Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 ME 274/14

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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A.  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt erfolglos, weil das Begehren auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.3.2012 - 1 BvR 3069 -, v. 7.2.2012 - 1 BvR 1263/11 -, jeweils juris), aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) hat.

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B.  Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

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Dabei sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Studierendenschaft als Antragsgegnerin an, da sie sich, dem Rechtsgedanken des § 31 BGB entsprechend, ggfls. auch satzungswidrige Handlungen ihrer Organe, hier des AStA als geschäftsführendes und grundsätzlich zur Außenvertretung berechtigtes Organ der Studierendenschaft (§§ 25, 36 der Satzung der Studierendenschaft der Universität C.), zurechnen lassen muss und nicht ersichtlich ist, dass der AStA bezogen auf die hier umstrittenen Frage des Umfangs des hochschulpolitischen Mandats eigene Rechtspositionen innehat (vgl. allg. erk. Ger., Beschl. v. 17.1.1978 - X OVG B173/77-, DVBl. 1978, 271; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.1981 - Bs 834/81 -, NVwZ 1982, 448; Ewald, Die prozessuale Behandlung des inneruniversitären Verfassungsstreits, WissR Bd. 3, 1970, S. 35, Fuss, Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Universitätsbereich, WissR Bd. 5, 1972, S. 97, Schoch, JuS 1987, 783 ff.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 61 Rnr. 7).

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1.  Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller verpflichtet war, vor Anrufung der Gerichte sein Begehren der Antragsgegnerin zu unterbreiten. Grundsätzlich kann allerdings erwartet werden, dass bei Selbstverwaltungskörperschaften zunächst interne Lösungsmöglichkeiten gesucht werden. Hier kommt hinzu, dass erhebliche Teile des Vorbringens überhaupt erst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren thematisiert worden sind, das hierfür nicht der richtige Ort ist. Immerhin wird aus den Einlassungen der Antragsgegnerin ersichtlich, dass sie einem derartigen vorgerichtlichen Begehren nicht entsprochen hätte; der Senat stellt deshalb seine Bedenken zurück.

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2. Es kann des Weiteren offen bleiben, ob der Antrag,

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1. der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung untersagt,

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a.  allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen, Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben

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und

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b.  allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Tätigkeiten Dritter zu unterstützen,

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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,00 bis 250.000,00 Euro angedroht

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als hinreichend bestimmt anzusehen ist. Dabei ist allerdings nicht darauf abzustellen, ob dieser Antrag den materiell-rechtlichen Maßstäben des § 20 Abs. 1 NHG Rechnung trägt, sondern nur darauf, ob er im Wege der Vollstreckung umgesetzt werden könnte, wenn die Rechtsansicht des Antragstellers als richtig unterstellt wird. Außerdem dürfen die dieser Problematik grundsätzlich innewohnenden Abgrenzungsschwierigkeiten nicht generell zur Versagung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes führen, sondern sind im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen und gehen dort ggf. zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.2.1992 - 2 BvR 321.89 -, juris; BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231 = DVBl. 1980, 564, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4.5.2005 - 8 N 196.02 -, juris). Zu fordern ist allerdings zumindest, dass der Antragsteller selbst seinen Antrag mit Beispielen für Pflichtverletzungen unterlegt, aus denen sich Art und Umfang bisheriger Verstöße in einer Weise ergeben, die Konturen und Zusammenhänge erkennen lässt. Nicht jeder beliebige Vorwurf von angeblichen, von erlaubtem Verhalten möglicherweise nur schwer abgrenzbaren Verstößen reicht hierzu aus. Insofern kann auch eine hinreichende Bestimmtheit der Antragsformulierung letztlich nur dann angenommen werden, wenn für die Auslegung dieses Antrags auf schlüssige und kohärente Elemente der Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann.

