Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 141/10

Gründe

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Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung der § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären.

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Über die Kosten ist nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn seine Klage wäre ohne Erfolg geblieben.

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Der Kläger hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen können, für das Jahr 2006 einen betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag in Höhe von 6.035,94 EUR festzusetzen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2007 hätte sich - im Zeitpunkt der Entscheidung - als rechtmäßig erwiesen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Hierbei sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2006 Geltung beilegten. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages ist Art. 59 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. Nr. L 58 S. 32) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - in Verbindung mit Art. 48e Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1134/2006 der Kommission vom 25. Juli 2006 (ABl. Nr. L 203 S. 4) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - sowie § 5 Abs. 4 Nr. 3 und § 5a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1868) in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 942) - im Folgenden: BetrPrämDurchfG -.

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Entgegen der Ansicht des Klägers hätte er den geltend gemachten Anspruch nicht auf Art. 48d Verordnung (EG) Nr. 795/2004 stützen können. Diese Vorschrift kommt in der Bundesrepublik Deutschland - neben Art. 48e der Verordnung - nicht zur Anwendung. Aus Art. 48c Abs. 2 der Verordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt hat, für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung u.a. der Stützung für Zuckerrüben etc. in die Betriebsprämienregelung die Art. 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, vorbehaltlich der mit Art. 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Art. 48e der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 festgelegten Vorschriften. Aus der Regelung, dass die allgemeine Vorschrift über die Anwendung der Art. 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. historisches Modell der Betriebsprämienregelung) vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 48d und Art. 48e derselben Verordnung gelten, ist nicht zu schließen, das die Anwendungsbereiche des Art. 48d und des Art. 48e der Verordnung einander nicht ausschließen.

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Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung der einheitlichen Betriebsprämie für die Mitgliedstaaten vorgesehen. Zunächst hat der Verordnung in Titel III Kapitel 1 bis 4, Art. 33 ff. der Verordnung das historische Modell zugrunde gelegen. Nach diesem Modell ist für den Betriebsinhaber der Betrag ermittelt worden, der dem Durchschnitt der im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 von ihm bezogenen Direktzahlungen, die in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen worden sind, entsprochen hat (sog. Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung). Der Wert der dem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche ist ermittelt worden, indem der Referenzbetrag durch die nach Art. 43 der Verordnung berechnete durchschnittliche Hektaranzahl geteilt worden ist. Abweichend hiervon ist den Mitgliedstaaten nach Art. 59 der Verordnung die Möglichkeit eröffnet worden, die einheitliche Betriebsprämie auf regionaler Ebene (sog. reines Regionalmodell, Art. 59 Abs. 1 der Verordnung) oder nach anderen Kriterien durchzuführen (sog. Kombinationsmodell, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung). Der Wert eines Zahlungsanspruchs hat sich im reinen Regionalmodell ergeben, indem der Betrag der regionalen Obergrenze durch die in der Region für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragte beihilfefähige Gesamthektarzahl geteilt worden ist (Art. 59 Abs. 2 der Verordnung). Die Zahl der Zahlungsansprüche des einzelnen Betriebsinhabers hat sich nach dem Umfang der beihilfefähigen Hektarzahl bemessen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragte. Bei dem Kombinationsmodell nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung sind beide Modelle dergestalt miteinander kombiniert worden, dass die regionale Obergrenze teilweise nach dem historischen Modell - mithin unter Berücksichtigung der dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum gezahlten Direktzahlungen - und teilweise anhand der in der Region beantragten beihilfefähigen Gesamthektarzahl - mithin flächenbezogen und damit unabhängig von im Bezugszeitraum bezogenen Direktzahlungen - bestimmt worden ist.

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In der Bundesrepublik Deutschland ist die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend Art. 58 Abs. 1 dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene gewährt worden (§ 2 Abs. 1 BetrPrämDurchfG). Ferner hat die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Betrag der regionalen Obergrenze teilweise nach den vom Betriebsinhaber im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 bezogenen Direktzahlungen (historisches Modell) und teilweise anhand der in der betreffenden Region beantragten beihilfefähigen Gesamthektarfläche aufzuteilen (Art. 59 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). So ist der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie für jeden Betriebsinhaber nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG aus einen betriebsindividuellen Betrag (Abs. 2) und einem flächenbezogenen Betrag (Abs. 3) festgesetzt worden. Dabei durfte die Summe der Referenzbeträge die nationale Obergrenze nach Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 41 und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht übersteigen.

