Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 58/16

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 17. März 2016 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen.

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Das Vorhaben liegt ca. 1.200 m vom Ortskern der Gemeinde D-Stadt entfernt an der Grenze zur Gemeinde F. - entlang des G. Grenzwegs und des H. -Wegs (Bl. 942 BA 5) - innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners, Teilfortschreibung Energie 2013 („Bühnerbach“ 26-2013, Bl. 93 BA 1, 941 BA 5, in Kraft seit 31. Januar 2014, Bl. 35 GA), und einer Konzentrationszone des - angepassten - Flächennutzungsplans der Samtgemeinde D-Stadt (Bl. 35, 38 GA). Ca. 2 km südlich der geplanten Anlagen befinden sich bereits 9 Windenergieanlagen. Ca. 600 m nördlich der geplanten WEA 1 befindet sich das FFH-Gebiet „Gehn“ (3513-332). Die Schutz- und Erhaltungsziele dieses FFH-Gebiets beziehen sich auf eine Verbesserung der Repräsentanz des Hirschkäfers sowie von verschiedenen Lebensraumtypen, auf den Schutz bedeutsamer Vorkommen des Kammmolches, der Bechsteinfledermaus und verschiedene gelistete Lebensraumtypen (Bl. 76 BA 1, 692 BA 2, 950 BA 5). Etwa 2,5 km südöstlich der geplanten WEA 5 befindet sich das FFH-Gebiet „Grasmoor“ (3613-301) und in etwa 3,8 km Entfernung das FFH-Gebiet „Achmer Sand“ (3613-331, 950 BA 5). Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet („Alfsee“, DE 3513-401) befindet sich etwa 8,5 km nordöstlich. Etwa die Hälfte der östlichen Bereiche des Untersuchungsgebiets liegen anteilig innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ (NSG OS 050, Bl. 949 BA 5).

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Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ging der Antragsgegner davon aus, die  Voraussetzungen für kumulierende Vorhaben seien erfüllt, es seien insgesamt 14 Windenergieanlagen zu berücksichtigen, die Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sei gerechtfertigt. Der Antragsgegner kam zu der Einschätzung, erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen könnten hervorgerufen werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen (Bl. 93 f. BA 1, 31 BA 2). Die Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan der I. Landschaftsarchitekten GmbH vom 27. Oktober 2014 (Bl. 934 BA 5) gelangte u.a. zu der Einschätzung, das Vorhaben sei verträglich mit den Schutzzielen des nördlich angrenzenden FFH-Gebiets „Gehn“. Artenschutzrechtliche Konflikte würden durch die vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen, zu denen Abschaltzeiten der Windenergieanlagen, zeitliche Regelungen für die vorbereitenden Arbeiten wie Gehölzfällungen und Oberbodenabtrag gehörten, vermieden. Die umweltfachlichen Beiträge „FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Gehn“ und eine artenschutzrechtliche Prüfung wurden in Bezug genommen. Durch diese konnten im Untersuchungsgebiet mindestens 6 Fledermausarten und 63 Vogelarten nachgewiesen werden. Von einem Vorkommen bzw. einer Betroffenheit des Kammmolches wurde vorsorglich ausgegangen (Bl. 958 ff., 1060 BA 5).

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Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 (Bl. 16 GA 3 A 132/15) erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen des Typs GE 120 2.75 (Nabenhöhe 139 m, Gesamthöhe 199 m, Rotordurchmesser 120 m, Nennleistung 2,75 MW) in D-Stadt - Bühnerbach - (Gemarkung J., Flur 5, Flurstücke 73/1, 96/1 und 94; Gemarkung G., Flur 10, Flurstücke 12 und 20). Der Antragsteller legte am 1. August 2015 Widerspruch ein, den er unter dem 2. September 2015 begründete (Bl. 938 BA 3; 6, 18 BA 4). Unter dem 29. September 2015 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 9. Juli 2015. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 zurück (Bl. 40 GA 3 A 132/15, 819 BA 3, 124 ff. BA 4). Ebenfalls unter dem 18. Dezember 2015 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an (Bl. 66 GA 3 B 1/16). Den Antrag des Antragstellers vom 29. Dezember 2015, die sofortige Vollziehung auszusetzen (Bl. 137 BA 4), lehnte der Antragsgegner unter dem 7. Januar 2016 ab (Bl. 161 BA 4). Mit Datum vom 28. Januar 2016 erließ der Antragsgegner einen Ergänzungsbescheid zur Ergänzung und Konkretisierung der naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen des Bescheids vom 9. Juli 2015 (Bl. 972 BA 3, dazu auch Agg. Bl. 248 ff., 710 GA).

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Bereits am 23. Dezember 2015 hat der Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 erhoben (VG Osnabrück - 3 A 132/15 -). Soweit erkennbar, wurde der - dem Antragsteller am 28. Januar 2016 per Fax übermittelte (Bl. 986 BA 3) - Ergänzungsbescheid bisher nicht in das Klageverfahren einbezogen. Als Anlagen zum Schriftsatz vom 13. Februar 2016 - bei Gericht am 17. Februar 2016 eingegangen - legte der Antragsteller im Klageverfahren die Untersuchungen von  K., Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2014, vom 15. Januar 2015 (eingereicht als Anlage K 6), und Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 (eingereicht als Anlage K 7), vor.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Osnabrück - 3 A 132/15 -) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Antrag sei unmittelbar aus Art. 11 Abs. 3 UVP-RL als umweltrechtliche Verbandsklage kraft Unionsrecht zulässig. Im Übrigen sei er kraft Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3 der Aarhus-Konvention zulässig, ohne dass es auf etwaige hiervon abweichende Vorgaben des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ankomme. Der Antrag habe auch materiell Erfolg. Das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiege das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der erteilten Genehmigung zur Errichtung eines Windparks. Hierfür sei entscheidend, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache jedenfalls offen sei. Auf der Grundlage des umfangreichen, substantiierten Antragsvorbringens stellten sich zahlreiche, teils schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die das europäische Umweltrecht, dessen hinreichende Umsetzung in mitgliedstaatliches Recht, Rechtsfragen des Bundes- und Landesnaturschutzrechtes sowie des Gebiets- und Artenschutzes beträfen. Eine Beantwortung dieser Fragen könne in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Hiervon ausgehend sei es im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in dem Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend geboten, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Umweltschutzes beeinträchtigt würden. Dies gelte umso mehr, als aller Voraussicht nach jedenfalls die Fragen, ob aufgrund der einander widersprechenden avifaunistischen Untersuchungen, die die Beigeladene und der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegt hätten, durch das Vorhaben geschützte oder streng geschützte Vogelarten - insbesondere Uhu und Waldschnepfe sowie Feldlerche -, und ob Fledermausvorkommen - insbesondere die Breitflügelfledermaus, der Große Abendsegler, der Kleine Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus - unzumutbar beeinträchtigt würden, durch eine Beweiserhebung in dem Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO durch die Einholung zweier Sachverständigengutachten abgeklärt werden müssten.

II.

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Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegten zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind unbegründet. Die vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

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A. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgegangen.

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Der Antragsteller ist antragsbefugt. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Übereinkommens von Aarhus sei der Antrag zulässig, ohne dass es auf die Vorgaben des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ankomme. Dieser Rechtsfolgenbehauptung liegt keine ausreichend tragfähige Anbindung an das nationale Recht zu Grunde (vgl. bereits Beschl. d. Sen. v. 21.6.2016 - 12 LA 74/15 -). Die Antragsbefugnis ergibt sich hier aber aus nationalem Recht. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung erstens geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, zweitens geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und drittens zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Der Antragsteller ist nach Lage der Akten eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Für das in Rede stehende Vorhaben nach Nr. 1.6.3 Spalte 2 Anlage 1 zum UVPG kann unter den Voraussetzungen der §§ 3c und 12 UVPG i. V. m. der Anlage 2 eine UVP-Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bestehen (vgl. auch § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Nach Nr. 1.6.3 Spalte 2 Anlage 1 zum UVPG ist bei einer Errichtung und einem Betrieb von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 50 m eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Hier geht es um die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Unabhängig davon ist der Antragsgegner im Blick auf die in der Umgebung bereits vorhandenen neun Windkraftanlagen von einer Vorprüfungspflicht ausgegangen. Er hat dabei die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt und diese auch durchgeführt.