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3.  Der erforderliche Anordnungsgrund iSd. § 123 VwGO ist glaubhaft gemacht; denn es ist davon auszugehen, dass die - aus Sicht des Antragstellers unzulässigen - Verhaltensweisen fortgeführt werden, was schon durch das Verhalten der Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens belegt wird. Eine Verweisung des Antragstellers auf Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist nicht zumutbar, da dessen Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin naturgemäß von begrenzter Dauer ist. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dürfte sie entweder schon beendet sein oder kurz vor ihrem Ende stehen. Während im zweiten Fall die gerichtliche Klärung für ihn jedenfalls keine praktische Bedeutung mehr hätte, entfiele für den Antragsteller im ersten Fall das Rechtsschutzbedürfnis. Bei dieser Sachlage käme eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät; dem Antragsteller kann daher effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden (OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 – 8 S 133.03 –, juris).

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4. Ein Anordnungsanspruch iSd. § 123 VwGO besteht jedoch nicht.

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a.  Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass aus dem Wesen der (nach § 20 NHG, anders z.B. § 65 HSchulG LSA) zwingenden Mitgliedschaft eines jeden Studierenden in der Studierendenschaft ein aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch gegen Aktivitäten der Körperschaft resultiert, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen. Für die verfasste Studierendenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet, da Studierende nur mit den Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, in die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen. Der Studierendenschaft darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden. Im Rahmen dieses hochschulpolitischen Mandats darf sie im hochschulbezogenen Meinungskampf eigene Positionen deutlich vertreten. Ihr dürfen jedoch vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (BVerwG, Urt. v. 26.9.1969, VII C 65.68 -, BVerwGE 34, 69, juris, v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231, juris, v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 -, BVerwGE 109, 97, juris; VerfGH NW, Urt. v. 25.1.2000 - 2/98 -, DVBl. 2000, 699, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris). Nach diesen Grundsätzen ist es der Studierendenschaft schon verfassungsrechtlich verboten, ein allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen, weil die Annahme eines derartigen allgemeinpolitischen Mandats mit der Möglichkeit, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu beziehen und allgemein-politische Forderungen zu erheben, gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, da der Studierendenschaft dann eine Aufgabe zukommen würde, für die unter ihren Mitgliedern keine „die Verbandsbildung legitimierende Konsensbereitschaft vermutet werden“ kann (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, aaO.). Es bleibt den interessierten Studierenden insoweit unbenommen, sich in Vereinigungen mit entsprechender allgemeinpolitischer Zielsetzung zusammenzuschließen und in deren Namen politische Forderungen zu erheben (BVerwG, Urt. v. 26.9.1969, aaO.). Da durch die Einbindung der Hochschulen in die Gesellschaft die Übergänge zwischen hochschulpolitischen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen fließend sind, ist der Studierendenschaft bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (BVerwG, Urt. v. 12.5.1999 - 6 C 10.98 -, aaO.; OVG NW, Beschl. v. 13.7. 2000 - 8 B 482.99 -, NVwZ-RR 2001, 102; vgl. auch schon Bundestags-Drucks. VII/1328, S. 66 zum HRG).

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b.  Während das hochschulpolitische Mandat (im oben beschriebenen Sinn) ursprünglich alleinige Aufgabe der Studierendenschaft war (vgl. § 50 Abs. 3 NHG v. 14.6.1989, Nds. GVBl. 1989, 223)

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„§ 50 Abs. 3:

Die Studierendenschaft hat ausschließlich folgende Aufgaben
1. Die Vertretung der Gesamtheit der Studenten der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse,
2. die Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studenten,
3. die Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
4. die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studenten, unbeschadet der Zuständigkeit der Studentenwerke,
5. die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.“,

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wurde durch das 5. Gesetz zur Änderung des Nds. Hochschulgesetzes (v. 8.12.1993, Nds. GVBl. 1993, 618) in § 50 Abs. 3 Satz 3 NHG unter anderem ausdrücklich auch die Förderung der politischen Bildung mit aufgenommen.