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Im Zuge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. Nr. L 58 S. 1) wurde der Mindestpreis für Zuckerrüben in mehreren Schritten gesenkt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 wurde zum Zwecke einer teilweisen Kompensation zur Einkommensstützung der Zuckerrübenerzeuger ein Zuckerausgleich eingeführt, wobei die Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung mittels der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. Nr. L 58 S. 32) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind. Durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 der Kommission vom 27. April 2006 (ABl. Nr. L 116 S. 4) ist im Zuge der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben u.a. in die Betriebsprämienregelung das Kapitel 6b (Art. 48c - Art. 48e) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 geändert worden. Mit Blick auf das der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde liegende (historische) Modell gemäß Art. 33 ff. dieser Verordnung (EG) ordnet Art. 48c Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zunächst die Anwendung der Vorschriften dieses Modells für die Bestimmung der Anzahl und des Wert der dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche an (Art. 37 und 43 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), stellt diese Vorschrift aber unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen für dieses Modell (Art. 48d Verordnung (EG) Nr. 795/2003) sowie unter dem Vorbehalt für den Fall, dass der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung regional anwendet (Art. 59 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Da hiernach Art. 48d und 48e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sich auf verschiedene Anwendungsmodelle der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen, finden sie allein für das sie betreffende Modell Anwendung (vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. März 2010 - 7 K 2034/08 -, juris).

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Nach Maßgabe dessen ist für die Bundesrepublik Deutschland Art. 48e Abs. 2 der Verordnung anzuwenden. Da die Bundesrepublik Deutschland bei der regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung von der in Art. 59 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen Möglichkeit der fakultativen Anwendung (Kombinationsmodell) Gebrauch gemacht hat, greift Abs. 2 des Art. 48e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ein. Die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung für das Jahr 2006 ist in der Bundesrepublik Deutschland durch § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Nr. 3 und § 5a BetrPrämDurchfG umgesetzt worden (vgl. hierzu BT-Drs. 16/858 S. 7).

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2. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages nach Art. 48e Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrPrämDurchfG und damit die Erhöhung des Referenzbetrages nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG zugunsten des Klägers haben nicht vorgelegen.

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Hat ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik Deutschland - von der Möglichkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, erhält ein Betriebsinhaber - unbeschadet von Art. 48 der Verordnung (Gewährung einer Ergänzungszahlung) - einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch (Art. 48e Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Nach Art. 48e Abs. 2 UAbs. 2 besteht der zusätzliche Betrag aus der Summe folgender Beträge:

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a. des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche und

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b. des Referenzbetrages, der für jeden Betriebsinhaber der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahlung der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehören. Der Teilbetrag nach Buchst. a entspricht dem flächenbezogenen Betrag nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Da in der Bundesrepublik Deutschland der zusätzliche Betrag zur Stützung der Erzeuger von Zuckerrüben etc. ausschließlich als betriebsindividueller Betrag zuteilt wird (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrPrämDurchfG), entspricht der zusätzliche Betrag dem Teilbetrag nach Art. 48e Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

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Dem Kläger hat ein Betrag nach dieser Vorschrift nicht zugestanden. Ihm gehörten im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 15. Mai 2006, keine Zahlungsansprüche, deren Wert entsprechend des Betrages hätte erhöht werden können, der sich als Referenzbetrag nach dem mit dem Zuckerunternehmen im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote geschlossen Liefervertrag gemäß § 5a Abs. 2 BetrPrämDurchfG ergibt.

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a. Denn Voraussetzung für die Zuerkennung eines zusätzlichen Betrages ist hiernach, dass der betr. Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt, die ihm spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehören. Nur dann kann - wie Art. 48e Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bestimmt - der Wert dieser Zahlungsansprüche durch Verteilung des nach § 5a BetrPrämDurchfG ermittelten Referenzbetrages erhöht werden.

