Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 KN 64/14
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die 52. Änderung des Flächennutzungsplans „Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 in der Fassung ihrer am 23. April 2015 öffentlich bekannt gemachten Genehmigung vom 9. Februar 2015 insoweit für unwirksam erklärt, als mit der Änderung die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin ist ein Windenergieunternehmen, das in dem von ihm selbst als „Eignungsraum F.“ (vgl. Bl. 200 d. Gerichtsakte - GA - und Bl. 852 der Beiakte - BA - H) bezeichneten Gebiet zwischen G. und H. im Westen des Samtgemeindegebietes der Antragsgegnerin Windenergieanlagen errichten und betreiben möchte. Hierzu hat es an dort gelegenen Flächen Nutzungsrechte erworben.
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Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin in der als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gewonnenen Fassung (BA H). Durch diese Änderungsplanung werden in dem fast 206 Quadratkilometer großen Samtgemeindegebiet der Antragsgegnerin an sechs Standorten (vgl. 741 bis 746 BA H) Sondergebiete (mit Standortbereichen) für Windenergieanlagen dargestellt, die zusammen eine Größe von 220 Hektar haben. Ausweislich eines den Darstellungen beigegebenen Hinweises und der Begründung des Änderungsbeschlusses soll mit der Ausweisung der genannten Sondergebiete die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für solche Vorhaben der Errichtung von Windenergieanlagen herbeigeführt werden, die ein Vorhabenträger außerhalb dieser Gebiete verwirklichen möchte. Damit steht die hier umstrittene 52. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich auch den Vorhaben der Antragstellerin entgegen. Denn der sogenannte „Eignungsraum F.“ liegt außerhalb der dargestellten Sondergebiete.
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Die Antragsgegnerin entschloss sich zu der nunmehr umstrittenen Änderungsplanung, nachdem das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 24. November 2011 - 4 A 4927/09 - (nachfolgend Nds. OVG, Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, beide Entscheidungen veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Justiz) inzident sowohl die 48. als auch die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplanes für unwirksam erachtet hatte. Nachdem am 2. Mai 2012 die Aufstellung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen worden war, ging die Antragsgegnerin wie folgt vor:
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Zunächst wurden die „harten Tabuzonen“ ermittelt, darunter u. a. folgende Flächen:
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- Landschaftsschutzgebiete
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- Vorranggebiete für Natur und Landschaft
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- Wald
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In einem zweiten Arbeitsschritt legte die Antragsgegnerin „weiche Tabuzonen“ fest. Diesen schlug sie u. a. Flächen innerhalb eines Abstandes von 500 m zwischen Vorranggebieten für Natur und Landschaft und der Mastachse etwaiger Windenergieanlagen zu.
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In einem dritten Arbeitsschritt wurde eine Restriktionsbewertung für die Potentialflächen vorgenommen, in deren Rahmen diejenigen Belange betrachtet wurden, die die Errichtung von Windenergieanlagen zwar nicht frühzeitig ausschließen sollten, aber die Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung verringerten. Im vierten Arbeitsschritt traf die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Potentialflächen und unterzog dabei die darzustellenden Flächen einer Detailbetrachtung u. a. unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Avifauna und auf Fledermäuse. Sie legte sich hierbei auch Rechenschaft über die Frage ab, ob sie mit der Sondergebietsdarstellung der Windenergie in substantieller Weise Raum gebe, was sie bejahte.
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Am 6. März 2013 beschloss der Samtgemeinderat der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs der 52. Änderung, die im Diepholzer Kreisblatt vom 9. März 2013 bekannt gemacht wurde. Am 2. Mai 2013 wog der Rat der Antragsgegnerin die auf die Auslegung vorgebrachten Anregungen ab und beschloss die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese Änderung genehmigte der Landkreis Diepholz am 7. Mai 2013. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 7/2013 vom 13. Mai 2013 bekannt gemacht (Bl. 12 ff. GA).
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Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. März 2014, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB für die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergieanlagen“ durchzuführen, um etwaigen formellen Unzulänglichkeiten der Auslegungsbekanntmachung zu begegnen (Bl. 19 BA K).
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Am 27. März 2014 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gegen die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin gestellt.
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Die Bekanntmachung der erneuten Auslegung des Planentwurfs ist im Diepholzer Kreisblatt vom 29. März 2014 erfolgt (Bl. 7 ff. BA I). In der Zeit vom 9. April 2014 bis zum 9. Mai 2014 hat die 52. Änderung des Flächennutzungsplans in jener Endfassung vom 22. April 2013 öffentlich ausgelegen, die der Rat der Antragsgegnerin am 2. Mai 2013 beschlossen hatte (vgl. Bl. 1 BA J und Urschrift hinter dem Trennblatt nach Bl. 1304 BA C). Am 8. Mai 2014 hat ein Mitarbeiter der I. im Namen der Antragstellerin eine Stellungnahme zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans abgegeben (Bl. 161 ff. BA I). Diese Stellungnahme haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 9. Mai 2014 ergänzt (Bl. 267 ff. BA I). Am 11. Dezember 2014 hat der Rat der Antragsgegnerin die 52. Änderung des Flächennutzungsplans erneut beschlossen und zudem beschlossen, sie rückwirkend zum 13. Mai 2013 in Kraft zu setzen (Bl. 903, unter 10., BA H).
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In der Endfassung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans werden wiederum an den bekannten sechs Standorten (vgl. 741 bis 746 BA H) Sondergebiete (mit Standortbereichen) für Windenergieanlagen dargestellt sowie - textlich (Bl. 737 BA H) - eine Beschränkung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 150 m bestimmt. Auch hat die Antragsgegnerin in dem ergänzenden Verfahren an ihren bereits dargestellten Arbeitsschritten festgehalten. Die Begründung der Änderungsplanung weicht jedoch in ihrer Endfassung von derjenigen Fassung ab, die am 2. Mai 2013 beschlossen worden war: Die Antragsgegnerin hat die in ihrer ursprünglichen Änderungsplanung als „harte Tabuzonen“ definierten Abstände von einheitlich 500 m zu Wohnbebauung (oder hierfür in Bauleitplänen vorgesehenen Gebieten) durch drei Gruppen „harter Tabuzonen“ ersetzt, die an differenzierte Schutzabstände von 430 m, 630 m bzw. 940 m zum Schutzgut „Wohnen“ anknüpfen. Die Festlegung der „weichen Tabuzonen“ ist zwar im Grundsatz unverändert geblieben (vgl. Bl. 1004 BA B und Bl. 826 f. BA H). Wald und Landschaftsschutzgebiete werden aber nunmehr hilfsweise (auch) als „weiche Tabuzone“ eingeordnet.
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Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags (und des geltend gemachten Anordnungsanspruchs in dem korrespondierenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 12 MN 156/15 -) trägt die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:
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I. Formell rechtswidrig sei die Planänderung, da sowohl die Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch den Landkreis als auch diejenige der Auslegung des Entwurfes fehlerhaft gewesen seien und weil die im ergänzenden Verfahren vorgenommenen Änderungen der Planung den Rahmen des in einem ergänzenden Verfahren Zulässigen überschritten hätten.
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1. Die Bekanntmachung der Genehmigungen der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin in dem Amtsblatt für den Landkreis Diepholz vom 23. April 2015 genüge nicht den sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen, da § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (Bl. 220 ff. [223] GA) bestimme, dass ortsübliche Bekanntmachungen im Diepholzer Kreisblatt erfolgten. Sie sei zudem rechtswidrig, weil das Amtsblatt faktisch nur im Internet veröffentlicht werde und es an einer Rechtsgrundlage für seine allein elektronische Bekanntmachung fehle. Die Auflage des Amtsblatts von ca. 24 Exemplaren sei angesichts der acht Einheitsgemeinden, sieben Samtgemeinden und insgesamt 46 Gemeinden mit 212.000 Bürgern im Landkreis zu gering.
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2. Die Auslegungsbekanntmachung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB vom 29. März 2014 sei deshalb fehlerhaft gewesen, weil der in ihr enthaltene Lageplan irreführend gewesen sei. Denn durch ihn sei der Anschein erweckt worden, dass sich die Planänderung nur auf die mit Pfeilen gekennzeichneten Flächen der Sondergebiete beziehe.
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3. Die als Ergebnis des ergänzenden Verfahrens vorgenommenen Veränderungen der Planung hätten den Rahmen dessen überschritten hätten, was in einem ergänzenden Verfahren zulässig sei. Fehler, die das planerische Grundkonzept in Frage stellten, könnten nämlich nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beseitigt werden; für solche - hier vorliegenden - Fehler hätte stattdessen ein vollständig neues Planaufstellungsverfahren beschlossen werden müssen.
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II. In materieller Hinsicht sei die 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin ebenfalls rechtswidrig.
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1. Für die in der Änderungsplanung textlich dargestellte Höhenbegrenzung von 150 m fehle die städtebauliche Rechtfertigung.
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2. Die Darstellung der Sondergebiete sei in der Fassung, die sie durch das ergänzende Verfahren gewonnen habe, deshalb fehlerhaft, weil lediglich eine unzureichende Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabukriterien stattgefunden habe. Dies betreffe die Zuordnung der Landschaftsschutzgebiete und Waldflächen sowie die Tierökologischen Abstandskriterien.
