Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LA 366/18

Tenor

 

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 8. Juni 2018 wird abgelehnt.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

 

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

 

Gründe

1

Der Zulassungsantrag des Klägers, der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

 

 

2

Der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers liegt ein dem Kläger am 29. Februar 2016 gegen 21.40 Uhr in der Innenstadt von B. erteilter Platzverweis eines Polizeibeamten der Beklagten zugrunde. In den Stunden zuvor (bis ca. 20.36 Uhr) fand an gleicher Stelle eine Kundgebung mit anschließendem Aufzug der Gruppierung BRAGIDA statt, gegen deren Versammlung sich parallel eine stationäre Gegendemonstration der Partei Die Linke und des Bündnisses gegen Rechts unter dem Motto „Stoppt die rechte Gewalt“ richtete, die um 20.40 Uhr endete. Wegen vereinzelt auftretender gewalttätiger Aktionen von Demonstranten gegen Teilnehmer der Versammlung der BRAGIDA und gegen Polizeibeamte musste die Polizei gegen die ausgeübte Gewalt einschreiten. Der Kläger war vor Ort und fertigte mit einer Spiegelreflexkamera Bildaufnahmen vom Versammlungsgeschehen. Zur Sicherung von Beweismaterial im Hinblick auf ein mögliches strafbares Verhalten von Teilnehmern der Gegendemonstration forderte die Polizei den Kläger gegen 20.30 Uhr auf, die SD-Karte seiner Kamera auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Es erging eine polizeiliche Beschlagnahmeanordnung, der der Kläger nicht freiwillig nachkam. Im Zuge der Durchsetzung der Anordnung kam es zu Handlungen des Klägers, die der Verhinderung der Beschlagnahme dienten. Die Polizei gelangte in den Besitz der Kamera. Die SD-Karte wurde später unter einem Einsatzfahrzeug der Polizei gefunden. Die Polizei nahm den Kläger in ihre Dienststelle mit. Bei seiner Entlassung um 21.40 Uhr wurde ihm ein Platzverweis des Inhalts erteilt, die B. Innenstadt bis 23.00 Uhr desselben Tages nicht mehr zu betreten. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises begehrt. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen.

 

 

3

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO).

 

 

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Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris, Rn. 16, m.w.N.). Weiter liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 9). Dem Kläger ist es mit der Begründung seines Zulassungsantrages nicht gelungen, erhebliche Tatsachenfeststellungen oder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

 

 

5

Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Platzverweises gegen den Kläger bejaht. Rechtsgrundlage für den Platzverweis ist § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Der für die Beklagte handelnde Polizeibeamte erteilte dem Kläger am 29. Februar 2016 einen Platzverweis für die B. Innenstadt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.

 

 

6

Der Kläger rügt, dass die gegen ihn angeordnete Maßnahme zu unbestimmt sei. Die Innenstadt sei nicht hinreichend umgrenzt. Eine Karte, der er die örtlichen Begrenzungen der Maßnahme hätte entnehmen können, sei ihm nicht ausgehändigt worden. Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146, juris, Rn. 13 und 14).

 

 