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„Gehören“ der Zahlungsansprüche im Sinne des Art. 48e Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 795/2004 meint dabei das Innehaben des Eigentums an den Zahlungsansprüchen; es muss sich um eigene Zahlungsansprüche des Antragstellers handeln (vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. März 2010, a.a.O.; NL-BzAR 2006, 232 [233]). Nicht ausreichend ist deshalb, wenn der Betriebsinhaber zum maßgeblichen Zeitpunkt über Zahlungsansprüche verfügt, die ihm lediglich befristet - etwa im Wege der Pacht - übertragen wurden.

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Diese Auslegung ist nach der deutschen Textfassung nicht eindeutig, weil der Begriff „gehören“ nicht nur in Fällen des Innehabens des Eigentums verwendet worden ist, sondern auch Fälle erfasst hat, in denen lediglich der Besitz - etwa im Wege der Pacht - angesprochen worden ist (vgl. etwa Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Die englische Textfassung der Verordnung differenziert insoweit deutlich zwischen dem Oberbegriff „to hold“ (für etwas halten/haben) und den Begriffen „to own“ (für etwas zu eigen haben) und „to lease“ (für etwas gemietet/gepachtet haben). Die englische Textfassung des Art. 48e Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. b der Verordnung mit dem Wortlaut „payment entitlements that the farmer owns“ belegt, dass diese Vorschrift allein eigene Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers erfasst hat (eingehend VG Aachen, Urteil vom 11. März 2010, a.a.O.).

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Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 48e Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Die Einbeziehung der Stützung über Erzeuger von Zuckerrüben pp. in die Betriebsprämienregelung durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 hat auf eine Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber gezielt (2. und 7. Erwägungsgrund der Verordnung). Diese Zielrichtung hat sich ohne Weiteres in die der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingefügt, wonach die Betriebsprämienregelung eine Einkommensstützungsregelung für die Betriebsinhaber darstellt (Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung). Dies hat seine Bestätigung in dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung gefunden, nach dem die Verordnung darauf abgezielt hat, durch direkte Einkommensbeihilfen der „landwirtschaftlichen Bevölkerung“ eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - C-434/08 [Harms] -, Slg. 2010, I-4431). Damit wäre nicht zu vereinbaren, die in Kapitel 6b Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vorgesehene Stützung für Erzeuger von Zuckerrüben etc. als betriebsindividuellen Betrag sowohl auf eigene als auch auf gepachtete Zahlungsansprüche umzulegen, weil im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses die im Wege der Erhöhung der auch gepachteten Zahlungsansprüche vorgesehene Stützung nicht beim dem Erzeuger (Betriebsinhaber) verbliebe, sondern an den Verpächter der betr. Zahlungsansprüche fiele. Damit wäre nicht gewährleistet, dass die Stützung der Erzeuger von Zuckerrüben pp. auf die Betriebsinhaber beschränkt bliebe.

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b. Der Kläger verfügte am 15. Mai 2006 nicht über eigene Zahlungsansprüche. Entgegen seiner Ansicht hat er nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eigene Zahlungsansprüche erworben.

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aa. Zunächst hat der Kläger nicht unmittelbar eigene Zahlungsansprüche aufgrund der Pacht des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern seit dem 1. Juli 2005 erworben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen hat.

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Nach Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 werden für die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für "Vererbung" und "vorweggenommene Erbfolge" zugrunde gelegt. Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Begriffsbestimmung für die "vorweggenommene Erbfolge". Sie wird in einigen gesetzlichen Regelungen vorausgesetzt, etwa in § 593a Satz 1 BGB zum Betriebsübergang bei Landpacht, im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht in §§ 1374 Abs. 2, 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die einen "Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" benennen, oder in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, insbesondere aber in der Höfeordnung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) - im Folgenden: HöfeO -. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HöfeO kann der Eigentümer dem Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof übergeben (Übergabevertrag). Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht (§§ 16, 17 Abs. 1 HöfeO).