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3. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin Landschaftsschutzgebiete, (möglicherweise) Schutzbereiche nach den Tierökologischen Abstandskriterien - TAK -, Waldgebiete regionalplanerische Vorranggebiete für Natur und Landschaft sowie Flächen innerhalb bestimmter Abstände zu verschiedenen Ausprägungen des Schutzgutes „Wohnen“ den „harten Tabuzonen“ zugeordnet. Diese Zuordnungen seien fehlerhaft, da sich die Festlegungen der Flächen und ihre Ausdehnung nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründen ließen. Insbesondere regionalplanerische Vorranggebiete für Natur und Landschaft hätte die Antragsgegnerin nicht als „harte Tabuzonen“ ansehen dürfen, da nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG andere raumbezogene Nutzungen dort nur ausgeschlossen seien, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar seien - was eine Einzelfallprüfung erforderlich mache. Die Festsetzung des regionalplanerischen Vorranggebietes als Planungsziel werde nicht in Frage gestellt, weil lediglich die Vereinbarkeit anderer Nutzungen auf Abwägungsebene zu prüfen sei, und nicht die Vorrangigkeit als Flächen für Natur und Landschaft. Aus der Antragserwiderung folge, dass die Antragsgegnerin nun auch selbst erkannt habe, dass „die Windkraftnutzung mit der vorrangigen Nutzung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar“ sein könne. Allerdings kämen diese Erkenntnis und die im Erwiderungsschriftsatz versuchte Nachholung der Abwägung zu spät.
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4. Rechtlich fehlerhaft habe die Antragsgegnerin zudem Festlegungen von „weichen Tabuzonen“ vorgenommen. Dies betreffe die Flächen innerhalb der Schutzabstände von 40 m zu Feldwegen und von 200 m zu „bedeutenderen“ Straßen, innerhalb von 500 m zu geschützten Gebieten (EU-Vogelschutz-, Naturschutz- und Vorranggebiete für Natur und Landschaft) sowie innerhalb von 200 m zu Landschaftsschutzgebieten. Abwägungsfehlerhaft seien zudem landschaftsschutz- bzw. naturschutzwürdige Bereiche inklusive eines Schutzabstandes von 200 m als „weiche Tabuzone“ festgelegt worden. Speziell der 500 m-Schutzabstand zum Vorranggebiet für Natur und Landschaft im J. sei nicht gerechtfertigt und nach dem Sinn und Zweck des Vorranggebietes nicht erforderlich. Dem Schutzbedürfnis des Vorranggebietes sei bereits mit dessen Ausweisung entsprochen worden. Ein zusätzlicher Pufferbereich sei nicht vorgesehen, auch nicht in der aktuellen Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages. Der Abstand von 500 m werde lediglich damit begründet, dass das Vorranggebiet eine hohe Bedeutung für Arten, Lebensgemeinschaften und das Landschaftsbild habe. Diese Begründung stelle nur eine pauschale und formelhafte Behauptung dar, die für alle „geschützten“ Bereiche vorgetragen werde. Auch die Größe des Abstandes sei nicht gerechtfertigt. Aus dem Plan ergebe sich, dass sich die Antragsgegnerin für den größten vom Niedersächsischen Innenminister empfohlenen Abstand von 500 m entschieden habe. Der Niedersächsische Landkreistag sehe von der Empfehlung eines Schutzabstandes gerade ab. Eine Einzelfallprüfung habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, obwohl in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes eine intensive ackerbauliche Nutzung stattfinde. Es bestehe nach der naturschutzfachlichen Beurteilung eines anerkannten Sachverständigen sogar die Gefahr einer „Vermaisung“ der Landschaft. Bei dem hier maßgeblichen Schutzabstandsbereich handele es sich um eine ausgeräumte Agrarlandschaft, die insbesondere durch Monokulturen, wie Mais, stark geprägt sei.
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5. Die Nichtberücksichtigung der Windenergieanlage „Biogas K.“ unter dem Gesichtspunkt der Bündelungsmöglichkeiten im Rahmen der Restriktionsbewertung sei nicht gerechtfertigt.
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6. Die 52. Änderung des Flächennutzungsplans sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie infolge einer unzureichenden Ermittlung avifaunistischer Belange gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoße, denn es seien lediglich auf den sechs von der Antragsgegnerin ausgewählten Potentialflächen avifaunistische Erhebungen durchgeführt worden. Damit seien andere Flächen, die insoweit weniger konfliktträchtig seien, gar nicht erst betrachtet worden. Für die ausgewählten Potentialflächen, jedenfalls hinsichtlich der Fläche „Düste“, habe sich die Antragsgegnerin auf eine veraltete Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 2007 gestützt.
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7. Mit der Darstellung der Sondergebiete für Windenergieanlagen in den Bereichen „L.“ und „M.“ habe die Antragsgegnerin zudem gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen, weil die 52. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit nicht im Sinne dieser Norm erforderlich sei, denn in den genannten Sondergebieten ließen sich die Planungen der Antragsgegnerin nicht verwirklichen, weil die dafür vorgesehenen Flächen nicht mit Windenergieanlagen bebaubar seien. Zudem lägen Abwägungsmängel vor.
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a) Infolge einer bereits im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 auf dem benachbarten Gebiet der Samtgemeinde N. genehmigten und errichteten Windenergieanlage von 175 m Höhe lasse sich im Sondergebiet „L.“ keine, auch keine kleine, Windkraftanlage errichten, weil die erforderlichen Turbulenzabstände nicht eingehalten werden könnten. In maximaler Entfernung von 90 m vom denkbaren Standort einer Windenergieanlage innerhalb des Sondergebietes seien zwei große Windenergieanlagen des Typs E-101 mit einer Gesamthöhe von 185 m und einem Rotordurchmesser von 101 m errichtet worden. Die Rechtsprechung gehe gestützt auf die „Richtlinien für Windenergieanlagen, - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung - (Fassung März 2004, des Deutschen Instituts für Bautechnik) davon aus, dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser benachbarter Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit (§ 12 Abs. 1 NBauO) nicht zuzulassen sei. Soweit die Antragsgegnerin eine Anlage des Typs Enercon-53 mit einer Gesamthöhe von 86,5 m für realisierbar halte, ergebe sich aus einer Auskunft des Herstellers vom 3. März 2016 (Bl. 414 GA), dass deren Betrieb (wegen der Windverhältnisse im Landkreis Diepholz) „wirtschaftlich schwer darstellbar“ wäre. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass für vorhandene kleine Anlagen noch die alten höheren und garantierten Förder-sätze gelten würden, neue Anlagen diesen jedoch nicht mehr unterfielen. Zudem sei die Begründung der Änderungsplanung in Bezug auf das Sondergebiet „L.“ widersprüchlich und lege in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe an.
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b) Eine Windenergienutzung auf der Fläche „Düste“ lasse sich in Anbetracht der dort verlaufenden Hubschraubertiefflugstrecke und der geplanten 380 kV-Leitung nicht verwirklichen.
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aa) Die Fläche „M.“ werde ausweislich einer Äußerung (Bl. 123 f. BA F) der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 4. März 2013 von einer Hubschraubertiefflugstrecke durchschnitten und liege in deren Schutzkorridor. Das Schreiben sei dem Samtgemeinderat der Antragsgegnerin offenbar nicht vorgelegt worden. Gemäß der genannten Äußerung der Bundeswehr wäre durch den Bau der Windkraftanlagen innerhalb des Sicherheitsbereiches ein Streckenabschnitt nicht mehr nutzbar und die militärische Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet. Dementsprechend habe sich das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, das auch im Verfahren der Änderungsplanung unter dem 7. April 2014 (Bl. 36 BA I) auf die Möglichkeit einer verstärkten Kollision der militärischen Interessen mit der Errichtung von Windenergieanlagen hingewiesen habe, in einem von der O. betriebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen im Sondergebiet „M.“ gegen sechs von elf geplanten Standorten gewandt, weil diese Standorte innerhalb eines 1,5 km breiten Schutzabstandes zu der nicht zu verlegenden Hubschraubertiefflugstrecke lägen. Zwar habe sich die Antragstellerin mit dieser Tiefflugstrecke beschäftigt, dabei aber nicht die Problematik des Schutzabstandes von 1,5 km zu jeder Seite berücksichtigt, was erforderlich und für die Planung entscheidend gewesen wäre. Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieses Abstandes sei nämlich nicht zulässig und ihr stünde in einem späteren Genehmigungsverfahren ein zwingendes Genehmigungshindernis entgegen. Topografische Besonderheiten, aus denen sich nach der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Auskunft der Bundeswehr - theoretisch - etwas anderes ergeben könnte, weise das Samtgemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht auf. Es liege auch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht genügende Abwägungsfehlgewichtung vor.
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bb) Die Verwirklichung der Windenergienutzung im Gebiet „M.“ sei zudem deshalb ausgeschlossen, weil es von West nach Ost von einer geplanten 380 kV-Leitung durchlaufen werde, deren Planung seit Auslegungsbeginn am 17. Dezember 2012 mit einer Veränderungssperre gemäß § 44a EnWG gesichert sei, wovon die Antragsgegnerin aufgrund einer Stellungnahme der P. vom 15. Mai 2014 (Bl. 123 ff. BA I) gewusst habe. Der als weiches Tabukriterium qualifizierte Abstand von 139 m zu 380-kV Höchstspannungsfreileitungen sei auch innerhalb der Fläche Düste einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieses Abstandes und der Länge der Trasse von 1.170 m (Planbegründung S. 125 = Bl. 871 BA H) seien von dem 96 ha großen Gebiet Düste 32 ha (= 2 x 139 m x 1.170 m) abzuziehen, die nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden könnten. Soweit die Antragsgegnerin damit argumentiere (Planbegründung S. 125 = Bl. 871 BA H), es lasse sich diejenige Windenergieanlage, deren Genehmigung auf der Fläche „M.“ am Widerstand der Vorhabenträgerin der Höchstspannungsfreileitung gescheitert sei, ggf. in Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf dem Teil der Potentialfläche verwirklichen, der durch das Vorranggebiet „Leitungstrasse“ blockiert worden sei, könne dem nicht gefolgt werden.