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Der Antragsteller macht geltend, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspricht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155 juris Rn. 23 ff. u. v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 -, BVerwGE 144, 243, juris Rn. 18). Um solche Rechtsvorschriften handelt es sich zweifelsohne, soweit er eine Verletzung des Habitat- und Artenschutzrechtes rügt. Von daher ist unter diesem Blickwinkel eine Antragsbefugnis des Antragstellers in jedem Fall zu bejahen.

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Der Antragsteller macht geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (s. etwa § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung: „Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt“) durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 11. Juli und vom 9. Dezember 2014 (Bl. 109 ff., 82 ff. BA 1) gegen das Vorhaben gewandt und insoweit Bedenken und Einwendungen in planungs-, habitatschutz- und artenschutzrechtlicher Hinsicht vorgebracht.

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B. In der Sache bestehen im Ergebnis nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs überwiegt. Nach dem hier einschlägigen § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemein für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind (allein) die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits oder deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.10.2014 - 7 VR 7.12 u.a. -, EurUP 2012, 333, juris; Beschl. v. 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2015 - 7 MS 8/15 -, BauR 2016, 550, jeweils zitiert nach juris).

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I. Der Antragsgegner und die Beigeladene wenden gegen den angefochtenen Beschluss zu Recht ein, dass das Verwaltungsgericht den anzulegenden Entscheidungsmaßstab in Teilen verkannt hat. Wie ausgeführt, ist wesentliches Element der Interessenabwägung eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240, juris Rn. 21). Danach bestimmt sich vornehmlich, wer bis zur Hauptsachenentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird, sich also in einer mehrpoligen Konfliktlage konkrete Rechtspositionen gegenüberstehen, die grundsätzlich gleichrangig sind. Diesen Anforderungen genügt es in der Regel nicht, wenn ein Verwaltungsgericht - zumal, wie hier, ohne nachvollziehbare Darlegung einer das Vorgehen möglicherweise rechtfertigenden besonderen Dringlichkeit - eine Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen von vornherein vollständig unterlässt und in das Hauptsacheverfahren verschiebt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 401 f., 411 f., zitiert nach beck-online). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat sich allgemein auf sich „auf der Grundlage des umfangreichen, substantiierten Antragsvorbringens“ stellende, „zahlreiche, teils schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen“ bezogen. Es hat die „teils schwierigen“ Fragen weder hinreichend präzise benannt, noch die sich aus seiner Sicht darstellenden Schwierigkeiten näher angeführt. Seine pauschale Einschätzung, eine Beantwortung der sich stellenden Fragen könne in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht genügend nachvollziehen. Auch soweit das Verwaltungsgericht von „einander widersprechenden avifaunistischen Untersuchungen“ ausgegangen ist, die weiteren Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren verursachten, hat es sich nicht ansatzweise mit der - vorrangigen - Frage befasst, ob und inwieweit die der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde liegenden fachgutachterlichen Stellungnahmen und behördlichen Einschätzungen den zu stellenden Anforderungen insbesondere an die vollständige und zutreffende Erfassung des Sachverhalts und dessen Bewertung genügen und welche Bedeutung der von dem Antragsteller im Klageverfahren vorgelegten Untersuchungen zu Brutvögeln beigemessen werden kann (vgl. § 4a Abs. 2 UmwRG; etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 54 ff., 57, 59 ff. m.w.N.).

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An einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht sieht sich der Senat gehindert. Die Beteiligten haben einen entsprechenden Antrag nicht gestellt (vgl. § 130 Abs. 2 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Regelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes etwa Bay. VGH., Beschl. v. 7.5.2014 - 9 CS 14.220 -, BayVBl 2014, 637, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532, juris Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 20.2.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756).

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II. Eine Stattgabe der Beschwerde durch das Beschwerdegericht setzt indes voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 115 m.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 13f f., zitiert nach beck-online). So liegt es hier.

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1. Ob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG gerecht wird, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich und abschließend beurteilt werden. Hinsichtlich der Beurteilung, ob und inwieweit artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, ist den jeweils zuständigen Behörden unter Umständen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 56 ff.; Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 107; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 147, 118, juris Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524, juris Rn. 19). Gerichtlich überprüfbar ist stets, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen nicht nur in ihrem methodischen Vorgehen, sondern auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörden in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524, juris Rn. 20). Darüber hinaus endet der behördliche Beurteilungsspielraum dort, wo sich der eingenommene Standpunkt nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lässt (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296, juris Rn. 87; zu alledem auch Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 7).

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Im vorliegenden Eilverfahren kann nach summarischer Prüfung nicht abschließend beantwortet werden, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen insgesamt in einer den Anforderungen genügenden Weise durchgeführt worden sind. Bei der vorzunehmenden Bestandsaufnahme ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 Rn. 37; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 43). Was genau ermittelt werden muss, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten sowie den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 243). Die Ermittlungen müssen dabei dem grundsätzlich individuenbezogenen Schutzansatz der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragen. Dazu sind Daten erforderlich, denen sich in Bezug auf das Eingriffsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig geboten sind die Auswertungen vorhandener Erkenntnisse und Bestandserfassungen vor Ort. In den meisten Fällen wird erst eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau hinreichende Erkenntnisgrundlagen verschaffen. Soweit allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zulassen, können die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen und späteren Beurteilungen zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54). Es kann mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und - soweit der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann - auch Worst-Case-Annahmen gearbeitet werden (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 Rn. 38). Im Einzelfall können Stichproben ausreichend sein. Ebenso kann von Untersuchungen Abstand genommen werden, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch dürfen und müssen insoweit Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt werden. Untersuchungen, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Erkenntnisgewinn stehen, sind zu unterlassen (zu alledem mit umfangr. weiteren Nachw. aus der Rspr. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 5).

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a) Die Methodik der Erfassungen der im Plangebiet vorkommenden Brut- und Gastvögel dürfte nach summarischer Prüfung zwar weitgehend den grundsätzlich an sie zu stellenden Anforderungen genügen. So sehen etwa die - ungefähr zeitgleich mit der Fertigstellung der Avifaunistischen Untersuchungen zur Windvorrangfläche „Bühnerbach (Nr. 26)“ der Bio-Consult, Dr. K. (u.a.), Oktober 2014 (Bl. 1223 BA 5) verabschiedeten - Empfehlungen der Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages (Stand: Oktober 2014) unter 4.1.1 (S. 16) als Untersuchungsraum mindestens 1.000 m gemessen um die äußeren Anlagen vor und 10 Bestandserfassungen (in strukturarmen Agrarlandschaften mindestens fünf) auf der gesamten Fläche und verteilt auf die gesamte Brutzeit (Ende März bis Mitte Juli). Für im Gebiet vorkommende kollisionsgefährdete Arten sind zusätzlich zu untersuchen und in ihrer Funktion kartografisch darzustellen besonders aufgeführte artspezifische Prüfbereiche (Nahrungshabitate, Flugwege). Die Raumnutzungsanalysen müssen folgende Leistungen umfassen: Ermittlung der aktuellen Neststandorte; möglichst mit Berücksichtigung älterer Daten über Neststandorte, um die Variabilität der Neststandorte abschätzen zu können; Dauerbeobachtungen der Individuen der betreffenden Arten, die im Nahbereich der Aufstellungsflächen brüten (beim Rotmilan bspw. bis 4.000 m um die Aufstellungsfläche bzw. Anlagenstandorte) während der gesamten Brutzeit mindestens an 30 Tagen für je 8 Stunden in der Hauptaktivitätsphase der betreffenden Art; in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen kann im Einzelfall ein höherer Untersuchungsumfang geboten sein. Zu erfassen und kartografisch darzustellen sind Nahrungshabitate und Flugwege und die quantitative und qualitative Bedeutung einzelner Nutzungstypen und Distanzklassen. Die für die jeweilige Art relevante Bewirtschaftung und einzelne Bewirtschaftungsereignisse sind zu dokumentieren. Es sind flächendeckende Aussagen zur Raumnutzung bezogen auf die von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten festgelegten Prüfradien zu treffen. Die Unterlagen des Vorhabenträgers sind im Hinblick auf die Bewertung des Kollisionsrisikos nur ausreichend, wenn die erforderliche Zahl der Beobachtungstage eingehalten, die Beobachtungstage auf die sensible Phase der betroffenen Art angemessen verteilt wurden, eine Raumnutzungsanalyse erfolgte und die betroffenen Brutpaare erfolgreich brüteten.