7

Die Bezeichnung der örtlichen Reichweite der hier ergangenen Anordnung (B. Innenstadt) genügte den Anforderungen an deren Bestimmtheit. Maßgebend sind gerade bei mündlichen polizeilichen Anordnungen, die ohne Verzug an Ort und Stelle getroffen werden müssen, die konkreten Umstände des Einzelfalles. Es kommt vor allem darauf an, wie der Betroffene die Maßnahme verstehen muss (Bayerischer VGH, Urt. v. 20.3.2001 - 24 B 99.2709 -, NVwZ 2001, 1291, juris, Rn. 49). Für den Kläger als Adressaten der Anordnung war hinreichend deutlich, was von ihm verlangt wurde. Ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, dass in B. die Innenstadt räumlich eindeutig durch die Grenzen des Stadtbezirks Nr. 131 festgelegt wird, kann in dem vorliegenden Verfahren auf sich beruhen. Der Kläger hat der Annahme der Beklagten, er sei ein ortskundiger B., bei dem ein hinreichendes Vertrautsein mit den örtlichen Gegebenheiten und den Bezeichnungen der einzelnen Stadtteile vorauszusetzen sei, nicht widersprochen. Zudem enthalten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auch der erstinstanzliche Schriftwechsel der Beteiligten keine Hinweise darauf, dass die räumliche Reichweite der Maßnahme für den Kläger unklar war. Schließlich hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der handelnde Polizeibeamte dem Kläger im Falle einer Nachfrage zum räumlichen Geltungsbereich die Reichweite der Anordnung erläutert hätte. Eine solche Nachfrage hat der Kläger offenkundig nicht gestellt. Deshalb konnte der handelnde Polizeibeamte davon ausgehen, dass dem Kläger die räumliche Reichweite der polizeilichen Anordnung bekannt war.

 

 

8

Die Voraussetzungen eines Platzverweises liegen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vor. Der Kläger wurde von einem Ort verwiesen. Mit dem Begriff des Ortes in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG wird ein engerer räumlicher Bereich umschrieben. Eine Beschränkung auf ein Gebäude, auf eine Straße oder auf einen Platz ist damit nicht verbunden. Je nach Gefahrenlage kann die Maßnahme auch einen darüberhinausgehenden Bereich betreffen. Maßgeblich ist, welche Gefahr zu beseitigen ist. Hiernach richtet sich vorrangig die Ausdehnung des betroffenen Ortes (Waechter, in: BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, § 17, Rn. 27). Daran gemessen erstreckt sich der dem Kläger erteilte Platzverweis mit der Bezeichnung „B. Innenstadt“ auf eine begrenzte Örtlichkeit. Anknüpfungspunkt für die polizeiliche Gefahrenabwehr waren die Ereignisse im Zuge der Versammlungen der BRAGIDA und der Partei Die Linke bzw. des Bündnisses gegen Rechts. Beide Veranstaltungen fanden in der Innenstadt B. statt.

 

 

9

Der Kläger beruft sich in diesem rechtlichen Zusammenhang ohne Erfolg auf eine Entscheidung des Senats (Senatsbeschl. v. 28.6.2013 - 11 LA 27/13 -, NordÖR 2013, 416, juris), mit der eine erstinstanzliche Entscheidung im Zulassungsverfahren bestätigt wurde, nach der sich ein auf der Grundlage von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG ergangener Platzverweis in Gestalt eines Aufenthaltsverbots für den gesamten Innenstadtbereich B. für einen Zeitraum von 14 Stunden als rechtswidrig erwies. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht mit diesem Beschluss den hier streitgegenständlichen örtlichen „Bereich“ bereits als solchen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG und nicht als „Ort“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG angesehen habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, ist der Ort, von dem verwiesen wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art, des Umfangs und der Dauer der zu beseitigenden Gefahr, festzulegen. Eine solche Einschätzung kann unterschiedliche Maßnahmen nach § 17 Nds. SOG nach sich ziehen. Abgesehen davon hat sich der Senat zu der von dem Kläger aufgeworfenen Frage in dem zitierten Beschluss nicht geäußert. Die auf das Zulassungsvorbringen der Beklagten in jenem Verfahren bezogenen Ausführungen des Gerichts betrafen nicht die räumliche Ausdehnung des Aufenthaltsverbots, sondern die Frage, ob die polizeiliche Prognose, der Kläger werde in dem vom dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereich Straftaten begehen, zutreffend war.

 

 

10

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass aus der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung des handelnden Polizeibeamten (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 38) von dem Kläger eine konkrete Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a Nds. SOG ausging, die befürchten ließ, dass durch das Verhalten des Klägers die polizeiliche Arbeit im Zuge des nachlaufenden Einsatzes der Polizei nach Beendigung der beiden Versammlungen gestört wird. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören auch staatliche Einrichtungen, die sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrem Funktionieren Schutz genießen. Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.3.2014 - 7 A 10993/13 -, juris, Rn. 29; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, D Rn. 22 und 25).

