Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 PA 90/18

Tenor

 

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Berichterstatter der 7. Kammer - vom 29. August 2018 wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die nachträgliche Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 26. Januar 2015 (ratenzahlungsfreie) Prozesskostenhilfe. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 120a ff. ZPO setzte der Urkundsbeamte am 19. Juni 2018 aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von … € monatlich fest. Auf die Erinnerung der Klägerin änderte das Verwaltungsgericht diese Entscheidung und setzte mit Beschluss vom 29. August 2018 die Ratenhöhe auf … € herab (§§ 166 Abs. 6, 151 VwGO).

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der ursprünglichen Gewährung rückzahlungsfreier Prozesskostenhilfe erstrebt.

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Die Beschwerde ist zwar zulässig (1.), jedoch im Ergebnis nicht begründet (2.).

5

1. Sie ist statthaft, insbesondere nicht durch § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die nachträgliche Festsetzung von Rückzahlungsraten hinsichtlich bereits bewilligter Prozesskostenhilfe. Die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen ist indes nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, so dass bereits nach dem Wortlaut der Regelung deren Anwendbarkeit zweifelhaft ist (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 - OVG 5 M 51.17 -, juris Rn. 5, 9).

6

Allerdings geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass der Beschwerdeausschluss nicht nur bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Fehlen der wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen eingreift, sondern – über den engeren Wortlaut hinaus – auch dann, wenn Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2015 – 8 S 1742/15 –; OVG Saarland, Beschl. v. 11.12.2017 – 2 D 671/17 –; OVG Rheinland–Pfalz, Beschl. v. 11.5.2018 – 2 D 10540/18; alle juris). Zudem käme der Zweck der Regelung, eine Entlastung der Richter der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe von der Prüfung der Bedürftigkeit des Prozesskostenhilfebegehrenden, auch in Fällen wie dem vorliegenden zum Tragen, in dem ein Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern die Einzelpositionen der Prozesskostenhilfeunterlagen und die dazu vorgelegten Belege zu prüfen und zu würdigen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 - OVG 5 M 51.17 -, juris Rn. 10). In der Sozialgerichtsbarkeit wird eine Erstreckung des Beschwerdeausschlusses in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, der für den Gesetzgeber bei der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO Vorbild war, auf die nachträgliche Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbreitet vertreten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.2.2016 – L 9 AL 19/16 B -, juris mit zustimmender Anm. Reyels; Thüringer LSG, Besch. v. 6.7.2012 – L 9 AS 896/12 B –, juris; Sächsisches LSG, Beschl. v. 31.8.2011 – L 7 AS 553/11 B PKH –, juris; alle m.w.N.), ist aber keineswegs unumstritten (vgl. zur Gegenauffassung LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.6.2011 – L 13 AS 120/11 B –, u. Beschl. v. 1.10.2009 – L 11 R 898/09 PKH-B –, beide juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.01.2010 – L 1 AL 137/09 B –, juris; LSG Berlin–Brandenburg, Beschl. v. 5.6.2008 – L 28 B 852/08 AS PKH -, juris; differenzierend: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.7.2011 – L7 AS 5381/09 B -, juris).

7

Der Entstehungsgeschichte des Beschwerdeausschlusses in § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist zur Frage seiner Reichweite in Bezug auf nachträgliche Änderungen der Prozesskostenhilfeentscheidung nichts Eindeutiges zu entnehmen. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 146 Abs. 2 VwGO n.F. heißt es lediglich, dass „… [i]n Anpassung an § 172 Absatz 3 Nummer 2 SGG ... in § 146 Absatz 2 die Beschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe eingeschränkt [wird]“, wobei „… [d]ie Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden [kann], wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft" (BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Dass der Gesetzgeber dabei über den Fall der (erstmaligen) Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Bewilligungsverfahren hinausgehende weitere Fallgestaltungen im Blick hatte, namentlich die nachträgliche Entziehung oder Einschränkung von Prozesskostenhilfe, wird in diesen Ausführungen nicht erkennbar (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2018 – 11 S 212/18 –, juris Rn. 11 u. Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.2.2016 - 3 E 98/15 -, juris Rn. 6).