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In den Avifaunistischen Untersuchungen zur Windvorrangfläche „Bühnerbach“ der Bio-Consult, Dr. K. (u.a.), Oktober 2014 (Bl. 1223 BA 5), heißt es, die Untersuchungsintensitäten seien - angelehnt an die Empfehlungen u.a. des NLT-Papiers - leicht modifiziert und den naturräumlichen Bedingungen angepasst worden (S. 5, 6 = 1227, 1228 BA 5). Aus der Region und dem Untersuchungsgebiet lägen neben für das RROP ermittelten Daten (Bio-Consult 2012, 2013) weitere teils vom Gutachter in Vorjahren erhobene Daten vor, die zur Einschätzung des erforderlichen Untersuchungsaufwands herangezogen worden seien. Vorliegend seien im Zeitraum vom 26. Februar 2013 bis 27. Juni 2013 zehn Brutvogelbestandsaufnahmen durchgeführt worden; zusätzlich sei bei den Rastvogelerfassungen auf Brutvögel und bei Fledermauserfassungen auf nachtaktive Vogelarten geachtet worden (S. 8 = 1230 BA 5; zu den Fledermauserfassungen 1204 BA 5). Bei der Aus- und Bewertung seien zudem die Daten aus den Erfassungen vom 12. März, 12. April, 12. Mai und 13. Juni 2012 berücksichtigt worden. An der Richtigkeit dieser Daten (dazu Antragsteller, S. 341 GA,  K. (Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. [Landkreis Osnabrück] im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 [eingereicht als Anlage K 7], S. 30) dürften nach summarischer Prüfung im Hinblick auf die Erläuterungen Dr. K.  in dem im Genehmigungsverfahren durchgeführten Erörterungstermin vom 3. Februar 2015 (Protokoll v. 26.2.2015, Bl. 459 ff., 486 BA 2, s. auch 430 f. GA), man habe zunächst versehentlich einige Kartierungstermine nicht aufgeführt, diese Daten aber nunmehr ergänzt, ohne dass sich die Datengrundlage verändert habe, ernstliche Zweifel nicht zu erheben sein. Im Ergebnis wurden im 1.000 m Umfeld insgesamt 63 Vogelarten im Untersuchungsgebiet beobachtet, von denen 50 Arten als Brutvögel vorkommen. Die festgestellten Arten wurden in Tabelle 1 nach Brutpaaren bzw. Revierzahlen angegeben (S. 12 ff. = 1234 BA 5). Hinsichtlich der gefährdeten und streng geschützten, gegenüber Windkraft sensiblen Brutvogelarten und sog. „Randbrüter“ erfolgte eine Analyse und Bewertung (S. 16 ff. = 1238 BA 5). In Karte 1 werden Reviere von ausgewählten Brutvogelarten aus den Jahren 2012, 2013 dargestellt (S. 14 i.V.m. Karte 1 = 1235, 1254 BA 5). In Karte 2 sind ausgewählte Rastvogelarten aus den Jahren 2012, 2013 dargestellt (S. 28 i.V.m. Karte 2 = 1250, 1255 BA 5). In Karte 3 sind Einzelbeobachtungen hinsichtlich des Mäusebussards aus den Jahren 2012, 2013 wiedergegeben (S. 28 i.V.m. Karte 2 = 1250, 1256 BA 5). Soweit  K. (Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. [Landkreis Osnabrück] im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 [eingereicht als Anlage K 7] S. 31) geltend macht, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde liegenden Erfassungen erreichten nur 67 % des Zeitaufwands seiner Studie 2014 und 51 % des Aufwands dieser Studie, entkräftet dies für sich genommen nicht die der Genehmigung zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Einschätzungen. Die naturschutzfachliche Meinung von K. ist nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 66; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, ZNER 2014, 112, juris Rn. 16 ff., 19). Anhaltspunkte dafür, dass das hier hinsichtlich der grundsätzlichen Methodik der Erstellung der Avifaunistischen Untersuchungen zur Windvorrangfläche „Bühnerbach“ der Bio-Consult, Dr. K. (u.a.), Oktober 2014, der Fall wäre, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

20

b) Der Senat hat sich gleichwohl nicht die hinreichende Gewissheit darüber verschaffen können, dass die artenschutzrechtlichen Untersuchungen, soweit sie sich auf die Waldschnepfe beziehen, die erforderliche Ermittlungstiefe aufweisen, und die Einschätzung des Antragsgegners, hinsichtlich der Waldschnepfe würden Tötungstatbestände, Störungstatbestände und eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen (Stellungnahme der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde v. 17.6.2015 699 f. BA 2), in dieser Form hinreichend nachvollziehbar/vertretbar ist. Im Einzelnen:

21

Die Waldschnepfe ist als europäische Vogelart (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) eine besonders geschützte Art i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (Buchst. b) bb); vgl. auch Avifaunistische Untersuchung S. 12, Tab. 1 = 1234 BA 5). Als solche unterfällt sie allen Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. In § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG sind wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten ausdrücklich angeführt. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind neben wild lebenden Tieren der streng geschützten Art die europäischen Vogelarten erfasst. Dass es sich bei der Waldschnepfe um eine jagdbare Art handelt (Beigeladene Bl. 419 GA), entbindet hier nicht von der Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG.

22

In der Avifaunistischen Untersuchung (S. 12, 20 f., = 1234, 1242 BA 5) wurde ein Revier balzender Vögel etwa 250 m nordwestlich der geplanten WEA 4 festgestellt. Nach den Feststellungen von  K. (Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. [Landkreis Osnabrück] im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 [eingereicht als Anlage K 7] S. 14 f., A 7 S. 9) ist 2015 von drei Balzrevieren innerhalb von 500 m zu den geplanten Windenergieanlagen auszugehen. In welchem Maße (etwa) mit Blick auf die Waldschnepfe von einer Betroffenheit auszugehen ist, kann aus Anlass des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend geprüft werden. Zwar werden grundsätzlich die einer Vorhabenzulassung zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen von Fachgutachtern nicht durch nach einer Zulassungsentscheidung angestellte Erhebungen erschüttert (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 8). Die Untersuchungen von  K., Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2014, vom 15. Januar 2015 (eingereicht als Anlage K 6), und Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 (eingereicht als Anlage K 7) wurden jedoch vor der letzten behördlichen Entscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 bzw. des Ergänzungsbescheids vom 28. Januar 2016) durchgeführt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedenfalls insoweit von Belang sind, als es um die Frage geht, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Demgegenüber dürfte dem Umstand, dass die Untersuchungen wohl erst am 17. Februar 2016 bei Gericht eingegangen und - soweit erkennbar - dem Antragsgegner nicht zuvor (vollständig) zugänglich gemacht worden sind, durchschlagendes Gewicht nicht beizumessen sein. Hiernach geht der Senat im vorliegenden Eilverfahren auf der Grundlage der erwähnten Feststellungen davon aus, dass im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung mindestens ein, möglicherweise aber drei Balzreviere innerhalb eines Radius von 500 m zu geplanten Windenergieanlagen festzustellen waren.

23

Wie der Antragsgegner die einzelnen Zugriffstatbestände bewertet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht vollständig nachvollziehen. In der Avifaunistischen Untersuchung (S. 12, 20 f., = 1234, 1242 BA 5) wurde von einem geringen Risiko für die genannte Art ausgegangen, weil Offenland (also dort, wo die WEA geplant seien) gemieden werde. Zu der Artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros I. vom 27. Oktober 2014 (Bl. 1081 ff. BA 5) oder in dessen Artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung (Bl. 1056 ff. BA 5) wird die Waldschnepfe nicht vertiefend behandelt. Ob der Antragsgegner im Weiteren davon ausgeht, die Art sei kollisionsgefährdet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), ergibt sich aus der Stellungnahme seiner Unteren Naturschutz- und Waldbehörde vom 17. Juni 2015 (Bl. 690 ff. BA 2) nicht eindeutig. Auf S. 699 heißt es zwar, die Waldschnepfe gehöre grundsätzlich zu den kollisionsgefährdeten Arten und sie sei nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch störungsanfällig. Weiter heißt es dort, wegen der betriebsbedingen Schallbelastung könnten Waldschnepfen sich in der Balzphase nicht ausreichend verständigen. Windenergieanlagen stellten Barrieren dar, die auch in der Stillstandsphase ihre Wirkung zeigten (s. auch S. 251, 301 GA). Auf S. 700 der BA 2 wird dann aber zur Verneinung von Tötungstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert, die Art werde in der Literatur als nicht kollisionsgefährdet aufgeführt.

