Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 157/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 12. Oktober 2016 geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.252,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel weiter, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Der im Jahr 1970 geborene Antragsteller erwarb im Jahr 1995 den Hochschulabschluss eines Diplomchemikers; im Jahr 1999 wurde ihm der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) verliehen. Nach verschiedenen Tätigkeiten im universitären Bereich trat der Antragsteller im August 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst ein. Im Jahr 2011 erkannte das Niedersächsische Kultusministerium den Studienabschluss des Antragstellers in Verbindung mit seiner Promotion als gleichwertigen Abschluss im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) für die Fächer Chemie und Biologie an. Seit dem 7. Dezember 2012 steht der Antragsteller als Lebenszeitbeamter im Statusamt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13); bereits mit Wirkung vom 1. August 2012 war er an den Antragsgegner - das ... Internatsgymnasium E-Stadt - versetzt worden und ist seither dort tätig.
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Dem im Jahr 1966 geborenen Beigeladenen wurde im Juni 1989 die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinen polytechnischen Oberschulen der DDR und der akademische Grad eines Diplom-Lehrers (für Mathematik/Physik) verliehen. Nach Lehrtätigkeiten an verschiedenen Schulen erwarb er im Wege der Bewährung die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. Mit Wirkung vom August 2006 trat der Beigeladene als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Landesdienst; seit dem 13. August 2008 steht er - ebenfalls im Statusamt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) - in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2016 war der Beigeladene an die F. Schule in G. abgeordnet; seit seiner Rückkehr ist er an der H. -Schule in I. eingesetzt.
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Bereits im März 2016 war über die Niedersächsische Landesschulbehörde die nach der Besoldungsgruppe A 14 bewertete Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats beim Antragsgegner ausgeschrieben worden. Unter Buchstabe d) des Ausschreibungstextes heißt es wörtlich:
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„Begabtenförderung im MINT-Bereich (z. B. Betreuung von Überspringern, Schullaufbahnberatung); Betreuung des Schulnetzwerks; Mitarbeit bei der Erstellung des Vertretungsplans/Stundenplans; Mitarbeit beim Liegenschaftsmanagement (Haushaltsplanung, Planung von Maßnahmen zur Energieeffizienz, Planung von Bau- und Ausstattungsmaßnahmen); Ferienvertretung; eine spätere Änderung der Aufgaben bleibt vorbehalten. […]“
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Auf diese Stelle bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene.
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In der aus Anlass seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 9. Juni 2016 (Beurteilungszeitraum: 9. Juni 2013 bis 9. Juni 2016) erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“ (= viertbeste von insgesamt fünf Notenstufen). Grundlage der Anlassbeurteilung - Beurteiler war der Leiter der Schule, an der der Antragsteller beschäftigt und an der die streitgegenständliche Stelle zu besetzen ist, OStD J. - waren die am 18. Mai 2016 erfolgte Besichtigung einer Unterrichtsstunde des Antragstellers, ein mit dem Antragsteller am 30. Mai 2016 geführtes und auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse des Beurteilers, in der betreffenden Beurteilung unter „weitere stellenrelevante Punkte“ aufgeführt.
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Auch der Beigeladene wurde aus Anlass seiner Bewerbung dienstlich beurteilt. Er erhielt in seiner Anlassbeurteilung vom 9. Juni 2016, welche ebenfalls durch OStD J. erstellt wurde, das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ (= zweitbeste von insgesamt fünf Notenstufen). Grundlage der Anlassbeurteilung waren ein Beurteilungsbeitrag (Beurteilungszeitraum: 12. Mai 2013 bis 11. Mai 2016) des Deutschen Inspektors für die K. Schulen (Sekundarbereich) L. vom 20. Mai 2016, dem eigene Erkenntnisse sowie eine Besichtigung des Unterrichts des Beigeladenen am 25. Januar 2016 zugrunde lagen; außerdem hatte OStD J. auch mit dem Beigeladenen am 30. Mai 2016 ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch geführt.
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Unter dem 9. Juni 2016 entschied sich der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, sich wegen eines Vorsprungs in der Beurteilung für den Beigeladenen als den geeigneteren Bewerber entschieden zu haben.
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Gegen diese Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 14. Juli 2016 bei dem Verwaltungsgericht Stade einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Auswahlentscheidung rechtskräftig entschieden worden sei.
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Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; insbesondere ergebe sich etwas anderes nicht aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Mai 2016 (- BVerwG 2 VR 2.15 -, juris).
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Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Die Auswahlentscheidung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil sich das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Anforderungsprofil (Bl. 50/Beiakte 001) ausschließlich auf den zu besetzenden Dienstposten beziehe, ohne dass auch nur ansatzweise ein Bezug zum Statusamt deutlich werde. Dies stehe im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris); dass ein - in jener Entscheidung benannter - Ausnahmetatbestand vorläge, sei weder erkennbar noch vom Antragsgegner dargelegt worden. Die ausschließliche Orientierung des Antragsgegners an dem konkreten Dienstposten als Bezugspunkt setze sich in der Auswahlentscheidung fort. Die Auswahlentscheidung befasse sich nicht mit den Beurteilungen, sondern untersuche das Leistungsprofil des Antragstellers und des Beigeladenen, welches „für die Stellenbesetzung relevant“ sei. In der Auswahlentscheidung werde zunächst der Unterricht der Bewerber mit Blick auf die fachliche Qualifizierung für den angestrebten Dienstposten bewertet, etwa für den Beratungsprozess. Im Anschluss daran würden die von den Bewerbern in dem auf die angestrebte Funktion bezogenen Gespräch gezeigten Leistungen analysiert und im Hinblick auf den angestrebten Dienstposten bewertet. Die Erwägungen im Auswahlvermerk zeigten, dass sich die Auswahl „ausschließlich auf den zu besetzenden Dienstposten gleichsam als Kristallisationspunkt für die zu treffende Entscheidung fokussiert“ habe. Demgegenüber fänden sich keine Anhaltspunkte, dass die Auswahlentscheidung anhand der Gesamturteile getroffen worden seien. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass die in den Gesprächen mit den Bewerbern gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die konkrete Funktion breiten Raum im Auswahlvermerk eingenommen hätten. Diese Gespräche lieferten in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten jedoch nur eine Momentanaufnahme, die nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -) schon deshalb nicht geeignet sei, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbilde.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, welcher der Antragsteller entgegentritt. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt, folgt jedoch der Sache nach den Ausführungen des Antragsgegners.