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8. Die aufgezeigten Planungsmängel hätten Auswirkungen auf das Planungsergebnis und auf die Beantwortung der die Planung abschließenden Frage gehabt, ob der Windenergienutzung tatsächlich in substantieller Weise Raum geschaffen worden sei. Beispielsweise liege es hinsichtlich des Sondergebietes „M.“ auf der Hand, dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Windenergie sei in substantieller Weise Raum verschafft worden.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Barnstorf, beschlossen am 11. Dezember 2014, genehmigt mit Bescheid vom 9. Februar 2015 und bekannt gemacht im Amtsblatt vom 23. April 2015, für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise, die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Barnstorf, beschlossen am 11. Dezember 2014, genehmigt mit Bescheid vom 9. Februar 2015 und bekannt gemacht im Amtsblatt vom 23. April 2015, insoweit für unwirksam zu erklären, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Sie tritt der Antragstellerin wie folgt entgegen:
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I. In formeller Hinsicht begegne die 52. Änderung des Flächennutzungsplans keinen Bedenken.
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1. Zu Unrecht leite die Antragstellerin einen formellen Mangel daraus ab, dass die Genehmigung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht (auch) im Diepholzer Kreisblatt, sondern (nur) im Amtsblatt des Landkreises Diepholz bekannt gemacht worden sei. In voller Übereinstimmung mit § 11 Abs. 6 Satz 1 NKomVG bestimme § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin, dass Genehmigungen von Flächennutzungsplänen im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz zu verkünden seien, und sperre als speziellere Vorschrift den Rückgriff auf die allgemeine Regelung über „ortsübliche Bekanntmachungen“ in § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung. Die Annahme, die Genehmigung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes wäre ausschließlich im Internet veröffentlicht worden, entspreche nicht den Realitäten.
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2. Die Bekanntmachung (der Planauslegung) vom 29. März 2014 habe zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bereich der Bauleitplan aufgestellt werde. Um Irrtümer zu vermeiden, sei in den Text der Bekanntmachung ein Hinweis aufgenommen worden, dass sich der Geltungsbereich der Änderung auf das ganze Samtgemeindegebiet erstrecke.
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3. Da es die von der Antragstellerin angenommenen Mängel des Grundgerüsts der planerischen Abwägung nicht gegeben habe, könne im vorliegenden Falle nicht damit argumentiert werden, dass das ergänzende Verfahren nicht zur Behebung von Mängeln in Betracht komme, welche die Planung als Ganzes in Frage stellten oder sie in ihren Grundzügen berührten.
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II. Die Erwägungen, mit denen die Antragstellerin die materielle Rechtmäßigkeit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes in Frage zu stellen suche, hielten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 150 m lasse sich den Seiten 31 bis 34 der Planbegründung sowie den Aufstellungsvorgängen entnehmen.
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2. Der Planung liege eine ausreichende Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen Tabuzonen“ zugrunde, die in der Begründung der Planung, der Abwägungstabelle sowie den sich mit den Einwendungen befassenden Unterlagen detailliert dokumentiert sei.
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3. Zu Unrecht kritisiere die Antragstellerin verschiedene vorgenommene Einordnungen von Flächen als „harte Tabuzonen“, darunter diejenige der Vorranggebiete für Natur und Landschaft. Ziele der Raumordnung seien im Rahmen der Bauleitplanung einer abwägenden Überwindung aus Gründen des § 1 Abs. 4 BauGB unzugänglich. Dies bringe es mit sich, dass die Vorranggebiete für Natur und Landschaft zu Recht als „harte Tabuzonen“ eingestuft worden seien. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich ausweislich der Begründung (Seiten 21, 41, 73 = Bl. 767, 787, 819 BA H) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Windkraftnutzung der in diesen Gebieten vorrangigen Nutzung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehe. Insoweit stehe ihr ein Prognose- und Beurteilungsspielraum zu. Die Vorranggebiete verfügten in wesentlichen Teilen bereits über den Status eines Naturschutzgebietes. Im Übrigen habe sie berücksichtigt, dass die Vorranggebiete in der Samtgemeinde eine hohe Bedeutung sowohl für Arten und Lebensgemeinschaften - exemplarisch sei auf die internationale Bedeutung des Kranichschlafplatzes im Q. verwiesen - als auch für das Landschaftsbild besäßen. Darauf gründe sich die Einschätzung, dass Windkraftanlagen als hoch aufragende technische Bauwerke mit der vorrangigen Nutzungsfunktion des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Konflikt gerieten.
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4. Zu Unrecht wende sich die Antragstellerin ferner gegen die herangezogenen „weichen“ Tabukriterien, darunter die Schutzabstände zu Vorranggebieten für Natur und Landschaft. Im Hinblick auf die Vorranggebiete für Natur und Landschaft im J. (die regelmäßig als Naturschutzgebiete ausgewiesen und im Übrigen für Arten und Lebensgemeinschaften sowie das Landschaftsbild bedeutsam seien) sei der Aspekt der Gewährleistung der Störungsarmut bestimmend dafür gewesen, einen 500 m-Puffer im Interesse einer vorbeugenden Konfliktvermeidung als „weiche Tabuzone“ vorzusehen.
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5. Der Abstand zwischen dem Standort der Windenergieanlage „Biogas K.“ und der nächsten Potentialfläche betrage mehr als 1 km und könne daher im Rahmen der Restriktionskriterien keinen Bündelungsvorteil bewirken.
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6. Es sei weder sinnvoll noch geboten, avifaunistische Erfassungen auf Flächen durchzuführen, die schon aus Rechtsgründen oder (aus anderen als artenschutzrechtlichen Gründen) nach dem beanstandungsfrei gebildeten Willen des Plangebers von der Windenergienutzung freigehalten werden sollten. Solche Erfassungen könnten sich daher auf Räume beschränken, die als Potentialflächen ernstlich in Betracht kämen. Hier seien diejenigen Ermittlungen durchgeführt worden, deren es bedurft habe, um die Einschlägigkeit artenschutzrechtlicher Verbote (§ 44 Abs. 1 BNatschG) im Zuge der Verwirklichung der Planung zu prognostizieren und abwägend über die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) befinden zu können. Für das im Fokus stehende Sondergebiet „M.“ hätten Daten und Erkenntnisse aus einer Umweltverträglichkeitsstudie (aus 2007) zur Verfügung gestanden, die aber keineswegs die einzige Erkenntnisquelle gebildet habe und deren Sachinformationen nicht als veraltet zu bewerten gewesen seien, weil sich im Planungsraum keine Veränderungen vollzogen hätten, die einen Schluss auf ein verändertes Spektrum der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten gerechtfertigt hätten.
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7. Die Einwände der Antragstellerin, die sich gegen die Realisierbarkeit der Windenergienutzung in den Sondergebieten „L.“ und „M.“, und damit gegen die Erforderlichkeit der dortigen Planungen (§ 1 Abs. 3 BauGB) richteten, seien unbegründet.
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a) Die Widersprüchlichkeit, welche die Antragstellerin in Ansehung der Flächen „L.“ zu erkennen meine, sei leicht aufzulösen, vergegenwärtige man sich, dass auf S. 170 der Planbegründung (Bl. 916, erster Absatz, BA H) ausgeführt sei, das Gebiet sei „nach üblichen Maßstäben“ vollständig ausgenutzt, während auf S. 115 (Bl. 861, vorvorletzter Absatz, letzter Satz, BA H), betont werde, dass noch eine „sehr kleine Anlage“ hinzugebaut werden könne. Letzteres entspreche zwar nicht den üblichen Maßstäben, ändere aber nichts an der Realisierbarkeit der Planung, die vom Fachdienst des Landkreises R. in einer Stellungnahme vom 17. Februar 2016 (Bl. 250 der Gerichtsakte des Verfahrens 12 MN 156/15 - GA MN -) bestätigt werde. Bereits im Rahmen einer Besprechung am 10. Oktober 2014 habe der Fachdienst ausdrücklich geäußert, dass eine kleine Windenergieanlage auf der Fläche „L.“ errichtet und betrieben werden könne. Auf dieser Grundlage habe sich prognostizieren lassen, dass der Realisierung entsprechender Vorhaben keine unüberwindlichen genehmigungsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Eine Prüfung, welcher Anlagentyp unter den in dem Sondergebiet konkret obwaltenden Bedingungen sowie unter Beachtung aller dafür maßgeblichen rechtlichen Anforderungen (z. B. § 5, § 12 NBauO) genehmigungsfähig sei, habe im Verfahren der 52. Änderung des Flächennutzungsplans nicht stattgefunden. Da die Entfernung zwischen der Turmachse einer auf einem möglichen Anlagenstandort im Sondergebiet „L.“ denkbaren Windenergieanlage und der Turmachse der nächstgelegenen (bereits errichteten) Windenergieanlage (E-101, Nordwest, Rotordurchmesser 101 m) etwa 98 m betrage (Bl. 567 f. GA), könne ein Abstand von drei Rotordurchmessern zwar nicht eingehalten werden. Die Unterschreitung dieses Abstandes sei aber zur Gewährleistung der Standsicherheit einer Windkraftanlage nicht zwingend erforderlich. Einfluss auf die Turbulenzintensität hätten unter anderem die Rauigkeit des Geländes am jeweiligen Standort und in seiner Umgebung, die konkreten Windverhältnisse (Windrichtungsverteilung), die Lage der Windenergieanlagen zueinander, die Durchmesser der Rotoren, die unterschiedliche oder gleiche Nabenhöhe sowie die Auslegungsdaten der von einer Turbulenzschleppe betroffenen Windenergieanlagen. Der erforderliche Mindestabstand lasse sich daher nur aufgrund eines „Turbulenzgutachtens“ (Standsicherheitsgutachtens) ermitteln, das erst im Genehmigungsverfahren einzuholen sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Wirtschaftlichkeit von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m durchaus kritisch beurteilt. Die neben der Gesamthöhe für die Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Parameter seien jedoch auf der Ebene der Bauleitplanung nicht bestimmbar. Die DEWI-Daten, die Topografie der Fläche und das Interesse an einer Weiternutzung und Ergänzung des im Gebiet der Gemeinde L. bereits vorhandenen Windparks, in dem noch immer auch zwei kleinere Anlagen betrieben würden, hätten den Schluss zugelassen, dass der Windenergie mit dem Sondergebiet „L.“ zusätzlicher Raum gegeben werde. Dies gilt umso mehr, als eine dortige Anlage durch Anschluss an den vorhandenen Windpark besonders kostengünstig errichtet werden könne.