24

Zur Ablehnung eines Störungstatbestands (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) führt der Antragsgegner (Untere Naturschutz- und Waldbehörde) in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 (S. 700 der BA 2; s. auch Stellungnahme v. 23.11.2015, 115 BA 4; Stellungnahme Dr. K., Bio-Consult v. 10.2.2016, 452 ff., 455 GA) aus:

25

„Durch die Schallemissionen der Rotoren ist es möglich, dass es zu einer Maskierung männlicher Balzlaute (Rufe und Flügelschlag) und somit zu einem möglichen Störungstatbestand … kommt …
Dieser beobachtete Effekt bezieht sich auf WEA innerhalb bzw. über Waldflächen. Die geplanten Anlagen werden jedoch im Offenland errichtet, sodass ein möglicher Maskierungseffekt ausgeschlossen wird.
Nach Angaben der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ gehört die Waldschnepfe zu einer lärmempfindlichen Artengruppe mit mittlerer Lärmempfindlichkeit … Als Effektdistanz, bei deren Unterschreitung negative Effekte belegbar sind, geben GARNIEL & MIERWALD (2010) 300 m an.
Diese Distanz wird auch durch aktuelle Untersuchungen belegt. … Diese Störwirkungen beziehen sich jedoch … auf WEA im Wald … Männliche Waldschnepfen richten ihre Balzflüge entlang von Waldinnenrändern (z.B. Wege, Sturmwurfflächen, Wildwiesen) aus. Die geplanten WEA-Standorte liegen jedoch im Offenlandbereich, so dass keine Auswirkungen für die Art durch einen möglichen Meidungseffekt zu erwarten sind.
In der überarbeiteten Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages „Naturschutz und Windenergie“ wird für die Art ein Abstand von 500 m empfohlen … GARNIER et al. (2007) bzw. GARNIEL & MIERWALD (2010) nennen für die Art einen kritischen Schallpegel von 55 dB(A) - 58 dB(A). … Für die Waldschnepfe ist aufgrund der wichtigsten Lebensphase, während der Jungenführung, ein bodennaher Immissionsort (1 m) zu berücksichtigen (GARNIER, et al., 2007). Die 55 dB(A)-Isophone einer WEA mit einem Schallpegel von 106 dB(A) beschränkt sich in Bodennähe lediglich auf den unmittelbaren Mastfußbereich. Sie überlagert sich demnach nicht mit den angrenzenden Waldbereichen.
Aufgrund der vorliegenden Literatur … bzw. der Planung im Offenland werden im vorliegenden konkreten Einzelfall auch bei einer Unterschreitung der vom NLT (2014) empfohlenen 500 m erhebliche Störungen iSd § 44 BNatSchG, Abs. 1, Satz 2 ausgeschlossen.“ (Hervorhebung im Original)

26

Ob sich der eingenommene Standpunkt nach dem im Zeitpunkt der Prognose aktuellen Erkenntnisstand fachwissenschaftlich noch vertreten lässt, ist ebenso offen wie die Frage, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtliche Untersuchung in ihrer Ermittlungstiefe ausreichte, um die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Bezug auf die Waldschnepfe sachgerecht zu prüfen. Im NLT-Papier 2014 (S. 14, Tabelle 2: Übersicht über fachlich erforderliche Mindestabstände von WEA zu Brutplätzen bestimmter Vogelarten) wird - wie auch der Antragsgegner erkennt - ein Mindestabstand von 500 m um Balzreviere empfohlen. Weiter heißt es dort, Schwerpunktgebiete sollten insgesamt - unabhängig von der Lage der aktuellen Brutplätze - berücksichtigt werden. Auch die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter WEA-sensibler Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (- LAG VSW -, in der Überarbeitung vom 15.4.2015) sehen in Tab. 2 (S. 4) einen Mindestabstand von 500 m um Balzreviere vor. Gleiches gilt für den - freilich erst im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 7/2016 vom 24. Februar 2016 veröffentlichten - „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersächsen“ (Anlage 2 zum Windenergieerlass, NdsMBl 2016, 190 ff., 212, 216 Nr. 28: Radius des Untersuchungsgebiets um die geplante WEA für vertiefende Prüfung 500 m). Vor diesem Hintergrund spricht manches dafür, dass sich im Zeitpunkt der Prognose des Antragstellers eine naturschutzfachliche Bewertung durchgesetzt hatte, nach der ein Mindestabstand von 500 m zu Revieren der Waldschnepfe zugrunde zu legen ist. Die Unterschreitung des fachlich gebotenen Abstands - von dem hier aus den dargelegten Gründen auszugehen ist - ist ein Anhaltspunkt für eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (NLT-Papier 2014 S. 13; B., Windkraft und Artenschutz, NdsVBl 2016, 13, 14; vgl. auch „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“, Anlage 2 zum Windenergieerlass, NdsMBl 2016, 190 ff., 215). Die Abstände sollten nur unterschritten werden, wenn dies mit dem Schutz der betreffenden Art vereinbar ist (NLT-Papier 2014 S. 13). Insofern ist eine Einzelfallprüfung angezeigt (vgl. „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“, Anlage 2 zum Windenergieerlass, NdsMBl 2016, 190 ff., 215). Ob die von der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde des Antragsgegners angestellte Erwägung (Stellungnahme v. 17.6.2015, BA 2 S. 690 ff.) die geplanten WEA-Standorte befänden sich im Offenland, während die Balzflüge über Schneisen und an Waldrändern über der Baumkrone stattfänden (in der Einschätzung vorsichtiger Dr. K., Anmerkungen zu dem Eilantrag des Antragstellers v. 10.2.2016, S. 4 = Bl. 453 GA), allein geeignet ist, ein relevantes Tötungsrisiko auszuschließen, erscheint auch deshalb nicht zweifelsfrei, weil nach fachlicher Beurteilung Balzflüge relativ großräumig stattfinden (vgl. LAG VSW, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, Überarbeitung v. 15.4.2015, S. 16), und muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Diese vertiefte Prüfung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil im „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ (Anlage 2 zum Windenergieerlass, NdsMBl 2016, 190 ff., 212, 216) die Art als vom Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, nicht aber als vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG betroffen geführt wird.

27

Ob und inwieweit sich die Erwägungen des Antragsgegners zur Ablehnung des Störungstatbestands (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) nach dem im Zeitpunkt der Prognose aktuellen Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertreten lassen, erscheint nach summarischer Prüfung ebenfalls offen. In den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der LAG VSW (in der Überarbeitung vom 15.4.2015 S. 3, 15 f.) heißt es:

28

„In Tabelle 2 sind die empfohlenen Mindestabstände zu Brutvorkommen WEA-sensibler Arten dargestellt, die anhand von artspezifischen Telemetriestudien, Kollisionsdaten, Funktionsraumanalysen, langjährigen Beobachtungen und der Einschätzung von Artexperten ermittelt wurden … Sie repräsentieren den Bereich um den Neststandort, in dem der überwiegende Teil der Aktivitäten zur Brutzeit stattfindet (mehr als 50 % der Flugaktivitäten) …

Die Waldschnepfe ist bisher als Kollisionsopfer in fünf Fällen in Deutschland und in sechs Fällen in fünf anderen europäischen Ländern in Erscheinung getreten. Mit der zunehmenden Erschließung von Wäldern für den Bau von WEA rückt die Art verstärkt in den Fokus. Im Nordschwarzwald fand eine Untersuchung des Waldschnepfenbestandes vor und nach Bau und Inbetriebnahme eines Windparks statt. Man ermittelte einen Bestandsrückgang …, wobei als Ursache die Barrierewirkung der Anlagen (auch stillstehend!) angenommen wird. Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel). Die Balzflüge finden relativ großräumig statt, wobei sich die Reviere mehrerer Männchen überlappen können. Waldschnepfen haben ein promiskes Paarungssystem, mehrere Weibchen können in dem von einem Männchen genutzten Gebiet brüten. Dieses Verhalten sowie die Schwierigkeit, die Brutplätze zu lokalisieren, erfordert die Berücksichtigung zusammenhängender Gesamtlebensräume für die erfolgreiche Reproduktion, weshalb auf Dichtezentren besondere Rücksicht genommen werden sollte. Weitere Untersuchungen zum Einfluss von WEA auf Waldschnepfen sind wünschenswert.“