II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen war.
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1. Dieses Ergebnis folgt allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners (Beschwerdebegründung - BB -, S. 1f. [Bl. 220f./Gerichtsakten - GA -]) und des Beigeladenen (Stellungnahme vom 28.12.2016, S. 2f.) nicht bereits aus dem Umstand, dass ein Anordnungsgrund nicht vorläge. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anordnungsgrund bejaht.
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Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. 11; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [- BVerwG 2 C 16.09 -, juris] - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 14).
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Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich regelmäßig aus einer besonderen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung ergibt (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012, a. a. O., Rn. 10), also aus der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine ansonsten drohende Rechtsschutzverletzung oder -erschwerung. Ein Bedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung der Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des - auf Beförderung bzw. erneute Entscheidung über die Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten gerichteten - Hauptsacheverfahrens besteht aber nicht (mehr), wenn die ausgeschriebene Stelle bereits durch Ernennung des Ausgewählten besetzt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2016 - 5 ME 150/16 -, juris Rn. 23), das höherwertige Statusamt also bereits vergeben wurde. Das auf die vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle gerichtete Eilverfahren des unterlegenen Bewerbers hat sich durch die Ernennung erledigt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 23); dasselbe gilt im Hinblick auf das - auf Beförderung bzw. erneute Entscheidung über die Bewerbung des unterlegenen Bewerbers gerichtete - Hauptsacheverfahren (in diesem Sinne Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2010 - 5 ME 278/09 -, juris Rn. 8). Zwar ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gegen die Ernennung gerichtete Anfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers möglich, wenn dieser unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 36). Anders als in den Fällen, in denen der unterlegene Bewerber Gelegenheit hatte, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung - die Geltendmachung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie ggf. die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde - auszuschöpfen mit der Folge, dass dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Ernennung untergeht und ein Hauptsacheverfahren wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr stattfindet (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 31), ist in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nach erfolgter Ernennung noch Primärrechtsschutz in Form der Erhebung einer Anfechtungsklage möglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach erfolgter Ernennung ein besonderes Eilbedürfnis für eine vorläufige Freihaltung der Stelle nicht (mehr) gegeben ist. Die Frage, ob sich nach erfolgter Ernennung noch ein - (lediglich auf) Aufhebung der Ernennung gerichtetes - Hauptsacheverfahren anschließen kann oder ob einem solchen Verfahren der Grundsatz der Ämterstabilität entgegensteht, ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ohne Belang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 5 ME 243/13 -; Beschluss vom 20.2.2015 - 5 ME 3/15 -; Beschluss vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 28f.).
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Der Senat vermag auch nicht der Position des Antragsgegners (BB, S. 1f. [Bl. 220f./GA]) und des Beigeladenen (Stellungnahme vom 28.12.2016, S. 3) zu folgen, die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O.) lasse sich auf den Streitfall übertragen und führe zur Verneinung eines Anordnungsgrundes, weil ein etwaiger Bewährungsvorsprung im Falle einer „rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft“ des Beigeladenen im erneut durchzuführenden Auswahlverfahren mittels „fiktiver Beurteilungsfortschreibung“ ausgeblendet werden könne, so dass die „Freihaltung“ eines höherwertigen Dienstpostens während des Laufes eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers nicht (mehr) erforderlich sei.
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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Beurteilungsfortschreibung in dessen Beschluss vom 10. Mai 2016 (a. a. O., Rn. 29ff.) in Fällen wie dem Streitfall Geltung beanspruchen. Denn der entsprechende Ansatz ist mit Blick auf eine besondere Fallkonstellation ergangen - Bewerbung um einen nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten beim BND; Dienstpostenvergabe als „Vorauswahl“ für die (spätere) Vergabe eines höheren Statusamtes, weil nur der erfolgreich Erprobte die „Chance“ einer Beförderung habe; Ausschreibung der Stelle bereits im Juni 2012, d. h. Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens von nahezu vier Jahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.); Abbruch des Bewerbungsverfahrens mit der Begründung, einem der Mitbewerber sei der betreffende Dienstposten zwischenzeitlich kommissarisch übertragen worden, so dass für diesen eine hinreichend aktuelle Beurteilung nicht mehr vorgelegten habe -, während der Streitfall eine der „Standardkonstellationen“ in der erst- und zweitinstanzlichen Spruchpraxis beinhaltet, nämlich diejenige, in der der ausgewählte Bewerber nach einer erfolgreichen Erprobungszeit auf dem ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten von in der Regel drei oder sechs Monaten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO -) befördert wird, ohne dass ein weiteres Auswahlverfahren stattfindet.
