Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 107/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 28. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. März 2017, soweit damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt worden ist, hat mangels Begründetheit keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung) der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Denn das Bestehen eines darauf hinauslaufenden Anordnungsanspruchs aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die hiergegen dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit damit rechtliche Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend gemacht werden, liegen diese entweder nicht vor (1., 2.) oder sind diese im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (3.).
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1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG können die Antragsteller entgegen der Beschwerde kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis herleiten.
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Eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. sowie - zur Wahrung der Familieneinheit - der übrigen Antragsteller (Ehemann sowie minderjährige Kinder) hätte nach diesen Vorschriften bei einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. zu unterbleiben. Eine solche liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers allein durch die Ortsveränderung voraussichtlich wesentlich verschlechterte oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstünde (Transportunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), aber auch dann, wenn das ernsthafte Risiko zu gewärtigen wäre, dass - außerhalb des Transportvorganges - unmittelbar durch die Abschiebung als solche und unabhängig vom Zielstaat sich der Gesundheitszustand des Abzuschiebenden wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechterte (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne), ohne dass derlei Gefahren durch Vorkehrungen im Rahmen einer besonderen Gestaltung des Abschiebevorgangs ausgeschlossen oder minimiert werden könnten (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 19.5.2017 - 13 ME 102/17 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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a) Denn es fehlt bereits an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens gesundheitlicher Gründe, aus welchen die Durchführung der Abschiebung beeinträchtigt sein könnte.
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Eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. steht ohnehin nicht in Rede. Dass sie reiseunfähig im weiteren Sinne wäre, wird nicht in einer § 60a Abs. 2c AufenthG genügenden Weise glaubhaft gemacht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, hat der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen (Satz 2), die inhaltlich den Anforderungen des Satzes 3 genügen soll. Gemessen an diesem Maßstab gehen überwiegende Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne entgegen der Beschwerde aus den eingereichten Attesten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie K. aus B-Stadt vom 28. Juli 2016, 12. September 2016 und (zuletzt) 14. März 2017 (Bl. 44 der GA), denen zufolge die Antragstellerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression mit Somatisierung leide, nicht in qualifizierter Weise hervor.
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Zwar bescheinigt der Facharzt der Antragstellerin zu 2. in allen drei Attesten mit Blick auf diese psychischen Erkrankungen ausdrücklich eine „Reiseunfähigkeit“. Dieser fachärztlichen Bewertung liegt jedoch ein Begriffsverständnis zugrunde, das von den hierfür geltenden, eingangs ausgeführten rechtlichen Vorgaben abweicht. Die Atteste zeigen nämlich insbesondere die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung wegen der psychischen Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. bei einer Abschiebung - das heißt bereits während des Abschiebevorgangs - voraussichtlich ergeben, in der von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG regelhaft geforderten Weise nicht auf. Sie sehen vielmehr (erst) in dem (vollzogenen) „Wechsel des (als relativ sicher erlebten) Aufenthaltsorts“ durch eine Abschiebung nach Albanien die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes „incl. dann zu erwartende[r] selbstschädigende[r] und Suicidhandlungen“, wobei das aktuellste Attest vom 14. März 2017 - wie auch das Verwaltungsgericht betont hat - im Gegensatz zum ersten Attest vom 28. Juli 2016, das vor Beginn der medikamentösen Behandlung erstellt worden war, die insoweit besorgte Verschlechterung ohnehin nicht mehr als „dramatisch“ attribuiert. Bei Lichte besehen beschreiben die Atteste damit allenfalls eine Gefahr, die nach Rückkehr in das Herkunftsland der Antragsteller (Albanien als Zielstaat der Abschiebung) im Hinblick auf die bei der Antragstellerin zu 2. angenommene posttraumatische Belastungsstörung mit Depression bestehe. Dabei handelt es sich um rein zielstaatsbezogene Aspekte, die nicht wenigstens auch bereits den Abschiebevorgang betreffen und die damit eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne von vornherein nicht begründen können. Nicht erkennbar ist, dass und in welchem Ausmaß bereits während des Vorgangs einer Abschiebung bis zur Übergabe an die albanischen Behörden Gefahren - etwa im Hinblick auf eine befürchtete Suizidalität - drohten. Eine Prognose des in dieser Phase konkret-individuell zu erwartenden Geschehens sowie der daraus resultierenden Folgen für die Antragstellerin zu 2. wird von dem Facharzt nicht abgegeben und erst recht nicht begründet.
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b) Angesichts einer bereits nicht glaubhaft gemachten Beeinträchtigung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. sind die weiteren im Beschwerdeverfahren hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht entscheidungserheblich und bedürfen daher keiner abschließenden Würdigung durch den Senat.