29

Eine Einzelfallprüfung hat im vorliegenden Fall über die oben zitierte Literaturauswertung hinaus, soweit erkennbar, nicht stattgefunden. Zusammenhängende Gesamtlebensräume - wie in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW vorgesehen - sind nach summarischer Prüfung nicht ermittelt worden, so dass deren Berücksichtigung nicht überprüft werden kann. Von den fachlichen Empfehlungen, die mit Veröffentlichung des NLT-Papiers 2014 und der Abstandsempfehlungen der LAG VSW im Zeitpunkt der Prognoseaufstellung vorhanden waren, wurde nicht aus Einzelfallerwägungen, sondern aus allgemeinen Erwägungen (die sich auf die Nutzung nur von Wald durch die Art und Schallpegel während der Jungenführung) abgewichen. Ob diese Erwägungen tragen, erscheint nicht unzweifelhaft. Der Antragsteller behauptet unter Berufung auf Beobachtungen, Balzflüge der Waldschnepfen fänden auch im Offenland statt (Widerspruchsbegründung vom 2.9.2015, S. 4 = BA 4 S. 21; Antragsschriftsatz v. 7.1.2016, S. 23, 30 = Bl. 55, 62 GA; s. auch  K., Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. [Landkreis Osnabrück] im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 [eingereicht als Anlage K 7] S. 14 f. AGG, A 7, Anhang S. 9) und stellt damit die Annahme des Antragsgegners in Abrede, männliche Waldschnepfen richteten ihre Balzflüge (ausschließlich) entlang von Waldinnenrändern (z.B. Wege, Sturmwurfflächen, Wildwiesen) aus. Eine entsprechende Einschränkung ist weder dem NLT-Papier 2014 noch den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der LAG VSW (in der Überarbeitung vom 15.4.2015 S. 15 f.) zu entnehmen. Selbst wenn im Übrigen die Annahme des Antragsgegners zutreffen sollte, dass sich der beobachtete Maskierungseffekt auf Windenergieanlagen innerhalb bzw. über Waldflächen beziehe, erscheint nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass er sich auch bei Windenergieanlagen zeigen könnte, die zwar im Offenland stehen, sich aber - wie hier - in der Nähe des betreffenden Waldbereichs und innerhalb des 500 m-Mindestabstands befinden. Im Übrigen wird    - wie dargelegt - eine Barrierewirkung selbst bei stillstehenden Windenergieanlagen angenommen (vgl. auch Ast., Schr. v. 10.5.2016, S. 18 f. = Bl. 829 f. GA). Die Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners, das Bestehen einer Barrierewirkung sei fachwissenschaftlich bis dato nicht erwiesen (Schr. v. 14.6.2016, S. 16 = Bl. 901 GA; dazu auch Beigel. Schr. v. 17.8.2016 = Bl. 997 GA), lässt sich auch im Blick auf die ausgesprochenen Empfehlungen nicht ohne weiteres bejahen. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Ermittlungstiefe der der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen ausreicht, um in vertretbarer, jedenfalls in gerichtlich nachvollziehbarer Weise eine Störungswirkung für die Waldschnepfe zu verneinen.

30

c) Ob und inwieweit der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, es sei nicht von einer erheblichen Betroffenheit des Uhus auszugehen, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht hinreichend verlässlich abschätzen.

31

Hinsichtlich des Uhus heißt es in den Avifaunistischen Untersuchungen zur Windvorrangfläche „Bühnerbach“ der Bio-Consult, Dr. K. (u.a.), Oktober 2014 (S. 26 f. = 1223, 1248 BA 5):

32

„Uhus konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Ein Brutvorkommen im Gehn … liegt über 1.600 m von der nächst geplanten WKA entfernt. Die LAG VSW (2007) empfiehlt einen Abstand von 1.000 m zu den Brutplätzen einzuhalten; dies wird bei der Planung eingehalten.

33

Auch bei den Fledermauserfassungen wurden im UG keine Uhus festgestellt. Es gibt auf Grundlage der Erfassungen keine Hinweise, dass das Plangebiet als regelmäßig aufgesuchtes Nahrungshabitat zu bewerten ist (keine Nachweise bei den Nachtexkursionen, incl. Fledermauserfassungen).

34

Die Aktionsräume der Art können je nach Lebensraum sehr unterschiedlich groß sein. Die Ackerflächen im UG stellen kein optimales Nahrungshabitat dar. Das Vorkommen im Gehn dürfte in dortigen Waldflächen, im Steinbruch sowie im nahen Umfeld (Randstrukturen) ausreichend geeignete Nahrungshabitate finden. …“

35

Auf die Einwände des Antragstellers im Widerspruchsverfahren, ein Revier des Uhus befinde sich im nördlichen Teil des Untersuchungsgebiets, der Abstand des Nests zur WEA 1 betrage 600 m, Einzelregistrierungen deuteten darauf hin, dass die Tiere die gesamte Niederung des Bühnerbachs zur Jagd- und Nahrungssuche nutzten (S. 19 BA 4), und den am 23. September 2015 beim Landkreis eingegangenen Zwischenbericht „Brutvögel im Umfeld des geplanten Windparks Bühner Bach 2015“, L. v. 20. September 2015 (S. 72 ff., 74 ff. BA 4), führte Dr. K. unter dem 18. November 2015 (S. 104 ff. BA 4; s. auch S. 1007 ff., 1020 ff. GA) u.a. aus, den Hinweisen auf Uhu-Brutvorkommen habe in der Brutsaison 2015 nicht mehr nachgegangen werden können, weitere Begehungen/Kontrollen seien zur Zeit der Herbstbalz (September/Oktober 2015) durchgeführt worden. Die aufgezeichneten Registrierungen lägen überwiegend im Gehn sowie in den Waldflächen nördlich des Plangebiets, aus dem eigentlichen Plangebiet seien keine Registrierungen dargestellt, die Beobachtung im „F. Moor“ sei etwa 400 m von der nächsten Windenergieanlage entfernt. Uhus brüteten bevorzugt an Felsen, in Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben. In den letzten Jahren seien in Niedersachsen auch Bruten in Bäumen nachgewiesen. Die Reviere seien mitunter sehr groß. Als Nahrungshabitat nutze der Uhu u.a. (halb-)offene, reich gegliederte Kulturlandschaften. Sowohl das Innere von ausgedehnten Waldgebieten als auch monotone Agrarlandschaften würden gemieden. Im Umfeld des Gehns finde die Art viele geeignete Nahrungshabitate. Weder Bio-Consult (2012 und 2013) noch M. habe 2013 Brutvorkommen für das 1.000 m Umfeld des Plangebiets festgestellt. Im Herbst 2015 hätten im Bereich der von  K. (2015) dargestellten Uhu-Beobachtungsstandorte keine Hinweise auf Brutvorkommen eines Uhus festgestellt werden können. Bei den sechs durchgeführten Erfassungsterminen hätten Uhus aus dem Gehn „verhört“ werden können, nicht aber aus dem 500-600 m nördlich der geplanten WEA 1 gelegenen Wald. Die von  K. (2015) festgestellten Flugbewegungen könnten von Brutvögeln aus dem Gehn durchgeführt worden sein, deren Nahrungshabitat reiche sicher bis in diese Räume. Anders stelle sich die Situation im Plangebiet dar. Hier dominiere intensiver Ackerbau. Attraktive Nahrungs- und Jagdhabitate seien im engeren Umfeld der geplanten Windenergieanlagen kaum vorhanden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Plangebiet als regelmäßig aufgesuchtes Nahrungshabitat zu bewerten sei.