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„Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse und die Wahrnehmung studentischer Interessen,
2. die Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder,
3. die Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange,
4. die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe, unbeschadet der Zuständigkeit der Studentenwerke,
5. die Förderung des freiwilligen Studentensport, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

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Die Studierendenschaft kann auch zu allen Fragen Stellung nehmen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Sie unterrichtet die Hochschule und die Öffentlichkeit über ihre Arbeit.“

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wobei unter Förderung der politischen Bildung auch die allgemeinpolitische Bildung zu verstehen, diese aber nicht mit der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats gleichzusetzen ist. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu:

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„Als Zwangskörperschaft vermag die Studierendenschaft ein allgemein-politisches Mandat nicht wahrzunehmen, weshalb durch die Bestimmung in Abs. 3 Satz 2 ihr politisches Mandat auf die in Satz 1 enthaltene grundsätzliche Aufgabenstellung beschränkt wird … Die jetzt in Nr. 2 enthaltene Bestimmung ermöglicht es der Studierendenschaft, sich an den politischen und kulturellen Entwicklungen an der Hochschule zu beteiligen. Soweit politische Angelegenheiten betroffen sind, beschränken sich die Aktivitäten auf die Förderung der politischen Bildung der Studierenden, so dass eine aktive Teilnahme an politischen Prozessen außerhalb der Hochschule ausgeschlossen ist. …

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Zum Ergebnis der Anhörung:

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… Zutreffend sieht der Deutsche Hochschulverband, dass ein allgemein-politisches Mandat nicht eingeräumt wird, obwohl das Mandat der Studierendenschaft gegenüber der geltenden Fassung ausgeweitet wird. Die vorgeschlagene Grenzziehung zum allgemein-politischen Mandat ist jedoch beabsichtigt und nicht lediglich „billigend in Kauf“ genommen - so der deutsche Hochschulverband - da die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen deutlich engere Grenzen ziehen als es verfassungsrechtlich nötig wäre und den betroffenen Mandatsträger … nicht plausibel gemacht werden können……“ (Nds. Landtag, Drucks. 12/3810 S. 173 f.).

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Die 1993 neu formulierte Regelung wurde zunächst auch in dem NHG 1998 beibehalten, nunmehr als § 44 NHG (idFdB. v. 24.3.1998, Nds. GVBl. 1998, 300), im Jahr 2002 dann aber von dem § 20 NHG (in der bis heute geltenden Fassung des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen v. 24.6.2002, Nds. GVBl. 2002, 286)

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§ 20 (Studierendenschaft):

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„Die Studierenden wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule, insbesondere in den ständigen Kommissionen für Lehre und Studium mit. Sie bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.“

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abgelöst, wobei nach den Gesetzesmaterialien (Nds. Landtag, Drucks. 14/2541, S. 73) § 20 NHG die früher geltenden „§§ 44 bis 46 NHG (aF.) im Kern (fortschreibe), insbesondere (werde) der Aufgabenkatalog des § 44 Abs. 3 Satz 3 NHG redaktionell zusammengefasst, in der Sache jedoch nicht berührt.“

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Die (auch im Hochschulrecht anderen Bundesländern enthaltene) Vorgabe der Förderung der (allgemein)politischen Bildung der Studierenden steht in Übereinstimmung mit dem Rahmenrecht. § 41 HRG erwähnt die Förderung der politischen Bildung allerdings nicht ausdrücklich. Zum einen hat die Aufzählung in § 41 HRG jedoch keinen abschließenden, sondern nur beispielhaften Charakter (BVerwG, Urt. v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 -, BVerwGE 109,97 = DVBl. 1999, 1588, juris), zum anderen geht auch der Rahmengesetzgeber davon aus, dass (zwar kein allgemeinpolitisches Mandat, aber) die für studentische Mitglieder der Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung typischen Interessen von der Studierendenschaft wahrgenommen werden können (vgl. schon BT-DrS VII/1328 S. 66, BR DrS 724/97 S. 40). Dass zu diesen typischen Interessen auch die politische Bildung gehört, ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt. Schon 1979 hielt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231 = DVBl. 1989, 564, juris zum HSchulG Hessen) fest:

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„Die mit der Bildung der Studentenschaft verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und wirtschaftlicher Selbsthilfe der Studenten, wirksamer Studentenförderung, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Bewusstseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung verdienen das gesteigerte Interesse der Studenten wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an.“