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Ungeachtet dessen ist der Senat - jedenfalls einstweilen - weiterhin der Auffassung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Realisierbarkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers in Fällen wie dem Streitfall ohne die vorläufige Untersagung der Besetzung dieses Dienstpostens auch deshalb zu befürchten und somit ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil der ausgewählte Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung zu erreichen. Die Auffassung, das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung ermögliche es, einen (etwaigen) Bewährungsvorsprung durch die fiktive Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 32), überzeugt den Senat derzeit (noch) nicht. Denn nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Verfahren soll die Beurteilung nicht in ihrer Gesamtheit fortgeschrieben werden, sondern nur hinsichtlich „fiktiver“ Komponenten, was nicht den Grundsätzen einer fiktiven Beurteilungsfortschreibung entspricht (VG Köln, Beschluss vom 29.9.2016 - 15 L 1856/16 -, juris Rn. 25). Das Rechtsinstitut der fiktiven Beurteilungsfortschreibung ist für Fälle vorgesehen, in denen der Betreffende - etwa wegen einer Beurlaubung, der Inanspruchnahme von Elternzeit bei vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat o. ä. - keinen Dienst geleistet hat (vgl. etwa § 33 Abs.3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -); im Falle der „kommissarischen“ Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an den ausgewählten Bewerber ist dieser aber gerade nicht vom Dienst freigestellt, sondern auf dem betreffenden Dienstposten tatsächlich tätig gewesen. Der Umstand einer fehlenden Verwertbarkeit tatsächlich erbrachter Leistungen bei einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft (BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 31) mit der Folge eines „Hinwegdenkens“ dieser Leistungen ist mit dem Fehlen tatsächlich erbrachter Leistungen mit der Folge eines „Hinzudenkens“ von Leistungen nicht ohne weiteres vergleichbar.
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Der Senat vermag sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts für Fälle wie den Streitfall derzeit auch mit Blick auf die damit verbundenen unklaren Folgewirkungen (noch) nicht anzuschließen (ebenso an seiner bisherigen Rechtsprechung festhaltend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 49; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2016 - 6 B 487/16 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.7.2016 - 6 B 653/16 -, juris Rn. 13). So wäre etwa bei einer auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (a. a. O.) gestützten regelmäßigen Verneinung eines Anordnungsgrundes im Falle einer Konkurrenz um einen Beförderungsdienstpo-sten (so VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.7.2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 6ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 3ff.) mit der Begründung, dass eine Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens auf den ausgewählten Mitbewerber unschädlich sei, weil dessen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung im Auswahlverfahren durch eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung ausgeblendet werden könne, der Rechtsschutz auf das Hauptsacheverfahren verlagert. Dies widerspräche jedoch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 4. November 2010 (a. a. O., Rn. 31 ff.), wonach Rechtsschutz gegen die Besetzung von Beförderungsstellen mit einem Konkurrenten in erster Linie im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO erfolgt, der nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von diesen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen hätte lösen wollen, ist nicht ersichtlich. Ferner bestünde - selbst wenn man einen Erfahrungsvorsprung des Ausgewählten in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren mittels fiktiver Beurteilungsfortschreibung ausblendete - die Problematik, dass sich dieser Erfahrungsvorsprung in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren gleichwohl zulasten des unterlegenen Mitbewerbers auswirken könnte. Denn wenn der Dienstherr bei Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen der Bewerber als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen wollte (zur Zulässigkeit vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 23, 52), so ließe sich im Rahmen dieser Gespräche der Erfahrungsvorsprung des derzeitigen, kommissarischen Dienstposteninhabers nur ausblenden, indem der Dienstherr keinerlei Fragen in Bezug auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und die damit einhergehenden Aufgaben stellte. Dies ist aber zulässiger Gegenstand strukturierter Auswahlgespräche (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 52). Ungeachtet dessen wird mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens regelmäßig auch eine Verbesserung allgemeiner - d. h. nicht auf den konkreten Dienstposten bezogener - Kenntnisse und Fähigkeiten wie Souveränität, Arbeitseffizienz, rhetorisches Geschick etc. verbunden sein, welche sich im Rahmen eines strukturieren Auswahlgesprächs gar nicht werden ausblenden lassen.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 (a. a. O., Rn. 33) ausgeführt hat, die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Beurteilungsfortschreibung ermögliche auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufes beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren und vermeide damit „das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade“, so liegt die Berechtigung dieser Feststellung mit Blick auf die dortige Prozessgeschichte zwar auf der Hand. Dass sich das bisherige System des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren - also die vorläufige „Freihaltung“ der betreffenden Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ggf. bis zum Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - als so unbefriedigend darstelle, dass die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ernstlich beeinträchtigt wäre (in diesem Sinne Kenntner, Rechtsstruktur und Gestaltung von Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe öffentlicher Ämter, ZBR 2016, 181, 194, 199), dass also „Stellenblockaden“ generell und stets nicht mehr hinnehmbar wären und dementsprechend „ein dringendes Bedürfnis“ besteht, dem Dienstherrn die vorläufige Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zu ermöglichen und damit „dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung besser als bisher Rechnung zu tragen“ (so OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016, a. a. O., Rn. 23), ist indessen nicht ersichtlich. Gerade auch im Hinblick auf die mit dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts verbundenen Folgefragen vermag der Senat bislang nicht festzustellen, dass mit der kommissarischen Dienstpostenübertragung an den ausgewählten Bewerber keinesfalls Nachteile für den unterlegenen Bewerber verbunden sein können. Dementsprechend wird aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung derzeit ein Abweichen von der bisherigen Linie (noch) nicht für geboten gehalten und für Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiterhin vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgegangen.
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2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch deshalb erfolgreich, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.
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a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (Beschlussabdruck - BA -, S. 4), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), so hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf - wie ausgeführt - das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
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Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat (BA, S. 5), ergibt sich der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).
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Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt.
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b) In Anwendung dieser Grundsätze hält die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.
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Der Antragsgegner ist den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit seinem Beschwerdevorbringen erfolgreich entgegengetreten - dazu unter aa) -. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht mit Blick auf seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und von der Vorinstanz nicht beschiedenen Einwände - dazu unter bb) -.