36

Dem steht die Einschätzung von  K., Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2014, vom 15. Januar 2015 (eingereicht als K 6), gegenüber, der davon ausgeht, dass das Untersuchungsgebiet (500 m um Windenergiestandorte 26a und 26b, Bl. 3) vom Uhu zur Nahrungssuche genutzt werde (Bl. 26 der Ausarbeitung vom 15. Januar 2015). Dies schlussfolgert er aus einer Nähe bisheriger Beobachtungen, wie sie auf S. 26 des Berichts vom 15. Januar 2015 und der Verbreitungskarte im Anhang Abb. A48 (S. 50) erläutert bzw. dargestellt wurden. Aus den Ausarbeitungen von  K., Brutvögel im Umfeld des geplanten Windparks „Bühner Bach“ 2015 (G., Landkreis Osnabrück) - Vorabinformation Uhu und Waldschnepfe - vom 26. Dezember 2015 (S. 113 ff. GA), und Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 (eingereicht als K 7), geht der von Dr. K. unter dem 18. November 2015 kommentierte Brutverdacht hervor. Weiter heißt es u.a., auch nach dem Verlust des bekannten Nests seien Uhus im Wald des Revierzentrums beständig aufgefallen (S. 16 ff., 39 ff. und Verbreitungskarte im Anhang Abb. A 10 und 11, S. 12 f.). Zur Brutzeit (1. Februar bis 2. August) lägen 65 Registrierungen innerhalb des 1 km-Radius um geplante WEA vor. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob  K. (S. 16 Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. [Landkreis Osnabrück] im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016, eingereicht als K 7) zu folgen ist, soweit er behauptet, der allgemeine Terminus „Brutverdacht“ sei ausreichend, bei Bewertungen von Brutvogel-Gebieten werde zu einem „Brutnachweis“ nirgends unterschieden. Unter 4.1.1 der Empfehlungen der Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages (Stand: Oktober 2014) wird - wie bereits ausgeführt - für die Bewertung des Kollisionsrisikos u.a. darauf abgestellt, ob betroffene Brutpaare erfolgreich brüteten. Dies bedarf weiterer Prüfung im Hauptsacheverfahren.

37

Ob im Hinblick auf ein mögliches Nahrungshabitat von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos des Uhus auszugehen ist, kann hier auch nicht abschließend beantwortet werden. Nach Lage der Akten ist nicht nachvollziehbar, wo sich die Nahrungshabitate des Uhus tatsächlich befinden. Eine Erfassung und kartografische Darstellung der Nahrungshabitate und Flugwege, der für die Art relevanten Bewirtschaftung und einzelner Bewirtschaftungsereignisse und flächendeckende Aussagen zur Raumnutzung bezogen auf die von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten festgelegten Prüfradien sind, soweit erkennbar, in der Akte nicht enthalten. Ferner erschließt sich nach summarischer Prüfung nicht hinreichend, inwieweit sich das Umfeld des Gehns, das nach Aussage von Dr. K. (Bl. 104, 105 BA 4) viele geeignete Nahrungshabitate bietet, von dem Bereich der geplanten Windenergieanlagen unterscheidet. Die Angabe, hier dominiere intensiver Ackerbau (und - so wird man möglicherweise ergänzen können - liege eben keine (halb-)offene, reich gegliederte Kulturlandschaft vor), ist nach Lage der Akten nicht evident. Soweit der Antragsgegner meint, einer Betrachtung des erweiterten Prüfbereichs habe es nicht bedurft, es hätten Hinweise darauf gefehlt, dass das Plangebiet z.B. ein essentielles Jagdgebiet sei (Bl. 242 GA), lässt sich hier nicht klären, ob sich aus den Beobachtungen von  K. hinreichende Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben. Nach den Darstellungen von  K. (Abb. A 10 Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016, eingereicht als K 7, dürfte von einzelnen - nicht näher spezifizierten - Beobachtungen des Uhus durch Herrn N. in einem Waldbereich unmittelbar nördlich und einzelnen Beobachtungen in einem Waldbereich unmittelbar östlich der WEA 1, unterschiedlichen mehr oder weniger einzelnen Sichtungen in Abständen von wohl mehr als 500 m zu vorgesehenen Anlagenstandorten und diversen weiteren Sichtungen in einem Waldbereich ca. 400 bis 600 m (nach Angaben Dr.  K. 500 bis 600 m) nordöstlich der WEA 1 auszugehen sein. Die im Text angeführten Beobachtungen lassen sich nicht gänzlich mit den Verbreitungskarten in Übereinstimmung bringen. Dies gilt beispielhaft für die auf S. 18 genannten Termine von Sichtungen am 23. April 2015 und 19. Februar 2015, die sich so in der Verbreitungskarte im Anhang Abb. A 10 nicht finden lassen. Gleichwohl kann den Ausführungen nach Lage der vorliegenden Akten nicht jede Relevanz abgesprochen werden. Soweit erkennbar hat Dr. K. in der Brutzeit 2015 keine entsprechenden Erfassungen durchgeführt. Auch schließt Dr. K. weder eine (weitere) Neuansiedlung des Uhus im Umfeld des Plangebiets noch jedenfalls Einzelfeststellungen der Art in dem betreffenden Raum aus (Bl. 104 ff., 107,109 BA 4).

38

d) Ob die Behandlung des Mäusebussards in jeder Hinsicht trägt, bleibt ebenfalls der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Der Antragsgegner geht in seiner Stellungnahme (Untere Naturschutz- und Waldbehörde) vom 17. Juni 2015 (Bl. 690 ff., 698 BA 2) von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko aus. Im Einzelnen heißt es:

39

„Ein Mäusebussardhorst liegt innerhalb …(des) 500 m Radius und damit ist nicht auszuschließen, dass für diese Individuen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Um dieses Risiko zu verringern, hat der Antragsteller eine sog. Ablenkfläche von 3,05 ha eingebracht, die dem Mäusebussard abseits des Windparks optimale Jagdbedingungen schaffen werden, so dass er wesentlich von der Gefahrenzone der WEA abgelenkt wird …
Es ist zwar davon auszugehen, dass die Vermeidungsmaßnahmen ausreichend sind, um das Tötungsrisiko unterhalb der Signifikanzschwelle zu drücken, aber um die Restzweifel zu zerstreuen und eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird ausgehend vom Antrag auch für den Mäusebussard hilfsweise die Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt. Alle Voraussetzungen sind auch hier erfüllt.“

40

In Bezug auf den Mäusebussard enthält zwar das NLT-Papier 2014 Abstandsempfehlungen (500 m Mindestabstand, Prüfbereich 1.000 m), nicht aber das Papier der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten v. 15.4.2015). Auch der - freilich erst später veröffentlichte - Windenergieerlass vom 24. Februar 2016 (NdsMBl 2016, 190 ff., 215 f.) sieht eine Abstandsempfehlung für den Mäusebussard nicht vor. Als Artspezifische Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen werden in dem erwähnten „Leitfaden“, Anlage 2 im Windenergieerlass vom 24. Februar 2016 (NdsMBl 2016, 190 ff., 223 f.), indes für kollisionsgefährdete Vogelarten, eine Gestaltung des Mastfußbereichs (7.4, Abs. 1) und eine Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Windenergieanlagen (unter 7.4, 1. Spiegelstrich) vorgesehen. Eine entsprechende Gestaltung des Mastfußbereichs ist der Beigeladenen im Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 2016 aufgegeben worden. Es ist auch eine Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung durchgeführt worden (Planung des Windparks „Bühnerbach“ in der Gemeinde D-Stadt, Gemarkung J. und G., Flur 5 und 10, Landkreis Osnabrück, - Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung - I. Landschaftsarchitekten v. 8.5.2015, Bl. 1056 ff., 1062 BA 5). In dieser ist die Schaffung eines Ablenkungs-Nahrungshabitats vorgesehen (Bl. 1073 f. BA 5). Ob diese Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausreichend sind, kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden. Soweit mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9. Juli 2015 hilfsweise die Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt worden ist, ist ggf. auch deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält; Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 2 und 3 BNatSchG). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist offen und bedarf vertiefter Prüfung.

41

e) Gleiches gilt, soweit für die Feldlerche eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG hinsichtlich aller Verbotstatbestände erteilt worden ist (S. 2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung v. 9.7.2015, Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung - I. Landschaftsarchitekten v. 8.5.2015, Bl. 1056 ff., 1062 f. BA 5). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Feldlerche um eine in der Roten Liste der Brutvögel aufgeführte gefährdete Art handelt, deren Erhaltungszustand auch die Artenschutzrechtliche Prüfung als „ungünstig/unzureichend“ bei sehr starker Bestandsabnahme in Niedersachsen seit 1980 bezeichnet.

42

f) Der Senat hat sich nach summarischer Prüfung ferner nicht hinreichend vergewissern können, ob die artenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt sind, soweit in der Auflage Nr. 30 zu der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Vermeidungsmaßnahme ein Gondelmonitoring für Fledermäuse verfügt und eine Abschaltung der Anlagen - neben weiteren Voraussetzungen - bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb oder gleich 6 m/s im Zeitraum April bis Oktober angeordnet worden ist.

