Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 194/14

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 16.748,70 EUR festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten Rechtszug unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung vom 18. September 2013 auf 17.384,64 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am … geborene Kläger ist Tarifbeschäftigter beim Bundesamt für Güterverkehr. Er ist als Straßenkontrolleur im Außendienst tätig.

2

Mit Schreiben vom 28. April 2011 leitete das Bundesamt für Güterverkehr ein so genanntes Interessenbekundungsverfahren ein, mit dem Tarifbeschäftigten des Straßenkontrolldienstes die Möglichkeit gegeben wurde, im Wege einer Bewerbung ihr Interesse an der Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes zum Ausdruck zu bringen.

3

Die Bewerbung des Klägers vom 5. Juni 2011 blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 22.11.2012; Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 25.6.2013).

4

Auf die dagegen am 17. Juli 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2014 die genannten Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen, das heißt soweit der Kläger weitergehend die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn in das Beamtenverhältnis einzustellen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

5

Während der Kläger gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat die Beklagte am 27. November 2014 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

6

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

7

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

8

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

9

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beklagte hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

10

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

11

Die Beklagte trägt vor, bei dem Interessenbekundungsverfahren habe es sich nicht um ein Ausschreibungsverfahren im klassischen Sinne gehandelt, weil es einem Bewerbungsverfahren gegenüber in seiner Ausgestaltung wesentlich offener und unverbindlicher gewesen sei. Ziel eines Interessenbekundungsverfahrens sei lediglich, das zahlenmäßige Ausmaß der in Betracht kommenden Tarifbeschäftigten zunächst abzuschätzen und zu eruieren, ob geeignete Konkurrenten vorhanden seien. In einem gewöhnlichen Bewerbungsverfahren werde die Stelle dagegen bereits verbindlich ausgeschrieben und die Bewerberauswahl alsbald durchgeführt. Zudem sei die Stelle, die besetzt werden solle, bereits vakant.

12

Dieses Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hervorzurufen. Es widerspricht insbesondere dem Inhalt des Schreibens vom 28. April 2011, mit dem das Bundesamt für Güterverkehr das Interessenbekundungsverfahren eingeleitet hat, und dem vom Bundesamt für Güterverkehr im Anschluss daran durchgeführten Verwaltungsverfahren. Es trifft bereits nicht zu, dass keine Planstellen vakant gewesen seien. Denn sowohl in dem an den Gesamtpersonalrat des Bundesamtes für Güterverkehr gerichteten Schreiben vom 6. August 2012 als auch in dem an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2013 hat das Bundesamt für Güterverkehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Interessenbekundungsverfahren durchgeführt worden sei, weil der Haushaltsgesetzgeber dem Bundesamt für Güterverkehr für das Haushaltsjahr 2012 für die angestrebten Verbeamtungen in den Kontrolldiensten 40 Planstellen für den Straßenkontrolldienst zugewiesen habe. Es trifft auch nicht zu, dass das Bundesamt für Güterverkehr aufgrund der eingegangenen Bewerbungen keine Bewerberauswahl durchgeführt hat. Es hat vielmehr - wie es auch schon in seinem Schreiben vom 28. April 2011 (S. 3) angekündigt hatte - „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ eine „Bewerberauswahl“ durchgeführt, sich dabei - wie es in dem an den Gesamtpersonalrat gerichteten Schreiben vom 6. August 2012 (S. 2) ausgeführt hat - an „den Kriterien der Bestenauslese“ orientiert und entschieden, in einer ersten „Tranche“ 35 Tarifbeschäftigte des Straßendienstes zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu verbeamten und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 einzuweisen.

13

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass das Bundesamt für Güterverkehr nicht berechtigt war, die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berufung auf die Überschreitung der Altersgrenze von 50 Jahren, die in dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1995 (GMBl 1996 S. 79), das zu § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ergangen ist, festgelegt worden ist, abzulehnen. Denn für eine solche am Alter des Klägers orientierte Entscheidung fehlt es an der erforderlichen normativen Grundlage.

14

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- BVerwG 2 C 18.07 -, juris Rn 9) unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bestimmung einer Altersgrenze für die Einstellung in ein öffentliches Amt einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, weil Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz einschränkten, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet werde. Durch Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis könne der Leistungsgrundsatz eingeschränkt werden, weil sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt seien. Die Gewichtung der beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck komme, erfordere indes eine normative Regelung. Sie dürfe nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn 10). Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt werde (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn 25; vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - BVerwG 2 B 40.13 -, juris Rn 9; OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012 - 1 A 584/10 -, juris Rn 18 ff.; Urteil vom 22.1.2013 - 6 A 1171/11 -, juris Rn 61; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, Band 1, § 7 BBG Rn 51; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn 41 ).

