Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 ZD 3/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 12. Kammer - vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

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II.

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Der Beschwerde des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 67 Abs. 3 BDG in Verbindung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

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1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird; nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet werden, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Anordnungen sind gemäß § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 BDG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.3.2006 - 19 MD 8/06 -; Beschluss vom 12.2.2008 - 20 ZD 11/07 -; Nds. OVG, Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1716 -; Beschluss vom 13.3.2017 - 6 ZD 1/17 -; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2016, Band 2, § 63 Rn. 11). Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 BDG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11.4.2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 981), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 - BVerwG 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28).

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Diesem Maßstab wird der vom Verwaltungsgericht verwendete Obersatz (Beschlussabdruck -BA -, S. 5) - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung lägen (nur dann) vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 BDG größer seien als die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt seien (Hervorhebung durch den Senat) - nicht (vollständig) gerecht. Denn danach wären ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung erst bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (= 51 Prozent) des Verbleibs des Beamten im Beamtenverhältnis gegeben, nicht aber schon bei offenem Verfahrensausgang (50 Prozent zu 50 Prozent). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung sind also zu bejahen,

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wenn der Verfahrensausgang offen ist oder

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wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis

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besteht. Oder anders ausgedrückt: nur dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 - 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012, a. a. O., Rn. 24), sind ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag abzulehnen.

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In tatbestandlicher Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG erforderlich, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Begriff „voraussichtlich“ in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 1 DB 27.87 -, juris Rn.14; BVerwG, Beschluss vom 28.2.2000 - BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn. 6). Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit derjenigen des Verbleibes im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a. a. O., Rn. 18).

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Ferner ergeht die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Das entsprechende Ermessen des Dienstherrn ist weit. Ist die von der Norm vorausgesetzte Prognose sachlich gerechtfertigt, werden weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert sein. Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG eine intensivere Ermessensprüfung geboten (Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 14).

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2. Der Sache nach in Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin unter dem 11. August 2017 verfügte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nebst Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge keinen ernstlichen Zweifeln begegne, weil es nach dem seinerzeitigen Sachstand überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller ungeachtet der weiteren, in der Einleitungsverfügung vom 8. Juni 2017 enthaltenen Vorwürfe bereits deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein werde, weil er …. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen.

 


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