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Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09 -, BGHZ 1983, 376; vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 -, NJW 1995, 1349; vom 30. Januar 1991 - IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, 310). Der Bundesgerichtshof weist weiter darauf hin, dass in diesem Rahmen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und ein typisches Mittel der Übergabevertrag ist (ebd.). Demgegenüber hat zwar der Bundesfinanzhof den Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Regelung dahingehend eingeschränkt, dass ein solcher Fall nur dann vorliegt, wenn die Schenkung unter Lebenden mit einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbfall vergleichbar ist, und dies in dem zu entscheidenden Fall verneint, weil die atypisch stille Beteiligung an einem Unternehmen unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten stand (BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 52/98 -, BFHE 194, 445). Diese Begriffsbestimmung bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf die Anwendung der genannten Regelung des Erbschaftssteuerrechts. Demgegenüber geht der europäische Verordnungsgeber in Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 davon aus, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Annahme des Betriebsübergangs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht entgegensteht.

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Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 58/10 -, RdL 2012, 162 = AUR 2012, 215) ist eine vorweggenommene Erbfolge hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht nur dann zu bejahen, wenn zwischen Übergeber und Übernehmer ein Übergabevertrag nach §§ 7 Abs. 1 Alt. 2, 17 HöfeO abgeschlossen worden ist. Neben dem Übergabevertrag nach der Höfeordnung sind in der landwirtschaftlichen Praxis Pachtverträge weit verbreitet, die im Rahmen einer sogenannten "gleitenden Hofübergabe" die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes vom künftigen Erblasser auf den vorgesehenen Erben bei gleichzeitiger Absicherung des Pächters durch einen Erbvertrag oder einen auf den Todesfall hinausgeschobenen Vollzug der Übereignung vorsehen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, zu § 593a BGB, Rdnr. 7). Solche Pachtverträge im Rahmen der "gleitenden Hofübergabe" werden bei der Anwendung von § 593a BGB nach überwiegender Meinung der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt (OLG Celle, Urteile vom 5. September 2001 - 7 U 144/00 -, NdsRpfl. 2004, 73; vom 17. Januar 1991 - 7 U (Lp) 182/90 -, AgrarR 1991, 350; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O.; Heintzmann, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., zu § 593a Rdnr. 3; Harke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2011, § 593a Rdnr. 3; restriktiver v. Jeinsen, in: Staudinger, 2005, Rdnr. 7; ablehnend Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, 2011, § 593a Rdnr. 3). Da nach diesem Rechtsverständnis auch ein Pachtvertrag der vorweggenommenen Erbfolge dienen kann, steht der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 besondere Regelungen für den Betriebsübergang im Wege der Pacht enthält und damit zwischen einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und der Pacht unterscheidet (vgl. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 22 der Verordnung), der Anerkennung einer "gleitenden Hofübergabe" durch Landpacht als Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings müssen neben dem Abschluss eines Pachtvertrages zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, die aufzeigen, dass eine Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehreren (künftige) Erben in Aussicht genommenen Empfänger erfolgen sollte. Hierzu zählt etwa der Abschluss eines Erbvertrages, die Bestimmung eines Hoferben oder die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines Hofübergabevertrages (vgl. OLG Celle, Urteil vom 5. September 2001, a.a.O.). Solche Umstände können sich auch daraus ergeben, dass in der Vereinbarung über die Bewirtschaftungsübertragung den Übergebern eine altenteilsartige Versorgung gewährt wird und der Übernehmer sämtliche, ansonsten im Regelfall dem Verpächter obliegenden öffentlichen und privaten Lasten trägt (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 1991, a.a.O.).

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Auch nach dem Vorbringen des Klägers haben diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Einen Hofübergabevertrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 HöfeO haben der Kläger und seine Eltern nicht geschlossen. Der zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene Pachtvertrag vom 26. Juni 2005 weist keine Besonderheiten auf, die darauf schließen lassen, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen sollte. Eine Bestimmung oder erbrechtliche Regelung zwischen dem Kläger und seinen Eltern nebst Geschwistern des Klägers ist nicht geschlossen worden. Ferner finden sich in dem Pachtvertrag keine Regelungen, die üblicherweise in Hofübergabeverträgen enthalten sind. So schuldet der Kläger den Übergebern keine Leistungen, die üblicherweise Altenteilern gewährt werden; vielmehr hat der Kläger allein einen bestimmten Pachtzins zu zahlen. Die Pachtung des landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht uneingeschränkt, wie die in § 1 Nr. 3 des Pachtvertrages vereinbarten Ausnahmen zeigen. Ferner tragen die Verpächter weiterhin die öffentlichen Abgaben und Lasten (mit Ausnahme des Beitrages für die Landwirtschaftskammer) sowie die Verpflichtung, die Gebäude zu versichern. Auch die Angaben des Klägers in Teil I Nr. 2.1 des Sammelantrags 2006 sprechen gegen die Annahme, die Pachtung des Betriebs sei zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden.

