Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 201/14
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 6. November 2014 zugelassen.
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 85/15 geführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die ihr ab dem 1. August 2012 gewährte amtsabhängige Mindestversorgung um einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhöhen.
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Die im Jahr 19… geborene Klägerin stand im Statusamt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst. Sie ist Mutter dreier in den Jahren 19…, 19… und 19… geborener Kinder. Mit Ablauf des 31. Juli 2012 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2012 fest. Da der erdiente Versorgungsbezug abzüglich des Versorgungsabschlags mit 868,58 EUR geringer war als das amtsabhängige Mindestruhegehalt in Höhe von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes - NBeamtVG), setzte die Beklagte ein Ruhegehalt in Höhe der amtsabhängigen Mindestversorgung (= 1.569,12 EUR) fest. Dieser Betrag wurde weder um einen Kindererziehungszuschlag (§ 58 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG) noch um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 5 NBeamtVG) erhöht.
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Unter dem 7. August 2012 beantragte die Klägerin die vorübergehende Zahlung eines Kindererziehungs- sowie eines Kindererziehungsergänzungszuschlags gemäß § 61 in Verbindung mit § 58 NBeamtVG. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 (Kindererziehungszuschlag) sowie vom 10. Oktober 2012 (Kindererziehungsergänzungszuschlag) ab. Zur Begründung beider Bescheide führte sie aus, dass der Klägerin zwar dem Grunde nach vorübergehend ein Kindererziehungs- bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag zustehe. Das erdiente Ruhegehalt zuzüglich beider Zuschläge sei jedoch niedriger als das Mindestruhegehalt, so dass die Mindestversorgung ohne den jeweiligen Zuschlag zu zahlen sei. Dementsprechend ändere sich trotz des grundsätzlichen Anspruchs auf Gewährung des jeweiligen Zuschlags an der Höhe der Versorgung nichts.
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Den von der Klägerin unter dem 3. November 2012 gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 (Kindererziehungszuschlag) sowie vom 14. Februar 2013 (Kindererziehungsergänzungszuschlag) zurück. Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG werde nur die erdiente Versorgung um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht, nicht jedoch das Mindestruhegehalt. Der Klägerin stehe ein erdientes Ruhegehalt inklusive beider Zuschläge in Höhe von 1.115,21 EUR zu. Da dieses erdiente Ruhegehalt unterhalb des amtsabhängigen Mindestruhegehaltes in Höhe von monatlich 1.569,12 EUR liege, sei die Mindestversorgung ohne Zuschläge zu zahlen.
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Mit ihrer am 13. März 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen - dort unter dem Aktenzeichen 2 A 2442/13 geführten - Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt, ihr den Kindererziehungsergänzungszuschlag zusätzlich zur Mindestversorgung zu gewähren; zugleich hat sie unter demselben Datum mit einer weiteren Klage (2 A 2443/13) die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Mindestversorgung auch um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen. Zur Begründung beider Klagen hat die Klägerin ausgeführt, die Vorschrift des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG führe zu einer Ungleichbehandlung, welche nicht nur gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), sondern auch gegen den in Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verstoße; insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Koblenz in dessen Urteil vom 12. Januar 2011 (- 2 K 801/10.KO -) Bezug genommen. Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass dieses Urteil durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -) aufgehoben und die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109/11 -) zurückgewiesen worden sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Vorhandensein von Darlegungsmängeln geschuldet gewesen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 (- 2 K 3619/03 -) dahin erkannt, dass auch das Mindestruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag erhöht werden könne und dass sich insbesondere aus Sinn und Zweck des Zuschlags nichts anderes ergebe. Denn dieser liege nicht darin, einen Ausgleich für Beamte zu gewähren, die aufgrund der Kindererziehung nur eine kürzere ruhegehaltfähige Dienstzeit aufweisen könnten; vielmehr solle mit dem Zuschlag der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Alterssicherung systemgerecht honoriert werden. Es möge ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, dass bei den im Land Niedersachsen bestehenden Versorgungsempfängerinnen und -empfängern der Geburtenjahrgänge 1950 bis 1965, welche im Statusamt einer Studienrätin/eines Studienrates gestanden hätten, mehr als 51 Prozent Frauen die Mindestversorgung erhielten.
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Die Beklagte hat in diesem Verfahren eine per EDV erstellte Datenauswertung zur Gerichtsakte (Bl. 32f.) gereicht, woraus sich ergibt, dass von 28 Studienrätinnen und -räten der Jahrgänge 1950 bis 1965, welche die Mindestversorgung erhalten, 4 männlichen Geschlechts sind.
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Das Verwaltungsgericht Hannover hat die auf Gewährung eines Kindererziehungsergänzungszuschlags gerichtete Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
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Der Klägerin stehe zwar unstreitig dem Grunde nach gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a in Verbindung mit § 58 Abs. 5 NBeamtVG ein Anspruch auf Gewährung eines Kindererziehungsergänzungszuschlags zu. Mit § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG habe der Landesgesetzgeber allerdings - anders als nach der früheren Rechtslage - ausdrücklich geregelt, dass dieser Zuschlag nicht das Mindestruhegehalt nach § 16 Abs. 3 NBeamtVG erhöhen und damit lediglich auf das erdiente Ruhegehalt Anwendung finden solle. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den aus Art. 157 Abs. 1 AEUV folgenden und auch sekundärrechtlich in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 verankerten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen sei darin im Ergebnis nicht zu sehen.