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aa) Das gilt insbesondere für den Vorwurf, der stellvertretenden Amtsärztin des Gesundheitsamts des Antragsgegners L. (die Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen und Chirurgie ist) fehle es an der notwendigen medizinischen Fachkunde zur Feststellung einer bloßen Einschränkung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. und zur Benennung lediglich flankierender Maßnahmen, durch die diese Einschränkung im Rahmen einer besonderen Gestaltung des Abschiebevorgangs ausgeglichen werden können soll (fehlende Ankündigung der Abschiebung; ärztliche Begleitung während der Abschiebung mit Möglichkeit der Durchführung einer sedierenden Medikation; ggf. Übergabe im Heimatland in weitergehende ärztliche Behandlung; vgl. die undatierte amtsärztliche Stellungnahme in BA 002). Auf die von der Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 9, erhobene Forderung, die amtsärztliche Untersuchung habe im Falle der Antragstellerin zu 2. zwingend psychologisch-psychotherapeutisch ausgerichtet sein müssen, muss der Senat mangels erkennbarer Auswirkungen der psychischen Erkrankungen auf den Abschiebevorgang ebenfalls nicht eingehen.
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bb) Desgleichen bedarf keiner Entscheidung, ob die mit der Beschwerde erhobene Behauptung der Antragsteller, die unter I. 1. b) aa) genannten, von der stellvertretenden Amtsärztin für medizinisch notwendig erachteten Begleitmaßnahmen würden bei einer Abschiebung nach Albanien tatsächlich nicht durchgeführt, ausreichend substantiiert ist und zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
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cc) Nur ergänzend weist der Senat ferner darauf hin, dass die weitere Rüge der Antragsteller, als flankierende Maßnahmen seien von der stellvertretenden Amtsärztin unter anderem auch sedierende Injektionen vorgesehen, deren Anwendung als unverhältnismäßig erscheine, ins Leere geht. Zunächst ist nicht erkennbar, dass diese Art der medikamentösen - sedierenden - Behandlung überhaupt in Rede stünde; die amtsärztliche Stellungnahme führt sie nicht explizit auf. Gegen eine auf andere Weise vorgenommene mögliche und zumutbare medikamentöse Sedierung kann sich die Antragstellerin zu 2. im Übrigen rechtlich jedenfalls nicht verwahren. Es stellte einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Gestalt eines widersprüchlichen Verhaltens dar, wenn sie einerseits eine (absolute) Reiseunfähigkeit unter Berufung auf das angebliche Fehlen tauglicher medizinischer Begleitmaßnahmen zur Behebung einer nur relativen Reiseunfähigkeit für sich reklamierte, andererseits die Einnahme von Sedativa (etwa in Tabletten- oder Tropfenform) auch für den Fall ablehnte, dass eine solche während der Rückführung im Rahmen der ärztlichen Begleitung wider Erwarten erforderlich werden sollte, etwa um eine Dekompensation zu verhindern.
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2. Entgegen der Beschwerde steht einer Abschiebung der Antragsteller ferner kein (temporäres) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis unmittelbar aus Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) entgegen.
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Die Antragsteller haben sich zur Begründung eines solchen rechtlichen Abschiebungshindernisses auf das Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 13. Dezember 2016 - No. 41738/10 -, Paposhvili v. Belgien, juris Rn. 183, 191, bezogen, das sich im Wesentlichen mit krankheitsbedingten Gefahren wegen der Verhältnisse im dortigen Zielstaat der Abschiebung (Georgien) befasst hat. Der Senat kann offenlassen, ob sich aus dieser Entscheidung im Lichte des Art. 3 EMRK bei schwer erkrankten Personen gerade wegen der genannten zielstaatsbezogenen Gefahren grundsätzlich auch weitergehende oder konkretere Anforderungen bereits an die besondere Gestaltung des Abschiebevorgangs, bis zu deren Erfüllung die Abschiebung als solche zu unterbleiben hätte, folgen könnten. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist für entsprechende Handlungspflichten des Antragsgegners als Ausländerbehörde des Konventionsstaates Deutschland entgegen der Beschwerde kein Raum. Der Verweis der Antragsteller auf eine darauf aber hinauslaufende Aufklärungsverfügung aus einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg vom 30. März 2017 - 15 E 3263/17 - (Bl. 43 der GA) trägt im vorliegenden Verfahren aus denselben Gründen nichts aus.