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Der Kläger hätte auch nicht mit dem Einwand durchdringen können, mit der im Januar 2007 auf dem amtlichen Vordruck vorgenommenen Meldung der endgültigen Übertragung der Zahlungsansprüche hätten er und sein Vater bestätigt, dass der landwirtschaftliche Betrieb zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge übergegangen sei. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Meldung vom Januar 2007 nicht um eine Bestätigung oder Klarstellung der Willenserklärungen bei Abschluss des Pachtvertrages handelt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages sei mit Blick auf die Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung nicht von Bedeutung, ob diese befristet oder endgültig auf den Kläger übertragen werden sollen. Erst aufgrund der nachfolgend getroffenen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Einbindung der Stützung der Erzeuger von Zuckerrüben etc. in die Betriebsprämienregelung erlangte dieser Umstand an Bedeutung. Wird die prämienrechtliche Relevanz der Übertragung von Zahlungsansprüchen als befristete oder endgültige Übertragung erst nachträglich erkennbar, vermag dies nicht zu einer inhaltlich geänderten Auslegung der Willenserklärung führen, um weiterhin Zugang zu bestimmten Prämien und Beihilfen zu erhalten. Vielmehr bedarf es - soweit noch möglich - einer nachfolgenden Änderung der vertraglichen Vereinbarungen. Dies hat sich für den Zeitraum bis spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 nicht feststellen lassen.

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bb. Aber selbst wenn auf Grundlage des o.a. Pachtvertrages der landwirtschaftliche Betrieb zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge am 1. Juli 2005 an den Kläger übergeben worden wäre, ergäbe sich hieraus nicht, dass dem Kläger - und nicht seinem Vater - die Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung erstmalig zuzuteilen gewesen wären.

27

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 24. September 2009, Az. 12 A 1663/07 -, juris) geltend, nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedürfe es auch dann keines gesonderten Übertragungsaktes hinsichtlich der Zahlungsansprüche, wenn der Übergeber vor Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Übernehmer selbst den Antrag auf Zuteilung der Zahlungsansprüche stellte. Dem folgt der Senat nicht.

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Aus Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird deutlich, dass Art. 33 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Zugang zur Betriebsprämienregelung allein hinsichtlich der erstmaligen Zuteilung der Zahlungsansprüche eröffnet hat. Dementsprechend hat Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2003 ausdrücklich vorgesehen, dass in Fällen des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil beantragt, wobei Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt werden. Hieraus wird deutlich, dass lediglich die Fälle erfasst worden sind, in denen der betreffende Betrieb oder Betriebsteil vor der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung auf den Übernehmer im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge übergegangen ist.

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Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Zahlungsansprüche grundsätzlich nicht an den Betrieb, sondern an die Person des Betriebsinhabers gebunden sind. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die einem (früheren) Betriebsinhaber zugeteilten Zahlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind; das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Betriebsprämie ist dem Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen worden, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2006 - LwZR 1/06 -, RdL 2007, 94 und vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08 -, AUR 2010, 181; Krüger, in: Härtel, Agrarrecht, Kap. 6 Rdnr. 97 ff.; BMELV in AUR 2006, 89). Auch sind Zahlungsansprüche weder rechtliche Bestandteile der landwirtschaftlichen Flächen noch bilden sie damit eine wirtschaftliche Einheit, die nur als Ganzes zurückgewährt werden könnte (BGH, Urteil vom 22. Januar 2010, a.a.O.). Daher verbleiben Zahlungsansprüche bei Ablauf eines Pachtverhältnisses beim Pächter, sofern nicht abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-470/08 [van Dijk] -, Slg. 2010, I-603; BGH, Urteile vom 24. November 2006 und 22. Januar 2010, a.a.O.; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84; Krüger, NL-BzAR 2006, 98). Folgerichtig bleibt auch in Fällen der Übertragung von Betrieben mit Zahlungsansprüchen während eines Wirtschaftsjahres der Anspruch auf Auszahlung der vom Übergeber beantragten Beihilfen - sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer getroffen worden ist - beim Übergeber (Art. 74 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit § 9 InVeKoSV).