15

Es ist unerheblich, dass es in dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a. a. O.) zugrunde lag, um einen Anspruch auf Einstellung in den Beamtendienst eines Landes und nicht - wie im Falle des Klägers - um einen Anspruch auf Einstellung in den Beamtendienst des Bundes ging. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (a. a. O.) zu Altersgrenzen in Bezug auf die Einstellung in den Beamtendienst eines Landes hinsichtlich der Geltung des Gesetzesvorbehalts aufgestellten Rechtsgrundsätze sind nicht auf den Beamtendienst der Länder beschränkt. Deren Bedeutung geht vielmehr über den unmittelbar betroffenen Sach- und Rechtsbereich hinaus (vgl. ebenso zum Rechtsverhältnis der Berufssoldaten OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O., Rn 18 f.). Es ist auch weder von der Beklagten schlüssig aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (a. a. O.) aufgestellten Rechtsgrundsätze für die Einstellung in den Beamtendienst des Bundes keine entsprechende Bedeutung haben würden. Es spricht insbesondere nichts Überzeugendes dafür, dass das vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene, notwendig durch den Gesetzgeber auszugleichende Spannungsverhältnis zwischen einerseits dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG und andererseits dem (u. a. auch die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Dienstleistung und Altersversorgung betreffenden) Lebenszeitprinzip nicht auch bezogen auf das Rechtsverhältnis eines Bundesbeamten in jedenfalls vergleichbarer Weise bestünde (ebenso zum Rechtsverhältnis der Berufssoldaten OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O., Rn 21).

16

Eine Altersgrenze für die Einstellung in den Beamtendienst des Bundes ist weder gesetzlich festgelegt noch besteht eine gesetzliche Verordnungsermächtigung. Im Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 und in der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 ist durchgängig auf die Festlegung von Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis verzichtet worden (vgl. Lemhöfer, a. a. O., § 7 BBG Rn 50). Die Vorschrift des § 48 BHO, nach der die Einstellung und die Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat, kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil in dieser gesetzlichen Bestimmung die wesentlichen Entscheidungen zu einer Altersgrenze nicht inhaltlich selbst getroffen worden sind (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O., Rn 23); dies ist vielmehr in unzulässiger Weise der eigenverantwortlichen Entscheidung der Verwaltung überlassen worden.

17

Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Anforderungen einer Tätigkeit im Straßenkontrolldienst die gesetzliche Festlegung einer Altersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses materiell-rechtlich gerechtfertigt wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn 38; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn 54 ff.). Denn es fehlt - wie ausgeführt wurde - an der für eine solche Altersgrenze verfassungsrechtlich erforderlichen gesetzlichen Regelung.

18

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

19

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 a Rn 54). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht.

20

Es kann letztlich offen bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Vorbringen „Die klärungsbedürftige Frage nach Altershöchstgrenzen auf Bundesebene ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und betrifft über das Bundesamt für Güterverkehr hinaus alle weiteren Bundesbehörden in der Bundesrepublik.“ ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, eine von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage auszuformulieren sowie substantiiert zu begründen, warum sie die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält und weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Denn die dem Vorbringen der Beklagten bei wohlwollender Auslegung der Zulassungsbegründung zu entnehmende Frage, ob die Bestimmung einer Altersgrenze für die Einstellung in den Beamtendienst des Bundes eine gesetzliche Grundlage erfordert, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich, wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lässt. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - BVerwG 8 B 165.96 -, juris Rn 2).

21

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht für das Zulassungsverfahren auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in der ab dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (6 x 2.791,45 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 am 27.11.2014> = 16.748,70 EUR). Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges maßgeblichen Endgrundgehalt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. N.).

24

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich aus §§ 40, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (6,5 x 2.674,76 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 am 17.7.2013> = 17.384,64 EUR). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend von dem im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszuges maßgeblichen Endgrundgehalt ausgegangen. Es hat diesem Betrag jedoch zu Unrecht den Familienzuschlag der Stufe 1 hinzugerechnet und als Streitwert das 13-fache des sich danach ergebenden Betrages angesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war daher von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) zu ändern.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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