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aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (BA, S. 6f.), dass sich die Auswahlentscheidung bereits deshalb als rechtsfehlerhaft erweise, weil sich das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Anforderungsprofil (Bl. 50/Beiakte 001) ausschließlich auf den zu besetzenden Dienstposten beziehe, was in Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.) stehe. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, weil sich der Streitfall von der Fallkonstellation, welche dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 20. Mai 2013 zugrunde lag, maßgeblich unterscheidet - dazu unter (1) - bzw. weil die Argumentation der Vorinstanz auf einer fehlerhaften Interpretation der in Bezug genommenen Rechtsprechung beruht - dazu unter (2) -. Auch der weiteren Feststellung der Vorinstanz, der Antragsgegner habe die Auswahlentscheidung zu Unrecht vornehmlich auf mit den Bewerbern geführte und auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene eignungsbezogene Gespräche geführt statt auf die Gesamturteile der (statusamtsbezogenen) dienstlichen Beurteilungen abzuheben, vermag der Senat nicht beizutreten - dazu unter (3) -.
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(1) Wesentlicher Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (a. a. O.) war die Frage, ob die dort streitgegenständlichen konstitutiven Anforderungsprofile eine unzulässige Einengung des Bewerberfeldes darstellten. Ausgangspunkt war insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden kann. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer er-sten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit - soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht - auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 - eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 24; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 20, 24); Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20). Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25). Denn nach dem Lei-stungsprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).
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Ein konstitutives Anforderungsprofil in dem Sinne, dass der Antragsgegner bzw. die Landesschulbehörde auf den konkreten Dienstposten bezogene Kriterien aufgestellt hätte, deren Nichterfüllung zwingend zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen sollten, liegt hier jedoch nicht vor.
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Konstitutiv sind nur solche Kriterien, die objektiv überprüfbar, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014 - 6 B 93/14 -, juris Rn. 14; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8. 2014 - 2 MB 17/14 -, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.3.2015 - 2 B 308/14 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 10.3.2016 - 5 ME 4/16 -). Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung des Ausschreibungstextes, welche entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) danach zu erfolgen hat, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2004 - 5 ME 390/03 -, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -; Brem. OVG, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014, a. a. O., Rn. 16; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014, a. a. O., Rn. 28).
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Dies zugrunde gelegt geht aus der im Ausschreibungstext niedergelegten Formulierung
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„Begabtenförderung im MINT-Bereich (z. B. Betreuung von Überspringern, Schullaufbahnberatung); Betreuung des Schulnetzwerks; Mitarbeit bei der Erstellung des Vertretungsplans/Stundenplans; Mitarbeit beim Liegenschaftsmanagement (Haushaltsplanung, Planung von Maßnahmen zur Energieeffizienz, Planung von Bau- und Ausstattungsmaßnahmen); Ferienvertretung; eine spätere Änderung der Aufgaben bleibt vorbehalten. […]“
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aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig hervor, dass damit nicht ein zwingendes bzw. konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt worden ist, sondern der Dienstherr eine Beschreibung der auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrzunehmenden (Funktions-)Aufgaben vorgenommen hat. Mit dem weiteren Hinweis, der Aufgabenzuschnitt könne sich auch ändern, ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass nicht die einzelnen im Bereich einer Schule wahrgenommenen Funktionstätigkeiten Bestandteil des Statusamtes „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ sind, sondern nur die Ausübung irgendeiner Funktionstätigkeit (BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 13). Ein im Ausschreibungstext enthaltenes konstitutives Anforderungsprofil existiert somit nicht.
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Ein konstitutives Anforderungsprofil lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 7) auch nicht dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 9. Juni 2016 (Bl. 49ff./Beiakte 001) - insbesondere nicht der dortigen „Beschreibung des Dienstpostens (differenziertes Stellenprofil) und Anforderungen (persönliche und fachliche) an die künftige Inhaberin bzw. den künftigen Inhaber“ (Bl. 50/Beiakte 001) - entnehmen. Denn damit werden zum einen die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrzunehmenden und im Ausschreibungstext lediglich knapp benannten Aufgaben konkretisiert, wie etwa aus den Formulierungen
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- „die Förderung von Jungen und Mädchen […]“
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- „die Beratung der Eltern […]“,
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- „Netzwerke müssen mit verschiedenen Betriebssystemen betreut werden“
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- „[…] Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben (z. B. bei Stundenreduzierung aus familiären Gründen)“,
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- „vorbereitende Arbeiten bei der Beantragung und Erstellung des Haushalts“ oder
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- „in den Ferien muss bei Internatsaufnahmegesprächen der Schulleiter vertreten werden können“
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hervorgeht. Und zum anderen enthalten die entsprechenden Ausführungen aus Sicht eines objektiven Empfängers fakultative Anforderungsmerkmale, also solche, die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können, wie etwa
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- „[…] erfordert Empathie in unterschiedlicher Ausprägung“,
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- „[…] setzt argumentative Präzision und persönliche Überzeugungskraft voraus“,
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- „[…] ist Menschenkenntnis, Kompromissbereitschaft und ggf. auch Zurückhaltung an der richtigen Stelle unumgänglich“,
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- „uneingeschränkte loyale Zusammenarbeit mit den Koordinatoren und dem Schulleiter ist unbedingte Voraussetzung“,
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- „[…] weitreichende Einsicht in die ablaufenden Prozesse“,
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- „[…] ein ausgleichender Ansatz“ oder
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- „[…] die empathische Vermittlung getroffener Entscheidungen“.
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Im Übrigen ist der Antragsteller gerade nicht mit der Begründung, er erfülle bestimmte Merkmale eines konstitutiven Anforderungsprofils nicht, bereits auf einer ersten Stufe aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden; der Antragsgegner hat ihn vielmehr in den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen einbezogen.