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b) Auszuschließen sei, dass Maßnahmen zur Realisierung der Planung im Sondergebiet „Düste“ an dauerhafte rechtliche und tatsächliche Hindernisse stießen, sodass die Vollziehbarkeit und Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage gestellt wären.
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aa) Windenergieanlagen könnten dort trotz der Hubschraubertiefflugstrecke grundsätzlich genehmigt werden. Dies ergebe sich zwanglos aus den eigenen Ausführungen der Antragstellerin, wonach sich trotz dieser Strecke mindestens fünf Windenergieanlagen des angeführten Projektes problemlos verwirklichen ließen und es bei den übrigen unter Umständen schon mit einer Verschiebung des Standortes sein Bewenden haben könne. In einer Stellungnahme der Bundeswehr vom 28. März 2013 (vgl. insoweit Bl. 299 BA K, siehe aber auch Bl. 37 BA I und Bl. 568 BA K) werde betont, dass eine endgültige Bewertung der geplanten Windenergieanlagen in diesem Bereich erst erfolgen könne, wenn die genauen Daten der einzelnen Anlagen (Anzahl, geografische Koordinaten, Bauhöhe über Grund, Nabenhöhe und Rotordurchmesser) vorlägen. Hiermit übereinstimmend werde in der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 7. April 2014 (Bl. 36 BA I) hervorgehoben, dass in dieser frühen Planungsphase ohne Vorliegen konkreter Angaben, wie Standortkoordinaten, Nabenhöhen und Bauhöhen nicht beurteilt werden könne, ob und inwiefern eine Beeinträchtigung militärischer Interessen tatsächlich vorliege. Die Darstellung des Sondergebietes sehe sich daher nicht als solche in Frage gestellt. Auf der Fläche des Sondergebietes „M.“ ließen sich bei frei wählbarer Konfiguration bis zu 14 Anlagen des Referenztypus (82 m Rotordurchmesser) errichten. Mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 7. April 2014, habe sie, die Antragsgegnerin, allerdings vorsorglich nur 7 Windkraftanlagen als jedenfalls realistische Anlagenzahl bei der Prüfung der Frage angesetzt, ob der Windenergie in substantieller Weise Raum gegeben werde. Es habe auch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechende Befassung mit der Hubschraubertiefflugstrecke über der Fläche „M.“ stattgefunden. Dies ergebe sich sowohl aus der Planbegründung (S. 68 = Bl. 814 BA H) als auch der Dokumentation einer Power-Point-Präsentation während der Ratssitzung vom 11. Dezember 2014 (Bl. 697 der Aufstellungsvorgänge = BA K).
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bb) Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb sich aus der zugunsten der 380 kV-Hochspannungsleitung „Ganderkesee - St. Hülfe“ nach § 44a Abs. 1 EnWG bestehenden Veränderungssperre, die lediglich Veränderungen tatsächlicher Art betreffe und zeitlich begrenzt sei, unüberwindliche Hindernisse für die geplante Windenergienutzung auf der Fläche „M.“ ergeben sollten. Da dem Samtgemeinderat im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 11. Dezember 2014 ein Schreiben der P. vom 19. Juni 2014 (Bl. 572 f. GA) vorgelegen habe, aus dem sich ergeben habe, dass lediglich einer der von der Firma S. gewünschten 12 Anlagenstandorte abgelehnt worden sei, erschließe sich dies zwanglos. Bei der Berücksichtigung der im Sondergebiet „Düste“ möglichen Anzahl von Windenergieanlagen im Zuge der Prüfung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben worden sei, sei kein vorsorglicher „Abschlag“ im Hinblick auf die 380 kV-Hochspannungsleitung vorgenommen worden, weil ausweislich S. 125 der Planbegründung (Bl. 871, vorletzter Absatz, BA H) davon ausgegangen worden sei, dass die abgelehnte Anlage später auf einem anderen Teil der Potentialfläche untergebracht werden könne, der durch das Vorranggebiet „Leitungstrasse“ blockiert worden sei.
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8. Die verschiedentlich geltend gemachte Annahme der Antragstellerin, der Windenergienutzung sei im Ergebnis nicht substantiell Raum gegeben worden, könne aufgrund der in der Planbegründung (S. 126 bis 135 = Bl. 872 bis 881 BA H) dokumentierten und an unterschiedlichen Beurteilungskriterien orientierten Betrachtung nicht nachvollzogen werden.
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Der Senat hat durch die Einholung amtlicher Auskünfte des Landkreises Diepholz und des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-wehr Beweis erhoben. Wegen der Beweisfragen wird auf die Auskunftsersuchen des Berichterstatters vom 1. März 2015 (Bl. 313 f., unter 5., GA) und 26. April 2016 (Bl. 420 f., unter C., GA) Bezug genommen, wegen der Beweisergebnisse auf die Auskunft des Landkreises vom 10. Februar 2016 (Bl. 321 GA) und die Auskunft des Bundesamtes vom 23. Mai 2016 (Bl. 498 ff. GA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens, die Beiakten (A bis L) und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 12 MN 156/15 verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der nur teilweise zulässige (dazu unter A) Normenkontrollantrag ist - soweit zulässig -begründet (dazu unter B).
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A) Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig. Im Hinblick auf die unmittelbare Außenwirkung der mit den Darstellungen von Sondergebieten für die Windenergienutzung hier beabsichtigten Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist zwar die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ der Antragsgegnerin in analoger Anwendung des 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein statthafter Gegenstand der Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - BVerwG 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382, hier zitiert nach juris, Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 13, m. w. N.). Dies bezieht sich aber allein auf die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der dargestellten Sondergebiete eintreten zu lassen. Die positiven Ausweisungen des Flächennutzungsplans, also insbesondere die beanstandeten Darstellungen der Sondergebiete und die Höhenbegrenzung innerhalb dieser Sondergebiete, sind der prinzipalen Normenkontrolle dagegen nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - BVerwG 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 10, 18, 19 und 23) und können nur inzident überprüft werden. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, im vorliegenden Falle sei der angegriffene Flächennutzungsplan bereits aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung seiner Genehmigung nicht wirksam geworden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB). Denn die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind nicht nur Rechtfertigung, sondern auch Grenze des möglichen Analogieschlusses, der die Anwendung des 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - BVerwG 4 CN 1.12 -, a. a. O., juris, Rn. 17). Zwar treten die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (auch dann) nicht ein, sollte ein Flächennutzungsplan bereits aufgrund eines Mangels der Bekanntmachung seiner Genehmigung unwirksam sein. Darin unterscheidet sich die Rechtsfolge eines solchen Bekanntmachungsmangels aber gerade nicht von anderen (ebenfalls lediglich inzident zu prüfenden) Rechtsfehlern. Deshalb vermag auch die Geltendmachung dieses Mangels den statthaften Gegenstand des Normenkontrollantrags der Antragstellerin nicht zu erweitern.
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Im Übrigen ist die Antragstellerin dagegen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antrags-befugt, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass sie auf Flächen innerhalb der Ausschluss-zone, und zwar im von ihr so genannten „Eignungsraum F.“, an denen sie obligatorisch nutzungsberechtigt ist, Windenergieanlagen errichten lassen und betreiben will. Ihr Rechtschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass sich ihre rechtliche Position in Bezug auf ihr dortiges Projekt verbessern würde, wenn der Senat die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes für unwirksam erklärte, denn dem Vorhaben stünde dann die genannte Ausschlusswirkung nicht mehr entgegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15, m. w. N.).
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B) Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er auch begründet. Denn die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin leidet (auch) in der als Ergebnis des ergänzenden Verfahrens beschlossenen Fassung vom 11. Dezember 2014 unter beachtlichen Rechtsfehlern.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18) ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -; Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den „harten Tabuzonen“ handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - BverwG 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239). „Harte Tabuflächen“ sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind „weiche Tabuzonen“ zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die „weichen Tabuzonen“ einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - BVerwG 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). Während „harte Tabuzonen“ kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei „harten“ Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die „weichen“ Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017). Die Potentialflächen, die nach Abzug der „harten und weichen Tabuzonen“ übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
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Die beschlossene Änderungsplanung der Antragsgegnerin beruht hiernach auf einer im Grundsatz richtigen Vorgehensweise. Dennoch ist sie rechtswidrig.