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Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in Nordrhein-Westfalen den (auch im HSchulG NW enthaltenen) Bildungsauftrag als verfassungsrechtlich zulässig angesehen (Urt. v. 25.1.2000 - 2/98 -, DVBl. 2000, 699, juris). Schließlich sollte mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (v. 8.8.2002, BGBl. 2002, 3138, im Folg.: HRG 2002) u.a. in § 41 HRG der Aufgabenbereich der Studierendenschaft rahmenrechtlich neu formuliert und unter anderem die Förderung der politischen Bildung mit aufgenommen werden. Wenn auch § 41 HRG 2002 wegen der in ihm erstmals enthaltenen zwingenden Verpflichtung, Studierendenschaften an Hochschulen zu bilden, vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz insgesamt für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig angesehen worden ist (Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226 = NJW 2005, 493, juris), belegt die beabsichtigte Änderung ebenfalls, dass der Rahmengesetzgeber „politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte“ als Ziele ansah, deren „Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet“ (vgl. BT DrS 14/8732 S. 7 f., 14/8361 S. 5 f.). Zur Abgrenzung zwischen unzulässigem allgemeinpolitischem Mandat und zulässiger Förderung der (allgemein)politischen Bildung kann auf die der beabsichtigten Änderung des § 41 HRG durch das HRG 2002 zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden. Dort heißt es u.a.:

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„Es würde den Anspruch des Einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft in einem Verband und damit Art. 2 Abs. 1 GG verletzen, wenn den verfassten Studierendenschaften Angelegenheiten übertragen würden, die über die Wahrnehmung der gruppenspezifischen Interessen hinausgehen. Die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG durch einen Zwangszusammenschluss, wie ihn die verfasste Studierendenschaft darstellt, ist nur dadurch gerechtfertigt, dass er der Wahrnehmung von spezifischen Interessen der zusammengeschlossen Gruppe dient. Das sind bei Studierenden hochschul- und wissenschaftspolitische und damit zusammenhängende Belange, jedoch keine Fragen, die außerhalb dieses Kontextes stehen (BVerwGE 59, 231, 237 f.; BVerwG, DVBl. 1999, 1588).

Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet. Mit der Aufgabenübertragung in diesen Bereich wird der Studierendenschaft aber nicht die Befugnis verliehen, allgemein-politisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten.

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Die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Politische Bildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden zum Beispiel Informationsangebote und Veranstaltungen gerecht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können.

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Diskussionen und Veröffentlichungen zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen in Medien der Studierendenschaft sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe abzugrenzen. Die Studierendenschaft hat in ihren Publikationen verschiedene politische Sichtweisen zu berücksichtigen und ihnen gleichberechtigten Zugang zu ihren Publikationsorganen zu gewähren. .. “ (BT-DrS. 14/8732, S. 7 f; 14/8361, S. 5 f.)

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Die Studierendenschaft kann mithin auch zu verschiedenen allgemein-politischen und/oder gesellschaftlichen Themen Veranstaltungen und Diskussionen anbieten, sofern sich die Vielfalt in der Thematik widerspiegelt und sie von eigenen politischen Forderungen zu allgemein-politischen/gesellschaftlichen Themen ohne Berührungspunkten mit studentischen Interessen absieht; denn die Aufgabe, die politische Bildung zu fördern, verleiht nicht die Befugnis, eigene allgemeinpolitische Forderungen zu vertreten (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.6.2006 - 3 M 65/06 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4.5.2005 - 8 N 196.02 -, v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris, v. 15.1. 2004; Hess. VGH, Beschl. v. 18.9.2007 - 8 TG 2841/06 -, juris). Ebenso kann sie verschiedene Initiativen der Hochschule finanziell unterstützen und damit ebenfalls einen Beitrag zur allgemein-politischen Bildung leisten, sofern sich auch bei der Förderung die Themenvielfalt widerspiegelt.