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(2) Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (a. a. O.) ist auch nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre. Der beschließende Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2016 Folgendes ausgeführt (a. a. O., Rn. 41 bis 50):
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„[…] Insbesondere kann sich eine solche Auffassung nicht auf den - in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen enthaltenen - Rechtssatz stützen, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25). Denn dieser Rechtssatz bezieht sich nach Auffassung des Senats eindeutig nur auf denjenigen Teil des Auswahlverfahrens, über den das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu befinden hatte, also auf die Frage, ob die Einengung des Bewerberfeldes durch ein zwingendes Anforderungsprofil, welches spezifisch dienstpostenbezogene Kriterien beinhaltet, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Dass dieser Rechtssatz für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte eines Auswahlverfahrens Geltung beanspruchen sollte, lässt sich den zitierten Entscheidungen hingegen nicht entnehmen.
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[..] Einer Sichtweise, wonach der Rechtssatz 'Bezugspunkt der Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt' für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte Geltung beanspruchen müsse […], ist auch nicht beizutreten. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang den - dort allerdings nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen in dessen Beschluss vom 22. September 2016 (- 2 B 123/16 -, juris Rn. 33ff.). Dort ist überzeugend herausgestellt worden, dass der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung wechseln kann, je nachdem, welcher Teil dieses Verfahrens in den Blick genommen wird. Dementsprechend kann richtiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (jedenfalls) das Amt im statusrechtlichen Sinne und das Amt im konkret-funktionellen Sinne sein.
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Bezugspunkt der Auswahl ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, soweit der Dienstherr in einem gestuften Verfahren anhand eines - ausnahmsweise - in zulässiger Weise erstellten konstitutiven Anforderungsprofils Bewerber vom weiteren Leistungsvergleich ausschließt (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 38). Grundsätzlich ist aber bei diesem Teil des Auswahlverfahrens das angestrebte Statusamt Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25). Hintergrund der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip, wenn der Dienstherr einen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, nur weil dieser zwingende, spezifisch auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Kriterien eines Anforderungsprofils nicht erfülle (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25), ist der Umstand, dass ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Entscheidungsprozess grundsätzlich mit einem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen beginnt (s. o.; auf diesen Umstand abstellend auch Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 41). Dienstliche Beurteilungen sind indes auf das Statusamt bezogen und treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Betreffende den Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20). Von dieser Entscheidung für die Anwendung eines statusamtsbezogenen Kriteriums als erstem Schritt im Rahmen eines Leistungsvergleichs kann nur ausnahmsweise - d. h. nur unter den Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgestellt hat (a. a. O., Rn. 31ff.) - abgewichen werden.
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Auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen wird das Statusamt zum maßgeblichen Bezugspunkt, weil der Inhalt dienstlicher Beurteilungen - wie dargestellt - statusamtsbezogen ist. Ergäbe sich aus dienstlichen Beurteilungen nur, wie der jeweilige Beamte seinen gegenwärtigen Dienstposten ausfüllt, könnten sie ihren Zweck, zukünftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen für im Zeitpunkt der Beurteilungserstellung noch unbekannte Dienstposten oder Ämter vorzubereiten, nicht erfüllen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 44). Anlassbeurteilungen könnten zwar bezogen auf einen zu vergebenden Dienstposten erstellt werden, sie wären dann aber mit Regelbeurteilungen nicht vergleichbar und sind jedenfalls aus diesem Grund statusamtsbezogen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 44).
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Die gegebenenfalls vorzunehmende Binnendifferenzierung ist ebenfalls statusamtsbezogen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 46ff.)[.]
- 59
Sind die Bewerber aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so wechselt auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen der Bezugspunkt der Entscheidung dergestalt, dass nunmehr das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wird (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 49). Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O, Rn. 35 bis 37) davon ausgeht,
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- dass, wenn Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden seien, der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen müsse,
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- der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen könne, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse,
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- und dass, wenn sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt habe, er an diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren gebunden sei und er diesen Kriterien daher bei im Wesentlichen gleichem Gesamturteil besondere Bedeutung zumessen müsse,
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ist damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne als zulässiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung benannt worden. Es gilt also weiterhin, dass sich leistungsbezogene Auswahlkriterien aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben können, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil - ein Leistungsunterschied ergibt (sog. ausschärfende Betrachtungsweise, vgl. Nds. OVG, Beschuss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 9 m. w. Nw.). In diesem Fall ist also das konkret-funktionelle Amt für die Auswahlentscheidung maßgeblich.“
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Die Rechtsprechung, dass der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung - also das Amt im statusrechtlichen Sinne einerseits und das Amt im konkret-funktionellen Sinne andererseits - wechseln kann, je nachdem, welcher Teil des Auswahlverfahrens in den Blick genommen wird, hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 5 LA 81/16 -) fortgeführt. Er hat ferner ausgeführt, dass - ebenso wie die „Ausschärfung“ der Einzelleistungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen weiterhin mit Blick auf das Amt im funktionellen Sinne und auf die im Anforderungsprofil niedergelegten fakultativen Anforderungsmerkmale vorgenommen werden darf - es die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verbietet, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auch auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret-funktionellen Sinne zum Bezugspunkt der Auswahlentscheidung zu machen (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 51f.; Beschluss vom 13.12.2016 - 5 LA 81/16 -).
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Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die auf dem streitgegenständlichen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben im Ausschreibungstext benannt und im Auswahlvermerk näher beschrieben worden sind. Ebenso wenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner mit Blick auf den streitgegenständlichen Dienstposten fakultative Anforderungsmerkmale formuliert hat.
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(3) Dem Verwaltungsgericht ist ferner auch nicht darin zu folgen (BA, S. 8), der Antragsgegner habe seine Auswahlentscheidung nicht anhand der - auf das Statusamt bezogenen - Beurteilungen der Bewerber getroffen, sondern seine Auswahl vornehmlich auf die Ergebnisse der mit den Bewerbern geführten eignungsbezogenen Gespräche gestützt; diese Gespräche lieferten indes in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten nur Momentanaufnahmen, welche nicht geeignet seien, an die Stelle einer (statusamtsbezogenen) Beurteilung zu treten.