43

aa) Im Hinblick auf die - zwischen den Beteiligten umstrittene - Frage, ob die Erfassungen bezüglich der im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten gerichtlich zu beanstanden sind, merkt der Senat nach summarischer Prüfung zunächst an: Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Erfassungen gegenüber den Empfehlungen der - im Zeitpunkt der Erstellung des „Fledermauskundlichen Gutachten(s) zum geplanten Windpark ‚Bühnerbach‘ in der Gemeinde D-Stadt, LK A-Stadt, Dez. 2013 (Bl. 2, 5, 11, 1198 ff., 1204, 1210 BA 5), noch nicht verabschiedeten - Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages (Stand: Oktober 2014) zurückbleiben. Danach (unter 4.1.2 S. 17 f.) sind im - wie hier - immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren u.a. im Verlaufe eines Jahres mehrere Untersuchungsblöcke in insgesamt etwa 14 Nächten erforderlich: drei Erfassungen des Frühjahreszuges zwischen 25.04. und 20.05.; standortbezogene Untersuchungen der örtlichen Fledermauspopulation zwischen Juni und Juli in vier ganzen Nächten zur Erfassung der Funktionsbeziehungen (Flugkorridore, Quartiere, wesentliche Jagdgebiete, Quartiersuche); sieben Erfassungsdurchgänge im Spätsommer/Herbst unter Berücksichtigung der Lokalpopulation und des Herbstzuges; in allen Erfassungsnächten jeweils eine Horchkiste an jeder geplanten WEA; Dauererfassungen vom 01.04. bis 15.11. Ausweislich des „Fledermauskundlichen Gutachten(s) zum geplanten Windpark ‚Bühnerbach‘ in der Gemeinde D-Stadt, LK A-Stadt, Dez. 2013 (Bl. 2, 5, 11, 1198 ff., 1204, 1210 BA 5), fanden vorliegend insgesamt sechs Erfassungstermine (Mai bis August 2013 jeweils monatlich, 2 im Oktober 2013) statt, bei denen jeweils zwölf Horchkisten aufgestellt wurden. In dem Fledermauskundlichen Gutachten heißt es zur Begründung (S. 2 = Bl. 1201 BA 5): „Das Untersuchungskonzept wurde mit dem Landkreis Osnabrück abgestimmt. Von den methodischen Empfehlungen des NLT wurde begründet abgewichen. Es wurden sechs Untersuchungsnächte … als ausreichend angesehen. Die wesentlichen Informationen zu konfliktträchtigen Lebensraumfunktionen oder -elementen (Flugstraßen, Quartiere kollisionsgefährdeter Arten, Paarungsquartiere ziehender Arten, Konzentrationen von Abendseglern zur Zugzeit) lassen sich nach eigener Einschätzung, die auf Erfahrungen aus anderen Windkraftprojekten beruht …, in denen mit dieser Untersuchungsintensität gearbeitet wurde, auch mit diesem gegenüber dem NLT-Papier deutlich verringerten Aufwand mit hinreichender Sicherheit gewinnen.“ Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die Gutachter O. ausweislich des Fledermauskundlichen Gutachtens selbst davon ausgehen, die durchgeführten Untersuchungen am Boden seien als Voruntersuchungen zu sehen, die eine grobe Einschätzung ermöglichten, welches Konfliktpotential bezüglich der stärker schlaggefährdeten Fledermausarten wahrscheinlich bestehe und in welchen Zeiträumen Konflikte zu erwarten seien (Bl. 2, 1198 ff., 1201 BA 5). Ob die Aussage, die wesentlichen Informationen zu konfliktträchtigen Lebensraumfunktionen oder -elementen ließen sich mit gegenüber dem NLT-Papier deutlich verringertem Aufwand mit hinreichender Sicherheit gewinnen, in ihrer Allgemeinheit belastbar ist, bedarf - soweit erforderlich - der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.

44

In Bezug auf bodengebundene Untersuchungen bei Fledermäusen vertritt das NLT-Papier (unter 4.1.2 S. 17 f.) im Übrigen folgende Vorgehensweise: Eine Betroffenheit von Fledermäusen müsse vor einer Zulassung der Anlagen geklärt werden. Die Klärung könne nicht erst Gegenstand eines Gondelmonitorings nach Zulassung der Anlagen sein. Zum einen könne dem Vorhabenträger ein Gondelmonitoring nur bei belegten Anhaltspunkten für eine entscheidungserhebliche Betroffenheit von Fledermäusen auferlegt werden. Zum anderen könne die nachträgliche Beschränkung des Anlagenbetriebs die Wirtschaftlichkeit der Anlagen in Frage stellen. Mithin dient der vorgesehene Ermittlungsumfang nicht nur dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz des Vorhabenträgers vor unverhältnismäßigen Beschränkungen des Anlagenbetriebs. Die Gutachter O. vertreten ausweislich des Fledermauskundlichen Gutachtens den Standpunkt, es müsse sich wegen der grundsätzlich gegebenen Prognoseunsicherheit von Fledermausuntersuchungen vom Boden aus obligatorisch ein zweijähriges Monitoring auf Gondelhöhe nach Errichtung der Anlagen anschließen. Sollten sich bereits aus den Voruntersuchungen Hinweise auf ein erhöhtes Konfliktpotential ergeben, müsste das Monitoring zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände dem Vorsorgeprinzip folgend in entsprechenden Zeiträumen bei abgeschalteten Anlagen erfolgen. In der Genehmigung müssten die maximalen Abschaltzeiten festgelegt werden (Bl. 2, 1198 ff., 1201 BA 5). Diesen Weg verfolgt die auf dem Gutachten aufbauende Genehmigung - wie sich aus den Ausführungen zu den auch als Auflage Nr. 30 im Genehmigungsbescheid vom 9. Juli 2015 aufgenommenen „fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmen“ entnehmen lässt - weitgehend. Das Fledermauskundliche Gutachten betrachtet als die im Rahmen der Windenergieplanung wesentlichen artenschutzrechtlichen Aspekte eine Kollisionsgefahr während der Jagd oder des Zuges, einen Verlust oder eine Beeinträchtigung von Quartieren, Flugrouten oder Jagdgebieten durch Störungen, einen Verlust von Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bei Überplanung von Baumbeständen oder Bauwerken (Bl. 1, 1198 ff., 1200 BA 5). Es führt u.a. aus, da es sich bei der geplanten Vorrangfläche um einen Offenlandstandort handele und keine Eingriffe in Wälder vorgenommen würden, sei bereits im Vorfeld eine direkte Betroffenheit von Fledermäusen auszuschließen unter dem Vorbehalt, dass auch durch die Zuwegungen zu den WEA-Standorten keine Baumbestände betroffen seien. Es wurden im Untersuchungsgebiet mindestens sechs Fledermausarten nachgewiesen, Jagdgebiete und Flugrouten betrachtet (regelmäßige Jagdaktivität von Zwergfledermäusen im gesamten Untersuchungsgebiet, aber keine Flugstraße; flächendeckende Verteilung des Großen Abendseglers über das gesamte Untersuchungsgebiet an allen Terminen, Beobachtungen bei Jagdaktivitäten; Beobachtungen von Jagdaktivitäten des Kleinen Abendseglers; punktuelle Nachweise von Rauhhautfledermäusen) und ferner nach Tagesschlaf- und Balzquartieren gesucht (keine eindeutigen Hinweise auf Wochenstubenquartiere der vorkommenden Arten; Einzelquartiere wurden nicht ausgeschlossen; 20 Balzreviere der Zwergfledermaus). In der Auswirkungsprognose heißt es (Bl. 18 = 1217 BA 5): „Die Jagdgebiete lagen teilweise auch im Bereich geplanter WEA-Standorte. Es entstand zudem der Eindruck, dass die geplante Vorrangfläche möglicherweise in einem, wenn auch nicht besonders ausgeprägten Flugkorridor zwischen intensiver genutzten Jagdgebieten am südlich gelegenen Mittellandkanal und Baumquartieren im Gehn liegt. Insgesamt kann ein erhöhtes Kollisionsrisiko für diese Art (gemeint: Großer Abendsegler) im Sommer und vor allem während des Herbstzugs nicht ausgeschlossen werden. … Für das Gondelmonitoring werden aufgrund der insgesamt erhöhten Kollisionsgefahr für Große Abendsegler und evtl. auch Zwerg- und Breitflügelfledermaus sowie Kleine Abendsegler vorsorglich Abschaltzeiten empfohlen, die durch die Monitoring-Ergebnisse spezifiziert und angepasst werden können. Als Ergebnis des Monitorings können als Vermeidungsmaßnahmen Abschaltzeiten erforderlich bleiben“ (vgl. auch Zusammenfassung S. 19 = 1218 BA 5). Insoweit wurden Daten erhoben, die Anhaltspunkte für die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten ergeben. Es wurde ein artspezifisches Kollisionsrisiko für die potentiell betroffenen Arten prognostiziert. Die Ermittlungstiefe reichte insofern aus, um anzunehmen, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände könnten jedenfalls nicht verneint werden. Wie ausgeführt wurde aus Vorsorgegesichtspunkten ein Gondelmonitoring bei abgeschalteten Anlagen vorgesehen.