 

 

11

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger kurz vor der Erteilung des Platzverweises geweigert, die beschlagnahmte Kamera samt Speichermedium herauszugeben und sich dabei in einer Weise verhalten, die einen körperlichen Einsatz von zwei Polizeibeamten erforderte, um die Anordnung durchzusetzen. Der Kläger habe deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weigere, der polizeilichen Anordnung auf Herausgabe des Speichermediums Folge zu leisten. Sein Verhalten, die Speicherkarte aus der Kamera zu nehmen und auf den Boden zu werfen, demonstriere deutlich den Willen, die Tätigkeit der Polizei an diesem Tage zu behindern.

 

 

12

Der Einwand des Klägers, er habe das von dem Verwaltungsgericht festgestellte Verhalten bestritten, so dass das Verwaltungsgericht nicht auf dieser Tatsachenbasis habe entscheiden dürfen, überzeugt nicht. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Darstellung des Verlaufs der Durchsetzung der Beschlagnahmeanordnung durch die Beklagte als falsch zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass die Vernehmung der eingesetzten Polizeibeamten im Rahmen des gegen ihn anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte abzuwarten sei. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts maßgeblich auf die zeugenschaftlichen Aussagen der am 29. Februar 2016 vor Ort eingesetzten Polizeibeamten im strafgerichtlichen Prozess gegen den Kläger in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts B. am 16. Mai 2017 gestützt. Das Ergebnis dieser Zeugenaussagen durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung verwerten, ohne eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen. Die Aussagen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei und werden zudem vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen.

 

 

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Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die (durch die Zeugenaussagen) vermittelte Tatsachenbasis teilweise unbekannt gewesen sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht anwesend und haben die Aussagen der Polizeibeamten und deren Protokollierung verfolgt. Die Aussagen der Polizeibeamten waren dem Kläger daher durchaus bekannt. Ob dem Kläger die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2017 vom Amtsgericht übermittelt wurde, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Ebensowenig kommt es darauf an, ob dem Kläger bekannt geworden ist, dass das Verwaltungsgericht die Akte des strafgerichtlichen Verfahrens beigezogen hat. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger von dem Inhalt der Zeugenaussagen der Polizeibeamten Kenntnis gehabt. Der hiesigen Gerichtsakte ist zudem zu entnehmen, dass die Beklagte einen Schriftsatz vom 13. Juli 2017 vorgelegt hat, dem neben der Kopie eines Anschreibens der aktenführenden Staatsanwaltschaft an die Beklagte als Anlage eine Kopie der amtsgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2017 beigefügt war. Ausweislich einer Verfügung des Berichterstatters vom 20. Juli 2017 wurde der Schriftsatz der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis und Stellungnahme weitergeleitet. Unüblich wäre es, wenn diese Übermittlung ohne die beiden Anlagen erfolgt wäre.

 

 

14

Angesichts der vorstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die von der Polizei angeordneten Maßnahmen tragen, kann auf sich beruhen, ob auch die weiteren vom erstinstanzlichen Gericht angeführten Tatsachen für die Gefahrenprognose heranzuziehen sind. Gegen die Rechtmäßigkeit des Platzverweises spricht nicht, dass die Maßnahme 70 Minuten nach der Beschlagnahme und rund 60 Minuten nach dem Ende der Versammlungen erteilt wurde. Um 21.40 Uhr befanden sich noch ca. 15 Teilnehmer der Gegendemonstration in unmittelbarer Nähe des Kundgebungsortes und erwarteten den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt aus der Polizeidienststelle entlassen wurde. Da es zuvor während der beiden Versammlungen zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war, die nach den polizeilichen Feststellungen auch von Teilnehmern der Gegendemonstration ausgingen, und sich auch nach dem Ende beider Veranstaltungen noch Demonstranten beider Lager in der Innenstadt aufhielten, bestand jedenfalls um 21.40 Uhr noch die Gefahr, dass der Kläger die polizeiliche Arbeit, die mit der Beendigung der Versammlungen noch nicht abgeschlossen war, behindert.