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I. Entgegen ihrer Einordnung durch die Antragsgegnerin sind Vorranggebiete für Natur- und Landschaft nicht den „harten Tabuzonen“ zuzuordnen (so im Ergebnis auch: OVG LSG, Urt. v. 21.10.2015 - 2 K 109/13 -, juris Rn. 51; Gem. RdErl. [Windenergieerlass] d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.2.2016 - MU-52-29211 -, Nds. MinBl. 190 [210], Anlage 1, unter Nr. 2.8, i. V. m. Tabelle 3, unter Nr. 4.; NLT, Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Stand: Oktober 2014, Tabelle 1).
- 65
Die Antragsgegnerin geht allerdings zutreffend davon aus, dass als „harte Tabuzonen“ auch solche Flächen eingeordnet werden dürfen, die deshalb der planerischen Abwägung zwischen den Belangen der Windenergie und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen sind, weil eine dortige Darstellung von Sondergebieten für Windenergieanlagen dem sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Gebot zuwiderliefe, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, das seinerseits eine Konkretisierung der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist. Diese Überlegung setzt zwar nicht bei der Frage nach der Verwirklichungsfähigkeit der Vorhaben und damit der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an. Sie betrifft aber ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Bereichen strenger Bindung und planerischer Abwägung. Denn Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ROG). Sie sind einer planerischen Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2004 - BVerwG 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119, hier zitiert nach juris, Rn. 8) und bestehen regelmäßig aus einem bestimmten oder bestimmbaren räumlichen und sachlichen Kern und einem vom Adressaten konkretisierbaren Rahmen (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 1 BauGB Rn. 50c). Die Konkretisierung eines Ziels der Raumordnung erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern nach Abwägungsgrundsätzen, allerdings mit der Besonderheit, dass das Ziel selbst durch die Abwägung nicht überwunden werden kann (Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 1 BauGB Rn. 68). Dementsprechend stellt die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich ebenfalls ein zwingendes rechtliches Hindernis für eine Darstellung von Sondergebieten für Windenergieanlagen dar, soweit eine solche Darstellung keine Konkretisierung des Rahmens eines tendenziell gegenläufigen Ziels der Raumordnung mehr sein könnte, sondern sie dieses Ziel nicht unerheblich, namentlich in seinem Kern, beeinträchtigen würde (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 1 BauGB Rn. 64).
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Zwar kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG unter bestimmten Voraussetzungen von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, ist grundsätzlich jedes Ziel der Raumordnung einer solchen Abweichung zugänglich und auch eine Atypik des Einzelfalls nicht erforderlich (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, München 2010, § 6 Rnrn. 19 und 21). Außerdem gehört die einen Bauleitplan aufstellende Gemeinde zu den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG antragsberechtigten öffentlichen Stellen. Eine Zielabweichung ist aber nur im Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden möglich (§ 8 NROG). Auch ist eine eher restriktive Handhabung der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG angezeigt (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, München 2010, § 6 Rn. 19). Dies erhellt, dass die Zielabweichung einen der Befreiung vergleichbaren Rechtscharakter hat. Allein die theoretische Möglichkeit einer Zielabweichung rechtfertigt daher bei typisierender Betrachtung nicht die Annahme einer fehlenden Bindung des Plangebers an Ziele der Raumordnung. Soweit solche Ziele einer Darstellung von Sondergebieten für Windenergieanlagen eindeutig entgegenstehen, ist deshalb die Einordnung hiervon betroffener Flächen als „harte Tabuzonen“ nicht zu beanstanden.
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Die Festlegung eines Vorranggebietes hat die normative Steuerungswirkung eines Zieles der Raumordnung (Spannowsky, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sep. 2008, K § 7 Rn. 103), sodass derartige Festlegungen grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Darstellung von Sondergebieten für Windenergieanlagen ausschließen und damit „harte Tabuzonen“ begründen könnten (vgl. z. B. Gem. RdErl. [Windenergieerlass] d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.2.2016 - MU-52-29211 -, Nds. MinBl. 190 [210], Anlage 1, unter Nr. 2.8, i. V. m. Tabelle 3, unter Nr. 4.). Die Prüfung, ob in einem Vorranggebiet Sondergebiete für Windenergieanlagen ausgeschlossen sind, weil die Nutzung der Windenergie mit den dort vorrangigen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar ist (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG), bleibt also keineswegs stets der „Abwägungsebene“ vorbehalten.
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Der Antragsgegnerin sind fachliche Beurteilungsspielräume und Einschätzungsprärogativen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19, m. w. N.) hinsichtlich der Frage zuzugestehen, ob die Nutzung der Windenergie mit den in bestimmten Arten von Vorranggebieten jeweils vorrangigen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar ist. Das schließt zwar eine Befugnis zu Typisierungen ein, die zur Folge hat, dass sich nicht für jeden Punkt innerhalb solcher Vorranggebiete durch eine fiktive Einzelfallprüfung der Nachweis führen lassen muss, gerade dort sei die Errichtung einer Windkraftanlage mit den vorrangigen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar. Umgekehrt reicht es für die Annahme, bestimmte Arten von Vorranggebieten seien „harte Tabuzonen“, aber auch nicht aus, nur eine regelhafte Unvereinbarkeit der Windenergienutzung mit den dort vorrangigen Funktionen und Nutzungen zu prognostizieren, sofern nicht aus den Merkmalen der jeweiligen Art des Vorranggebietes hergeleitet werden kann, dass theoretisch denkbare Ausnahmen von der Unvereinbarkeit auf Einzelfälle beschränkt bleiben, die durch individuelle Umstände geprägt sind. Die Unvereinbarkeit der in Vorranggebieten einer bestimmten Art vorrangigen Funktionen und Nutzungen einerseits sowie der Windenergienutzung andererseits muss sich also bereits aus der Charakteristik der vorrangigen Funktionen und Nutzungen herleiten lassen, ohne dass es einer näheren Betrachtung ihrer Ausprägungen im Einzelfall bedürfte. Bezogen auf Vorranggebiete für Natur und Landschaft kann jedoch nicht ohne nähere Betrachtung der jeweiligen Ausprägung von Natur und Landschaft, namentlich der dort beheimateten Flora und Fauna sowie der Schönheit des vorhandenen Landschaftsbildes, beurteilt werden, ob eine Unvereinbarkeit mit der Windenergienutzung vorliegt. Insbesondere fehlt es hierfür auf der Ebene der Raumordnung an einer normativen Konkretisierung besonderer Schutzzwecke und dort verbotener Handlungen, an die sich anknüpfen ließe.
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Die Feststellung der Antragsgegnerin in der Planbegründung (Bl. 769 BA H, unter 1.2.5), dass mit einem Vorrang für Natur und Landschaft hochaufragende technische Bauwerke zur Windenergienutzung „regelmäßig“ nicht vereinbar seien, ist hiernach zu pauschal, um die Annahme einer „harten Tabuzone“ zu begründen. Der Umstand, dass die Festlegung eines Vorrangs von Natur und Landschaft nicht konkret genug ist, um die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung zu beantworten, kann auch nicht dadurch aufgefangen werden, dass die Antragsgegnerin die Schutzwürdigkeit der in dem Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiete für Natur und Landschaft festgelegten Flächen aus deren überwiegender gleichzeitiger Ausweisung als Naturschutzgebiet herzuleiten versucht. Denn die Festlegung eines Vorranggebietes ist als Kriterium für die Bestimmung einer „harten Tabuzone“ nur anzuerkennen, soweit sie selbständig trägt. Es ist deshalb nicht zulässig, eine „harte Tabuzone“ lediglich formal anhand des abstrakten Kriteriums „Festlegung als Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ zu identifizieren, dieses Kriterium aber in Wahrheit durch solche weiteren einzelfallbezogenen Erwägungen zu der natur- und landschaftsschutzfachlichen Wertigkeit davon erfasster Teilflächen „anzureichern“, die sich nicht aus dem Inhalt der Festlegung selbst ergeben, sondern aus anderweitigen rechtlichen Einordnungen der Teilflächen abgeleitet werden, die ihrerseits eigenständige „Tabukriterien“ bilden oder an diese angelehnt sind. Dementsprechend überzeugt es auch nicht, für die nicht zugleich unter Naturschutz stehenden Flächen des Vorranggebiets für Natur- und Landschaft im J. eine „Interpolation“ vorzunehmen, indem auf die - in ihrer Unerheblichkeit fragliche - „Sondersituation“ eines Torfabbaus verwiesen wird. Denn auf diese Weise unterlegt die Antragsgegnerin nicht nur dem Kriterium „Festlegung als Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ eine generalisierende Konkretisierung, die sich gerade nicht aus diesem Kriterium selbst entwickeln lässt, sondern sie überdeckt zugleich eine Lückenhaftigkeit dieser Konkretisierung, die deren Fragwürdigkeit offenbart.
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II. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin auch, dass die Antragsgegnerin Flächen innerhalb des Schutzabstandes von 500 m zu Vorranggebieten für Natur und Landschaft als „weiche Tabuzonen“ festgelegt hat.