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c.  Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, hat der einzelne Studierende einen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernden Unterlassungsanspruch. Voraussetzung für ein im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechendes Verbot ist als materielle Voraussetzung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Wiederholungsgefahr, die aus vielfältigen, zahlreichen bzw. mehrfachen, wiederholten und nachhaltigen Rechtsverstößen in der Vergangenheit oder etwa auch aus öffentlichen Erklärungen hergeleitet werden kann, ein allgemeinpolitisches Mandat immer wieder wahrnehmen zu wollen (BVerwG, Urt. v. 12.5.1999 - 6 C 10.98 -, NVwZ 2000, 323, juris, v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 18.9.2007 - 8 TG 2841/06 -, NVwZ-RR 2008, 467, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris).

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Bei der Überprüfung, ob und inwieweit die Studierendenschaft die Vorgaben berücksichtigt, darf allerdings nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die Bewertung studentischer Aktivitäten nicht ohne Weiteres vergleichbar ist mit derjenigen anderer Zwangsverbände, etwa der Industrie- und Handelskammer, die generell von anderen Verhaltens- und Ausdrucksweisen geprägt sind als das studentische Umfeld, das teilweise eher zu auffälligen und provokanten Verhaltensweisen neigt. Es wäre deshalb verfehlt, schon aus der Eigenartigkeit oder auch Abseitigkeit der Thematik einer bestimmten studentischen Betätigung zu folgern, dass damit stets das Ziel einer politischen Bevormundung verfolgt wird. Auch die Betätigungen des AStA müssen daher losgelöst von eigenen oder in Bezug genommenen verbalen Zuspitzungen danach betrachtet werden, ob sie lediglich bestimmten, sonst möglicherweise minder durchsetzungsfähigen, möglicherweise auch für sich genommen einseitigen Standpunkten helfen sollen, sich im allgemeinen Meinungsstreit über die gesellschaftliche Zukunft Gehör zu verschaffen, ohne sich diesen Standpunkt selbst zu eigen zu machen, oder ob der AStA die gesamte Studierendenschaft auf bestimmte Standpunkte festlegen und dabei mit dem Gewicht der Studierendenschaft politischen Einfluss nehmen will. Letztere Annahme bedürfte jeweils in Bezug auf jede einzelne Betätigung genauerer Analysen und ist mit dem Hinweis auf schlagwortartige Verlautbarungen regelmäßig noch nicht gerechtfertigt.

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c.  Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermag das Beschwerdevorbringen des Antragstellers sein Begehren nicht zu stützen. Dabei berücksichtigt der Senat im Interesse des Antragstellers auch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze, und nimmt dabei zu seinen Gunsten an, dass diese lediglich den bisherigen Vortrag vertiefen sollen (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, 85).

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aa.  Bedenken an der in § 20 NHG vorgegebenen Zwangsmitgliedschaft bestehen (weiterhin) nicht. Für die Einrichtung der autonomen Referate (Schwulen, Lesben, Ausländer) dürfte - entgegen der Wertung des Antragstellers - ein zureichender Hochschulbezug bestehen, weil diese sozialen Gruppen auch an der Hochschule vertreten sind. Im Übrigen zum Beispiel ist die Genderforschung selbst bereits ein gewichtiger Teil des Fachangebots an den Hochschulen (vgl.  www.zefg.fu-berlin.de/Datenbanken/Genderprofessuren 

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bb.  Der Antrag zu 1b (Verbot der Unterstützung Dritter) geht in der formulierten Pauschalität ins Leere, weil sich die Unterstützung Dritter je nach Einzelfall auch als zulässige Förderung der politischen Bildung darstellen kann

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cc.  zu dem weiteren Vorbringen des Antragstellers:

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(1)   Erklärungen des AStA

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Erklärungen des AStA und damit der Antragsgegnerin, ein allgemeinpolitisches Mandat wahrnehmen zu wollen, liegen - entgegen der Behauptung des Antragstellers - nicht vor. Die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. September 20    vorgelegten Stellungnahmen weisen, soweit es sich um Stellungnahmen des AStA handelt, lediglich auf die (auch) wahrzunehmende Förderung der politischen Bildung hin. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten „AStA-Zeitschriften“.