 

 

15

Der Kläger wurde auch vorübergehend des Ortes verwiesen. Der Platzverweis war zeitlich auf 80 Minuten begrenzt. Der Platzverweis war nach der Begründung des Verwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Hiergegen hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen.

 

 

16

Die Zulassungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist unbegründet. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf.

 

 

 

 

17

Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Klägers greift ebenfalls nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Diesen Anforderungen genügt die von dem Kläger erhobene Rüge nicht.

 

 

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Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

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was einen Bereich im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG von einem Ort im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG unterscheidet.

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Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Soweit sie sich auf die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG bezieht, ist sie nicht entscheidungserheblich, weil im vorliegenden Verfahren allein die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG streitgegenständlich sind. Soweit die Frage die Auslegung des Begriffes „Ort“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG betrifft, sind allgemeingültige Aussagen, die über die Ausführungen zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinausgehen, nicht möglich, weil die räumliche Ausdehnung des Ortes von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

 

 

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Die Voraussetzungen einer Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Einordnung der gesamten Innenstadt von Braunschweig als Ort im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG statt als Bereich im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG von der Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2013 (- 11 LA 27/13 -, a.a.O., juris) abweiche. Eine Divergenz ist nur dann gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der zitierten Entscheidung des Senats aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger in der Zulassungsbegründung weder ausdrücklich noch konkludent.

 

 

22

Die Verfahrensrüge des Klägers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat weder seine Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO noch seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt.

 

 

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Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht nachgekommen, weil es ohne weitere Beweisaufnahme davon ausgegangen sei, dass er durch sein Verhalten polizeiliche Maßnahmen gestört habe, obwohl er ein solches Verhalten bestritten habe. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 -, juris, Rn. 3). Der anwaltlich vertretene Kläger hat einen förmlichen Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Dem erstinstanzlichen Gericht musste sich auch nicht eine Beweiserhebung aufdrängen. Im verwaltungsgerichtlichen Prozess entscheidet das Gericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Mit der Pflicht zur Amtsermittlung - und auch mit dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 VwGO - ist es vereinbar, dass das Verwaltungsgericht die am Vorfallstag eingesetzten Polizeibeamten nicht selbst vernommen hat, sondern sich auf deren Zeugenaussagen im Strafprozess gegen den Kläger gestützt hat. Es hängt von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel ausreicht oder ob das unmittelbare Beweismittel zu nutzen ist. Danach können auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren protokollierte Aussagen ausreichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.1.2014 - 16 A 242/10 -, juris, Rn. 10; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86, Rn. 39; Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 96, Rn. 5). Dass hier ausnahmsweise eine erneute Zeugenvernehmung der Polizeibeamten, etwa zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks, erforderlich gewesen ist, macht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht geltend. Zudem hatten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Gelegenheit, den im strafgerichtlichen Prozess vernommenen Polizeibeamten im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht ergänzend Fragen zur ihren Wahrnehmungen zu stellen.

 

 

24

Das angegriffene Urteil ist keine der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO widersprechende unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschl. v.13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris). Nach Ansicht des Klägers ist das Urteil überraschend gewesen, weil das Verwaltungsgericht ohne rechtlichen Hinweis angenommen habe, dass er sich störend verhalten habe, obwohl er diesen Sachverhalt bestritten habe. Die unterschiedlichen Bewertungen des hier streitgegenständlichen Geschehens, das zur Erteilung des Platzverweises gegen den Kläger führte, waren Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten sowohl in den gewechselten Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Es konnte den Kläger daher nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auf der ihm von den Beteiligten vermittelten Tatsachenbasis gewonnen hat. Eine Hinweispflicht in Bezug auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes bestand für das Verwaltungsgericht nicht.

 

 

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