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Hieraus ist zu folgern, dass die einem Betriebsinhaber zugeteilten Zahlungsansprüche nicht allein aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Übernehmer des Betriebs übergehen. Vielmehr bedarf es auch in solchen Fällen zudem einer Übertragung der Zahlungsansprüche. Dies gilt auch für Fälle der vorweggenommenen Erbfolge, die sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern nach den Rechtsgeschäften unter Lebenden richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - 10 LA 157/09 -, n.v.; Schmitte, AUR 2007, 116 [118]). Dementsprechend ist der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge nicht Gesamtrechtsnachfolger des Übergebers entsprechend § 1922 Abs. 1 BGB. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Erwägungsgrund Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sichergestellt werden sollte, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann. Diese Erwägung betrifft zunächst den in Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 geregelten Fall, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits vor Beantragung der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge auf einen neuen Betriebsinhaber übergegangen ist. Sie kann nicht - ohne Weiteres - auf den Fall übertragen werden, in dem der landwirtschaftliche Betrieb nach Ablauf der Antragsfrist im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung auf den Übernehmer übergeht, nachdem der Übergeber bereits einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gestellt hat. Die auf diesen Antrag zuzuteilenden Zahlungsansprüche stehen wegen der zuvor dargelegten Personenbezogenheit der Zahlungsansprüche dem Übergeber des Betriebs, nicht dem Übernehmer zu. Die hieraus resultierende Notwendigkeit, auch in Fällen der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb einer Familie dem Übergeber zugeteilte Zahlungsansprüche (gesondert) nach Maßgabe des Art. 46 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 25 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auf den Übernehmer zu übertragen, stellt weder eine unzumutbare Erschwernis dar noch die Möglichkeit eines reibungslosen Übergangs eines landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb der Familie in Frage. Sie ist vielmehr Folge des Rechts des Übergebers des landwirtschaftlichen Betriebs, die ihm zustehenden Zahlungsansprüche anderweitig übertragen zu können.

31

cc. Der Einwand des Klägers, er selbst habe in 2005 unmittelbar Zahlungsansprüche erworben, hätte unabhängig davon auch deshalb nicht tragen können, weil die erstmalige Zuteilung der Zahlungsansprüche mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 allein an seinen Vater gerichtet worden ist. Da der Kläger am 15. Mai 2006 nicht Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters war, kann er nicht geltend machen, er habe zu diesem Zeitpunkt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge über eigene Zahlungsansprüche verfügt. Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, die seinem Vater zugewiesenen Zahlungsansprüche selbst zugeteilt zu bekommen. Diesen Anspruch kann der Kläger nicht auf die Abtretungserklärung vom 4. April 2006 - wie nachstehend noch ausgeführt wird - stützen.

32

dd. Dem Kläger wurden nicht spätestens zum Ablauf der Antragsfrist für das Jahr 2006 endgültig Zahlungsansprüche übertragen.

33

Nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Zahlungsansprüche durch Verkauf und jede andere endgültige Übertragung mit und ohne Flächen übertragen werden können; die Verpachtung von Zahlungsansprüchen oder ähnliche Vorgänge, sind zulässig gewesen, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen worden sind. Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2005 hat bestimmt, dass Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden können. Allerdings ist vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich gewesen (Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 der Verordnung).

34

Nach Maßgabe dessen hat der Vater des Klägers diesem nicht spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 endgültig Zahlungsansprüche übertragen. Eine solche endgültige Übertragung kann dem Pachtvertrag vom 26. Juni 2005 nicht entnommen werden. Nach § 11 Nr. 2 Buchst. c des Pachtvertrages wurden die gesamten Zahlungsansprüche, die der Verpächter im Rahmen der Antragstellung auf Agrarförderung (Sammelantrag 2005) beantragte, mitverpachtet. Hierin ist jedoch keine endgültige, sondern lediglich eine befristete Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Kläger zu sehen. Dem könnte nicht entgegengehalten werden, der Pachtvertrag sei zum Zwecke der gleitenden Hofübergabe geschlossen worden, so dass ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge vorliege. Selbst wenn hier zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf den Kläger zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übergegangen ist, so wäre dieser gleichwohl weder Eigentümer der von seinen Eltern übernommenen landwirtschaftlichen Flächen noch Eigentümer der pachtweise übertragenen Zahlungsansprüche geworden. Eine hiervon abweichende Bestimmung bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge besteht nicht.