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(2)  Aufsatz „Narzissmus und Nation“

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesen Aufsatz (wohl von Januar 2014) dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zugeordnet. Unerheblich ist, dass der Aufsatz nur eine bestimmte Sicht widerspiegelt, weil politische Bildung naturgemäß die Kenntnis unterschiedlicher Sichtweisen voraussetzt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin andere Sichtweisen zu dem Thema nicht publizieren würde. Konkrete allgemein-politische Forderungen, die sich die Antragsgegnerin zu Eigen gemacht hätte, sind in dem Aufsatz schließlich nicht enthalten.

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(3)  Veranstaltung „Familie, Subjekt und moderne Geschlechterordnung ...“

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Auch diese Veranstaltung (von Februar 2014) ist vom Verwaltungsgericht zu Recht der politischen Information zugeordnet worden. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen soll der Frage nachgespürt werden, ob „die kritische Theorie (die) Geschlechterverhältnisse von ihrer ansonsten doch sehr umfassenden Gesellschaftskritik ausgenommen (habe)“. Dass hiermit allgemein-politische Forderungen verbunden sind, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller geltend macht, neben dieser Veranstaltung seien noch weitere Veranstaltungen mit „feministischen Inhalten“ in den zurückliegenden Semestern angeboten worden, vermag auch dieses für sich eine unzulässige Wahrnehmung eines allgemein-politischen Mandats jenseits der zulässigen politischen Information in unterschiedlichen Bereichen nicht zu belegen.

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(4)  Flugblatt „Gemeinsam gegen den 1.000-Kreuze-Marsch in E.“

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Das Flugblatt (Aufruf zu einer Mobilisierungsveranstaltung gegen den 1.000-Kreuze-Marsch von März 2014) enthielt kein förmliches Impressum, aber den Stempel des AStA. Den Vortrag der Antragsgegnerin, das Flugblatt sei nicht vom AStA erstellt worden, durch den Stempelaufdruck habe lediglich ein Verteilen in der Mensa ermöglicht werden sollen, hat der Antragssteller auch im Beschwerdeverfahren nicht zureichend erschüttern können. Zwar hat die Antragsgegnerin - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - durch ihr Verhalten gleichwohl ein unzulässiges allgemeinpolitisches Mandat wahrgenommen. Ein vergleichbarer Fall ist indes für die Zukunft nicht mehr zu befürchten, weil derartige Stempelaufdrucke auf Flugblättern Dritter nicht mehr erteilt werden (vgl. Schriftsatz vom 14.11.20    , GA Bl. 305).

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(5)  Soweit das Verwaltungsgericht in den im Beschlussabdruck auf den Seiten 11 (2. Absatz) bis einschließlich S. 12 erwähnten Aktivitäten des AStA ebenfalls nicht die unzulässige Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats gesehen hat, hat sich der Antragsteller mit den jeweiligen Begründungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf seine Ausführungen in der erster Instanz verwiesen. Damit ist das für die Beschwerde geltende Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht erfüllt.

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(6)  Haushaltsplan DrS 01/03)

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Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde bezogen auf das Haushaltsjahr 2013/2014 verschiedene Initiativen aufzählt, die schon damals unrechtmäßig gefördert worden seien, vermag auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Förderung von Hochschulinitiativen zu den Themenpunkten „Amnesty international, Antifaschismus, Energiepolitik, Begegnungsgruppe F., Cafe G., Debattierclub C., Audiovisueller Salon, Deutsche Nachwuchsgesellschaft für Politik und Sozialwissenschaft e. V., FreiZeit für Flüchtlingskinder, Infoladen, Rhythms of Resistance“ belegt vielmehr für sich und auch in Verbindung mit den weiteren unterstützten Initiativen (vgl. die Gesamtauflistung GA 186 - 200) eine große Bandbreite von Themen, Ausrichtungen und Zielsetzungen, so dass das Gebot der Pluralität bei der Unterstützung Dritter zureichend beachtet war. So sollen die geförderten Initiativen (z. B. Begegnungsgruppe Bramsche, Cafe G.) dazu dienen, den Studierenden weitere Informationsmöglichkeiten zu erschließen. Im Debattierclub sollen Debatten über aktuelle Themen nach bestimmten Regeln geführt werden, der Audiovisuelle Salon soll als Forum für unabhängige Musikkultur und die Deutsche Nachwuchsgesellschaft für Politik und Sozialwissenschaft der Nachwuchsförderung junger Politikwissenschaftler dienen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die jeweilige Thematik weise keinen zureichenden Bezug zu hochschulpolitischen Themen auf, verkennt er, dass die Förderung der politischen Bildung ebenfalls zu dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin gehört.