45

Die Annahme des Antragsgegners, die vorauszusehende Beeinträchtigung von kollisionsgefährdeten Fledermäusen durch die geplanten WEA (Artenschutzrechtliche Prüfung S. 26 ff. = 1082 ff., 1111 ff. BA 5) erfordere ein Gondelmonitoring mit abgeschalteten Anlagen, durch die vorgesehenen Abschaltungen könne eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der Fledermausarten wirksam vermieden werden, dürfte jedenfalls im Grundsatz unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes gerichtlich nicht zu beanstanden sein. Dafür, dass die voraussichtliche Beeinträchtigung nicht grundsätzlich durch - für alle geplanten Anlagen angeordnete - Abschaltzeiten beherrschbar ist (vgl. dazu NLT-Papier 2014 unter 4.1.2 S. 19 und 4.2.2 S. 26; Stellungnahme der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde des Antragsgegners vom 26.1.2016, Bl. 297 ff., 299 GA), ist weder Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anders mag es liegen, also ein unüberwindliches Zulassungshindernis bestehen, sofern Standorte in der Nähe von Flussauen, großen stehenden Gewässern und intensiv genutzten Winterquartieren und Schwärmgebieten in Rede stehen, da diese Lebensräume eine große Anziehungskraft auf Fledermäuse entfalten (vgl. dazu NLT-Papier 2014 unter 4.2.2 S. 26). Um einen derartigen Standort handelt es sich nach Lage der Akten augenscheinlich nicht, denn für das Vorhaben werden Teilbereiche intensiv genutzter Ackerstandorte in Anspruch genommen (Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, I., Okt. 2014, S. 5 = 943 BA 5). Maßnahmen wie die hier verfügten temporären Abschaltungen sind grundsätzlich geeignet, die Verbotsfolge zu verhindern, soweit sie das Tötungsrisiko spürbar verringern und auf ein Normalmaß reduzieren (B., Windkraft und Artenschutz, NdsVBl 2016, 13, 14 f.; Artenschutzrechtliche Prüfung, I., Landschaftsarchitekten, 27.10.2014 S. 45 = 1130 BA 5; vgl. auch „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“, Anlage 2 zum Windenergieerlass v. 24.2.2016, NdsMBl 2016, 190, 212, 224 unter 7.3). Entgegen der Annahme des Antragstellers dürfte insofern nicht festzustellen sein, dass der Antragsgegner „seiner artenschutzbezogenen Entscheidungsverantwortung noch im Vorfeld der Genehmigungserteilung“ nicht nachgekommen wäre (Bl. 56 GA).

46

bb) Bedenken, dass dem Artenschutz genügt ist, ergeben sich allerdings insoweit, als in der Auflage Nr. 30 zu der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Abschaltung der Anlagen bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb oder gleich 6 m/s angeordnet ist. Die Empfehlungen der Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages (Stand: Oktober 2014) sehen bei - wie hier - vorrangiger Betroffenheit von Abendseglerarten und Rauhhautfledermaus eine Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe unter 7,5 m/s vor (unter 4.2.2 S. 19 und 4.2.2 S. 26). Soweit der Antragsgegner geltend macht, der im aktuellen NLT-Papier angegebene Wert von 7,5 m/s beruhe auf Daten, die in küstennahen Windparks ermittelt worden seien, wo generell höhere Windgeschwindigkeiten herrschten als im Binnenland, hier seien in vielen Fällen 6 m/s ausreichend, um ein signifikantes Tötungsrisiko auszuschließen (Agg Bl. 528 ff., 535 GA, Stellungnahme der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde v. 14.3.2016, Bl. 542 ff., 550 GA), ergibt sich diese Einschränkung nicht aus dem NLT-Papier. Dieser Einwand verhält sich auch nicht zu naturschutzfachlichen Beobachtungen, wonach sehr flugkräftige und windtolerante Arten, wie etwa der Abendsegler, auch im Binnenland häufig bei höheren Windgeschwindigkeiten fliegen. Auch in dem - seinerzeit freilich noch nicht veröffentlichten - „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ (Anlage 2 zum Windenergieerlass v. 24.2.2016, NdsMBl 2016, 190, 212, 224 unter 7.3) ist allgemein davon die Rede, für die Abendseglerarten und die Rauhhautfledermaus könnten „aufgrund von naturräumlichen Gegebenheiten in Niedersachsen“ unter Vorsorge- und Vermeidungsgesichtspunkten auch bei höheren Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten erforderlich sein. Soweit der Antragsgegner auf Projekte im Binnenland verweist, die in vielen Fällen gezeigt hätten, dass 6 m/s ausreichend seien (Stellungnahme der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde v. 14.3.2016, Bl. 542 ff., 550 GA), ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich, dass dieser Befund dem aktuellen Wissensstand entspricht und auch für die hier in Rede stehenden naturräumlichen Gegebenheiten gilt. Ob sich der vom Antragsgegner eingenommene Standpunkt nach dem im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung aktuellen Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertreten lässt, bleibt hiernach der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

47

g) Gleiches gilt etwa, ohne dass damit ein weiterer Klärungsbedarf abschließend beschrieben wäre, hinsichtlich der - im vorliegenden Eilverfahren nicht aufzuklärenden - Frage, ob und inwieweit die angefochtene Genehmigung auch sonst unter (der - wie dargelegt - voraussichtlich notwendigen) Berücksichtigung der Untersuchungen von  K., Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2014, vom 15. Januar 2015 (eingereicht als Anlage K 6), und Brutvögel im Umfeld des Windenergie-Suchraums 26 „Bühner Bach“ bei G. (Landkreis Osnabrück) im Jahr 2015, vom 7. Januar 2016 (eingereicht als Anlage K 7) auf einem vollständig und zutreffend erfassten Sachverhalt beruht.

48

2. In Anbetracht der dargestellten Zweifel und der zwischen den Beteiligten streitigen Punkte hält der Senat im Ergebnis die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage (- 3 A 132/15 -) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für gerechtfertigt (vgl. § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Unter den gegebenen Umständen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Durchführung des Vorhabens in jedem Fall zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere zu Verlusten von Biotoptypen sowie einer Versiegelung von Böden, führt (Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan der I. Landschaftsarchitekten GmbH vom 27. Oktober 2014 Bl. 934 ff., 1023 BA 5). Damit einhergehen u.a. der vollständige Verlust von Revieren bei Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel und eine Entwertung von zwei Revieren des Großen Brachvogels; eine Beeinträchtigung des Kammmolches kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan der I. Landschaftsarchitekten GmbH vom 27. Oktober 2014 Bl. 934 ff., 1024 f. BA 5). Der Antragsteller hat weitere bau-, anlagen- und betriebsbedingte erhebliche Umwelteinwirkungen geltend gemacht, die entgegen der Sichtweise des Antragsgegners und der Beigeladenen bei einem Erfolg der Klage nicht oder nur mit hohem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Die Nachteile, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entstehen, sind ihnen unter den gegebenen Umständen einstweilen zuzumuten. Dies gilt insbesondere für das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen daran, das Vorhaben unverzögert realisieren zu können, aber auch für das öffentliche Interesse des Antragsgegners an einem Ausbau der Windenergie an dieser Stelle.

49

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Angesichts der nicht unbeträchtlichen Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen erachtet der Senat einen Streitwert am oberen Rand des nach dem Streitwertkatalog in der Hauptsache regelmäßig zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR festzusetzenden Streitwerts für interessengerecht (30.000,- EUR x 1/2 = 15.000,- EUR).

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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