hätte. Dabei drängte sich eine Übersendung des Änderungsvertrags unmittelbar an die Beklagte schon deshalb auf, weil die Klägerin den Änderungsvertrag gerade mit einem Hinweis auf einen möglichen Widerruf durch die Beklagte versehen hatte. Einen solchen Widerruf kann die Beklagte aber nur aussprechen, wenn ihr der Änderungsvertrag zur Kenntnis gelangt. Schon aus Zeitgründen war hier eine unmittelbare Übersendung geboten. Daneben musste der funktionale Unterschied zwischen beiden Behörden der Klägerin schon in eigener Sache als Beamtin ebenso bekannt gewesen sein wie aus dienstlicher Erfahrung als Konrektorin während der Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Juli 2004.
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Die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden auch grundsätzlich nicht durch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass der Beklagten durch die fehlerhafte Eingruppierung kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Der Umstand, dass die vertraglich geänderte Eingruppierung nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keinen unmittelbaren Vergütungsanspruch begründet, steht einem ersatzfähigen Schaden nicht entgegen. Dieser liegt vielmehr schon darin, dass die Beklagte unabhängig von der Wirksamkeit des vermeintlichen Rechtsgrunds Entgelte nach der vertraglichen Eingruppierung ausgezahlt hat.
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2. Der Schaden ist jedoch nicht uneingeschränkt ersatzfähig. Hinsichtlich eines Teils der festgesetzten Ersatzforderung erweist sich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Beklagte insoweit weder in ihrem Zulassungsvorbringen noch erstinstanzlich oder in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ersatzfähigkeit des Schadens und damit eine der Voraussetzungen des Ersatzanspruchs dargelegt hat.
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Die Beklagte unterliegt grundsätzlich einer Schadensminderungspflicht. Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht war sie gehalten, auch eine Rückforderung der überzahlten Beträge von der pädagogischen Mitarbeiterin zu prüfen. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Rückforderung bei der Mitarbeiterin aussichtslos oder unbillig wäre. Billigkeitsgründe, die die Beklagte von einer Rückforderung gegenüber der Mitarbeiterin haben absehen lassen, sind ihrer eigenen Sphäre zuzuordnen und begründen keine Ersatzpflicht der Klägerin an ihrer Stelle. Von vornherein aussichtslos wäre eine entsprechende Rückforderung angesichts des in den Änderungsvertrag aufgenommenen Widerrufsvorbehalts und im Lichte der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht gewesen. Ersichtliche Grenzen findet die Rückforderung allenfalls in den jeweils sechsmonatigen Ausschlussfristen nach § 70 BAT bzw. § 37 TV-L.
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Dass eine Inanspruchnahme der Mitarbeiterin zwischenzeitlich ausgeschlossen ist, liegt teilweise wiederum in der Sphäre der Beklagten, denn bei erstmaliger Kenntnis der Eingruppierung, das heißt im November 2008, hätte die Beklagte von der Mitarbeiterin unter Beachtung der Ausschlussfristen noch überzahlte Entgelte für den Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2009 zurückfordern können, für den die Beklagte Arbeitgeberkosten in Höhe von 903,58 Euro geltend macht.
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Von dieser Summe sind allerdings die darin enthaltenen 30 v. H. des Arbeitsentgeltes, mit denen die pauschale Versteuerung (vgl. § 40 a Abs. 2 EStG) und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 175 Abs 3 SGB VI, § 249 b Satz 1 SGB V) abgegolten sind, abzusetzen. Ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte darüber hinaus für die Mitarbeiterin U1- und U2-Umlagen abgeführt hat, vermag der Senat mangels entsprechender Darlegung nicht zu berücksichtigen. Zweifel gehen insoweit zulasten der Beklagten. Es verbleibt demnach ein Betrag in Höhe von 695,06 Euro (903,58 ./. 130 x 100), um den der ersatzfähige Schaden zu mindern ist.
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3. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird, wird damit das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Im Übrigen wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).
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Referenzen
- § 249 b Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- § 175 Abs 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte 1x
- VwGO § 124a 2x