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Seine willentliche Entscheidung für „weiche Tabuzonen“ muss der Plangeber rechtfertigen, indem er die Gründe für seine Wertung offenlegt (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 13). Für die Festlegung von Ausschluss- und Abwägungskriterien muss es sachliche Gründe geben, die der Planungsträger plausibel zu machen hat, die aber für sich genommen nicht zwingend sein müssen (OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 3.4.2013 - 4 K 24/11 -, juris, Rn. 75). Denn Zweck der Festlegungen „weicher Tabuzonen“ ist es, Flächen auszuscheiden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, a. a. O., juris, Rn. 12). Damit konzentrieren diese Festlegungen - als Zwischenschritt innerhalb der abwägenden Willensbildung - die weitere Planung in Richtung auf das nach dem Willen des Planungsträgers Wesentliche und begrenzen sinnvoll den dafür notwendigen Planungsaufwand. Das Ausmaß des Schematismus, den der Planungsträger bei der Entwicklung einheitlicher Kriterien zur Festlegung „weicher Tabuzonen“ walten lässt, ist weder gesetzlich noch (naturschutz-) fachlich zwingend vorgegeben, sondern Teil des Abwägungsspielraums. Aus dem Erfordernis eines schlüssigen Planungskonzeptes (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) ergibt sich allerdings, dass Schutzabstände, die als „weiche Tabuzonen“ um solche Flächen gelegt werden, die ihrerseits zu Unrecht als „harte Tabuzonen“ betrachtet (und auch nicht hilfsweise als „weiche Tabuzonen“ festgelegt) wurden, keine rechtliche Anerkennung finden können. Denn mangelt es an einer tragfähigen Tabuisierung der Flächen, an die für die Bemessung eines Schutzabstandes angeknüpft wurde, so liegt der Bemessung des Schutzabstandes keine tragfähige Bewertung der Schutzwürdigkeit des Schutzobjektes zugrunde.
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Da die Einordnung von Vorranggebieten für Natur und Landschaft als „harte Tabuzonen“ unrichtig ist - vgl. oben unter B) I. - und die Antragsgegnerin diese Gebiete nicht hilfsweise als „weiche Tabuzonen“ festgelegt hat, fehlt es hier an einer geeigneten Anknüpfungsfläche für die Festlegung einer „weichen Tabuzone“ durch Bemessung eines Schutzabstandes. Die Planung ist daher hinsichtlich der durch einen Schutzabstand zu Vorranggebieten für Natur und Landschaft bestimmten „weichen Tabuzonen“ objektiv unschlüssig und abwägungsfehlerhaft.
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III. Die fehlerhafte Zuordnung der Vorranggebiete für Natur und Landschaft zu den „harten Tabuzonen“ sowie die fehlerhafte Festlegung eines Schutzabstandes von 500 m um diese Vorranggebiete als „weiche Tabuzonen“ sind als Planungsfehler beachtlich.
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Die fehlerhafte Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden („harten“) Ausschlusskriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und den einer Abwägung zugänglichen („weichen“) Kriterien im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB bei der Ermittlung der Potentialflächen ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., zitiert nach juris, Rn. 28, m. w. N.). Ob der Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist, beurteilt sich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
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1. Die unter B) I. und B) II. aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwG 145, 231 ff, hier zitiert nach juris, Rn. 16).
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2. Die fehlerhafte Zuordnung der Vorranggebiete für Natur und Landschaft zu den „harten Tabuzonen“ sowie die fehlerhafte Festlegung eines Schutzabstandes von 500 m um diese Vorranggebiete als „weiche Tabuzonen“ waren auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Letzteres ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m. w. N). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 29, m. w. N.). Wären die Vorranggebiete für Natur und Landschaft und die Schutzabstände von 500 m zu ihnen nicht pauschal als „Tabuzonen“ gewertet worden, hätte sich gezeigt, dass zumindest in dem Bereich im Nordwesten des Plangebietes der auf der Karte der „weichen Tabuflächen“ dunkelgrün eingezeichnet ist, weitere Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht gekommen wären, die als Sondergebiete für Windenergieanlagen hätten dargestellt werden können. Denn jedenfalls dieser Bereich ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht klargestellt worden ist, nur deshalb als „Tabuzone“ betrachtet worden, weil er als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder als 500 m breite Pufferzone um ein solches Gebiet festgelegt war.
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3. Die oben unter B) I. und B) II. betrachteten Abwägungsmängel sind schließlich nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hatte diese Mängel nicht nur mit Blick auf die am 13. Mai 2013 bekannt gemachte Ausgangsfassung der Änderungsplanung in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 13. Mai 2014 (Bl. 26 ff. GA), die sie der Antragsgegnerin unmittelbar zustellte, beanstandet, sondern sie hat dies hinsichtlich der am 23. April 2015 bekannt gemachten Fassung der Planung in ihrer am 23. September 2015 zugestellten Antragsschrift vom 15. September 2015 des Eilverfahrens 12 MN 156/15 (Bl. 55 ff. und 109 GA MN) wiederholt. Dies ist ausreichend (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dez. 2015, § 215 Rn. 19, m. w. N. - auch für die Gegenauffassung des BGH in einem obiter dictum). Im Übrigen hat die Antragstellerin unter dem 15. April 2016 der Antragsgegnerin nochmals vorsorglich einen entsprechenden Rügeschriftsatz übermittelt (Bl. 387 ff. GA).
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IV. Ohne seine Entscheidung tragend hierauf zu stützen, ist der Senat der Auffassung, dass die Planung der Antragsgegnerin auch insoweit fehlerhaft ist, als die Fläche „L.“ als Sondergebiet für Windenergieanlagen dargestellt wurde.
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Eine Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, muss nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es genügt, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 17 f.). Der Planungsträger ist zwar auch im Hinblick auf die gebotene Förderung der Windenergienutzung nicht gehalten, der Windenergie "bestmöglich" Rechnung zu tragen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - BVerwG 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559 f., hier zitiert nach juris, Rn. 11). Demnach hat nicht jede Fläche auf der ein Sondergebiet für Windenergieanlagen dargestellt wird, Bedingungen zu bieten, die es erlauben, dort Anlagen einer bestimmten, (nur) im Grundsatz planerisch angestrebten Leistung und maximal zulässigen Referenzhöhe zu verwirklichen. Allerdings muss in einem Sondergebiet für Windenergieanlagen voraussichtlich auf absehbare Zeit die Errichtung von (grundsätzlich) mehreren Anlagen (vgl. dazu nur Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 689) möglich sein, die wirtschaftlich betrieben werden können. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem mit dem Sondergebiet an eine vorhandene benachbarte Windparkfläche angeschlossen werden soll, mag es ausnahmsweise genügen, dass das Gebiet zur Aufnahme nur einer Anlage geeignet ist.
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Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Begründung der Änderungsplanung vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Aus der Planbegründung geht ohne weiteres hervor, dass die Antragstellerin auf der Fläche „L.“ - in bewusster Abweichung von der sonst grundsätzlich angestrebten Größe der Referenzanlagen - einen Standort für eine (infolge in der Nachbarschaft bereits errichteter großer Anlagen) derzeit allenfalls mögliche (sehr) kleine Anlage schaffen wollte. Es gibt keinen Rechtssatz, der es dem Plangeber verwehren würde, in punktueller Abkehr von den üblichen Maßstäben seine Planungsziele mit begründeten Ausnahmen zu verfolgen. Auch die von der Antragstellerin argumentativ herangezogene Wiedergabe beabsichtigter vertraglicher Regelungen der Antragsgegnerin (Bl. 884, untere Nr. 6.2, erstes Aufzählungszeichen, BA H) mit künftigen Bauherrn und Betreibern über die Größe der Windenergieanlagen wird überinterpretiert, wenn man ihr einen erschöpfenden Ausdruck des planerischen Willens entnimmt, der keine kleineren Anlagen zulässt und - dann - im Widerspruch zu anderen Passagen der Planbegründung stünde.
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Die Prognose der Antragsgegnerin, dass auf der Fläche „L.“ in absehbarer Zeit die Errichtung einer Anlage möglich sei, die wirtschaftlich betrieben werden könne, entbehrt jedoch einer hinreichend tragfähigen Grundlage in Gestalt einer zureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Es ist zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin lediglich auf der Grundlage einer im Rahmen einer Besprechung am 10. Oktober 2014 mündlich erteilten amtlichen Auskunft des Fachdienstes Bauordnung und Städtebau des Landkreises Diepholz die Errichtung einer (sehr) kleinen Anlage - etwa einer Enercon E-53 mit einer Gesamthöhe von rund 86,5 m - für genehmigungsfähig erachtete und hieran anknüpfend die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs einer solchen Anlage auf der Fläche „L.“ für voraussichtlich möglich hielt.