8

Bei dieser Ausgangslage kommt eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Rechtsmittelausschlusses in § 146 Abs. 2 VwGO auf die Fälle der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen nicht in Betracht.

9

Zu Recht weist der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bereits die Fallgestaltungen nicht uneingeschränkt vergleichbar sind. Während die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 115 ZPO, 82 SGB XII eine gebundene Entscheidung ist, sind Entscheidungen nach §§ 120a und 124 Abs. 1 ZPO nicht in gleicher Weise determiniert („soll“), zumal ihnen auch ein abweichendes Prüfungsprogramm zugrunde liegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt zudem eine Leistungsgewährung dar, wohingegen es sich bei der nachträglichen Aufhebung (oder Einschränkung) der Prozesskostenhilfegewährung um einen Eingriffsakt handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2018 – 11 S 212/18 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

10

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist inzwischen ganz herrschende Meinung, dass eine Anwendung des Beschwerdeausschlusses in den Fällen des §§ 124 Abs. 1 ZPO, 166 VwGO, die vor allem die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Verletzung von Pflichten und Mitwirkungsobliegenheiten regeln, abzulehnen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8.3.2018 – 8 PA 146/17 -, V.n.b.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2018 – 11 S 212/18 –, juris Rn. 8ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2018 – 3 M 146.17 –, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 13.2.2018 - OVG 11 M 27.17 -, juris Rn. 2f. u. Beschl. v. 23.6.2016 – 12 M 38.16 –, juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.2.2016 - 3 E 98/15 -, NVwZ-RR 2016, 439, juris Rn. 3 ff.). Dieser Rechtsprechung folgt auch die Kommentarliteratur (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 146 Rn. 11; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 28a; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 11; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v.Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 13 u. § 166 Rn. 64; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 10). Eine abweichende Auffassung wird – soweit ersichtlich – allein vom 5. Senat des OVG Berlin-Brandenburg für die nachträgliche Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO vertreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 - OVG 5 M 51.17 -, juris Rn. 4 ff.).

11

Eine Anwendung des Rechtsmittelausschlusses des § 146 Abs. 2 VwGO hält der Senat indes auch dann nicht für zulässig, wenn Beschwerdegegenstand die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen nach §§ 166 VwGO, 120a ZPO nach einer Neuberechnung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit im Überprüfungsverfahren ist. Bei der erweiternden Auslegung rechtsmittelausschließender Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verlangt, dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen bestimmt sind und Rechtsschutzsuchende nicht mit einem unübersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet werden, was die Rechtsmittelgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts zu beachten haben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.10.2015 – 2 BvR 3071/14 –, juris Rn. 12). Dass diese Voraussetzung der Klarheit hinsichtlich der Gesetzesfassung des § 146 Abs. 2 VwGO sowie seiner Auslegung und Anwendung nicht angenommen werden kann, macht die oben angeführte Rechtsprechung zur Nichtanwendung der Regelung auf die Fälle des §§ 124 Abs. 1 ZPO, 166 VwGO deutlich. Für eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Fallgestaltungen des § 120a ZPO und des § 124 Abs. 1 ZPO bietet die sprachliche Formulierung der gesetzlichen Regelung keinerlei Ansatz. Vielmehr war bei der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO die umstrittene Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Sozialgerichtsbarkeit bekannt. Hätte der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung mitregeln wollen, hätte es daher nahegelegen, dafür eine eindeutige Formulierung zu wählen. Die enge Interpretation des § 146 Abs. 2 VwGO steht zudem in Übereinstimmung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der keine vergleichbare Rechtsmittelbeschränkung enthält, was zugleich zeigt, dass der Entlastungsgedanke allein eine erweiternde Auslegung nicht zu tragen vermag.

12

2. Die demnach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine weitergehende Herabsetzung der vom Urkundsbeamten mit Beschluss vom 19. Juni 2018 festgesetzten Rückzahlungsrate abgelehnt.