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(7)  H. Festival

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Die Ausführungen des Antragstellers zu dem H. Festival 2014 sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, seine Beschwerde zu stützen. Der Antragsteller selbst weist darauf hin, dass die Studierendenschaft auch kulturelle Belange der Studierenden wahrzunehmen hat. Dazu gehört die Durchführung eines Festivals für und mit Studierenden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang finanzielle Misswirtschaft rügt, wird dadurch der bei dieser Veranstaltung gegebene Hochschulbezug nicht aufgehoben

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(8)  Die Broschüre „I.“ enthält zwar im Wesentlichen feministische Veranstaltungen. Auch dieses unterfällt indes dem Bereich der politischen Bildung. Es liegt auch keine einseitige Ausrichtung auf feministische Bildungsinhalte vor. Dagegen sprechen schon die vom Antragsteller selbst genannten weiteren Informationsangebote (z.B. Energiepolitik, Antifaschismus, Rassismus, Debattierclub).

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(9)  Queerfeministisches Sommerfest

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Da nach der zutreffenden  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 4.7.2014 - 1 L 514/14 -, GA 258) das Queerfeministische Sommerfest in E. (von Juli 2014) noch einen zureichenden Hochschulbezug hat, ist auch die Werbung für diese Veranstaltung nicht zu beanstanden.

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(10)  Behördenschild des AStA / Gefällt-mir-Button

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Soweit auf dem Eingangsschild zum Büro des AStA ein Emblem der „Antifaschistischen Aktion“ und ein Symbol mit der Forderung „No Heart for a nation“ zu sehen ist und das Autonome Schwulenreferat auf seiner Facebook-Seite neben die Partei Bündnis 90/Die Grünen einen „Gefällt-mir-Button“ gesetzt hat, kann allein darin mangels konkreter, in die Öffentlichkeit getragener Forderungen noch nicht die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats gesehen werden

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(11)  „Geschlechter lassen sich nicht einfach dekonstruieren …“

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Auch diese Veranstaltung (von Juni 2014) unterfällt dem Bereich der politischen Bildung. Ein Hochschulbezug ist daher nicht erforderlich. Den Unterlagen ist zudem nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin die in der Veranstaltung vertretenen Thesen/auf dem Flyer ersichtlichen Parolen („Gegen das Patriarchat, Ausbeutung und Unterdrückung“) ausdrücklich zu Eigen macht.

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(12)  Feministische/emanzipatorische Bücher

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Soweit die Antragsgegnerin auf feministische/emanzipatorische Bücher/Medien aufmerksam macht, unterfällt dies dem Bereich der politischen Bildung.

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(13)  Zeitschrift: J.

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Der Hinweis des Antragstellers auf die in der neu aufgelegten Zeitschrift „J.“ (Ausgabe Okt./Nov. 2014) u.a. enthaltenen allgemeinpolitischen Beiträge (z.B. zu Abschiebungen) vermag die unzulässige Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats noch nicht zu belegen. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Förderung der politischen Bildung u.a. in ihren Publikationen verschiedene politische Sichtweisen zu berücksichtigen und gleichberechtigten Zugang zu den Publikationsorganen zu gewähren. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Vorgaben nicht befolgt werden.

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(14)  Offener Brief

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Das Schwulenreferat kann mit seinem „Offenen Brief“ von Nov. 2014 - auch für jeden Dritten erkennbar - schon nach seiner Diktion in dem Brief nicht die ernsthafte Wahrnehmung eines hochschul- oder allgemeinpolitischen Mandats für sich in Anspruch nehmen. Es ist daher für das vorliegende Verfahren als unbeachtlich anzusehen.