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Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts komme bei der streitgegenständlichen Regelung ersichtlich nicht in Betracht, weil diese insgesamt nicht an geschlechtsbezogene Merkmale anknüpfe, sondern unterschiedslos für alle Versorgungsempfänger gelte. Die von der Beklagten vorgenommene statistische Auswertung der Vergleichsgruppe mache jedoch deutlich, dass Frauen signifikant häufiger als Männer eine Mindestversorgung anstelle der erdienten Versorgung erhielten. Daraus folge jedoch nicht, dass es sich um eine willkürliche bzw. nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklärbare und damit unzulässige Ungleichbehandlung handle. Denn die Ungleichbehandlung beruhe vielmehr auf sachlichen Gründen.
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Ausgangspunkt der Betrachtung sei das Ziel des Mindestruhegehaltes, welches darin liege, das Existenzminimum bei Alter und Invalidität zu sichern. Es stelle eine grundsätzlich jedem Beamten nach dem Alimentationsgrundsatz zu gewährende Grundsicherung dar, welche pauschalierend und generalisierend sowie unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie des jeweiligen Beamten gewährt werde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014 - 14 B 13.1961 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 25.04 -, juris Rn. 20). Das Mindestruhegehalt erlange überhaupt erst dann Relevanz, wenn das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge hinter diesem zurückbleibe. Es stelle sich in diesem Falle stets als Besserstellung dar, so dass eine isolierte Betrachtung der in § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG enthaltenen Regelung der Sache nicht gerecht werde. Denn es gehe hierbei nicht etwa darum, das Mindestruhegehalt um den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu kürzen, sondern um eine mit Blick auf das Regelungsziel gänzlich andere Berechnung. Soweit hingegen das erdiente Ruhegehalt im Vergleich zum amtsbezogenen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt ungünstiger sei, gehe es quasi im Mindestruhegehalt „unter“ (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011 - 10 A 10132711 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, a. a. O.). Das Mindestruhegehalt reiche als solches bereits weiter als die mit den Zuschlägen beabsichtigte Schließung einer durch Kindererziehungszeiten entstandenen Versorgungslücke.
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Die Kammer teile zwar die Auffassung der Klägerin, dass die Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung - insoweit parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung - auch den in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit systemgerecht honorieren sollten; insoweit greife der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109.11 -, juris Rn. 10) zur mangelnden Vergleichbarkeit von Renten- und Pensionssystem zu kurz. Denn auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer hätten letztlich Anspruch auf eine Grundsicherung im Alter, welche ggf. zusätzlich zu den errechneten Rentenansprüchen - wie die Beamtenpensionen - aus Steuermitteln gewährt werde. Die Klägerin übersehe hierbei jedoch, dass auch diese vom Zweck her der Mindestversorgung vergleichbare Grundsicherung nicht durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erhöht werden könne. Auch die Grundsicherung für gesetzlich rentenversicherte Personen erlange erst dann Relevanz, wenn die unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten errechneten Rentenansprüche hinter dem Mindestbedarf zurückblieben und daher einer finanziellen Ergänzung bedürften.
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Vor diesem Hintergrund sei die streitgegenständliche Regelung auch erforderlich und angemessen. Es sei nicht ersichtlich, wie der Gesetzgeber das Ziel, eine pauschalierte Mindestversorgung ohne Berücksichtigung der konkreten Erwerbsbiographie andernfalls erreichen könnte. Letztlich sei auch insoweit zu berücksichtigen, dass die betroffenen Frauen mit der Mindestversorgung besser gestellt würden als sie bei Erhalt des erdienten Ruhegehalts und unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten stünden.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens nebst Beiakte sowie auf die Gerichtsakte des Parallelverfahrens 5 LA 200/14 (2 A 2443/13) Bezug genommen.
II.
- 16
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72.10 -, juris Rn. 24).
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Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (gerade noch hinreichend) dargelegt. Ihrem Zulassungsvorbringen ist die grundsätzlich bedeutsame Frage zu entnehmen, ob die Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG gegen höherrangiges Recht - insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 157 Abs. 1 AEUV - verstößt. Wie der Senat in seinem - von der Klägerin in ihrer ergänzenden Zulassungsbegründung vom 4. März 2015 in Bezug genommenen - Urteil vom 25. November 2015 (- 5 LB 69/14 -, juris Rn. 37) ausgeführt hat, ist gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014 (- 14 B 13.1961 -, juris) die von diesem Gericht zugelassene Revision eingelegt worden; über die Revision, welche unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wurde noch nicht entschieden. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014 betrifft ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe auch die Rechtslage ab Inkrafttreten der im Bundesrecht mit Wirkung vom 12. Februar 2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) eingefügten Bestimmung des § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die über § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG für den Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechend gilt und daher eine mit § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG vergleichbare Bestimmung enthält. Die Klägerin hat sich zudem darauf berufen (ergänzende Zulassungsbegründung vom 22. Dezember 2014, S. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (a. a. O.), welches ebenfalls die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG zum Gegenstand hatte, mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und dessen Unionsrechtskonformität nicht dem Darlegungsanfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO genügt habe.
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Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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