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Im Rahmen vorbereitender Bauleitplanung ist es zwar grundsätzlich nicht erforderlich, gleichsam ein fiktives Genehmigungsverfahren durchzuführen, um zu klären, wo genau welcher Anlagentyp auf der Fläche eines Sondergebietes errichtet werden kann. Die Antragstellerin darf sich daher für Prognosen über die Verwirklichungsfähigkeit von Windenergieanlagen unter dem Blickwinkel der Standsicherheit (§ 12 Abs. 1 NBauO) in der Regel damit begnügen, dass eine zuständige Fachbehörde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit solcher Anlagen auf der jeweils in Rede stehenden Fläche bejaht. Die Fläche „L.“ weist aber Besonderheiten auf. Sie ist nämlich mit einem Durch-messer von weniger als 100 m (vgl. Bl. 744 BA H) so klein, dass sie lediglich für eine einzige Anlage Platz bietet und kaum Standortverschiebungen innerhalb des Sonder-gebietes zulässt. Es kann außerdem zu der in der Nähe bereits errichteten Windenergieanlage (E-01 Nordwest) lediglich ein Abstand von weniger als einem Rotordurchmesser gewahrt werden. Auf der Grundlage der Nr. 7.3.3 der Richtlinie für Windenergieanlagen (Fassung Oktober 2012) des Deutschen Instituts für Bautechnik (Nds. MBl. Nr.10a/2014, S. 237), die durch Runderlass (d. MS v. 30.12.2013 - 503/505-24 012/5-1 -, Nds. MBl. 2014, S. 211, Anhang 1, lfd. Nr. 2.7.9) gemäß § 83 Abs. 1 NBauO als einzuhaltende (vgl. § 83 Abs. 2 NBauO) Technische Baubestimmung bekannt gemacht wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass der Einfluss lokaler Turbulenzerhöhungen auf die Standorteignung nur dann nicht untersucht werden muss, wenn zumindest ein Abstand von mehr als fünf Rotordurchmessern eingehalten werden kann. In der Rechtsprechung wird (gestützt auf das Fachwissen nordrhein-westfälischer Behörden) zudem die Auffassung vertreten, dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit nicht zuzulassen sei (vgl. VG Neustadt, Beschl. v. 17.2.2014 - 4 L 89/14.NW -, juris, Rn. 43 ff.). Es mag sein, dass es gleichwohl Fälle gibt, in denen sich auf der Grundlage genauer Berechnungen im Rahmen eines Turbulenzgutachtens (zur Standsicherheit) auch Anlagen in geringeren Abständen realisieren lassen, notfalls indem durch sektorielle Abschaltungen die Lasten verringert werden (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 12. Ausgabe 2015, S. 120, - Bl. 571 GA). Da im vorliegenden Falle lediglich ein Abstand von weniger als einem Rotordurchmesser gewahrt werden kann, erscheint es jedoch sehr fraglich, ob sich ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit überhaupt eine Windenergieanlage auf der Fläche „L.“ errichten lässt und sie - sollte dies nur um den Preis sektorieller Abschaltungen möglich sein - noch wirtschaftlich betrieben werden könnte. Wenn die Standsicherheit nicht gewährleistet sein sollte, stünde aber nicht nur die Eignung einer Teilfläche des Sondergebietes „L.“ in Frage, sondern wäre dieses Gebiet insgesamt für die Windenergienutzung ungeeignet und deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Darstellung in dem angegriffenen Flächennutzungsplan zu verneinen. Allein mit der Möglichkeit, (erst) nach dem theoretisch denkbaren Rückbau der Windenergieanlage (E-01 Nordwest) auf der Fläche „L.“ eine Windenergieanlage zu errichten und wirtschaftlich zu betreiben, ließe sich deren Darstellung als Sondergebiet für Windenergieanlagen nämlich nicht rechtfertigen, da sich ein solcher Rückbau auf absehbare Zeit nicht abzeichnet. Den somit bestehenden grundlegenden Zweifeln an der Eignung des Sondergebietes „L.“ hätte die Antragstellerin daher - ausnahmsweise - bereits im Rahmen der Bauleitplanung durch eine nähere Prüfung der Standsicherheitsproblematik nachgehen müssen, wenn sie an der Fläche „L.“ als Sondergebiet festhalten wollte. Da dies nicht geschehen ist, fehlte es ihrer Ausübung des Planungsermessens insoweit an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage.
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Zwar ist davon auszugehen, dass sich angesichts des allenfalls geringen Beitrags, der von der Fläche „L.“ dazu geleistet werden könnte, der Windenergienutzung im Samtgemeindegebiet substantiell Raum zu geben, der in Rede stehende Planungsfehler bei isolierter Betrachtung jedenfalls nicht dahingehend auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte, dass ersatzweise eine weitere andere Potentialflächen als Sondergebiet dargestellt worden wäre. Fraglich ist aber, ob dies auch vor dem Hintergrund der Abwägungsfehler der Antragsgegnerin - vgl. oben unter B) I. und B) II. - anzunehmen ist. Der Senat lässt offen, ob diese Abwägungsfehler in die hiesige Betrachtung der Ursächlichkeit einzubeziehen wären und dies dazu geführt hätte, dass in der fehlerhaften Darstellung des Sondergebietes „L.“ ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Planungsfehler liegt.
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V. Nicht entscheidungstragend weist der Senat ferner darauf hin, dass Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) bestehen, die dem Zuschnitt des Sondergebietes „Düste“ zugrunde liegt.
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Aus dem Wesen der vorbereitenden Bauleitplanung ergibt sich, dass nicht jeder Quadratmeter eines dargestellten Sondergebietes für Windenergieanlagen nach dem Maßstab einer fiktiven Vorhabenzulassung als Standort für die Errichtung einer solchen Anlage zur Verfügung stehen muss. Es stellt die Rechtmäßigkeit eines solchen Sondergebietes daher nicht in Frage, wenn in ihm oder dem Luftraum über ihm andere Nutzungen stattfinden, auf die in späteren Genehmigungsverfahren dergestalt Rücksicht genommen werden muss, dass dies zum Verlust einzelner, sonst denkbarer Anlagenstandorte führt. Allerdings ist nicht mehr hinreichend sichergestellt, dass sich Vorhaben der Windenergienutzung in einem dafür geplanten Sondergebiet durchsetzen, wenn die Suche nach einem konkreten dort verwirklichungsfähigen Standort vorhersehbar auf solche Schwierigkeiten stößt, dass im Großteil des Sondergebiets nur noch die vage Chance auf eine Vorhabenzulassung besteht. Der Möglichkeit, in Ausübung des Planungsermessens, das den Zuschnitt eines Sondergebietes bestimmt, unter Verweis auf dessen Gesamtgröße Nicht- und Mindereignungen darin enthaltener Teilflächen hinzunehmen, also gleichsam nach dem Motto zu verfahren, angesichts seiner Gesamtgröße reiche es, dass dort jedenfalls „irgendwo“ Vorhaben der Windkraftnutzung realisierbar seien, sind rechtliche Grenzen gezogen. Denn Zweck der Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen ist es auch, möglichst gut geeignete Flächen auszuweisen, um dadurch die nachfolgenden Anlagengenehmigungsverfahren von Konflikten zu entlasten. Der Aufgabe durch den Zuschnitt der Sondergebiete eine vorweggenommene Konfliktvermeidung zu leisten, darf sich die vorbereitende Bauleitplanung nicht entziehen. Je mehr Anzeichen dafür gegeben sind, dass aufgrund einer bestimmten Problematik die Genehmigung von Windenergieanlagen auf größeren geschlossenen Flächen (Problemfeldern) innerhalb eines Sondergebietes Schwierigkeiten bereiten wird, umso genauer muss daher der Plangeber das Ausmaß dieser Schwierigkeiten prognostizieren. Er hat nicht nur in einem frühen Arbeitsschritt zu prüfen, ob es geboten ist, die von der jeweiligen Problematik betroffenen Flächen ganz oder teilweise als „harte Tabuzonen“ einzuordnen, sondern er muss auch noch auf der Abwägungsebene den Zuschnitt eines Sondergebietes ändern, wenn die Dichte oder der Flächenanteil der darin eingeschlossenen Problemfelder sonst zu hoch würde. Der genaue Zuschnitt der Sondergebiete ist nämlich keine Frage der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern zählt zu den Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung, die unter Beachtung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu entwickeln ist. Das Abwägungsgebot unterliegt dabei im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, die Fehlerunbeachtlichkeit und die heranzuziehenden Erkenntnisquellen anderen Maßstäben, als die strikt bindende Schranke der Planrechtfertigung (im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9).
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Die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern ist zu hoch, wenn es infolge ihrer Einbeziehung in das Sondergebiet für dieses in seiner Gesamtheit nicht mehr typisch und prägend ist, dass sich dort Vorhaben der Windenergienutzung - namentlich solche einer der Planung des Sondergebietes zugrunde gelegten Referenzgröße - regelhaft gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Hierbei ist der Plangeber umso eher gehalten, Problemfelder von der Darstellung eines Sondergebietes auszunehmen, als es möglich ist, typisierend, d. h. ohne Prüfung einer Vielzahl fiktiver Anlagenstandorte, den Umgriff der Flächen zu bestimmen, in denen sich die der Windenergienutzung entgegenstehende Problematik verdichtet. Im Rahmen seiner entsprechenden prognostischen Prüfung muss der Plangeber auch Fachplanungen verfolgen, die mit der Windenergienutzung konkurrierende Vorhaben betreffen, und für die überschaubare Zukunft einschätzen, ob und inwieweit diese Fachplanungen eine Windenergienutzung im Sondergebiet vereiteln könnten.
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1. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Darstellung des Sondergebietes „M.“ nicht deshalb fehlerhaft, weil sie zu einem Großteil vom Schutzbereich einer Hubschraubertiefflugstrecke überlagert wird.
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Auszugehen ist davon, dass gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG außerhalb des Bauschutzbereichs die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen darf. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Zustimmung obliegt auch dann den gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG zuständigen Behörden der Länder - hier der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (vgl. Bl. 491 GA) -, wenn von dem in Rede stehenden Luftfahrthindernis besondere Gefahren für den militärischen Luftverkehr ausgehen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7.3.2005 - 8 A 12244/04 -, NVwZ-RR 2005, 536 f. [537]). Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 LuftVG ergeht aufgrund einer zuvor eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (§ 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 9 LuftVG) der Flugsicherungsorganisation (§ 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 9 LuftVG), deren Aufgabe die Deutsche Flugsicherung GmbH wahrnimmt (vgl. Giemulla/Schmid, Luftverkehrsrecht, Stand: Mai 2016, § 31 LuftVG, Rn. 21 [in der 1. Variante - diese Randnummer wurde irrtümlich zweimal vergeben]). Letzterer gegenüber werden die militärischen flugbetrieblichen Belange derzeit durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr vertreten (vgl. Gem. RdErl. [Windenergieerlass] d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.2.2016 - MU-52-29211 -, Nds. MinBl. 190 [205], Anlage 1, unter Nr. 6.6). Die Entscheidung über die Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG ist keine Planungs- oder sonstige Ermessensentscheidung. Ihre Versagung ist erst dann fehlerhaft, und damit im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Zulassung eines Vorhabens unbeachtlich, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Vollprüfung die mangelnde Notwendigkeit der Baubeschränkung für die Sicherung des Luftverkehrs herausstellt (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7.3.2005 - 8 A 12244/04 -, NVwZ-RR 2005, 536 f. [537]). Größere zusammenhängende Flächen, für die von vornherein feststeht, dass eine nach § 14 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung für Anlagen der Referenzgröße rechtmäßig verweigert werden wird, sind folglich als Teil eines Sondergebietes für Windenergieanlagen ungeeignet.