35

Ebenso wenig folgt aus der Anzeige des Betriebsübergangs aufgrund des am 4. April 2006 bei der Beklagten eingereichten Meldebogens „Betriebsübergabe/-übernahme“ nebst Anlage eine endgültige Übertragung der - zum diesem Zeitpunkt noch nicht zugeteilten - Zahlungsansprüche. Der Meldebogen beinhaltet keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Übertragung der (noch zuzuteilenden) Zahlungsansprüche, sondern lediglich die Mitteilung des Betriebsübergangs seitens Übergeber und Übernehmer sowie die Erklärung des Übernehmers, die vom Übergeber mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Auch mit der in der Anlage zum Meldebogen enthaltenen Abtretungserklärung sind Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung nicht endgültig auf den Kläger übertragen worden. Die Abtretungserklärung erfasst nach ihrem Wortlaut allein „sämtliche Ansprüche aus bereits im Sammelantrag 2005 gestellten Beihilfeanträgen (Betriebsprämie, entkoppelte Prämien)“. Hierzu zählen nicht - die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeteilten - Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung. Gegenstand des Sammelantrags 2005 war nicht der Antrag auf Zuteilung der Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2005, sondern Anträge auf Auszahlung der Betriebsprämie 2005, der Beihilfen für Agrar-Umweltmaßnahmen und der gekoppelten Prämien/Beihilfen 2005 (Abschnitte III bis V des Antragsvordrucks des Jahres 2005). Auch wenn der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche zusammen mit dem Sammelantrag 2005 in einem Vordruck gestellt wurde, war er nicht Teil des Sammelantrags. Zudem erfasst die Abtretungserklärung nur die ausdrücklich bezeichneten Auszahlungsansprüche aus diesen Anträgen (Betriebsprämie, entkoppelte Prämien).

36

Unabhängig davon konnten am 4. April 2006 - zum damaligen Zeitpunkt dem Vater des Klägers noch nicht zugeteilte - Zahlungsansprüche auf Grundlage der Meldung des Betriebsübergangs nebst Abtretungserklärung dem Kläger nicht endgültig übertragen werden. Denn nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bestand nicht die Möglichkeit, Zahlungsansprüche vor ihrer endgültigen Festsetzung - hier mit an den Vater des Klägers gerichtetem Bescheid vom 7. April 2006 - endgültig zu übertragen. Dementsprechend konnte vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche allenfalls schuldrechtlich die Verpflichtung zur Übertragung der Zahlungsansprüche nach deren Festsetzung vereinbart werden (vgl. Gersteuer, AUR 2007, 213 [216]; Gehse, RNotZ 2007, 61 [66]). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass in dem Zeitraum nach Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten über die Festsetzung der Zahlungsansprüche vom 7. April 2006 und vor Ablauf der Antragsfrist für das Jahr 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung der Vater des Klägers seine Zahlungsansprüche endgültig auf den Kläger übertragen hat.

37

Eine nach Ablauf der Antragsfrist für das Jahr 2006 vereinbarte endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen zugunsten des Klägers genügt nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 48e Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

38

Die Streitwertfestfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kläger hat die Festsetzung höherwertiger Zahlungsansprüche aufgrund einer Zuteilung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages in Höhe von 6.035,94 EUR begehrt. Auch wenn die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämien zugunsten des betreffenden Betriebsinhaber für die Jahre ab 2005 bildet, findet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Vervielfältigung ebenso wenig statt wie eine Verminderung (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7). Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung, nach der er in Verfahren auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung eine Verminderung des Streitwerts für angemessen ansah, zwischenzeitlich aufgegeben (so bereits Beschluss vom 20. November 2008 - 10 OA 380/08 -, RdL 2009, 40), Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend geändert.

 


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