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Im Streitfall besteht die Besonderheit darin, dass nach den hier maßgeblichen Bestimmungen ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch Bestandteil der Anlassbeurteilungen ist (vgl. Ziffer 3 des Erlasses „Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte“ vom 6.2.2012, SVBl. 2012 S. 158). Anders als in den Fällen, in denen Mitbewerber in ihren dienstlichen Beurteilungen dieselbe Gesamtnote erhalten haben, eine ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale nach Auffassung des Dienstherrn zu keinem nennenswerten Gesamturteil führt und deshalb die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis strukturierter auf den konkreten Dienstposten bezogener Auswahlgespräche gestützt wird (so etwa die Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 1.12.2016, a. a. O., zugrunde lag), ist im Streitfall ein auf die Eignung in Bezug auf die Funktionsstelle bezogenes Gespräch Teil der Beurteilung selbst. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des beschließenden Senats - wonach ein strukturiertes Auswahlgespräch als ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Auswahlentscheidung zwar stützen kann, wenn im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vorliegen, das strukturierte Auswahlgespräch aber nicht dazu dienen kann, Leistungsunterschiede aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen „einzuebnen“, weil diese Gespräche in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten nur Momentanaufnahmen betreffen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn. 34; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -), der Dienstherr also nicht ohne einen zuvor erfolgten Beurteilungsvergleich die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen kann - in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig.
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Dass der Inhalt der Anlassbeurteilungen nicht mehr statusamtsbezogen wäre, weil in die Beurteilung neben der - auf das Statusamt bezogenen (s. hierzu unter 2. b) bb)) - Unterrichtsbewertung und der - ebenfalls auf das Statusamt bezogenen - Beurteilung der sonstigen Leistungen des Bewerbers im Beurteilungszeitraum auch die Bewertung eines auf die konkrete Funktionstätigkeit bezogenen Gespräches einfließt, ist nicht ersichtlich. Die Ausrichtung dieses Gespräches anhand der Merkmale eines fakultativen Anforderungsprofils in Bezug auf die zu besetzende Funktionsstelle ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Der Beigeladene hat in seiner Anlassbeurteilung ein um zwei Stufen besseres Gesamturteil erhalten als der Antragsteller. Im Rahmen der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen hat der Beurteiler, OStD J., die einzelnen Teilabschnitte bewertet und hieraus ein Gesamturteil gebildet. Die einzelnen Bewertungen sind im Auswahlvermerk vom 9. Juli 2016 (Bl. 51/Beiakte 001) jeweils nachgezeichnet worden. Soweit dort einzelne Bewertungen aus der Beurteilung des Beigeladenen mit Blick auf die Stellenbeschreibung sowie das fakultative Anforderungsprofil ausgewertet worden sind,
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- z. B. „Die Reflexion der Stunde konnte Herr D. kriterienbezogen und sehr nachvollziehbar leisten, Verbesserungsmöglichkeiten korrekt identifizieren und klar benennen. Die dabei gezeigte genaue Kenntnis der individuellen schulischen sowie persönlichen Gegebenheiten seiner SuS sowie ein großes Verständnis für diese zeichnen ihn als überzeugenden und am Menschen orientierten Pädagogen aus. Dieses einfühlsame Vorgehen in zwischenmenschlichen Belangen ist von herausragender Bedeutung für den Beratungsprozess, aber auch bei notwendigen Abwägungsentscheidungen bei der Gestaltung des Stunden- und Vertretungsplans“ (Hervorhebung durch den Senat) -,
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handelt es sich um eine auf das Amt im funktionellen Sinne bezogene Ausschärfung der dienstlichen Beurteilung, die nach den oben dargelegten Grundsätzen bei wesentlich gleichen Gesamturteilen weiterhin zulässig ist. Bei - wie im Streitfall - unterschiedlichen Gesamturteilen wäre eine solche Ausschärfung zwar nicht erforderlich gewesen; der Dienstherr kann sie jedoch gleichwohl zur weiteren Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen. Wenn im Auswahlvermerk abschließend ausgeführt wird, dass der Beigeladene sowohl in jedem einzelnen Punkt als auch in der Gesamtheit gegenüber dem Antragsteller habe überzeugen können (Bl. 52/Beiakte 001), wird damit der Sache nach eindeutig auf den Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller - und zwar sowohl in Bezug auf die Einzelbewertungen als auch in Bezug auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - abgehoben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdeerwiderung - BE -, S. 4 [Bl. 228/GA]) belegt der Auswahlvermerk also sehr wohl, dass für die Auswahlentscheidung die (Gesamturteile der) dienstlichen Beurteilungen maßgeblich waren. Hierfür spricht im Übrigen auch der Inhalt der dem Antragsteller übersandten Mitteilung vom 21. Juli 2016, in der es heißt, aufgrund eines Vorsprungs in der Anlassbeurteilung sei die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen ausgefallen.
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bb) Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, seine eigene sowie die Beurteilung des Beigeladenen seien fehlerhaft, dringt er damit ebenfalls nicht durch.
- 73
Richtig ist zwar, dass die Verwaltungsgerichte im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen haben. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren „auszusetzen“, nur weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (Konkurrentenstreitverfahren) zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -).
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Zu berücksichtigen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).
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Vor dem Hintergrund dieser beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit hat der Antragsteller einen Beurteilungsmangel jedoch nicht aufgezeigt.