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Da die Referenzanlagen, die der Flächennutzungsplanung der Antragsgegnerin für das Sondergebiet „M.“ zugrunde liegen, mit einer Höhe von bis zu 150 m die Höhe von 100 m deutlich überschreiten, ist die Errichtung solcher Anlagen ohne eine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG nicht möglich. Aus der Stellungnahme der Bundeswehr vom 4. März 2013 (Bl. 123 ff. BA F) war zwar ersichtlich, dass die Fläche „M.“ (von der Mittellinie) einer Hubschraubertiefflugstrecke geschnitten wurde. Der amtlichen Auskunft des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 23. Mai 2016, die in der Bezugnahme auf Informationen des Luftfahrtamtes der Bundeswehr besteht, lässt sich dagegen entnehmen (Bl. 500, Rückseite, GA), dass die Fläche „M.“ westlich dieser Mittellinie liegt, aber zu großen Teilen noch immer innerhalb des Schutzkorridors, der sich jeweils 1,5 km westlich und östlich von der Mittellinie erstreckt. Dieser Lage-Unterschied dürfte darin seine Ursache haben, dass - ausweislich der amtlichen Auskunft des Bundesamtes (Bl. 499, Mitte der Rückseite) - die Tiefflugstrecke keinen für die Bundeswehr von vornherein unabänderlich feststehenden Verlauf hat, sondern ggf. für den Einzelfall im Rahmen einer „endgültigen Bewertung“ nach Kenntnis konkreter Standorte und Anzahlen von Windenergieanlagen durch den betroffenen Hubschrauberverband angepasst werden kann. Innerhalb des Schutzkorridors gibt die Mittellinie auch nicht zwangsweise den genauen Flugweg über Grund an, sondern der Korridor wird, wo möglich und erforderlich, in seiner gesamten Breite genutzt, sodass es in ihm auch keine „Kernzone“ gibt. Gemäß der amtlichen Auskunft des Bundesamtes vom 23. Mai 2016 kann daher ohne genauere Daten zu den einzelnen Windenergieanlagen nicht vorab beurteilt werden, inwieweit Anlagen innerhalb des Korridors zugelassen werden können. Hiernach ist die Antragstellerin in der Planbegründung (Bl. 814, zweiter und dritter Absatz, BA H) zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung der Fläche „M.“ für die Windenergienutzung zwar durch ihre (teilweise) Belegenheit im Schutzkorridor der Tiefflugstrecke beeinträchtigt wird, es aber nicht geboten war, deshalb bereits Flächen von dem Sondergebiet auszunehmen. Denn mit dem Schutzkorridor der Hubschraubertiefflugstrecke ließ sich zwar ein potentielles Problemfeld innerhalb des Sondergebietes „M.“ bestimmen. Es war der Antragsgegnerin aber nicht möglich, typisierend den Umgriff gerade der Flächen zu bestimmen, in denen sich die Problematik der Tiefflugstrecke mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Hindernis für die Zulassung konkreter Vorhaben verdichten würde. Soweit dies darauf beruht, dass die Bundeswehrverwaltung eine willentliche Tendenz erkennen lässt, sich möglichst erst in Anlagengenehmigungsverfahren endgültig festzulegen, ist die damit verbundene Einschränkung der Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren der vorbereitenden Bauleitplanung der Antragstellerin nicht anzulasten. Diese durfte vielmehr davon ausgehen, dass sich trotz des Wegfalls einzelner nicht näher bestimmbarer Anlagenstandorte innerhalb des Korridors der Tiefflugstrecke und ggf. auch durch Anpassung der Tiefflugstrecke auf der Fläche „M.“ eine nicht unerhebliche Anzahl von Windrädern verwirklichen lassen würde. Zu der Einschätzung, dass im Großteil des Sondergebiets vorhersehbar nur noch die vage Chance auf eine Vorhabenzulassung bestehe, musste sie zum Zeitpunkt ihrer Abwägung nicht gelangen.
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2. Nach den soeben unter B) V. vor 1. genannten Maßstäben begegnet die Darstellung des Sondergebietes „M.“ jedoch mit Blick auf die geplante und mittlerweile unter dem 31. März 2016 planfestgestellte (vgl. Bek. d. NLStBV. v. 1.4.2016 - 3337-05020-08St/06 OL -, Nds. MBl. 2016, 431 f.) 380-kV-Leitung Ganderkesee-St. Hülfe (vgl. dazu: Bl. 870 BA H, unter 5.2.11) Bedenken. Es ist zweifelhaft, ob die von der Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG erfasste Fläche jener Antragstrasse, die in die Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen wurde (vgl. Bl. 745 BA H), nur ein noch hinnehmbares Problemfeld darstellte. Wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme einer Höchstspannungsfreileitung erheblich erschwerende Veränderungen dürfen im Bereich einer Veränderungssperre nämlich nicht vorgenommen werden. Nach den unter dem 15. Mai 2014 (Bl. 127 f. BA I) und 19. Juni 2014 (Bl. 572 GA) bekräftigten Angaben in der Stellungnahme der P. vom 13. Februar 2013 (Bl. 209 ff. [Bl. 210, 214] BA F) muss ein Abstand von - mindestens - einem Rotordurchmesser zwischen Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen und den Rotorblattspitzen (in ungünstigster Stellung) von Windenergieanlagen eingehalten werden (vgl. nunmehr auch: Gem. RdErl. [Windenergieerlass] d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.2.2016 - MU -52-29211 -, Nds. MinBl. 190 [204], Anlage 1, unter Nr. 6.5). Hiernach lässt sich unter Heranziehung der der hiesigen Flächennutzungsplanung zugrunde liegenden Referenzgröße eines Rotordurchmessers von 82 m (vgl. Bl. 779, dritter Absatz, BA H) zumindest ein Kernbereich der von der Veränderungssperre erfassten Fläche bestimmen, in dem für die Dauer der Veränderungssperre die Errichtung von Windenergieanlagen jedenfalls deshalb verboten ist, weil die Errichtung den Bau der Höchstspannungsfreileitung erheblich erschweren würde. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin einen vergleichbaren Ansatz auch selbst, und zwar zur Bestimmung „harter Tabuzonen“ um bereits vorhandene oder in der Raumordnung durch Vorranggebiete vorgesehene Verläufe von Höchstspannungsfreileitungen, verfolgt hat (Bl. 773, fünfter Absatz, BA H). In dem inzwischen ergangenen Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2016 (Seite 396, vierter Absatz) für den Bau der 380-kV-Leitung Ganderkesee-St. Hülfe (veröffentlicht auf der Website der Stadt Diepholz) wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich auf der Fläche „M.“ die Darstellung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen „nicht vollständig verwirklichen“ lasse, weil der Landkreis in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen § 44a EnWG zu beachten habe. Das Argument der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 871, dritter [durch Leerzeilen abgetrennter] Absatz, BA H), sie könne nicht gehalten sein, neben dem Vorranggebiet“ Leitungstrasse“ in Gestalt der Antragstrasse eine weitere 380 kV-Trasse von der Windenergienutzung auszuschließen, da nur eine Leitung gebaut werden werde, überzeugt dagegen nicht. Denn viel spricht dafür, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Abwägung am 11. Dezember 2014 nicht mehr zu erwarten war, dass das für die Höchstspannungsleitung durchgeführte Planfeststellungsverfahren zeitnah zur Planfeststellung einer über das Vorranggebiet “Leitungstrasse“ und nicht über die dargestellte Fläche „M.“ führenden Trasse führen könnte, was dann (bei Aufgabe des Vorhabens auf der Antragstrasse) das Ende der Veränderungssperre zur Folge gehabt hätte (vgl. Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, Stand: Jan. 2016, § 44a Rn. 8). Selbst die von der Vorhabenträgerin in das Planfeststellungsverfahren eingeführte Alternativtrasse verlief für den hier interessierenden Teil der Strecke über die Fläche „M.“ (vgl. Bl. 490 GA). Die Antragsgegnerin sah sich daher zumindest für einen „Kernbereich“ der von der Veränderungssperre erfassten Fläche mit einem erkennbaren Problemfeld konfrontiert, dessen flächenmäßiger Umgriff unschwer typisierend bestimmbar war. Es lag für Anlagen der Referenzgröße in einem Abstand von 82 m zu beiden Seiten des Leiterseils der ausweislich des Schreibens der P. vom 19. Juni 2014 dort vorgesehenen Höchstspannungsfreileitung ein aktuelles rechtliches Errichtungshindernis für Windkraftanlagen vor, mit dessen ersatzlosem Wegfall auf absehbare Zeit nicht zu rechnen war. Ob hieraus trotz der davon betroffenen Fläche von rund 19 ha (≈ 191880 qm = 2 x 82 m x 1.170 m - siehe zur letztgenannten Größe Bl. 871, vorletzter Absatz, zweiter Satz, BA H), die angesichts der Gesamtgröße des Sondergebietes M. von 96 ha nicht unerheblich ist, keine Konsequenzen für den Zuschnitt dieses Sondergebietes zu ziehen waren, weil aufgrund des nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens noch Unsicherheiten verblieben, ist jedenfalls zweifelhaft. Es kann hier aber letztlich offenbleiben.
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C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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