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a) Soweit der von den Antragstellern zitierte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 -, juris Rn. 5, im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 13. Dezember 2016 (a.a.O.) offenbar aus Art. 3 EMRK (und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) resultierende rechtliche „Vorwirkungen“ einer Beurteilung der Verhältnisse im Zielstaat bereits auf den Abschiebevorgang angenommen und entsprechende Pflichten auch der mit der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung hinreichender medizinischer Versorgung nach Übergabe des Abzuschiebenden an die Behörden des Zielstaats postuliert hat, unterliegt dieser Ansatz mit Blick auf die im Inland bestehende Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - und Ausländerbehörde erheblichen Bedenken. Allein daraus, dass der EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (a.a.O., Rn. 191) im Interesse der Vermeidung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK die Einholung individueller und ausreichender Zusicherungen des Zielstaats durch den abschiebenden Staat im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung bei schwer erkrankten Personen vor Übergabe des Abzuschiebenden an die Behörden des Zielstaats gefordert und als eine „Vorbedingung einer Abschiebung“ (ˮprecondition for removal“) bezeichnet hat, folgt nach Ansicht des Senats noch nicht, dass eine derartige Einholung von Zusicherungen - wenn eine Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote bereits in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt stattgefunden hat und solche wegen der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der erforderlichen medizinischen Behandlung im Zielstaat verneint worden sind - nochmals und ggf. aktualisiert durch die Ausländerbehörde geschehen müsste (so aber wohl VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
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b) Zu der Frage nach der Existenz weitergehender „vorwirkender“ Handlungspflichten der Ausländerbehörden in solchen Konstellationen muss der Senat jedoch hier nicht abschließend Stellung nehmen. Im vorliegenden Fall scheiden sie bereits deshalb aus, weil sich die Antragstellerin zu 2. auf krankheitsbedingte Gefahren wegen der Verhältnisse im Zielstaat der hier drohenden Abschiebung (Albanien) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde ohnehin nicht berufen kann, da diesem eine derartige Prüfung im vorliegenden Einzelfall vollständig verwehrt ist.
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Denn das Bundesamt hat im Asylverfahren der Antragsteller mit Ziffer 4. des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 20. Juni 2016 (BA 001) das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG und aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint; und zwar nicht etwa erst wegen einer von ihm angenommenen Verfügbarkeit und Zugänglichkeit medizinischer Behandlung im Zielstaat. Vielmehr hat es bereits dem Grunde nach keinerlei Anhaltspunkte für die Feststellung derartiger Abschiebungsverbote aus individuellen Gründen gesehen (vgl. S. 9 f. des Bescheides, a.a.O.), nachdem die Antragstellerin zu 2. in ihrem Asylverfahren zu den nunmehr geltend gemachten psychischen Problemen infolge einer in Albanien erlittenen Vergewaltigung keine Angaben gemacht hat, obwohl ihr hierzu Gelegenheit gegeben worden und sie hierzu nach § 25 Abs. 2 AsylG verpflichtet gewesen ist. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Juni 2016 hat sie die Fragen, ob auch sie bedroht worden sei und gesundheitliche Probleme oder Erkrankungen habe, ausdrücklich verneint (vgl. S. 4 der Niederschrift, BA 001). Der Vorgabe an die Konventionsstaaten aus der o.g. Entscheidung des EGMR vom 13. Dezember 2016 (a.a.O., Rn. 185), ein angemessenes Verfahren vorzusehen, das die Berücksichtigung der sich aus Art. 3 EMRK wegen der Verhältnisse im Zielstaat ergebenden Anforderungen ermöglicht, ist damit durch das Asylverfahren hinreichend Rechnung getragen worden.
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An die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist der Antragsgegner gemäß den §§ 42 Satz 1, 24 Abs. 2, 13 Abs. 2, 5 Abs. 1 AsylG gebunden. Diese Wirkung könnte nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 19.5.2017, a.a.O.).
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3. Weitere Duldungsgründe sind nicht ersichtlich. Sollten die Antragsteller mit ihrem Verweis auf die fachärztlichen Atteste des Herrn K. und die darin für den Fall ihrer Rückkehr nach Albanien befürchtete Suizidalität der Antragstellerin zu 2. unmittelbar das Bestehen (zielstaatsbezogener) rechtlicher Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG oder aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen, könnten sie sich hierauf - wie soeben unter I. 2. b) ausgeführt - gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde nicht berufen, sondern wären auf ein Asylfolgeverfahren bzw. ein isoliertes Folgeschutzgesuch beim Bundesamt zu verweisen.
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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Der Beschwerde der Antragsteller kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Aus diesem Grund ist auch für eine Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO kein Raum.
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III. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
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IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 Satz 2, 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Danach ist für jeden der fünf Antragsteller der hälftige Auffangwert i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag von 12.500 EUR ist im Hinblick auf die mit der begehrten einstweiligen Anordnung erstrebte faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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