14

Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, nach dem Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2018 für den Veranlagungszeitraum 2016 habe sie ein Einkommen von monatlich (lediglich) ...  €, so dass ihr nach Abzügen keine nennenswerten Mittel für die Tilgung der gewährten Prozesskostenhilfe verblieben, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

15

Der Senat legt zur Ermittlung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit der Klägerin die von ihr in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 13. April 2018 gemachten Angaben und die dazu vorgelegten Unterlagen zugrunde, soweit ihnen unter rechtlichen Gesichtspunkten zu folgen ist, da es sich um die aktuellsten Daten zu ihren finanziellen Verhältnissen handelt (vgl. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Rn. 12).

16

Darin gibt sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von ...  € an. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in der durch den Mietvertrag vom 1. Februar 2018 und die Kontoauszüge nachgewiesenen Höhe von ...  € monatlich anzusetzen. Hinzuzurechnen sind weiter die Renteneinkünfte der Klägerin, die dem Grunde nach durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 17. Januar 2017 sowie durch das Schreiben des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen vom 17. Februar 2017 nachgewiesen und deren Zahlbeträge 2018 ( ... € + ...  €) durch den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug vom 3. April 2018 in einer Gesamthöhe von ...  € belegt sind. Da es sich hierbei um die Zahlbeträge handelt, sind die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin hiervon bereits abgezogen und im Rahmen der PKH-Berechnung nicht erneut zu berücksichtigen.

17

Soweit die Klägerin demgegenüber auf den Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2018 und ein (geringeres) steuerpflichtiges Einkommen verweist, übersieht sie, dass bei der Ermittlung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Insbesondere die steuerlich abgabenfreien Teile der Renteneinkünfte sowie der Altersentlastungsbetrag mindern das anzusetzende Einkommen daher nicht, so dass die Berechnung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht mit der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach dem Einkommensteuergesetz gleichläuft.

18

Von dem danach für die Berechnung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit zugrunde zu legenden Einkommen abzuziehen sind zunächst die zu entrichtenden Steuern (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag), die unter Berücksichtigung der Teilfreistellung der Renteneinkünfte von der Einkommensteuer, des Altersentlastungsbetrages sowie der durch den Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2018 belegten weiteren Abzüge (Werbungskosten-/Sonderausgabenpauschbeträge, Versicherungsbeiträge) zu ermitteln sind.

19

Hinsichtlich der weiteren Abzugspositionen folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Telefonkosten und GEZ-Gebühr nicht gesondert abzugsfähig, sondern mit dem Freibetrag abgedeckt sind (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2018 – 19 WF 76/18 –, juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Stromkosten (Geimer, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 115 Rn. 34). Der Abzug von Fahrtkosten ist nach §§ 82 Abs. 2 SGB XII, 3 Abs. 6 DVO auf … € monatlich pro Kilometer gedeckelt (s. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.1.2017 – 10 UF 153/16 –, juris Rn. 17f.). Zugunsten der Klägerin lässt der Senat außer Berücksichtigung, dass Raten für die Abzahlung des Hörgerätes in Höhe von ...  € nur für sechs Monate zu entrichten sind.

20

Abweichend von der Berechnung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat allerdings die von der Klägerin – neben den angesetzten Aufwendungen für die Krankenversicherung – zusätzlich geltend gemachten Kosten für eine „DKV Zusatz Vers. Zähne“ in Höhe von ...  € nicht als abzugsfähig an. Verfahrenskostenhilfe ist eine Form sozialer Hilfe. Das einzusetzende Einkommen wird daher nur durch angemessene Versicherungen gemindert (§§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO). Dies ist bei einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung - wie hier auch die Klägerin - grundsätzlich nur der Beitrag für die gesetzliche Versicherung (OLG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2017 – 13 WF 270/17 –, juris Rn. 8).

21

Ausgehend hiervon ergibt sich für die Klägerin keine weitere Herabsetzung der mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts festgestellten monatlichen Rate von ...  €.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

 

 

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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