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(1) Dass ein „Beurteilungsbeitrag“ des Schulleiters des Antragstellers nicht Gegenstand der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 9. Juni 2016 geworden ist (so Antragsbegründung - AB - vom 12.8.2016, S. 3 [Bl. 111/GA]), trifft zwar zu. Eines „Beurteilungsbeitrages“ (Dritter) bedarf es jedoch nur, wenn der Beurteiler nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Betreffenden zu machen; in diesem Fall ist er darauf angewiesen, sich die fehlende Kenntnis von anderen Personen zu verschaffen, welche die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen, damit die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 46f.). Hier war der Antragsteller allerdings im Beurteilungszeitraum (9. Juni 2013 bis 9. Juni 2016) beim Antragsgegner tätig, so dass OStD J. die Dienstausübung des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kannte.
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Dass OStD J. die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Antragstellers bei der Beurteilungserstellung auch tatsächlich berücksichtigt hat, lässt sich den Ausführungen auf Seite 6/oben der Beurteilung entnehmen (Bl. 23/Beiakte 001). Dort wird beispielsweise dargelegt, der Antragsteller sei engagiert und vertrete seine Einschätzung und Erfahrungen eindeutig; sein Engagement im Bereich außerunterrichtlicher Aktivitäten sei beeindruckend; als Experte auf dem Gebiet des wissenschaftlichen Arbeitens verstehe er es nachhaltig, seine Schüler zu begeistern; er sei ein sehr agiler und aktiver Kollege, der sein Wissen gern einbringe und weitergebe. Diese Ausführungen sind zwar mit der Überschrift „weitere stellenrelevante Punkte“ versehen; sie betreffen aber inhaltlich eindeutig die Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung, der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften im Sinne von Ziffer 3 des Erlasses „Dienstliche Beurteilungen der Lehrkräfte“ vom 20. Dezember 2011 (Nds. MBl. 2012 S. 74). Diesen Beurteilungsteil hat der Beurteiler mit „entspricht voll den Anforderungen“ (= drittbeste von fünf möglichen Notenstufen) bewertet.
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(2) Soweit der Antragsteller rügt (AB vom 12.8.2016, S. 4, 6 [Bl. 112, 114/GA]; AB vom 8.9.2016, S. 3f. [Bl. 165f./GA]), aus dem Auswahlvermerk (Bl. 51/Beiakte 001) ergebe sich nicht, dass die im einschlägigen Beurteilungszeitraum von drei Jahren gezeigten Leistungen beider Bewerber der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden seien, trifft dies nicht zu.
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In die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sind - wie dargelegt - seine Leistungen während des Beurteilungszeitraumes eingeflossen.
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Auch die im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen des Beigeladenen haben Eingang in dessen Anlassbeurteilung gefunden. OStD J. hat den Beurteilungsbeitrag des Deutschen Inspektors für die K. Schulen (Sekundarbereich) L. vom 10. Mai 2016 (Bl. 43ff./Beiakte 001) vollständig übernommen, welcher seinerseits Ausführungen zum Leistungsbild des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum (12. Mai 2013 bis 11. Mai 2016) enthält; Herr L. ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, die Leistungen des Beigeladenen überträfen insgesamt die Anforderungen erheblich. Dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen selbst kein Beurteilungszeitraum benannt wird, ist daher entgegen der Auffassung des Antragstellers (AB vom 12.8.2016, S. 5f. [Bl. 113f./GA]; AB vom 8.9.2016, S. 3 [Bl. 165/GA]) unbeachtlich.
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Die Berücksichtigung der im Beurteilungszeitraum vom Beigeladenen erbrachten Lei-stungen lässt sich auch dem Auswahlvermerk entnehmen. Denn dieser zeichnet - wie dargelegt - die in den Beurteilungen getroffenen Einzelbewertungen nach und nimmt zudem in zulässiger Weise eine ausschärfende Betrachtung der in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bewerteten Leistungen im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle vor. Wenn es dort (Bl. 51/Beiakte 001) etwa heißt,
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„insgesamt zeigte sich Herr D. als fach- und sozialkompetent und konnte in hohem Maße Perspektivwechsel in den verschiedenen Bereichen vornehmen. Diese Eigenschaften korrelieren mit dem vorgelegten Beurteilungsbeitrag und sind von großer Relevanz für das angestrebte Funktionsamt“ (Hervorhebung durch den Senat),
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so wird damit auch die im Beurteilungsbeitrag enthaltene Einschätzung der Leistungen des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum, die Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden hat, im Rahmen einer ausschärfenden Betrachtung in den Blick genommen.
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(3) Der Antragsteller wendet ferner ein (AB vom 12.8.2016, S. 7 in Verbindung insbesondere mit der Anlage Ast. 5 [Bl. 115, 117ff./GA]), dass die in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltenen Aussagen zur Unterrichtsbesichtigung signifikanten Bedenken begegneten. So habe eine Rückmeldung über die diesbezügliche Einschätzung nicht stattgefunden; der Beurteiler habe ihm am Folgetag (19. Mai 2010) mitgeteilt, dass insoweit „wohl“ ein „D“ vergeben worden sei. Auch habe die Nachbesprechung der Unterrichtsstunde nur zehn Minuten gedauert; danach habe die Fachberaterin das Gespräch beendet, ohne ihre Einschätzung zu kommunizieren. Und schließlich seien wichtige Aspekte des Unterrichts von der Fachberaterin nicht verstanden bzw. falsch interpretiert worden.
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Mit diesen Kritikpunkten hat der Antragsteller jedoch einen Beurteilungsfehler nicht dargetan. Warum eine fehlende Rückmeldung über die Einschätzung der Unterrichtsbesichtigung zu einem Fehler in Bezug auf die Einschätzung selbst sollte führen können, ist nicht ersichtlich. Dass eine Nachbesprechung stattgefunden hat, wird vom Antragsteller nicht bestritten; in Bezug auf deren Umfang lassen sich den maßgeblichen Erlassen vom 20. Dezember 2011 (a. a. O.) und vom 6. Februar 2012 (a. a. O.) keine Vorgaben entnehmen. Soweit der Antragsteller die inhaltliche Bewertung seines Unterrichts durch die Fachberaterin angreift, deren Einschätzung sich der Beurteiler angeschlossen hat, betrifft dieser Aspekt den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.