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(15)  Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss die Mitveranstaltung der „K. -Party“ vom 22. Juni 20     und die beiden Aufrufen vom 10. Januar 20   und 19. Juni 20   , der NPD entgegenzutreten, nicht mehr als vom hochschulpolitischen Mandat oder der Förderung der politischen Bildung gedecktes Verhalten angesehen, die Vorfälle aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit aber nicht als Beleg für eine aktuelle, nachhaltige Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats angesehen hat, tritt der Senat dieser Wertung bei.

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(16)  Soweit die Antragsgegnerin in einem im Mai 2014 erschienenen Flugblatt auf die Internetseite „C. alternativ“ hinweist, eine Plattform für verschiedene Gruppierungen, u.a. dem Schwulenreferat und der Migrationspolitischen Initiative „No Lager C.“, dürfte damit der in § 20 NHG vorgegebene Aufgabenbereich nicht unzulässig ausgeweitet worden sein; denn der Verweis auf die Internetseite „C. alternativ“ dient vor allem der Information der Studierenden. So heißt es in dem Flugblatt des Antragsgegners:

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„Hiermit möchte euch der ASTA auf die Internetseite C. alternativ aufmerksam machen. …Verschiedenen gesellschaftskritischen Gruppen … soll eine gemeinsame Plattform geboten werden, auf der sie Lesungen, Seminare, Diskussionen und Aktionen bewerben können…“

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Zureichende Anhaltspunkte, dass sich der AStA oder auch das Schwulenreferat alle Äußerungen von Gruppierungen auf dieser Internetplattform gleichsam zu Eigen machen wollen, liegen nicht vor.

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Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend etwaigen gleichwohl anzunehmenden Überschreitungen des Aufgabenbereichs nach § 20 NHG ein nur untergeordnetes und damit ebenfalls nicht nachhaltiges Gewicht beigemessen (BA S. 14 unten). Gleiches gilt, soweit auf der Facebook-Internetseite des AStA (soweit ersichtlich von April 2014) der Aufruf des „Büros Ungewöhnliche Maßnahmen in L. - Abschiebungen verhindern“, enthalten ist.

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(17)  Transparent und Lebensquelle e.V.

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Das in den Räumen des AStA - soweit ersichtlich weiterhin - vorhandene Transparent „Stopp Deportation, Refuges Welcome“ dürfte aus Sicht eines unbeteiligten Dritten wohl als Meinungsäußerung des AStA und damit der Antragsgegnerin zu verstehen sein und gegen das Gebot allgemeinpolitischer Neutralität verstoßen. Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragsgegnerin gegen das Bauvorhaben der M.. Sie knüpfen zwar an hochschulpolitische Interessen an (Erhalt eines wohl auch von Studierenden genutzten Zentrums alternativer Jugend- und Subkultur) an, die Antragsgegnerin positioniert sich jedoch deutlich gegen das Bibelverständnis des M. und nimmt aller Voraussicht nach daher zumindest auch insoweit ein unzulässiges allgemeinpolitisches Mandat wahr. Beide Fälle vermögen indes - auch in Zusammenschau mit Nrn. 4, 15 und 16 - einen wiederholten nachhaltigen Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats noch nicht zu belegen, weil der plakativen Aussage auf dem Transparent nur in eingeschränktem Maße eine konkrete allgemeinpolitische Aussagekraft beizumessen ist und die Aussagen zu dem M. zumindest entfernt an hochschulpolitische Interessen anknüpfen.

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Der Antragsgegnerin muss allerdings - darauf sei zur Klarstellung ausdrücklich hingewiesen - gegenwärtig sein, dass sich das Begehren des Antragstellers umso mehr zu einem Anordnungsanspruch verdichtet, je häufiger die Antragsgegnerin ihren Aufgabenkreis in enger Zeitfolge überschreitet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Da mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird, war der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen.

 


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