Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LA 34/13

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. Januar 2013 - 1 A 68/11 - ist abzulehnen, weil ein Zulassungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach Juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

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Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Juris). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124a Rdnr. 82).

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Nach diesen Grundsätzen lassen sich dem klägerischen Vorbringen keine Gesichtspunkte entnehmen, die ernstliche Zweifel an der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Prüfung und Bescheidung der Petition des Klägers zu Recht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Bescheidung seiner an die Beklagte gerichteten Eingabe vom 17. Januar 2011 über das ihm am 9. Mai 2011 übersandte Schreiben hinaus. In diesem Zusammenhang kann zunächst in vollem Umfang auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen werden.

6

Das Grundrecht aus Art. 17 GG gewährleistet allein, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 138/07, juris, Rdnr. 2; Beschl. v. 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, DVBl. 1993, 32, jew. m.w.N.). Nur die Erfüllung dieses Anspruchs kann Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 1992, a. a. O.; ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 11 LA 448/07 -, NVwZ-RR 2008, 746). Den damit allein auf sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition gerichteten Anspruch des Klägers hat die Beklagte bereits durch die mit Schreiben vom 9. Mai 2011 übersandte Stellungnahme erfüllt, auch nach nochmaliger eingehender Prüfung der Argumente des Klägers sei ihre Sichtweise in dieser Angelegenheit absolut schlüssig. Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung bestünden nicht, so dass für die Forderung von Schadensersatz und einer Schmerzensgeldzahlung keine rechtliche Grundlage bestehe. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte nicht nur zu erkennen gegeben, dass sie das Anliegen des Klägers zur Kenntnis genommen, sondern auch einer erneuten rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Weitergehende Ansprüche folgen aus Art. 17 GG nicht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte in ihrem Antwortschreiben auf den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 30. August 2006 bezogen hat. Zwar können Petitionen auch unabhängig von der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen angebracht werden. Einen Anspruch darauf, über eine solche Eingabe abweichend von einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu befinden, gewährt Art. 17 GG aber nicht. Bezieht sich eine Behörde zur Begründung ihrer Antwort auf eine Eingabe auf eine rechtskräftige Entscheidung, kann ihr dies schon im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung auch nicht als Voreingenommenheit vorgehalten werden.

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Der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Zunächst legt der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dar, dass das Gebrauchmachen von der in § 116 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Alternative zu der in § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgesehenen Verkündung eröffneten Möglichkeit der Zustellung eines Urteils im vorliegenden Fall gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstößt. Es ist bereits zweifelhaft, ob und ggf. in welchen Fällen verwaltungsgerichtliche Urteile überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs 1 Satz 2 EMRK fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1971, DÖV 1972, 129; VGH BW, Urt. v. 20. Februar 1992 - 8 S 2881/91 -, juris, Rdnr. 13; OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 1999 - 23 A 5149/98.A - juris, BayVGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, NVwZ 1997, 1233; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 1, Rdnr. 16). Vieles spricht dafür, dass das vorliegende Verfahren über die Bescheidung einer Petition auch nach der weiten Auslegung und wenig systematisch anmutenden Entscheidungspraxis des EGMR (vgl. den Überblick bei Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6, Rdnr. 17) keine „zivilrechtlichen Ansprüche“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK betrifft, da es keine unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen nach sich zieht. Jedenfalls ist Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK dann nicht als verletzt anzusehen, wenn keine Einwände gegen die Zustellung an Stelle der Verkündung erhoben wurden (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 18. Februar 2013 - 4 A 109/11 - juris, Rdnr. 19; VGH BW, a.a.O.; BayVGH, a.a.O; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 116, Rdnr. 9, Loseblatt, Stand März 2008).

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Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2013 im Beisein des Klägers den Beschluss verkündet, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Dem hat der Kläger ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht widersprochen. Erstmals in der Begründung seiner Beschwerde hat er diese Vorgehensweise gerügt. Damit hat er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine öffentliche Verkündung des Urteils zu erreichen. Durch die Verletzung dieser Obliegenheit verliert er sein diesbezügliches Rügerecht, wie dies auch bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der Fall ist (vgl. dazu VGH BW, a.a.O.).

9

Darüber hinaus legt der Kläger aber auch nicht dar, auf welche Weise das aus seiner Sicht verfahrensfehlerhaft ergangene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen sollte. Dass bei einer Verkündung des Urteils an Stelle der Zustellung das Urteil einen anderen Inhalt erhalten hätte, wird nicht behauptet und ist auch ausgeschlossen (vgl. Sächs. OVG, a.a.O.).

 


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