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(4) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen (so AB vom 8.9.2016, S. 3f. [Bl. 165f./GA]; AB vom 10.10.2016, S. 3 [Bl. 183/GA]), es lasse sich nicht nachvollziehen, wie der dreijährige Beurteilungszeitraum auf der einen Seite und die Unterrichtsbesichtigung sowie das eignungsbezogene Gespräch auf der anderen Seite zueinander in Relation gesetzt worden seien und welche Wertigkeiten die einzelnen Leistungsteile jeweils gehabt hätten. Damit macht er der Sache nach geltend, dass sich das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen nicht plausibel aus den Einzelbewertungen ergebe. Diesem Einwand vermag der Senat jedoch nicht beizutreten.
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Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13); die entsprechenden Plausibilisierungen können allerdings auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner die Gesamturteile der Anlassbeurteilungen beider Bewerber hinreichend plausibilisiert hat.
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In seiner Antragserwiderung vom 28. September 2016 hat der Antragsgegner ausgeführt (S. 2 [Bl. 172/GA]), die sehr positiven Aussagen im Beurteilungsbeitrag des Herrn L. in Bezug auf die Leistungen des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum wichen von denen in Bezug auf die Leistungen des Beigeladenen in der Unterrichtsbesichtigung nicht nach oben oder unten ab; dasselbe gelte im Hinblick auf die Bewertung der Ergebnisse des eignungsbezogenen Gespräches, so dass sich ein einheitliches Lei-stungsbild ergebe. Diese Bewertung - und das daraus resultierende Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen - ist gut nachvollziehbar. Der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen lässt sich entnehmen, dass alle Beurteilungsteile als deutlich über dem Durchschnitt liegend angesehen worden sind, was das vergebene Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ plausibel erscheinen lässt.
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In Bezug auf den Antragsteller hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 28. September 2016 (S. 3 [Bl. 173/GA]) dargelegt, dass die drei Beurteilungsteile unterschiedlich bewertet worden seien. Die Leistungen des Antragstellers aus dem Beurteilungszeitraum seien mit der drittbesten Rangstufe (= „entspricht voll den Anforderungen“) bewertet worden, während die Leistungen aus der Unterrichtsbesichtigung und aus dem eignungsbezogenen Gespräch um eine Rangstufe niedriger (= „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“) beurteilt worden seien. Dies habe auch den Ausschlag für das abschließende Gesamturteil gegeben. Die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen beziehe sich auf die Tätigkeit als Lehrkraft im Eingangsamt, während insbesondere das eignungsbezogene Gespräch auf das angestrebte Funktionsamt bezogen sei. Deshalb müsse ihm ein größeres Gewicht zukommen als den Leistungen im Eingangsamt, weil sichergestellt werden solle, dass die ausgeschriebene Stelle künftig mit größtmöglichem Erfolg wahrgenommen werde. Diese Erwägungen lassen erkennen, warum der Antragsgegner die Beurteilungsteile „Unterrichtsbesichtigung“ und „eignungsbezogenes Gespräch“ für das Gesamturteil als ausschlaggebend angesehen hat; sie begegnen auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Erteilung von Unterricht betrifft zum einen eine Leistung, die im Eingangsamt zu erbringen ist. Gleichzeitig ist die Unterrichtserteilung aber auch Bestandteil der (angestrebten) Funktionsstelle, denn Oberstudienräte müssen im selben Umfang Unterricht erteilen wie Studienräte und haben zusätzliche Funktionstätigkeiten wahrzunehmen, so dass sie im Umfang der ihnen übertragenen Funktionstätigkeiten ein höheres Arbeitspensum zu bewältigen haben als Gymnasiallehrkräfte im Eingangsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015, a. a. O., Rn. 15). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Funktionsstelle auch der Aspekt der Unterrichtsbesichtigung - als Leistung, die sowohl im derzeitigen als auch im angestrebten Statusamt zu erbringen ist - in besonderem Maße berücksichtigt wird.
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Dass der Unterricht des Antragstellers von anderen Personen besichtigt worden ist als der Unterricht des Beigeladenen, hindert entgegen der Ansicht des Antragstellers (so AB vom 10.10.2016, S. 4 [Bl. 184/GA]) die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht. Denn die Unterrichtsbesichtigungen sind von derselben Person - OStD J. - bewertet worden, der sich insoweit in zulässiger Weise die Einschätzungen der Fachberaterin (Antragsteller) bzw. des Beurteilungsbeitrags (Beigeladener) zu Eigen gemacht hat. Warum der Umstand, dass die Unterrichtsbesichtigung des Beigeladenen (25. Januar 2016) etwa vier Monate vor der Unterrichtsbesichtigung des Antragstellers (18. Mai 2016) und zudem zeitlich vor der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle (17. März 2016) erfolgt ist, zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sollte führen können (so AB vom 10.10.2016, S. 4 [Bl. 184/GA]), ist nicht ersichtlich. Beide Beurteilungen umfassen einen weitgehend gleichen Zeitraum von drei Jahren und enthalten die Beurteilungsteile „Erkenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum“, „Unterrichtsbesichtigung“ sowie „eignungsbezogenes Gespräch“. Inwiefern sich der Unterrichtsbesichtigungstermin des Beigeladenen bei der Beurteilungsabfassung vorteilhaft hätte auswirken können, vermag der Senat nicht zu erkennen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Ko-sten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (31. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 5.375,35 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 32.252,10 EUR (5.375,35 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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